LVwG-2015/34/1417-6•LVwG T LVwG-2015/34/1417-6
LVwG-2015/34/1417-6Tribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2015
Feststellung Parteistellung<br/>Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Besler über die Beschwerde der X Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, betreffend Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Antrag der X Y, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, vom xx.xx.xxxx auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, nicht rechtskräftig wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage, als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx beantragte R Y, Adresse, Ort 2, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 die (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserversorgungsanlage.
Mit Schriftsätzen vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx berief sich Rechtsanwalt auf die ihm von X Y erteilte Vollmacht und erstattete Einwendungen gegen die mit vorzitiertem Schreiben beantragte Bewilligung.
Am xx.xx.xxxx fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung, in der Rechtsanwalt in Vertretung für X Y Einwendungen erstattete, statt.
Mit E-Mail vom xx.xx.xxxx bzw Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde das ursprünglich zur Bewilligung eingereichte Projekt abgeändert.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde R Y, Adresse, Ort 2, die wasserrechtliche Bewilligung für die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, abgeändert durch E-Mail vom xx.xx.xxxx bzw Schreiben vom xx.xx.xxxx, beantragte Wasserversorgungsanlage erteilt. In der Zustellverfügung wurden X Y bzw der sie vertretende Rechtsanwalt nicht als Empfänger des Bescheides bezeichnet.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx informierte die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 den Rechtsvertreter der X Y darüber, dass der ursprüngliche Antrag (mit E-Mail vom xx.xx.xxxx bzw Schreiben vom xx.xx.xxxx) dahingehend abgeändert worden sei, dass die Bp .001 GB Ort 2 nicht berührt werde und X Y als Eigentümerin dieses Grundstückes damit keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren mehr zukomme.
Im Zuge der Abfertigung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx und des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, am xx.xx.xxxx wurde der genannte Bescheid nicht bloß an die in der Zustellverfügung des Bescheides als Empfänger bezeichneten Personen, sondern auch an den Rechtsvertreter der X Y übermittelt. Die mit einer Amtssignatur versehene Bescheidausfertigung wurde mit E-Mail vom xx.xx.xxxx von der elektronischen Adresse der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 an die vom Rechtsvertreter der X Y im Verfahren angegebene elektronische Adresse übermittelt. Den Angaben des Rechtsvertreters zufolge wurde die Bescheidausfertigung am xx.xx.xxxx zugestellt. R Y wurde der Bescheid am xx.xx.xxxx mit RSb zugestellt.
Mit E-Mail vom xx.xx.xxxx ersuchte der Rechtsvertreter der X Y die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 in gegenständlicher Angelegenheit um Akteneinsicht anlässlich des jeden Dienstag stattfindenden Sprechtages in Ort 3.
Gemäß dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx teilte die Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 dem Rechtsvertreter der X Y am xx.xx.xxxx nochmals mit, dass X Y keine Parteistellung habe.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx beantragte die rechtsfreundlich vertretene X Y die Feststellung, dass ihr im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die gegenständliche Wasserversorgungsanlage Parteistellung zukomme.
Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, X Y zu Handen ihres Rechtsvertreters am xx.xx.xxxx zugestellt, stellte die Bezirkshauptmannschaft Ort 1 über vorzitierten Feststellungsantrag fest, dass X Y im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren keine Parteistellung habe.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhob die rechtsfreundlich vertretene X Y mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 am xx.xx.xxxx, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde. Eingangs wurde angegeben, dass ihr der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, am xx.xx.xxxx zugestellt worden sei. Die Beschwerde enthält den gemäß § 9 Abs 1 VwGVG erforderlichen Inhalt. Das Beschwerdeverfahren ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol unter der Zl LVwG-2015/44/1270 anhängig.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhob die rechtsfreundlich vertretene X Y mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde, führte unter Darlegung von Gründen aus, dass ihr im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 Parteistellung zukomme und beantragte primär die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihre Parteistellung festgestellt werde.
Zumal aus dem verwaltungsbehördlichen Akt nicht ersichtlich war, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, an den Rechtsvertreter der X Y zugestellt worden war, der Rechtsvertreter im Beschwerdeschriftsatz vom xx.xx.xxxx aber ausgeführt hatte, dass ihm der genannte Bescheid am xx.xx.xxxx zugestellt worden wäre, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Rechtsvertreter der X Y mit Schreiben vom xx.xx.xxxx um Mitteilung, von wem und wie der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, am xx.xx.xxxx zugestellt worden war. Gleichzeitig erging die Aufforderung die erhaltene Ausfertigung eingesannt an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu übermitteln.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx teilte der Rechtsvertreter der X Y mit, dass die Bescheidausfertigung mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx an die Kanzlei zugestellt worden sei. Gleichzeitig übermittelte er die von der elektronischen Adresse der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 an die elektronische Adresse der Kanzlei adressierte Bescheidausfertigung. Gemäß der vom Rechtsvertreter übermittelten Bescheidausfertigung wies diese eine Amtssignatur auf.
Rechtliche Beurteilung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihre örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 18.01.1994, 92/07/0031; 25.10.1994, 92/07/0102; 14.12.2007, 2006/05/0071).
Ein in einem Mehrparteienverfahren gegenüber einer Partei erlassener Bescheid erhält dadurch seine rechtliche Existenz, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien – solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde – keine rechtlichen Wirkungen äußert. Eine Partei, die rechtliche Interessen oder einen Rechtsanspruch an einer Verwaltungssache hat, welcher im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und gegenüber welcher keine Bescheiderlassung erfolgte, hat nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, die Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides zu begehren und in der Folge Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zur Wahrung ihrer Rechte zu erheben. Unter den eingangs wiedergegebenen Voraussetzungen ist auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Parteistellung in einem bestimmten Verwaltungsverfahren zulässig, um im Zweifel zu klären, ob einer bestimmten Person in dem betreffenden Verfahren Parteistellung zukommt (vgl VwGH 10.05.1961, Slg Nr 5567/A). Durch die Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides fehlt es am rechtlichen Interesse der Beschwerdeführerin an der bescheidmäßigen Feststellung ihrer Parteistellung durch die Verwaltungsbehörde, da sie nunmehr in der Bescheidbeschwerde und im daran anschließenden Beschwerdeverfahren alles vorbringen kann, was sie vorbringen hätte können, wenn sie dem Verfahren auch nach Antragsänderung beigezogen worden wäre (vgl VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 14.12.2007, 2006/05/0071).
Da der Beschwerdeführerin der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, am xx.xx.xxxx ordnungsgemäß zugestellt worden ist, fehlt ihr das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung. Durch das Einbringen einer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort 1 vom xx.xx.xxxx, Zl ****, werden die Parteistellung der Beschwerdeführerin und deren Einwendungen im Verfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2015/44/1270 geprüft.
Die belangte Behörde hätte daher den Antrag der Beschwerdeführerin vom xx.xx.xxxx auf Feststellung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend die gegenständliche Wasserversorgungsanlage mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses zurückzuweisen gehabt.
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Verfahren war die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages dahingehend, dass der Beschwerdeführerin in einem wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, zu klären. Diese Rechtsfrage wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl insbesondere VwGH 25.04.1996, 95/07/0216; 14.12.2007, 2006/05/0071; 03.07.2003, 2003/15/0024). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag. Dr. Barbara Besler
(Richterin)
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