LVwG-2014/46/1133-2•LVwG T LVwG-2014/46/1133-2
LVwG-2014/46/1133-2Tribunal Administrativo Regional2 de jul. de 2015
Produkt falsch gekennzeichnet in Verkehr gebracht; Tatbestandsmerkmal, Irreführung, Lebensmittel, Kennzeichnung, Konkretisierungsgebot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch B B Rechtsanwälte in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z, vom 3.4.2014, Zahl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt A als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin 20 % der verhängten Strafe, dies sind 44 €, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt B, C und D Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrenslauf, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der der Bürgermeisterin der Stadt Z, vom 3.4.2014, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Faktum A) Täuschung
Sie, Frau A A, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, am 16.04.2013 um 10.00 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 2, ein Süßungsmittel, verpackt im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der LMKV in zwei durchsichtigen Kunststoffsäcken mit verschweißtem Verschluss und einer Nettofüllmenge von je 250 Gramm unter der Bezeichnung „Sukrin“ durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Handelsgeschäftes insofern unzulässigerweise in Verkehr gebracht hat, als dieses Lebensmittel zufolge nachangeführter Umstände eine zur Täuschung über dessen Zusammensetzung geeignete Aufmachung aufgewiesen hat:
Die vorliegende Probe "Sukrin" weist auf dem Etikett den Wortlaut "verfeinert mit Stevia" auf, in unmittelbarer Nähe des Schriftzuges sind Teile der Stevia Pflanze bildlich dargestellt. Ein Hinweis auf den Zusatzstoff Steviolglycoside ist in unmittelbarer Nähe der zitierten Kennzeichnungselemente nicht angebracht. Im Zutatenverzeichnis ist die aus der Stevia-Pflanze gewonnen süßende Zutat mit "Stevia (Reb A)" angeführt.
Hierzu ist folgendes anzumerken: Die Stevia-Pflanze als solche und ihre Pflanzenteile (u.a. getrocknete Blätter) sowie ihre Rohextrakte werden in der EU derzeit den neuartigen Lebensmitteln (Novel Food) zugeordnet. Ihre Verwendung in Lebensmitteln wäre folglich ohne ihre Zulassung nicht zulässig. Laut Zutatenverzeichnis enthält die vorliegende Probe Rebaudiosid A. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 23 1/2012 besteht der Süßstoff Steviolglyoside E 960 zu mindestens 95% aus Steviolglyosiden und zu mindestens 75% aus den Steviolglyosiden Rebaudiosid A und/ oder Steviosid. Der Süßstoff Steviolglycoside wird in einem mehrstufigen technischen Verfahren aus der Stevia-Pflanze gewonnen. Er kann gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 Reste von lonenaustauscherharz, das bei der Herstellung verwendet wurde, enthalten, andere charakteristische Inhaltsstoffe der Stevia- Pflanze sind nicht oder nur mehr in Spuren enthalten. Es handelt sich bei dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) demgemäß um ein hoch reines Stoffgemisch aus Süßstoffen, das zwar aus der Stevia-Pflanze gewonnen wird, jedoch hinsichtlich seiner Zusammensetzung von der Stevia-Pflanze selbst oder Ihren Rohextrakten zu unterscheiden ist.
Durch das blickfangartig hervorgehobene Kennzeichnungselement "verfeinert mit Stevia" in Verbindung mit der bildlichen Darstellung von Teilen der Stevia-Pflanze und der Zutatendeklaration "Stevia (Reb AI)" wird beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher der irrige Eindruck erweckt, die Stevia-Pflanze selbst oder Ihre Rohextrakte werde zum Süßen der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung "Sukrin" verwendet.
Außerdem hat dieses Produkt auf der Verpackung den Kennzeichnungswortlaut "100% natürlich" aufgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Verbraucher sich bei mit "natürlich" gekennzeichneten Produkten ein naturbelassenes im Wesentlichen "unverarbeitetes Produkt" erwartet. Dies ist jedoch bei der vorliegenden Tafelsüße auf Grundlage der Süßungsmittel Steviolglycoside und Erythritol nicht der Fall.
Sie, Frau A A, haben dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C Gesellschaft m.b.H. eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.mit § 5 Abs. 2 Z 1 LMSVG begangen.
