LVwG T LVwG-2015/12/0146-6

LVwG-2015/12/0146-6Tribunal Administrativo Regional8 de mai. de 2015

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Regest

keine Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt bei Aufforderung, einen gesperrten Flughafenbereich zu verlassen, weil bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht des Beschwerdeführers nicht mit der unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen war.

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/12/0146-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0146.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, betreffend die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare „Wegweisung vom Gelände des Flughafens R/Nordseite (Verein K) durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion M am 16.01.2015 um 14:25 Uhr“

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde (Landespolizeidirektion Tirol) den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von Euro 57,40, den Ersatz des Schriftsatzaufwands in Höhe von Euro 368,80 sowie den Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von Euro 461,00, sohin gesamt Euro 887,20 binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

M i t t e i l u n g

Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 jeweils folgende Eingabegebühr zu entrichten:

Maßnahmenbeschwerde vom 17.01.201514,30 Euro

Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann.

Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen.

Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit fristgerecht eingelangtem Schriftsatz vom 17.01.2015 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare „Wegweisung vom Gelände des Flughafens R/Nordseite (Verein K) durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion M am 16.01.2015 um 14:25 Uhr.“ Begründend wurde ausgeführt:

„Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhebt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten und von einfachgesetzlichen Rechten.

Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen folgenden Verwaltungsakt:

Wegweisung vom Gelände des Flughafens R/Nordseite (Verein K) durch die Beamten Grlnsp. BB und Insp. CC am 16.1.2015 um 14:25 auf Weisung der Belangten Behörde.

Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Segelflugpilot, Mitglied der Vereins K, der seinen Sitz in Adresse hat und hat auch dort sein privates Segelflugzeug stationiert.

Er besitzt - wie alle aktiven Vereinsmitglieder der stationierten Vereine, das sind rund 300 Personen - eine Zutrittsberechtigung für die Nordseite des Flughafengeländes, zu deren Erwerb eine Sicherheitsüberprüfung nach § 55 SPG, eine dreistündige Sicherheitsschulung sowie eine Prüfung erfolgreich absolviert werden müssen. Die Zutrittsberechtigung der Mitglieder der Flugsportvereine unterliegt genau denselben strengen Voraussetzungen wie jene aller anderen Flughafenbediensteten oder Mitarbeitern der am Rer Flughafen stationierten Luftfahrtunternehmen. Mit der Zutrittsberechtigungskarte kann der Beschwerdeführer bei der Vereinsanlage am Tor * des Flughafengeländes (Adresse) nach Eingabe eines Codes die Schleuse betreten, wo er sich einer Personenkontrolle (Metalldetektor-Gate, Röntgenkontrolle der Oberbekleidung und der mitgebrachten Gegenstände und ggf. Personendurchsuchung durch einen Security-Bediensteten) unterziehen muss und anschließend das Flughafengelände betreten und sich dort in den auf der Zutrittskarte definierten Bereichen aufhalten darf.

Schon diese Zutrittsbedingungen, die die Tiroler T-GmbH aufgrund der Vorgaben der Belangten Behörde festgelegt hat, sind gegenüber den einschlägigen EU-Verordnungen [VO (EG) 300/2008 und 185/2010] und dem ergänzenden österreichischen Luftfahrtsicherheitsgesetz völlig überzogen und österreich- und europaweit im Vergleich zu ähnlich großen Regionalflughäfen beispiellos übertrieben. Entgegen VO (EG) 185/2010 ist der gesamte „Luft-Bereich“ des Flughafengeländes als Sicherheitsbereich definiert und nicht nur jener Bereich (Vorfeld Südseite), wo Flugzeuge der kommerziellen Luftfahrt über 15t abgestellt werden und wo sicherheitskontrollierte Passagiere, die zu diesen Flugzeugen zugehen, gemäß den EU-Bestimmungen von Kontakt mit anderen Personen getrennt werden müssen. Demgemäß müssen sich alle Zutrittsberechtigten neben der Identifikation bzw. dem Einloggen auch bei jedem Zutritt in welchem Bereich des Flughafengeländes immer einer Personenkontrolle unterziehen.

Beweis: Zutrittsberechtigungskarte

Ortsaugenschein

PV

2. Am 16.1.2016 um 13:46 betrat der Beschwerdeführer nach Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst der Tiroler T-GmbH am Tor * (Adresse) das Gelände, um sich der Winterwartung seines Segelflugzeugs in den Vereinsräumlichkeiten zu widmen. Um 14:15 wurde er von einem Mitarbeiter der Flughafen-Security aufgefordert, wegen "der von Dr. DD (Landesamt für Verfassungsschutz) verfügten" Sperre u.a. der Nordseite des Flughafengeländes aus Anlass der für 16 Uhr erwarteten Ankunft des XX-Fluges **** aus J das Gelände zu verlassen. Der Beschwerdeführer fragte den Security-Mitarbeiter nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme und wo und mit welchem Inhalt eine dieser Maßnahme zugrunde liegende Verordnung veröffentlicht sei, was dieser nicht beantworten konnte. Darauf erklärte der Beschwerdeführer, mit einer Wegweisung ohne Rechtsgrundlage nicht einverstanden zu sein und nur einer Wegweisung durch ein behördliches Organ Folge zu leisten. Über Veranlassung des Security-Mitarbeiters erschienen sodann um 14:25 Grl BB und Insp. CC und eskortierten den Beschwerdeführer aus dem Flughafengelände. Auch sie konnten die Frage des Beschwerdeführers nach der Rechtsgrundlage dieser Maßnahme nicht beantworten und erklärten lediglich, aufgrund der Ankunft der XX Maschine bestünde eine "erhöhte Sicherheitslage", weshalb u.a. die Sperre der Nordseite des Flughafengeländes auch für Personen mit Zutrittsberechtigung verfügt worden sei. Näheres müsse der Beschwerdeführer bei Dr. DD erfragen.

