LVwG T LVwG-2014/32/0535-5

LVwG-2014/32/0535-5Tribunal Administrativo Regional9 de jun. de 2015

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Amtssignatur<br/>Bildmarke<br/>Zurückziehung des Antrages<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/32/0535-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.0535.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl aufgrund der Beschwerde von K L, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Baubewilligung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) sowie der Kostenspruch (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) betreffend die Verwaltungsabgabe ersatzlos behoben und der Kostenspruch betreffend den Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung des hochbautechnischen nichtamtlichen Sachverständigen behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom xx.xx.xxxx hat Herr X Y die Baubewilligung für die Überdachung des Lager- und Müllplatzes, die Aufstellung eines Lagercontainers und Erweiterung von Balkonen bzw Errichtung einer Loggia auf der Gp 001 KG Ort 1 nach der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) beantragt.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Gegen diese Baubewilligung hat der K L zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides eingeholt.

Weiters hat der Antragsteller im verwaltungsrechtlichen Verfahren Unterlagen nachgereicht (Eingangsvermerk des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx).

In der Folge wurde verwaltungsgerichtlich ein Gutachten beim hochbautechnischen Amtssachverständigen in Auftrag gegeben, welches mit dem Gutachten vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, vorliegt.

Im Anschluss wurde dem Antragsteller mit dem verwaltungsgerichtlichen Schreiben vom xx.xx.xxxx ein Verbesserungsauftrag erteilt.

Mit der Eingabe vom xx.xx.xxxx hat der Antragsteller den verfahrenseinleitenden Antrag vom xx.xx.xxxx zurückgezogen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Rechtliche Erwägungen:

Die Beschwerde moniert ua, dass die amtssignaturmäßige Unterfertigung des Bescheides nicht vorliegt, der Bescheid auch keine sonstige und auch keine handschriftliche Unterfertigung aufweist sowie die Gemeinde Ort 1 und nicht die zuständige Behörde Bürgermeister ausweist.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides – wie sie auch dem Beschwerdeführer zugegangen ist - weist eine Bildmarke auf. Auf dieser ist das Wappen der Gemeinde Ort 1 abgebildet. Darüber befindet sich der Schriftzug „GEMEINDE ORT 1“ und darunter das Wort „AMTSSIGNATUR“.

Neben der Bildmarke ist das Wort „amtssigniert“ angebracht. Zudem findet sich der Hinweis, wonach die Prüfung unter www.Ort 1.gv.at/amtssignatur möglich ist. Weiters ist Datum und Uhrzeit sowie der Name der Person angeführt, die diese Signatur aufgebracht hat.

In der Fertigungsklausel ist der Name des Bürgermeisters sowie seine Funktion als Bürgermeister angeführt.

§ 18 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verweist im Zusammenhang mit Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten auf § 19 E-Government-Gesetz (E-GovG):

„§ 19

(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.

(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.

(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur E-GovG-Novelle 2007 ist ausgeführt, dass für die Darstellung der Amtssignatur zwingend nur noch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs als die seine im Internet veröffentlicht hat, und der Hinweis, dass das Dokument amtssigniert wurde, nötig ist.

Nachdem gegenständlich ein Hinweis vorhanden ist, wonach das Dokument amtssigniert wurde, ist weiters die Veröffentlichung der Bildmarke des Auftraggebers des öffentlichen Bereichs im Internet erforderlich.

Eine Begriffsbestimmung betreffend den Auftraggeber des öffentlichen Bereichs enthält das E-Government-Gesetz nicht.

§ 3 Abs 1 E-GovG nennt im Zusammenhang mit dem elektronischen Verkehr mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs den § 5 Abs 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000):

„§ 5

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

…“

§ 4 Z 4 DSG 2000 enthält die Begriffsbestimmung zum Auftraggeber.

Unzweifelhaft ist die Gemeinde Ort 1 Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des DSG 2000 (vgl auch § 116 Abs 1 B-VG).

Der Bürgermeister ist Organ der Gemeinde (vgl § 117 Abs 1 lit c B-VG und § 21 Abs 1 lit d Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO) und vertritt auch die Gemeinde nach außen (§ 55 Abs 1 TGO).

Auch wenn in der Veröffentlichung der Bildmarke im Internet lediglich die Gemeinde Ort 1 genannt ist, so ist dennoch festzustellen, dass die Veröffentlichung durch den die Gemeinde nach außen vertretenden Bürgermeister zur erfolgen hatte, da die Gemeinde selbst als Gebietskörperschaft und sohin als juristische Person des öffentlichen Rechts nur durch ihre Organe handeln kann. Insofern kann die veröffentlichte Bildmarke nicht nur der Gemeinde Ort 1 sondern auch deren Organ Bürgermeister zugerechnet werden.

Im Übrigen erschließt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Formulierung in der Veröffentlichung der Bildmarke, dass die Gemeinde Ort 1 bei den von ihr amtssignierten Dokumenten die ersichtliche Bildmarke verwendet, dass nicht nur die Gebietskörperschaft Gemeinde Ort 1 sondern auch deren Organe bei einer allfälligen Amtssignierung diese Bildmarke verwenden.

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer postalisch zugegangen ist. Insofern ist es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich, eine Prüfung der ihm postalisch zugegangenen Ausfertigung des Bescheides (vgl § 18 Abs 4 AVG) mit der im behördlichen Akt genehmigten Erledigung (vgl § 18 Abs 3 AVG) auf elektronischem Weg durchzuführen. Vielmehr wäre er verhalten, allenfalls die Prüfung der ihm zugegangenen ausgedruckten bzw kopierten Ausfertigung bei der Behörde durchzuführen.

Weiters ist festzuhalten, dass die im behördlichen Akt befindliche schriftliche Erledigung (vgl § 18 Abs 3 AVG) des angefochtenen Bescheides unterfertigt ist.

Letztlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch für den Fall, dass ein Bescheid gar nicht erlassen wurde, durch die gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht beschwert sein kann.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).

Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom xx.xx.xxxx weggefallen ist, war die erteilte Baubewilligung sowie die damit verbundene Verwaltungsabgabe gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

Der bestellte nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige hat für seine Tätigkeit Gebühren in der Höhe von Euro 325,-- und Euro 130,-- geltend gemacht.

Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können (hier in Anbetracht des Vorliegens einen verfahrenseinleitenden Antrags), setzen § 76 Abs 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua).

Dem gegenständlichen behördlichen Akt liegt weder eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Sachverständigen ein noch ist erkennbar, dass die Barauslagen von der Behörde entrichtet worden sind. Insofern ist festzustellen, dass die Barauslagen der Behörde nicht erwachsen sind, weshalb der Kostenspruch in diesem Umfang zu beheben war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die Baubewilligung zu beheben war.

Die genannten Gesetzesstellen können im Internet unter der Adresse ris.bka.gv.at bezogen werden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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