Faktum B) LMKV
Sie, Frau A A, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, am 16.04.2013 um 10.00 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 2, ein Süßungsmittel, verpackt im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der LMKV in zwei durchsichtigen Kunststoffsäcken mit verschweißtem Verschluss und einer Nettofüllmenge von je 250 Gramm unter der Bezeichnung „Sukrin“ durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Handelsgeschäftes insofern unzulässigerweise in Verkehr gebracht hat, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der LMKV nicht entsprochen hat:
B 1)
Folgendes gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement fehlt:
Ziffer 1 (Sachbezeichnung).
Unbeschadet der Kennzeichnungsvorgaben der Verordnung EG Nr. 1333/2008 idF für Tafelsüßen ist gemäß § 4 Abs. 1 die Sachbezeichnung zu kennzeichnen. Die handelsübliche Bezeichnung „Tafelsüße“ ist nicht angegeben.
B 2)
Das Kennzeichnungselement gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 5 (Mindesthaltbarkeitsdatum) ist nicht in der vorgeschriebenen Formulierung „mindestens haltbar bis ...“ angegeben.
B 3)
Folgendes gemäß § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Kennzeichnungselement entspricht nicht den dort genannten Anforderungen: Ziffer 7 (Zutaten).
Gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 7 Nt. c der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung sind Zusatzstoffe mit ihrem spezifischen Namen zu deklarieren; gehören sie zu einer der im Anhang II angeführten Klassen, sind sie mit dem Namen dieser Klasse zu bezeichnen, dem der spezifische Name oder die E-Nummer zu folgen hat.
Als süßende Zutat der vorliegenden Probe sind "Erythritol" und "Stevia (Reb A)" deklariert. Es wird darauf hingewiesen, dass "Stevia (Reb A)" kein Synonym für Steviolglycoside ist. Erfüllt die genannte Zutat die Identitäts- und Reinheitsanforderungen der VO EG (Nr.) 231/2012 für den Süßstoff Steviolglycoside (CE 960), so ist diese gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 7 lit. c in der Zutatenliste verpackter Lebensmittel mit "Süßstoff Steviolglycoside" oder "Süßstoff E 960" zu kennzeichnen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stevia-Pflanze, deren Pflanzenteile und die daraus gewonnen Rohextrakte in der EU derzeit den neuartigen Lebensmitteln (Novel Food) zugeordnet werden, ihre Verwendung in Lebensmitteln wäre folglich ohne ihre Zulassung nicht zulässig.
Sie, Frau A A, haben dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C Gesellschaft m.b.H.
zu B 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 LMSVG i.V. mit § 4 Abs. 1 Z 1 LMKV,
zu B 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 LMSVG i.V. mit § 4 Abs. 1 Z 5 LMKV,
zu B 3) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 2 LMSVG i.V. mit § 4 Abs. 1 Z 7 LMKV,
begangen.
Faktum C) Verordnung (EG) Nr. 1024/2006
Sie, Frau A A, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, am 16.04.2013 um 10.00 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 2, ein Süßungsmittel, verpackt im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der LMKV in zwei durchsichtigen Kunststoffsäcken mit verschweißtem Verschluss und einer Nettofüllmenge von je 250 Gramm unter der Bezeichnung „Sukrin“ durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Handelsgeschäftes insofern unzulässigerweise in Verkehr gebracht hat, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1024/2006 nicht entsprochen hat:
C1)
Die vorliegende Probe weist auf der Verpackung folgende gesundheitsbezogenen Angaben auf:
"0 Glykämischer Index", "zahnfreundlich", "beeinträchtigt den Blutzuckerspiegel nicht".
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ("Health-Claims" Verordnung) idgF, Art. 2 Abs. 2 Z 5 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, eine gesundheitsbezogene Angabe.
Gem. Health-Claims-Verordnung Art. 10 Abs.1 sind gesundheitsbezogene Angaben grundsätzlich verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen. Gem. Art. 10 Abs. 3 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 (= zugelassene Angaben) enthaltene gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Gem. Art. 10 dürfen gesundheitsbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels folgende Information trägt:
einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise
Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen
gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren
einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten Auf der Verpackung der Probe ist der Warnhinweis "Kann bei übertriebenem Verzehr abführend wirken" angebracht, alle anderen in Artikel 10 genannten Informationen fehlen bei der vorliegenden Probe.
C 2)
Gem. Health-Claims-Verordnung Art. 7 verpflichtet die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben zu einer Nährwertkennzeichnung gem. der Nährwertkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 896/ 1995 idgF, im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Brennwert, Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium). Die Angaben des Gehalts an Ballaststoffen und Natrium fehlen jedoch bei der vorliegenden Probe.