Beweis: Grl BB, p.a. PI M, Adresse,

Insp. CC, ebendort

Einvernahme des Beschwerdeführers

3. Die Sperre u.a. des nördlichen Bereichs des Flughafengeländes aus Anlass der Ankunft des XX-Fluges **** war in vielfacher Hinsicht rechtswidrig, und zwar in Bezug sowohl auf einfachgesetzliche als auch verfassungsrechtliche Vorschriften. Dazu im Einzelnen:

a. Die Sperre von Teilen des Flughafengeländes stellt ein Platzverbot nach § 36 SPG dar, zu dessen Erlass es einer Verordnung bedurft hätte, die in gesetzmäßiger Weise zu erlassen und zu verlautbaren gewesen wäre. Eine solche Verordnung existiert nicht. Die diversen aus Anlass der Anflüge aus J (für alle Freitage bis Ende März 2015 sind solche Maßnahmen angeordnet!!!) verfügten Sicherheitsmaßnahmen wurden laut Auskunft der Flughafen-Sicherheitsbeauftragten Frau Ing. EE von Herrn Dr. DD (Landesamt für Verfassungsschutz) in einem als "vertraulich" zu behandelnden E-Mail (!!!) mitgeteilt. Sie habe die Aufgabe, diese Maßnahmen umzusetzen und die Betroffenen, jedoch beschränkt auf die sie unmittelbar betreffenden Einschränkungen und ohne Offenlegung der sonstigen Maßnahmen, zu informieren.

Auch eine Nachfrage des Beschwerdeführervertreters in Begleitung des Kollegen Dr. FF beim Leiter der PI M, Herrn Chefinsp. GG, konnte keine Klärung bringen. Er bestätigte, dass der nördliche Bereich des Flughafengeländes auch für Zutrittsberechtigte gesperrt sei, dass er die Rechtsgrundlage hierfür weder vorlegen noch bezeichnen könne, wann und wo diese veröffentliche sei und dass man sich an Dr. DD wenden müsse. Diese Umstände sind rechtsstaatlich vollkommen unakzeptabel und unerträglich. "Geheimverordnungen" sind der österreichischen Rechtsordnung seit gottlob überwundenen GESTAPO-Zeiten fremd.

Beweis: Ing. EE, p.a. Flughafen R,

Adresse

Dr. FF, Rechtsanwalt,

Adresse

Chefinsp. GG, p.A. PI M, Adresse

Dr. DD, p.A. der Belangten Behörde

b. Soweit sich die Belangte Behörde auf § 27a SPG berufen sollte, wonach für den Anflug, Aufenthalt und Abflug der XX-Maschine besondere Überwachungsdienste für "gefährdete Vorhaben" vorgesehen sind, so ist anzumerken, dass der Anflug der XX-Maschine Erwerbsinteressen des Reiseveranstalters und der T-GmbH dient. Deshalb wäre in diesem Fall gem. § 5a SPG ein Bescheid auszustellen und es wären dem Nutznießer entsprechende Überwachungsgebühren vorzuschreiben gewesen, zumal ein Fall des § 22 Abs. 1 lit. 2 oder 3 SPG keinesfalls vorliegt. Sollte die Unterlassung der Vorgangsweise wissentlich erfolgt sein, wäre dies u.U. als Amtsmissbrauch tatbestandsmäßig, sollte dies unwissentlich unterlassen worden sein, ist an der juristischen Qualifikation des Verantwortlichen zu zweifeln. Jedenfalls kosten die für jeden Freitag bis Ende März 2015 vorgesehenen Überwachungsaktionen dem Steuerzahler zumindest einen sechsstelligen Eurobetrag und greifen vollkommen ungerechtfertigt in die Rechte Unbeteiligter ein, und das zum Schutz der An- und Abreise von jeweils weniger als 120 Personen!

c. Jedenfalls ist die u.a. (neben allgemeinen aus dem Gleichheitsgrundsatz resultierenden Grundsätzen) in §§ 28 Abs. 3 und 29 SPG ausdrücklich gebotene Verhältnismäßigkeit in geradezu absurd gravierender Weise verletzt.

• Die Maßnahme, den für den Flugsport reservierten nördlich der Piste gelegenen Bereich des Flughafens auch für die dort Zutrittsberechtigten zu sperren, ist zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs auf Flug XX ****, selbst wenn im Sinn des § 22 Abs. 4 SPG realistisch Grund zur Annahme einer besonders für diesen Flug bestehenden Gefahrenlage bestünde und dass die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichen, vollkommen ungeeignet.

Es besteht keine wirksame Möglichkeit, den gesamten ca. 7 km langen Maschendrahtzaun rund um das Flughafengelände wirksam gegen den Zutritt Unbefugter oder gegen die Einbringung von Waffen u.ä. zu schützen. Es ist daher absurd, gerade für den begrenzten Bereich, wo nur sicherheitsüberprüfte, sicherheitsgeschulte und einer Personenkontrolle unterzogene Flugsportler Zutritt haben, die sogar von den Sicherheitsberatern von Präsident UU anlässlich seiner Besuche in Tirol als unbedenklich eingestuft wurden, ein Platzverbot zu verfügen. Wenn ein Terrorist einen Anschlag auf XX **** durchführen wollte, würde er sich wohl kaum einloggen, einer Personenkontrolle unterziehen und vernünftigerweise auch gar nicht vom Sicherheitsbereich des Flughafens, sondern von außerhalb operieren. Gerade in Tirol, bei einem Flughafen im Stadtgebiet und von Bergen umgeben, gibt es unzählige denkbare und sicherheitspolizeilich unmöglich überwachbare Möglichkeiten dazu. Rechtseingriffe, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks absolut ungeeignet sind und nur als Alibihandlung, „man habe alles was möglich ist, getan“ anzusehen sind, sind nach der Rechtsprechung des VfGH gleichheitswidrig und damit absolut unzulässig.

