LVwG T LVwG-2015/14/0795-1

LVwG-2015/14/0795-1Tribunal Administrativo Regional27 de mai. de 2015

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Mietkündigung; Meldepflicht Unterkunftgeber;

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/14/0795-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.0795.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau A Z, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom xx.xx.xxxx, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.

Das genannte Rechtsmittel ist von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: xx.xx.xxxx, 00.01-11.30 Uhr

Tatort: Adresse

Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die Unterkunfsnehmerln Y, Geburtsdatum, seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum xx.xx.xxxx der Meldebehörde Gemeinde S binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der (Die) Genannte hat am xx.xx,xxxx die Unterkunft in S, Adresse, aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 22 Abs. 2 Zif. 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 Meldegesetz 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

40,00 § 22 Abs. 2 Zif. 5 Meldegesetz12 Stunden

1991, i.d.F. BGBl. 5 0 5 / 9 4

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 50.00“

Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin xx.xx.xxxx zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Beschwerde erhoben:

„Betreff: Herrn Y, Geburtsdatum. Bei Herrn Y liegt bis heute keine schriftliche oder mündliche Mietkündigung und von einem Auszug war nie die Rede.

Sind Sie bitte so freundlich und senden Herr Y wie Ihnen bekannt die Strafe mit € 50,- für sein Verhalten und sein nicht nachkommen seiner Freizügigkeitsbescheinigung!

Seine Miete wurde nur in Raten bezahl, und somit auch keine Kündigungsfrist bezahlt. Abmeldung vom Dezember 2014 sende ich bei.

M.f.G.“

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass von der Polizeiinspektion G eine Anzeige erstattet wurde wegen des Verdachts nach § 22 Abs 2 Z 5 in Verbindung mit § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991. In der Anzeige ist ausgeführt ein Begehungszeitraum vom xx.xx.xxxx von 00.01 Uhr bis xx.xx.xxxx, 11.30 Uhr. Es wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Unterkunftnehmer Y, Geburtsdatum, seine Meldepflicht nicht erfüllt habe, es bis zum xx.xx.xxxx verabsäumt habe, dies der Meldebehörde Gemeinde S binnen 14 Tagen mitzuteilen. Der Genannte habe am xx.xx.xxxx die Unterkunft in S, Adresse, aufgegeben, ohne sich abzumelden.

Unter Angaben der Verdächtigen ist Folgendes ausgeführt:

„Der Schlüssel lag im Briefkasten. Ich wusste nicht, dass ich das muss. Ich wusste ja von nichts.“

Aus dem Strafvormerk ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht unbescholten ist.

In der Stellungnahme der Polizeiinspektion G im Strafverfahren wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin über den Auszug des Y sehr wohl informiert gewesen sei, da sie bei den Erhebungen zum neuen Aufenthaltsort telefonisch angegeben habe, dass dieser den Schlüssel am xx.xx.xxxx ihr in den Briefkasten gelegt habe. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass der Mieter ausgezogen ist.

§ 8 Abs 2 Meldegesetz hat nachstehenden Wortlaut:

„Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.“

Nach § 22 Abs 2 Z 5 Meldegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 360,--, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu Euro 1.090,-- zu bestrafen ist, wer als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs 2 verstößt.

Im Gegenstandsfall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin vom Unterkunftgeber Y am xx.xx.xxxx die Schlüssel in den Briefkasten eingelegt wurde.

Aus der Stellungnahme von der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass von Herrn Y keine Mietkündigung vorgenommen worden ist.

Dass aufgrund dieser Verhaltensweise die Beschwerdeführerin damit rechnen musste, dass Herr Y seiner Verpflichtung der Meldebehörde gegenüber nicht nachgekommen ist, ist zwar denkbar, jedoch nicht eindeutig. Es ist genauso denkbar, dass er in irgendeiner Form auch der Meldebehörde bekannt gegeben hat, dass er eine Unterkunft in S, Geburtsdatum, aufgegeben hat oder dass im Zuge einer neuen Unterkunftnahme die Meldebehörde verständigt wird, dass er die bisherige Unterkunft aufgibt.

Aus dem Meldezettel lässt sich entnehmen, dass eine Unterschriftsleistung nur im Falle einer Anmeldung bei der Unterkunft vorgesehen ist, nicht jedoch bei Unterkunftsaufgabe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass im Gegenstandsfall auf alle Fälle § 45 Abs 1 Z 4 VStG angewendet werden kann.

Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Dies trifft im vorliegenden Fall sicherlich zu, da die Meldezettel bei Abmeldung keine Unterschriftsleistung verlangt wird sondern eine solche nur bei Unterkunftsanmeldung vorgesehen ist. Die Auffälligkeit einer Nichtmeldung einer Unterkunftaufgabe ist geringer, ebenso der Unrechts- und Schuldgehalt betreffend des Deliktes.

Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Was die Frage der Zulässigkeit einer Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass nach § 25a Abs 4 VwGG eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,-- verhängt werden und das Delikt Geldstrafen von mehr als Euro 750,-- vorsehen muss. Der Strafrahmen im gegenständlichen Fall sieht nur die Verhängung von Geldstrafen bis zu Euro 360,-- vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

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