Sie, Frau A A, haben dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C Gesellschaft m.b.H.
zu C 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V. mit Art. 10 der VO (EG) Nr. 1024/2006,
zu C 2) eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V. mit Art. 7 VO (EG) Nr. 1024/2006.
Faktum D) Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
Sie, Frau A A, haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der C Gesellschaft m.b.H. nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die C Gesellschaft m.b.H. mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 2, am 16.04.2013 um 10.00 Uhr in deren Betriebsniederlassung (Handelsgeschäft) in Z, Adresse 2, ein Süßungsmittel, verpackt im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 der LMKV in zwei durchsichtigen Kunststoffsäcken mit verschweißtem Verschluss und einer Nettofüllmenge von je 250 Gramm unter der Bezeichnung „Sukrin“ durch gewerbsmäßiges Anbieten zum Verkauf in einem der Selbstbedienung zugänglichen Verkaufsregal des dortigen Handelsgeschäftes insofern unzulässigerweise in Verkehr gebracht hat, als die Kennzeichnung dieses Lebensmittels zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 nicht entsprochen hat:
Gemäß Artikel 23 Abs. 2 dieser Verordnung muss die Verkehrsbezeichnung von Tafelsüßen mit dem Hinweis versehen sein "Tafelsüße auf Grundlage von .. ," ergänzt durch den bzw. die Namen der für die Rezeptur der Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
Der Hinweis fehlt jedoch bei der vorliegenden Probe.
Da die vorliegende Probe gemäß Zutatenliste das Polyol "Erythritol" enthält, muss die Kennzeichnung gemäß Artikel 23 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe folgenden Warn Hinweis umfassen: "Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken". Dieser Warnhinweis ist nicht in dem vorgeschriebenen Wortlaut angegeben.
Sie, Frau A A, haben dadurch als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C Gesellschaft m.b.H. eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG i.V. mit Art. 23 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1033/2008 begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von Eurofalls diese uneinbringlich ist,gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
Zu A) 220,00; zu B1) bisZu A) 2 Tagen; zu B1) bis B3), C1)Zu A) 90 Abs. 1
B3) je 50,00; zu C1) undund C2) und zu D) je 12 StundenLMSVG; zu B1) bis
C2) je 50,00 und zu D)B3),C1)undC2) und
50. 00 = insgesamtzu D)90Abs.3 LMSVG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
52,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 %
der Strafe
82,16 (gem. § 71 Abs. 3) Euro als Ersatz der Barauslagen für
Gutachtenkosten
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:
654,16Euro“
Gegen dieses Straferkenntnis brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:
„Die Beschuldigte hat Mag. D D und Dr. E E, Rechtsanwälte in Z, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Stadt Z, *** binnen offener Frist folgende
BESCHWERDE
und bringt vor wie folgt:
I.)Anfechtungserklärunq
Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten.
II) Anfechtungsgründe
Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des
Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.
III) Ausführung der Beschwerde
1. )Einheitlicher Strafvorwurf
Gemäß § 5 Abs 1 Z 3 LMSVG ist es verboten, Waren in Verkehr zu bringen, welche erlassenen Verordnungen nicht entsprechen. Sollte daher ein Verstoß gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorliegen (Vorwurf B 1), B 2) und B 3), so sind die darin erhobenen Vorwürfe nicht im Sinne des Kumulationsprinzips gesondert zu bestrafen, sondern handelt es sich um eine einheitliche Tat. Ob nur geringfügige oder in ihrer Gesamtheit gröbere Verstöße gegen die LMKV vorliegen, hat sich daher einzig und allein in der Strafhöhe, jedoch nicht durch Kumulation der Strafen niederzuschlagen.
Selbiges gilt auch für die Strafvorwürfe C 1) und C 2). § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG normiert, dass eine Strafe auszusprechen ist, wenn der Inverkehrbringer unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt. Es ist daher auch hier eine einheitliche Bestrafung vorzunehmen und keine Kumulation der Verwaltungsstrafe vorzunehmen.
Verwiesen wird auf die Darstellungen in der Rechtfertigung, welchen der Beschluss des
Oberlandesgerichtes Karlsruhe beigelegt wurde.