• Keine einzige der Bedingungen des § 29 SPG für die Zulässigkeit eines Rechtseingriffs ist erfüllt:

o Es wurde keine Evaluierung durchgeführt, welche zielführenden Maßnahmen zur Verfügung stehen und welche die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (§ 29 Abs. 2 lit. 1 SPG)

o Es wurde nicht darauf Bedacht genommen, dass sich die Maßnahme nicht gegen denjenigen richtet, von dem Gefahr ausgeht (Terrorismusverdächtige), sondern gegen Unbeteiligte (§ 29 Abs. 2 lit. 2 SPG). Es ist vollkommen absurd und rechtsstaatlich untragbar, sicherheitsüberprüfte, sicherheitsgeschulte, namentlich bekannte (eingeloggt) und einer Personenkontrolle unterzogene Zutrittsberechtigte einem vollkommen unbegründeten Terrorismus-Generalverdacht auszusetzen,

o Es wurde nicht darauf Bedacht genommen, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung potenzieller Terroristen) mangels Eignung der Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu den zu erwartenden Schäden und Gefährdungen (Rechtseingriffen) steht (§ 29 Abs. 2 lit 3 SPG).

o Es wird in keiner Weise auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht genommen (§ 29 Abs. 2 lit 4 SPG)

o Obwohl von vornherein absehbar war, dass der angestrebte Erfolg (Fernhaltung von Terroristen) mit der Sperre für Zutrittsberechtigte nicht erreichbar ist, weil jederzeit und überall Nicht-Zutrittsberechtigte eindringen können und das Gelände davor nicht wirksam geschützt werden kann, wurde von der Maßnahme nicht Abstand genommen (§ 29 Abs. 2 lit. 5 SPG).

Es werden daher gestellt die

Anträge

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

I. eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen

II. gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG den angefochtenen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären.

III. gemäß § 35 VwGVG die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verpflichten.

An Kosten der vorliegenden Beschwerde werden gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) vorläufig verzeichnet:

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand:€ 737,60

Verhandlungsaufwand:€ 922,00

GESAMT:€ 1.659,60“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion Tirol als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde Folgendes vorgebracht:

„…Der Beschwerdeführer (BF) ist grundsätzlich - nach Maßgabe der einerseits vom Zivilflugplatzhalter definierten und andererseits sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Rahmenbedingungen und Einschränkungen - berechtigt, den Sicherheitsbereich (darin befindet sich auch die sogenannte „Nordseite“ bzw. „Verein K“) nach entsprechender Durchsuchung zu betreten.

Da am 16.01.2015 (erstmalig) ein neuer - und als besonders gefährdet eingestufter - Flug einer s´ischen Chartermaschine stattfand, waren sowohl vom Zivilflugplatzhalter als auch von der Sicherheitsbehörde entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Details dazu sind ihrer Natur nach für eine öffentliche Erörterung nicht geeignet, tun im Übrigen aber für den hier beschwerdegegenständlichen Sachverhalt auch nichts zur Sache.

Vom Zivilflugplatzhalter wurden für den kritischen Zeitraum temporäre Einschränkungen der Zutritts- bzw. Aufenthaltsregelung im Sicherheitsbereich des Flughafens festgelegt.

Dass dies dem BF im Vorhinein bekannt (wenn auch nicht einsichtig) war, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Gesamtkontext und seinem - strategisch geplant - auf eine Eskalation hinauslaufenden Gesamtverhalten.

Tatsächlich weigerte sich der BF - obwohl er beim Betreten des Geländes um 13.46 Uhr vom Beauftragten des Zivilflugplatzhalters auf die Notwendigkeit des rechtzeitigen Verlassens bis 14.00 Uhr hingewiesen und um 14.15 Uhr zum Verlassen ausdrücklich aufgefordert wurde - den Anweisungen des vom Zivilflugplatzbetreiber Beauftragten nachzukommen und verlangte (ganz offenbar ebenfalls von seinem strategischen Kalkül umfasst) nach der Polizei, woraufhin der Securitymitarbeiter diese verständigte.

Die am Vorfallsort eintreffenden Polizeibeamten traten in ein Gespräch mit dem Sicherheitsdienst-Mitarbeiter und dem BF ein und ließen sich die Situation schildern. Den BF - der auch die Polizeibeamten in eine juristische Grundsatzdiskussion verwickeln wollten - informierten sie, dass er den Anweisungen der (für den Flughafenbetreiber handelnden) Securityorganen sehr wohl Folge leisten muss. Sie bestätigten auch, dass die Polizei auf Grund eines Einsatzbefehles Kenntnis über besondere Sicherheitsmaßnahmen habe und dass dies seine Richtigkeit habe.

Die Beamten wendeten oder drohten in keinem Zeitpunkt Zwangsgewalt an und nahmen auch keine Befehlsgewalt in Anspruch. Ihr Einschreiten beschränkte sich auf - rein kommunikative - Unterstützung des Security-Mitarbeiters (als zuständigen Beauftragten des Zivilflugplatzbetreibers) und allgemein präventives - ebenfalls rein kommunikatives - Einschreiten zur Deeskalation bzw. Streitschlichtung iSd § 26 SPG.

Im Beisein der Polizei (gerade darauf legte es der BF offensichtlich im Hinblick auf die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde an) leistete der BF schließlich doch der Aufforderung des Security-Mitarbeiters zum Verlassen des Sicherheitsbereichs Folge.

Die „Wegweisung“ (Aufforderung zum Verlassen des Sicherheitsbereichs des Flughafens) erfolgte demgemäß nicht im Rahmen des Gesetzesvollzugs durch die belangte Behörde (oder ihr zurechenbare Organe der Polizei), sondern letztlich im Rahmen des Hausrechts durch den Zivilflugplatzhalter. Dieser hat unbeschadet der bestehenden öffentlich-rechtlichen Normen - wie sich aus § 3 Abs. 2 vorletzter Satz des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011 (LSG) unzweifelhaft ergibt - das Recht, jedem das Betreten ...der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern.

