LVwG-2015/22/0094-6•LVwG T LVwG-2015/22/0094-6
LVwG-2015/22/0094-6Tribunal Administrativo Regional26 de mai. de 2015
Außenlandung, Bergeübung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A R, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl. **** wegen einer Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 300,-- zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:
a) bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird folgender Satz angefügt: „Die gegenständliche Außenlandung ist nicht durch Punkt II. Z c des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, ZI. **** („Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge“) gedeckt.“
b) bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten: § 9 Abs 1 Luftfahrtgesetz
c) bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten: § 169 Abs 1 Z 1 Luftfahrtgesetz
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Sie haben als Pilot des Luftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ****, zugelassen auf die Firma X GmbH, Adresse, am xx.xx.xxxx um 15.45 Uhr auf der Gst. 16, KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S auf einer dort behelfsmäßig aufgeschütteten Fläche eine Außenlandung gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) durchgeführt, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz 1957 (LFG) zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. §§ 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm. 9 Abs. 1 und 2 (LFG) iVm 169 Abs. 1 Ziffer 1 und Ziffer 3a Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 169 Abs. 1. Satz Luftfahrtgesetz 1957 (LFG)
10 Tage“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit dem Straferkenntnis ZI **** vom xx.xx.xxxx, zugestellt am xx.xx.xxxx werfen Sie mir vor, ich hätte am xx.xx.xxxx um 1545 auf dem Gst. 16 der KG ****, außerhalb des Zivilflugplatzes S eine Außenlandung ohne entsprechende Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LEG durchgeführt.
Wie bereits in meiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ausgeführt, handelte es sich hierbei um eine Außenlandung im Zuge der geplanten Schulung für Sessellift- und Gondelbergungsschulung für die U Bergbahnen. Nach Pkt. II lit. c des Bescheides der Tiroler Landesregierung ZI: **** vom xx.xx.xxxx liegt dafür eine entsprechende Außenlandebewilligung vor.
Es wurde in diesem Schreiben auch ausdrücklich angeboten, dass falls erforderlich eine entsprechende Bestätigung seitens der U Bergbahnen beigebracht werden kann. Unter Verletzung der Verfahrensvorschriften, dass der maßgebliche Sachverhalt von Amts wegen festzustellen ist, wurde das gegenständliche Straferkenntnis erlassen, ohne mir mitzuteilen, dass eine entsprechende Bestätigung von der U Bergbahnen erforderlich wäre. Hätte man mir dies mitgeteilt, so hatte ich eine solche Bestätigung, welche meine Unschuld beweisen würde beibringen können.
D a ich keinerlei Verwaltungsübertretung gesetzt habe, erhebe ich innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantrage eine mündliche Verhandlung mit der Einvernahme eines informierten Vertreters der U Bergbahnen.“
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl. ****. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom xx.xx.xxxx wurde der Zeuge KI Z sowie der Beschuldigte einvernommen. Mit Eingabe vom xx.xx.xxxx (eingelangt am xx.xx.xxxx) wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine „Bestätigung über eine geplante Bergeübung“ der M N AG vorgelegt.
II.Erwägungen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2013/108 lauten wie folgt:
„§ 9.
(1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.
(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.
§ 169.
(1) Wer
…
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“
Der Beschuldigte argumentiert zusammenfassend damit, dass die gegenständliche Landung außerhalb eines Flugplatzes von Punkt II. Z c des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, ZI: **** („Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge“) gedeckt gewesen sei. Die Bewilligung in Bezug auf diesen Spruchpunkt lautet wie folgt: „Diese Bewilligung gilt … für II. Notwendige Personentransporte c) für Sessellift- und Gondelbergungen und den dazu notwendigen Schulungen und Trainings“.
Im Rahmen des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde eine Bestätigung der M N AG vom xx.xx.xxxx vorgelegt, nach der im Zusammenarbeit mit der X GmbH eine Bergeübung aus einer Seilbahnanlage für den xx.xx.xxxx geplant gewesen wäre. Diese Übung sollte in den Morgenstunden vor Betriebsbeginn des offiziellen Seilbahnbetriebes stattfinden. Aus organisatorischen Gründen und wegen der schlechten Wettersituation sei diese Übung jedoch kurzfristig am xx.xx.xxxx abgesagt worden.
Zunächst ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol unerfindlich, warum diese Bestätigung erst im gerichtlichen Verfahren übermittelt wurde. Dem Beschuldigten wäre es ein Leichtes gewesen, diese bereits im behördlichen Verfahren vorzulegen. Diese Bestätigung ist sowohl in zeitlicher als örtlicher Hinsicht äußerst unbestimmt, ist doch nicht ansatzweise konkret dargelegt, wann und bei welcher Liftanlage diese Übung hätte stattfinden sollen.