Festzuhalten ist, dass der Konsument exakt dieselben Moleküle erhält, welche natürlich in den Blättern der Pflanze Vorkommen und dass diese in der Form eines Stevia Extrakts angeboten werden. Stevioglycoside sind süße Komponenten die ursprünglich in den Blättern der Stevia Pflanze vorkommen und die durch übliche Pflanzen-Extraktions-Techniken (beschrieben in der Durchführungsverordnung EU 231/2012) aus der Pflanze extrahiert wurden. Stevioglycoside sind daher eindeutig Teil der Stevia Pflanze. Ohne die Stevia Pflanze und ohne der Inhaltsstoffe der Blätter könnten Stevioglycoside nicht gewonnen werden. Festzuhalten ist daher, dass die Darstellung der Agentur F GmbH, es wären irreführende Angaben gemacht, selbst für den Konsumenten irreführend sind, zumal dargestellt wird, das gegenständliche Produkt hätte mit der Stevia Pflanze nichts zu tun. Das Gegenteil ist der Fall.
Auch die Argumentation der Behörde I. Instanz und der F geht ins Leere, zumal der Süßstoff Stevioglycoside (E 960) zugelassen ist und mit den zitierten neuartigen Lebensmitteln (Novel food) nicht verglichen werden kann.
Es muss zulässig sein, eine Pflanze auf einem Etikett abzubilden, wenn die Inhaltsstoffe des Produktes tatsächlich aus dieser Pflanze gewonnen worden sind.
Die Behörde I. Instanz wirft vor, dass beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und zu verständigenden Verbraucher der irrige Eindruck erweckt worden wäre, die Stevia Pflanze selbst oder ihre Rohextrakte würden zum süßen der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „Sukrin“ verwendet. Dieser Eindruck ist nicht irreführend, zumal, wie vorgebracht, das Produkt tatsächlich Bestandteile der Stevia Pflanze enthält.
Auch der Zusatz „natürlich“ schadet nicht, zumal das Produkt in seiner Gesamtheit aus einem Naturprodukt gewonnen wird.
Würde man der Rechtsmeinung der Behörde I. Instanz sowie der F, welche im Übrigen für die rechtliche Beurteilung gar nicht zuständig ist, folgen, so wäre auf keiner Verpackung, in welcher nicht tatsächlich ein unverändertes Produkt enthalten ist, eine bildliche Darstellung zulässig. Die Mehrheit der Lebensmittel, die z.B. Fruchtgeschmack enthalten, werden durch Darstellungen der jeweiligen Frucht optisch gekennzeichnet, wobei diese lediglich aus der Frucht gewonnene Geschmacksstoffe enthalten.
Auch hier werden Bestandteile der Frucht verwendet, welche in einem technischen Verfahren extrahiert worden sind. Auch hier ist der Begriff „natürlich“ zulässig. Dem gegenüber steht der Begriff „technisch“, „synthetisch“ oder „chemisch hergestellt“. Auch so können Geschmacksstoffe z.B. Fruchtgeschmack hergestellt werden. Diese haben sodann mit dem der Natur nachempfundenen Geschmack oder Inhaltsstoff nichts gemein, wobei aber selbst hier nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Abbildung der dementsprechenden Frucht zulässig sein muss, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Vorwurf Faktum B 1) und Faktum D) um eine Doppelbestrafung. Wenn die geforderte Sachbezeichnung „Tafelsüße“ auf dem Produkt nicht angeführt ist, kann auch der geforderte Hinweis „Tafelsüße“ auf Grundlage von ..." nicht noch einmal bestraft werden. Zusammengefasst wäre ansonsten
das Tatbestandsmerkmal „Tafelsüße“ doppelt bestraft.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die im Straferkenntnis enthaltenen Vorwürfe den Sorgfaltsmaßstab eines Lebensmittelunternehmers bei weitem überspannen. Die erhobenen Vorwürfe können nur im Rahmen eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden und unterliegen im Hinblick auf die Darstellung der Stevia Pflanze auch einem strengerem oder weniger strengerem Würdigung durch den Betrachter, wobei das, was ein mündiger Konsument bei Betrachtung der Verpackung annimmt nicht von einem Gutachter festgestellt werden kann, insbesondere nicht von einem Lebensmittelgutachter, sondern dieser Umstand maximal nach einer repräsentativen Umfrage festgestellt werden kann. Allenfalls müsste hier ein Psychologe hinzugezogen werden. Die Agentur F GmbH ist jedenfalls nicht für das Fachgebiet „Psychologie“ eingetragen.