Durchsuchung und Zutrittsbeschränkung (LuftfahrtsicherheitsG 2011) - Hervorhebungen nicht im Original:

§ 3. (1) Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt von Passagieren zu einem in einem Sicherheitsprogramm gemäß § 2 festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes von ihrer Bereitschaft abhängig zu machen, ihre Kleidung, ihr Gepäck und die von ihnen mitgeführten persönlichen Gegenstände durchsuchen zu lassen, und sie im Falle der Weigerung vom Zutritt zum Sicherheitsbereich auszuschließen. Die händische Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen. Soweit die Durchsuchung durch gelindere Mittel (z.B. den Einsatz von Röntgengeräten) durchgeführt werden kann, hat sie sich darauf zu beschränken.

(2) Die Zutrittsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt nicht in Bezug auf

1. Personen, die von der zuständigen Behörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut wurden;

2. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten;

3. Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbare Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen;

4. Personen in Begleitung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, insoweit die Begleitung in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten erfolgt;

5. Personen, denen vom Landespolizeidirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann nur öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

Andere mittels Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 LFG festgelegte Bestimmungen über das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes sowie die Rechte des Zivilflugplatzhalters, jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes zu verweigern, bleiben unberührt. Ebenso unberührt bleibt das Recht des Inhabers eines Luftfahrzeuges, jedem das Betreten des Luftfahrzeuges zu verweigern oder den Zutritt eines Menschen entsprechend seinen Beförderungsbestimmungen zu dem von ihm innegehabten Luftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, sich und die von ihm mitgeführten Gegenstände durchsuchen zu lassen und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters dargelegten Einschätzungen und rechtlichen Behauptungen können von der LPD Tirol nicht nachvollzogen werden.

Es gab weder ein von der LPD Tirol verordnetes Platzverbot gemäß dem Sicherheitspolizeigesetz noch sonst eine verordnete oder bescheidmäßig verfügte Zutrittssperre (Aufenthaltssperre) zum Flughafengelände durch die LPD Tirol im Rahmen des „Einsatzes XX“.

Die Zutrittssperre/Aufenthaltssperre wurde entsprechend einem Sicherheitsstufenplan, der der Geheimhaltung unterliegt, durch den Zivilflugplatzhalter, die Tiroler-GmbH, nach erfolgter Risikobewertung durch die LPD Tirol/ Landesamt Verfassungsschutz in Absprache mit der LPD Tirol verfügt und durchgeführt.

Diese Maßnahmen, die den Vertretungsorganen der auf der Nordseite tätigen Vereinen vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt worden waren (inkl. der Schließzeiten), wurde entsprechend der auf dem Flughafen R geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbewilligungen sowie auf Grundlage der Zivilflugplatz-Betriebsordnung in Verbindung mit dem Luftfahrtgesetz (LFG) vom Zivilflugplatzhalter verfügt.

Diesbezüglich teilte der Geschäftsführer der T-GmbH, Direktor Dipl.Ing. PP, dem Rechtsanwalt, der als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fungiert (und selbst in eigener Sache eine weitere Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf die Zutrittssperre einbrachte), mit Email vom 21.01.2015 Nachfolgendes mit:

Lieber Rechtsanwalt,

wie ich der heutigen „Zeitung“ entnehmen musste, hast Du Dich aufgrund der im Zuge der Abfertigung unseres neuen Airline-Kunden XX gesetzten Sicherheitsmaßnahmen zu einer „Maßnahmenbeschwerde" gegen die Landespolizeidirektion LPD gezwungen gesehen.

Unabhängig davon, dass ich dies seitens der T-GmbH als keinen besonders freundlichen Akt interpretiere, sehe ich natürlich die juristische Komponente des Rechtes einer Hinterfragung von Maßnahmen gegeben und darf Dir deshalb vielleicht folgende Erläuterungen zukommen lassen, die die Angelegenheit hoffentlich auch für Dich etwas aufklären - ich habe einige dieser Informationen auch Deinem Kollegen FF heute schon telefonisch mitgeteilt:

1. Aufgrund der Abfertigung der XX haben wir seitens T-GmbH bereits vor Monaten mit der LPD Kontakt aufgenommen (Ansprechpartner bei LPD immer HR Dr. DD), um allfällige Sicherheitsmaßnahmen zu besprechen.

2. Die LPD hat uns mitgeteilt, dass sie eine interne Gefährdungsbewertung dieser Abfertigung in allen Bereichen vornehmen wird.

3. Parallel dazu fanden im November erste Gespräche mit s´ischen Sicherheitsbeamten bezüglich deren Einschätzung der Gefährdungslage und deren Maßnahmensetzungen im Bereich der Passagierabfertigung, Gepäck- und Lfz-Bewachung statt.

4. Die Maßnahmen der S betrafen/betreffen nur die Sicherung des Luftfahrzeuges, sowie die Überwachung und Kontrolle der eigenen Passagiere sowie des Abfertigungspersonals am Lfz.

5. Die LPD hat uns dann mitgeteilt, dass die Gefährdungslage gemäß unserem Sicherheitsstufenplan im Bereich der Stufe 3 bis 4 eingeschätzt wird (die Stufen gehen von 0 bis 5 aufsteigend),

6. Dieser Sicherheitsstufenplan wurde gemäß § 141 Abs. 3 LFG „zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt“ mit Bescheid des BMVIT vom 01. Juni 2004 für verbindlich erklärt (ist ein Teil des Flughafensicherheitsplanes und wird im nationalen Sicherheitsprogramm für jeden Flughafen eingefordert). Gegen diesen Bescheid wurde kein ordentliches Rechtmittel für zulässig erklärt.