Selbst wenn man ungeachtet der mit zahlreichen Fragezeichen behafteten, teils äußerst vagen und unbestimmten Aussage des Beschuldigten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol (nur beispielsweise sei hier seine völlige unklare Aussage zur Frage, warum er denn für diese Außenlandung die gesamte Crew aus Notarzt und Flughelfer mitgenommen hätte, zitiert: „Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum ich denn dann überhaupt die Crew mitgenommen habe, dann gebe ich an, ich kenne mich ja selber bei dem Seil nicht so gut aus und die hätten halt dann dort übernachtet.“) in seinem Sinne davon ausgeht, dass von vornherein am xx.xx.xxxx eine Bergeübung auf einer (nicht näher bezeichneten) Seilbahnanlage der M N AG durchgeführt hätte werden sollen, ist damit für den Beschuldigten nichts gewonnen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist es zwingend, dass eine Außenlandung am Tage zuvor um 15:45 Uhr und an einem jedenfalls von der Bergeübung entfernten Ort (nähere Feststellungen können dazu nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer, aber auch – wie erwähnt – die M N – dazu keine näheren Angaben machen konnten bzw. machten – der Beschwerdeführer spricht selbst vage davon, dass die Übung „gleich dahinter im Berg“ stattfinden hätte sollen. Er erklärt auch, dass man zur Übung „abfliegen müsse“ – siehe Verhandlungsniederschrift vom xx.xx.xxxx) keinesfalls von dieser Bewilligung umfasst ist. Lediglich solche Außenlandungen, die in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der Übung selbst stattfinden, sind daher von der gegenständlichen Außenlandungsbewilligung mitumfasst. Erlaubt wären also nur solche Außenlandung, die für die Übung selbst zwingend erforderlich sind, um die Übung abhalten zu können. Bloße Vorbereitungsarbeiten am Hubschrauber selbst am Tage zuvor an einem vom Übungsort entfernten Ort sind daher ebenfalls nicht von der gegenständlichen Außenlandungsbewilligung umfasst. Jede andere Betrachtung würde einer Umgehung Tür und Tor öffnen. So könnten etwa derartige Übungen für einen bestimmten Tag geplant werden und schlussendlich wieder abberaumt werden, um eine x-beliebige Außenlandung tags zuvor als von der Bewilligung zur Außenlandung gedeckt erscheinen zu lassen.
Dass eine Außenlandung am Tag zuvor mitunter aus organisatorischen oder etwa auch wirtschaftlichen Gründen günstiger erscheint als am Tag der Übung, muss hier außer Betracht bleiben. Sowohl dem Hubschrauberunternehmer als auch den Bergbahnen steht es ja völlig frei, hier im organisatorischen Wege die Übung so anzusetzen, dass die Außenlandung jedenfalls in engem zeitlichem und örtlichem Kontext zur Übung selbst stattfindet und vor allem auch entsprechende Vorarbeiten am Hubschrauber (z.B. diverse Kontrollen) unmittelbar vor der Übung (und nicht vortags) durchgeführt werden können.
Der Beschuldigte konnte selbst nicht ansatzweise nachvollziehbar darlegen, warum es für eine Übung am xx.xx.xxxx tatsächlich zwingend erforderlich gewesen sein soll, bereits am Tag zuvor um 15:45 Uhr mit Pilot, Notarzt und Flugbegleiter (offenkundig von einem beendeten Rettungseinsatz „Klinik Unfall Frischverletzte“ von Innsbruck kommend – siehe die im behördlichen Akt einliegende „Liste der Einsätze“ der Leitstelle Tirol – E-Mail vom xx.xx.xxxx) außerhalb eines Flugplatzes am gegenständlichen Ort, jedenfalls abseits jeglicher Seilbahnanlagen zu landen. Er wusste nach seinen eigenen Angaben ja nicht einmal, wann und wo exakt die Bergeübung stattfinden hätte sollen. Ein untrennbarer Zusammenhang mit der geplanten Übung am nächsten Tag ist sohin nicht erkennbar und besteht vielmehr zumindest der Verdacht, dass hier die Außenlandungsbewilligung nur dazu dienen sollte, um einer unerlaubten Außenlandung eine Rechtfertigung zu geben.
Damit steht aber für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass in der vorliegenden Fallkonstellation der zeitliche und örtliche Zusammenhang mit einer Bergeübung nicht ansatzweise gegeben ist und daher die Berufung auf die oben zitierte Außenlandungsbewilligung ins Leere geht.
Der Beschwerdeführer hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelasteten Taten in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist beim Beschwerdeführer jedenfalls von leicht überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich, dient die übertretene Norm doch in erheblichem Ausmaße der Sicherheit im Flugverkehr. Mildernd ist angesichts mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen (vgl. die Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft W, Auszug vom xx.xx.xxxx) nichts zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts des Strafrahmen des § 169 Abs 1 Z 1 LFG von Geldstrafen bis zu 22000 Euro war unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe die Bestrafung jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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