Jedenfalls ist es praktisch unmöglich, bei dieser Produktpalette für jede Ware und jede Charge ein Gutachten anfertigen zu lassen, um die Verkehrsfähigkeit der Ware in Bezug auf die Kennzeichnung festzustellen. Ein denkbares Alternativverhalten der Beschuldigten ist daher nicht denkbar, sodass das Verwaltungsstrafverfahren jedenfalls einzustellen ist.
IV) Beschwerdeanträge
Er wird daher gestellt der
ANTRAG
das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,
in eventu
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.4.2015 ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht ein Sachverhalt wie er auch im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren festgestellt wurde. Im Wesentlichen wurde dieser Sachverhalt von der Beschuldigten auch nicht bestritten sondern lediglich die rechtliche Beurteilung.
II.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1.
Zu Faktum A im angefochtenen Straferkenntnis:
Zu diesem Spruchpunkt wurde der Beschuldigten sinngemäß eine zur Irreführung geeignete Kennzeichnung eines Lebensmittels vorgeworfen.
Maßgebend für die Beurteilung von Angaben auf ihre Täuschungseignung ist die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl dazu bereits das genannte Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2004, mwN; ferner die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl 2003/10/0028, und vom 31. März 2003, Zl 2003/10/0029). Unter Zugrundelegung dieser Prämisse hat die Beschuldigte das vorgeworfene Delikt begangen und erfolgte eine Bestrafung zu Recht. Insbesondere durch die Angabe „verfeinert mit Stevia“ und der gleichzeitigen Aufbringung eines Abbildes eines Pflanzenbildes ergibt sich bei Betrachtung des Etiketts der Eindruck, dass dieses Lebensmittel Pflanzenteile oder Rohextrakte davon enthält. Tatsächlich enthält das Lebensmittel aber nur das aus der Steviapflanze als Derivat durch ein mehrstufiges technisches Analyseverfahren gewonnene Stevioglyosid bestehend aus Rebaudiosid A bzw Steviosid.
Gerade beim hier vorgeworfenen Delikt der Irreführung bzw Täuschung von Produkteigenschaften ist ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. In diesem Sinne entspricht es auch der ständigen Judikatur des VwGH zum LMSVG, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, sich über sämtliche seine Tätigkeit betreffenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen (VwGH 19.5.2009, 2007/10/0202). Es bedarf gerade im Fall des Fehlens einer in Rechtsvorschriften vorgeschriebenen oder handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a LMKV 1993 einer Beschreibung der Ware, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Auch die Irreführungseignung des festgestellten optischen Eindruckes wird nicht dadurch geschmälert, dass keine allgemein anerkannte Sachbezeichnung besteht (VwGH 20.10.2012, 2011/10/0128).
Die Beschuldigte hat das ihr vorgeworfene Delikt daher in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und erfolgte die Bestrafung dem Grunde nach zu Recht.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen und bei Bedacht auf die subjektive Tatseite ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Übertretung nicht in vorsätzlicher Hinsicht begangen hat, sondern bis zu einem sehr hohen Maß fahrlässig. Allerdings handelt es sich bei der verletzten Norm um eine zentrale Schutzbestimmung des LMSVG, der eine große Bedeutung zukommt.
In Anbetracht des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, war daher die Beschwerde zu diesem Faktum als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Ausgehend von der Beanstandung eines Lebensmittels hat die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt in dem der Beschuldigten insgesamt vier Übertretungen von verschiedenen gesetzlichen Regelungen vorgeworfen wurden. Hierbei hat sich die Behörde in allen vier Strafvorwürfen zu Umschreibung der jeweils vorgeworfenen Tat derselben wörtlichen Umschreibung bedient. Diesem Umstand kommt deshalb besondere Bedeutung zu, da die hier vorgeworfenen Delikte zum Teil unterschiedliche Tatbestandselemente aufweisen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. Die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Ist im Spruch die Tat so umschrieben, dass eine Zuordnung zu mehreren Tatbeständen möglich ist, so verstößt der Spruch gegen § 44a lit a (nunmehr Ziff 1) VStG (VwGH 12.03.1992, 91/06/0161). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a lit b VStG ist auf Beschwerde der Bestraften aufzugreifen, weil es in ihre subjektiven Rechte eingreift, dass sie einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).
Zu Spruchpunkt 3.