7. Nach den Anschlägen in Paris hat uns die LPD Ende KW2 leider mitteilen müssen, dass die Gefährdungslage für dieses Flugzeug und seine Passagiere mindestens auf Stufe 4 eingeordnet wird. Seitens der T-GmbH wurde dieser Einstufung zugestimmt, womit unter anderem auch die Sperre der Besucherterrasse akzeptiert wurde.

8. Als zusätzliche Maßnahme hat die LPD angeregt, dass sich auf der Nordseite vor und während der Abfertigung der XX keine Personen (auch keine berechtigten!) aufhalten sollen, damit für die Sicherheitsorgane klar erkennbar sei, falls dort Unbefugte ins Gelände eindringen sollten. Es war niemals ein Thema, dass von den „Befugten“ eine Gefahr ausginge, es sollte lediglich der Objektschutz bzw. der Schutz des nördlichen Sicherheitsstreifens vereinfacht und optimiert werden, was aufgrund der unmittelbaren Nähe der direkt angrenzenden Gebäude und Hangars ja durchaus nachvollziehbar ist.

9. Die T-GmbH hat dieser Maßnahme zugestimmt, und nach Bestätigung der tatsächlichen Ankunft- und Abflugzeiten hat Kollegin EE als Sicherheitschefin von mir den Auftrag erhalten, die Vertreter der Nordseite über diese geplante Sicherheitsmaßnahme in Kenntnis zu setzen.

10. Zur Erinnerung - ich hatte ihn am Freitag leider auch nicht 100%ig geläufig - darf ich nochmals auch § 23 ZFBO und unsere ZFBB verwiesen:

„§ 23. Allgemeiner Verhaltensgrundsatz

(1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten. „

11. Nachdem sich an einem Freitag im Januar im Zeitraum ab 15h im Schnitt vielleicht 2-3, an „Spitzentagen" vielleicht auch einmal 5 Personen auf der Nordseite aufhalten, erschien mir diese Maßnahme als kein großartiger Eingriff in Eure Vereinsaktivitäten, zumal der Flugbetrieb durch eine zeitweise Verlagerung nach Süden ja jederzeit möglich gewesen wäre!

12. Ich gehe auch nicht wirklich davon aus, dass Deine Beschwerde sich gegen die tatsächliche Maßnahme richtet, sondern mehr gegen das „Vorgehen" an sich und die Nichteinbindung von Euch. Hier muss ich aber auch klarstellen: so ein sensibles Thema kann man schlecht diskutieren, die Profis sitzen da auch nicht bei der T-GmbH sondern bei der dafür zuständigen und verantwortlichen LPD! Deshalb haben wir auch am letzten Freitag immer wieder darauf hingewiesen, dass es hier nicht um eine Baustelle oder eine Übung, über die wir als Flugplatzbetreiber mit Euch als Nutzern diskutieren können und wollen, sondern um einen aufgrund einer sicherheitspolizeilichen Gefährdungseinschätzung erstellten Maßnahmenkatalog der LPD handelt. Ich glaube nicht, dass Du mir als mein Anwalt dazu raten würdest, diese Maßnahmen in einer solchen Situation nicht 1:1 wie empfohlen umzusetzen!

13. Ich darf also nochmals festhalten, dass aufgrund eines per Bescheid behördlich genehmigten Sicherheitsstufenplanes wie in einem solchen Fall üblich eine Einstufung der Gefährdungslage für einen klar definierten Zeitraum in Absprache mit dem Flugplatzhalter vorgenommen wurde, woraufhin dieser dann die von der LPD für sinnvoll und angemessen erachteten Maßnahmen umgesetzt hat, in dem per Mail unserer Sicherheitschefin alle Nutzer über die entsprechenden Maßnahmen informiert wurden.

Der BF verkennt grundsätzlich, dass es für Aufforderung zum Verlassen des Sicherheitsbereichs (ggfls. samt deren Durchsetzung) durch den Zivilflugplatzbetreiber weder einer „Verordnung“ noch einer sonstigen „Verfügung“ der belangten Behörde bedarf - und solche auch nicht vorlagen.

Sämtliche Ausführungen des BF zum (angeblichen) „Platzverbot“ und überhaupt zum Sicherheitspolizeigesetz sind im Kontext der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bzw. behaupteten „Rechtsverletzung“ nicht einschlägig und werden daher von der belangten Behörde nicht weiter kommentiert.

Mag die - offensichtlich aufgrund von Kommunikationsunschärfen zwischen dem Auftraggeber (Zivilflugplatzhalter) und seiner Beauftragten (N) erfolgte - Darstellung des vor Ort befindlichen Mitarbeiters der Firma N, wonach es sich hierbei um eine „behördliche Maßnahme“ handle gegenüber dem BF auch so erfolgt sein, kann diese Information weder eine (der belangten Behörde zurechenbare) Organeigenschaft des Securitymitarbeiters erzeugen noch eine sonstige Zurechnung dieser Aufforderung an die belangte Behörde bewirken.

Gegenüber den beiden Polizeibeamten gab der BF zu verstehen, dass er sich weigere, den „Segelflughafen“ zu verlassen. Er habe eine Zutrittskarte und sehe in keiner Weise eine Veranlassung, der Aufforderung des N-Organes Folge zu leisten. Er versuchte, die beiden Polizeibeamten in eine Diskussion hinsichtlich der Sicherheit und der Kostenübernahme hinsichtlich des polizeilichen Einsatzes durch die Fluglinie zu verwickeln. Zudem gab er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten an, dass er nur deshalb nach der Polizei verlangt habe, weil er eine Maßnahmenbeschwerde einbringen werde, da er alle Vorgänge rund um die Landung des XX-Flugzeugs nicht einsehe.

Nach einer kurzen Diskussion bezüglich der Notwendigkeit einer durchgehenden und lückenlosen Überwachung des Flughafenzaunes und Flughafengeländes durch die Behörde, wurde er aufgefordert, seine Bedenken dazu in Form einer Beschwerde an die Behörde kundzutun.