Zu Faktum B im angefochtenen Straferkenntnis:
Unter diesem Spruchpunkt wurde der Beschuldigten eine Übertretung der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl Nr 72/1993 idgF, vorgeworfen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses nur zur Last gelegt wurde, dass sie es zu verantworten habe, dass ein Lebensmittel nicht den Vorgaben der Lebensmittelkennzeichenverordnung entsprochen habe, fehlt dem angefochtenen Strafausspruch ein wesentliches Tatbestandselement. Die Lebensmittelkennzeichenverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass die nachfolgenden Kennzeichnungsvorschriften nur auf Waren anzuwenden sind die –ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind, insofern handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 3 (3) LMKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement des § 1 Abs 1 LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.
Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 1 LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 LMKV angeführt werden müssen.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (… Strafverfügungen u dgl). Ergeht die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt, so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor (VwGH 23.03.1984, 84/02/0079). Tatzeitpunkt war laut Strafverfügung und Straferkenntnis der 16.04.2013, weshalb die Frist mit diesem Tag ausgelöst wurde und am 16.04.2014 endete. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist eine Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig, da innerhalb der einjährigen Verjährungsfirst kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält. Bei einer Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines – von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten – Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173). Dies muss ebenfalls für die mit dem Straferkenntnis vorgenommene Ergänzung bzw Änderung der Strafverfügung gelten.
Aus den oben dargelegten Gründen hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Ziff 3 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
Zu Faktum C im angefochtenen Straferkenntnis:
Unter diesem Spruchpunkt wurde der Beschuldigten eine Übertretung der Verordnung (EG) Nr 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Nährwertkennzeichnungsverordnung-NWKZV), vorgeworfen.
Die Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht in § 1 Abs 1 ausdrücklich vor, dass diese auf Waren anzuwenden ist, die – ohne weitere Verarbeitung - für den Letztverbraucher bestimmt sind. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol handelt es sich bei dieser Vorgabe um ein wesentliches Tatbestandselement (in diesem Sinn ist auch die Ausnahmebestimmung in § 7 Z 3 NWKV zu sehen). Da der Beschuldigten somit das wesentliche Tatbestandselement „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ nicht angelastet wurde, entspricht der Spruch des Straferkenntnisses zu diesem Faktum nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.
Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat, hätte im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses das Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 1 LMKV „Lebensmittel die für den Letztverbraucher bestimmt waren“ sowie als verletzte Verwaltungsvorschrift § 4 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 LMKV angeführt werden müssen.
Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine vorgenommen worden ist. Die Frist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (… Strafverfügungen u dgl). Ergeht die Strafverfügung innerhalb der Verjährungsfrist und wird sie auch noch innerhalb dieser Frist abgefertigt, so liegt eine innerhalb der Verjährungsfrist vorgenommene Verfolgungshandlung vor (VwGH 23.03.1984, 84/02/0079). Tatzeitpunkt war laut Strafverfügung und Straferkenntnis der 16.04.2013, weshalb die Frist mit diesem Tag ausgelöst wurde und am 16.04.2014 endete. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist eine Ergänzung des Bescheidabspruches unzulässig, da innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist kein entsprechender Vorhalt erfolgte, und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dieses Tatbestandsmerkmal nicht enthält. Bei einer Änderung kann von einer zulässigen Berichtigung eines – von einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung umfassten – Tatbestandsmerkmales nicht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um eine unzulässige Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der Verjährungsfrist (VwGH 26.04.2007, 2003/03/0173). Dies muss ebenfalls für die mit dem Straferkenntnis vorgenommene Ergänzung bzw Änderung der Strafverfügung gelten.
Aus den oben dargelegten Gründen hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Ziff 3 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
Zu Faktum D im angefochtenen Straferkenntnis:
Unter diesem Spruchpunkt wurde der Beschuldigten eine Übertretung der Verordnung(EG) Nr 1333/2008 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, vorgeworfen.
Allerdings gelten gemäß Art 3 Abs 2 lit b VO(EG) 1333/2008 Monosaccharide, Disaccharide und Oligosaccharide und wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendete Lebensmittel, die diese Stoffe enthalten, nicht als Lebensmittelzusatzstoffe. Aus diesem Grund sind die Bestimmungen der VO(EG) 1333/2008 nicht auf das im Spruch festgestellte Lebensmittel anwendbar. Schon aus diesem Grund hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 45 Ziff 2 VStG von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richterin)
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