Nachdem ihm mehrmals von Seiten der einschreitenden Polizeibeamten erklärt worden war, dass „es einen Einsatzbefehl für den Einsatz gebe“ und sie zur Unterstützung der Firma N vor Ort seien, und ihm von den einschreitenden Polizeibeamten erklärt wurde, den Anweisungen (des Mitarbeiters der Firma N) sei Folge zu leisten und das Gelände zu verlassen, begab er sich zum „Ausgang“ und verließ das Flughafengelände (=Sicherheitsbereich) über Tor *.

Das Gesamtverhalten des BF zeigt (im Nachhinein) einen bewusst organisierten Verstoß gegen einschlägige Sicherheitsvorschriften, die für den Flughafen R gelten. Anordnungen des vom Zivilflugplatzhalter eingesetzten Mitarbeiters der Firma N zur Umsetzung seiner Anordnungen, die für den BF bindend gewesen wären, missachtete der Beschwerdeführer.

Dieser bewusste Verstoß des BF gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften des Zivilflugplatzhalters stand auch im Zusammenhang mit einem Hochrisikoflug (XX), der nicht zuletzt wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden besonderen Gefährdungslage besonders zu schützen war.

Da sich eine - in der Person des BF konkretisierte - spezifische Gefährdungslage aber nicht ergab, stand eine eingreifende Befugnisausübung für die anwesenden Polizeibeamten im Zeitpunkt ihres Handelns gar nicht zu Diskussion.

Einem allfällig zu befürchtenden gefährlichen Angriff (Leben und Gesundheit) gegen den Mitarbeiter der Firma N wurde allerdings - ohne dass dabei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt wurde - durch die „Intervention/Streitschlichtung“ der einschreitenden Polizeibeamten sehr wohl vorgebeugt, weil begründet angenommen werden konnte, dass bei Nichteinschreiten der Polizeibeamten die „Lage“ zwischen dem Mitarbeiter der Firma N und dem BF weiter eskaliert wäre.

Dabei - und auch sonst - wurde von der LPD Tirol oder ihr zurechenbaren Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes keinerlei Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt. Der BF hat die LPD daher in Verkennung der Sach- und Rechtslage zu Unrecht zur „belangten Behörde“ gemacht und die Maßnahmenbeschwerde ist gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG nicht berechtigt.

Die Landespolizeidirektion Tirol stellt demgemäß die

Anträge,

• den Sachverhalt gemäß § 27 iVm § 9 VwGVG auf Grund des Beschwerdevorbringens zu beurteilen,

• die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (in eventu: als unbegründet abzuweisen),

• im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit gemäß § 25 VwGVG die Öffentlichkeit auszuschließen und

• dem BF gemäß § 1 Z.3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen:

Vorlageaufwand:57,40 Euro

Schriftsatzaufwand:368,80 Euro

allfälliger Verhandlungsaufwand:461,00 Euro“

Am 13.04.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die Zeugen GI BB, Insp. CC und DD als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Segelflugpilot und Mitglied der Vereins K, die ihren Sitz in Adresse, auf der Nordseite des Rer Flughafens hat. Dort ist auch sein privates Segelflugzeug stationiert. Daher besitzt der Beschwerdeführer eine Zutrittsberechtigung für diesen Bereich des Flughafens (vgl dazu die unbestritten gebliebene Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).

Seitens der T-GmbH wurde der Beschwerdeführer vorab verständigt, dass zu näher angeführten Zeiten (unter anderem auch am 16.01.2015, 14:00 Uhr bis Abflug) im Zusammenhang mit – als besonders gefährdet eingestuften – Flügen einer s´ischen Chartermaschine die Nordseite des Rer Flughafens gesperrt wird (vgl die Aussage des Beschwerdeführers, vgl weiters den Einsatzbefehl der LPD Tirol vom 09.01.2015, GZ ****, Seite 6).

Die „Verständigung der auf der Nordseite tätigen Segelfliegervereine von der notwendigen Sperre der Nordseite“ und die „Räumung (mit Unterstützung Polizei) des nördlichen Bereiches (insbesondere Segelflieger) – wenn notwendig“ wurden – nach entsprechender Absprache und über Ersuchen der Landespolizeidirektion Tirol (vgl dazu das E-Mail von HR Dr. DD an Frau Ing. EE/T-GmbH vom 23.12.2014) dem Flughafenbetreiber in R übertragen (vgl zB Schreiben der LPD Tirol an die T-GmbH vom 23.12.2014, ****, Einsatzbefehl der LPD Tirol vom 09.01.2015, GZ ****, Seite 6, Schreiben der LPD Tirol vom 05.01.2015 an das Stadtpolizeikommando R, ****).

Am 16.01.2015 betrat der Beschwerdeführer nach Einloggen mittels Berechtigungskarte und anschließender Personenkontrolle durch den Sicherheitsdienst um ca 13:45 Uhr nach kurzer Diskussion mit dem N-Mitarbeiter DD das Gelände auf der Nordseite des Rer Flughafens. Um 14.00 Uhr wurde der Zutritt zu diesem Gelände gesperrt, indem die elektronischen Zutrittsberechtigungen durch den Flughafenbetreiber deaktiviert wurden. Gegen 14:18 Uhr wurde der Beschwerdeführer von diesem N-Mitarbeiter in einem Büro im gesperrten Nordbereich angetroffen und aufgefordert, den Bereich sofort zu verlassen. Der Beschwerdeführer entgegnete, dass er das Gelände nicht verlassen werde und damit ein Zeichen setzen wolle. Der N-Mitarbeiter verständigte daraufhin die Polizei (vgl die glaubwürdige Zeugenaussage des N-Mitarbeiters DD und die damit weitgehend übereinstimmende Aussage des Beschwerdeführers).

Gegen 14:25 Uhr erschienen sodann GI BB und Insp. CC, zwei uniformierte Polizeibeamte der Polizeiinspektion M, und forderten den Beschwerdeführer ebenfalls auf, den Bereich jetzt zu verlassen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass es eine Anweisung gebe, wonach sich auf der Nordseite keine Personen aufhalten dürften, wenn eine s´ische Chartermaschine lande. Er habe dem Folge zu leisten. Das Gespräch wurde äußerst sachlich und freundlich geführt (vgl die glaubwürdige Zeugenaussage von GI BB, nach Aussage des Zeugen DD war die Vorgangsweise der Polizeibeamten „sehr freundlich“).

Den Polizeibeamten gegenüber hat der Beschwerdeführer vorab klargestellt, dass „er sich weigert, den gegenständlichen Bereich zu verlassen und auf die Polizei gewartet hat, weil er den Flughafen nur in Begleitung der Polizei verlässt, um eine Maßnahmenbeschwerde durchzuführen“ und „er keinen Widerstand leisten wird und in ihrem Beisein sehr wohl den Flughafen verlassen wird“ (vgl die Zeugenaussage des GI BB und damit inhaltlich übereinstimmend die Zeugenaussage des Insp. CC, vgl weiters die Aussage des Beschwerdeführers).

Der Beschwerdeführer forderte die Bekanntgabe der Dienstnummer. Die Dienstnummern sowie auch die Namen der einschreitenden Polizeibeamten wurden dem Beschwerdeführer mitgeteilt. Daraufhin verließ der Beschwerdeführer selbständig den gesperrten Bereich, ebenso die Polizeibeamten (vgl dazu die übereinstimmenden Zeugenaussagen von GI BB, DD und die Aussage des Beschwerdeführers).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Zwangsgewalt ausgeübt wurde oder dass dem Beschwerdeführer die Festnahme oder eine sonstige Zwangsmaßnahme angedroht worden sind. Weiters ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Hinweise auf die Verhängung eines Platzverbotes nach § 36 SPG durch die Behörde oder auf eine Wegweisung nach § 38 Abs 4 SPG durch deren Organe.

Obige Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden und nachvollziehbaren Zeugenaussagen des GI BB, Insp. CC sowie des N-Mitarbeiters DD An der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Aussagen ergeben sich keine Zweifel. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände sie veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Zeugenaussagen mit massiven strafrechtlichen und – sofern die Polizeibeamten als Zeugen aussagten - disziplinarrechtlichen Folgen rechnen müssten.

Hinzu kommt, dass auch die durchaus glaubwürdige Aussage des Beschwerdeführers mit den Zeugenaussagen nicht im Widerspruch steht. So hat der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes ausgesagt:

„…Demgemäß wurde mir gesagt, dass ich diesen Flughafenbereich sofort zu verlassen habe. Ich habe nach der Dienstnummer gefragt und die beiden haben mir dann den Namen gesagt. Ich kann mich jetzt nicht erinnern, ob die beiden Polizeibeamten mir gesagt haben, was passieren würde, wenn ich dieser Aufforderung nicht nachkomme. Ich bin davon ausgegangen, dass ich gehen muss, wenn ein Polizist mir sagt, dass ich gehen muss. Ich kann ja keinen Widerstand leisten. Ich bin davon ausgegangen, dass ich kräftig beim Arm gepackt werden würde und sie mich „hinauszerren würden“, wenn ich der Aufforderung nicht nachkomme. Es war eine reine Annahme von mir, Hinweise auf eine solche Vorgangsweise hat es nicht gegeben.

Zwangsgewalt wurde dann nicht direkt ausgeübt, das war nicht notwendig. Der Polizeibeamte hat mir klargemacht, dass der Flughafen nun gesperrt ist und ich raus muss. Ich habe dann gesagt, Widerstand leiste ich keinen, dann gehe ich halt. Ich habe dann allein den Flughafenbereich verlassen. Die beiden Polizeibeamten sind hinter mir gegangen.“

Auf die Frage, ob ich das nicht provoziert habe, gebe ich an: ich habe es darauf ankommen lassen. …“

III.Rechtslage:

Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Rechtsvorschriften maßgeblich:

B-VG BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 101/2014

Art 130

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1.

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Art 132

(1)…

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 97/2014:

§ 88

(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(3) Beschwerden gemäß Abs 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

IV.Erwägungen:

Die gegenständliche – fristgerecht eingebrachte – „Beschwerde gemäß Art 132 Abs 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt“ richtet sich gegen die „Wegweisung vom Gelände des Flughafens R/Nordseite (Verein K) durch die Beamten Grlnsp. BB und Insp. CC am 16.1.2015 um 14:25 auf Weisung der belangten Behörde.“

Gegenstand der Beschwerde war daher ausschließlich die Amtshandlung der beiden angeführten Polizeibeamten.

Da – wie im Folgenden auszuführen ist – im vorliegenden Fall Befehls- und Zwangsgewalt nicht ausgeübt worden ist, erübrigt es sich, näher zu prüfen, ob die vom Flughafenbetreiber durch Deaktivierung der Zugangsberechtigungen durchgeführte Sperre der Nordseite des Flughafens in R und deren Durchsetzung durch Räumung dieses Bereichs – vorerst durch die eigenen Sicherheitsmitarbeiter - funktionell der Sicherheitsbehörde zuzuordnen ist (vgl dazu zB VwGH 26.07.2005, 2004/11/0070, weiters die Ausführungen zu § 67a, Rz 35ff in Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007) oder ob der Flughafenbetreiber im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Flughafensicherheit durch eine (nicht hoheitliche) Inpflichtnahme (vgl die laut Anlage zur Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung bestehende Zuständigkeit des Flughafenbetreibers für die Flughafensicherheit – vgl dazu auch Pkt 1.2.2.1. der Verordnung (EU) Nr 185/2010) tätig geworden ist oder er nur von seinem - von den luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (vgl zB § 134a Abs 2 LFG) als auch von den luftfahrtsicherheitsgesetzlichen Vorschriften (vgl zB § 3 Abs 2 LSG) unberührten - aus dem Hausrecht erfließenden Recht, wonach er jedem das Betreten oder Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes verweigern kann, Gebrauch gemacht hat.

Nach der vorwiegend zu Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG (vor der Novelle BGBl I Nr 51/2012) in Verbindung mit § 67a Abs1 Z 2 AVG (vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013) ergangenen und nach wie vor maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann.

Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 29.09.2009, 2008/18/0687, mit weiteren Nachweisen, VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333).

Stellt sich beispielsweise eine Aufforderung unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als „Einladung“ dar, die der Adressat nach eigenem Gutdünken unterfüllt lassen kann, ohne dabei Gefahr zu laufen dass er deshalb „unverzüglich (unmittelbar) – das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte physischem (Polizei)Zwang unterworden werde“ (vgl VwSlg 10.870 A/1982, 14.262A/1997, VfSlg 11.568/1987), um den gewünschten Zustand herzustellen, so entbehrt die entsprechende, „den Charakter eines schlichten Ansinnens tragende formlose Enuntiation“ des zwingend erforderlichen individuell-normativen Inhalts (vgl dazu Hengstschläger-Leeb, AVG Kommentar, 3. Teilband, Wien 2007, S 1013f, weiters VfSlg 12.791/1991, VwGH 28.10. 2003, 2001/11/0162 uva).

Neben dem Wortlaut und der Bestimmtheit der Anordnung ist demnach maßgeblich, ob sich die Polizeibeamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen - unabhängig von subjektiven Eindrücken - die Überzeugung entstehen musste, es werde im Fall seiner Weigerung ohne weitere Aufforderung Zwang ausgeübt werden. Entscheidend ist daher nicht, welche weitere Vorgangsweise seitens der Beamten im Fall der Weigerung des Beschwerdeführers beabsichtigt war, sofern die geplante Vorgangsweise nach außen hin nicht zum Ausdruck kam. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dass es im Falle seiner Weigerung unmittelbar zur zwangsweisen Durchsetzung der behördlichen Anordnung komme (vgl dazu VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071, 28.10.2003, 2001/11/0162 uva).

Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich aus der wiedergegebenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, folgende Beurteilung:

Vorab ist festzuhalten, dass sich kein Hinweis ergeben hat und auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, dass in irgendeiner Form Zwangsgewalt ausgeübt worden ist.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten aufgefordert wurde, den gesperrten Bereich zu verlassen und ihm mitgeteilt wurde, dass „er Folge zu leisten habe“.

Bei einer solchen Formulierung handelt es sich zwar offenkundig nicht um einen bloßen Wunsch und wurde dem Beschwerdeführer ein Alternativverhalten nicht freigestellt bzw fehlte auch jeglicher Hinweis, dass die Polizeibeamten nur im Rahmen einer „Intervention“ einschreiten, um die „Diskrepanz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Flughafen ohne Eskalation zu beenden“ (vgl dazu die Aussage des Zeugen GI BB), doch um ein Handeln als unmittelbare Befehlsgewalt zu qualifizieren, ist – wie oben ausgeführt - erforderlich, dass darüber hinaus das Verhalten der Beamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, dem Beschwerdeführer würde im Falle seiner Weigerung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen.

Im vorliegenden Fall wurde seitens der einschreitenden Polizeibeamten im Falle der Nichtbefolgung der Anordnung keine unverzüglich einsetzende physische Sanktion ausdrücklich angedroht. Der Beschwerdeführer selbst hat zwar nach seiner Aussage damit gerechnet, dass er „am Arm gepackt und hinausgezerrt werde“, doch gleichzeitig auch eingeräumt, dass es sich dabei um eine „reine Annahme“ gehandelt hat und „Hinweise auf eine solche Vorgangsweise nicht gegeben waren“. Das Auftreten der Polizeibeamten wurde vom Zeugen DD als „sehr freundlich“ bezeichnet. Schon diesem Zeugen gegenüber hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass „er mit seinem Verhalten ein Zeichen setzen möchte“. Den Polizeibeamten gegenüber hat der Beschwerdeführer weiters klargestellt, dass „er sich weigert, den gegenständlichen Bereich zu verlassen und auf die Polizei gewartet hat, weil er den Flughafen nur in Begleitung der Polizei verlässt, um eine Maßnahmenbeschwerde durchzuführen“ und „er keinen Widerstand leisten wird und in ihrem Beisein sehr wohl den Flughafen verlassen wird“. Daraus ergibt sich eine Situation, wonach der Beschwerdeführer nahezu von Beginn der Amtshandlung an klargestellt hat, dass er – nach dem Eintreffen der Polizeibeamten – deren Anordnungen folgen wird. Nachvollziehbar erscheint damit die Ausübung von Befehlsgewalt gar nicht erforderlich. In Zusammenschau mit dem angemessen ruhigen und als „freundlich“ umschriebenen Verhalten der einschreitenden Polizeibeamten ergeben sich auch sonst keine Umstände, die bei objektiver Betrachtungsweise den Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen mussten, der Beschwerdeführer werde im Falle seiner Weigerung zwangsweise aus dem gesperrten Bereich entfernt oder es werde auf andere Art und Weise Zwangsgewalt ausgeübt. Die bloße subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht (arg: „Ich bin davon ausgegangen, dass ich gehen muss, wenn ein Polizist mir sagt, dass ich gehen muss“) ändert an dieser Beurteilung nichts.

Bei einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände wird daher im Zusammenhang mit der „Wegweisung vom Gelände des Flughafens R/Nordseite (Verein K) durch Polizeibeamte der Polizeiinspektion M am 16.01.2015 um 14:25 Uhr“, das Vorliegen von Befehls- und Zwangsgewalt verneint.

V.Ergebnis:

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht vorliegt. Da dies erst nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens festgestellt werden konnte, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die Beschwerde gemäß Abs 3 zurück- oder abgewiesen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der belangten Behörde zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Ines Kroker

(Richterin)

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