LVwG T LVwG-2015/41/1462-1

LVwG-2015/41/1462-1Tribunal Administrativo Regional14 de jul. de 2015

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Aarhus-Konvention; Parteistellung; Unionsrecht

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/41/1462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.1462.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler über die Beschwerde des Vereins XY, vertreten durch den Präsidenten Dr. A B, Adresse, S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 26.05.2015, Zl U-14.***/203,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in S für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 S, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde die Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom Verein XY, vertreten durch den Präsidenten Dr. A B, Adresse, S, um Zustellung der naturschutzrechtlichen Bescheide betreffend die Kleinkraftwerke der Gemeinde T am Bach BB und Bach AA ersucht.

Für den Fall, dass die Zustellung dieser naturschutzrechtlichen Bescheide abgelehnt werde, wurde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt.

Im Antrag des Kuratoriums Wald vom 10.04.2015 wurde zusammengefasst vorgebracht wie folgt:

Dieser stütze sich in erster Linie auf die Aarhus-Konvention (kurz: AK) und insbesondere auf deren Art 9 Abs 3. Die eindeutige Formulierung des Art 9 Abs 3 verlange, dass Nichtregierungsorganisationen wie dem XY Parteistellung nach § 8 AVG 1991 aufgrund des Unionsrechts in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme und diese somit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren hätten. Diesem Erfordernis werde jedoch im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) nicht nachgekommen, da das TNSchG 2005 Parteistellung außer dem Projektwerber, nur den vom Vorhaben berührten Standortgemeinden und dem Landesumweltanwalt gewähre.

Weiters wurde ausgeführt, dass der Art 9 Abs 3 AK den Mitgliedstaaten einen gewissen Ermessenspielraum einräume, in dem der Vorbehalt bezüglich etwaiger in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegter Kriterien ihnen ermögliche, die zur Beteiligung berechtigte Öffentlichkeit zu beschränken. Dies sei jedoch, da keine gültigen Kriterien festgelegt worden seien, im gegenständlichen Fall belanglos.

Darüber hinaus stelle der Ermessensspielraum im Ausgangsfall kein Hindernis dar, zumal dies nicht so weit ausgedehnt werden dürfe, dass Umweltorganisationen wie die Antragstellerin vom Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ in Art 9 Abs 3 iVm Art 2 Nr 4 AK ausgeschlossen werden können. Dies sei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung des Aarhus Convention Compliance Comittee (ACCC) deutlich festgelegt.

Auf ein Mahnschreiben der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich [Schreiben vom 11.07.201, C(2014)4883], aus welchem gefolgert werden könne, dass die Republik Österreich bzw. die Tiroler Landesregierung nach Unionsrecht verpflichtet sei, Umweltorganisationen wie dem XY ein Anfechtungsrecht einzuräumen, wurde hingewiesen.

Die Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses von Nichtregierungsorganisationen (NROs) habe zur Folge, dass bestehende Gesetze soweit wie möglich zugunsten eines Anfechtungsrechtes für Nichtregierungsorganisationen ausgelegt werden müssten. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts sei explizit in Hinblick auf die AK in der Rechtssache C-240/09, Lesoochranárske zoskupenie VLK v Minsterstvo životného prostredia Slovenskej republiky, bestätigt worden. Laut Lesoochranárske ergebe sich diese Verpflichtung ungeachtet der Frage, ob die AK unmittelbar anwendbar sei. Im gegenständlichen Fall greife diese günstige Auslegungsverpflichtung auf § 8 AVG. Daraus folge, dass der Verein XY als Umweltorganisation ein Anfechtungsrecht habe. Sollte die Zustellung der naturschutzrechtlichen Bescheide mangels Anerkennung der Parteistellung des Kuratoriums Wald verweigert werden, würde ihm folglich die gerichtliche Bekämpfung der naturschutzbehördlichen Kraftwerksbewilligung widerrechtlich versagt bleiben.

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, vom 26.05.2015, Zl U-14.***/203, wurde der Antrag auf Zustellung der naturschutzrechtlichen Bescheide betreffend die Kleinkraftwerke der Gemeinde T am Bach BB und Bach AA als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Frage der Anwendbarkeit von Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention (AK) verwies die belangte Behörde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2012, Zl 2009/02/0239, in welchem ausgeführt wurde, dass dem Übereinkommen eine unmittelbare Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei, weshalb keine subjektiven Rechte aus dem Übereinkommen von Aarhus abgeleitet werden können. Den Ausführungen, wonach gemäß Art 9 Abs 3 AK und § 8 AVG Nichtregierungsorganisationen Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme, könne zudem nicht gefolgt werden, zumal nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Einräumung von subjektiven Rechten in die Kompetenz des Materiengesetzgebers falle. Die Einräumung von subjektiven Rechten komme somit aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

Die Parteistellung im TNSchG 2005 sei abschließend geregelt. Diesbezüglich zitierte die belangte Behörde ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2000, 2000/06/0109, wonach sich die Untersuchung der anzuwenden Rechtsvorschrift (hier das TNSchG 2005) erübrige, sofern Bestimmungen bestünden, die erkennbar abschließend zu verstehen seien.

Da die Bescheidübermittlung ein Parteienrecht sei und das XY aufgrund der obigen Ausführung keine Parteienstellung im gegenständlichen Verfahren habe, sei der Antrag auf Bescheidzustellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführer, vertreten durch den Präsidenten Dr. A B, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte zusammengefasst aus wie folgt:

Der Beschwerdeführer erachtete sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach § 83 Abs 2 B-VG verletzt, zumal dieses Recht insbesondere dann verletzt sei, wenn eine Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehne und damit eine Sachentscheidung verweigere (vgl. Öhlinger / Eberhard, Verfassungsrecht9 [2012] Rz 952). Die Zurückweisung eines Antrages, die zu Unrecht mit der mangelnden Parteistellung begründet werde, bedeute die Verweigerung einer Sachentscheidung (vgl VfSlg 15.365/1998; 18.302/2007).

Das Recht auf Parteistellung ergebe sich aus der AK, da diese im Lichte des Effet-Utile Prinzips und des Estoppel Prinzips ausgelegt werden müsse. Sofern der AK keine unmittelbare Anwendbarkeit zukomme, sei die Parteistellung des Beschwerdeführers aus der Zusammenwirkung der AK mit § 8 AVG und dem Prinzip der unionsrechtskonformen Auslegung abzuleiten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich beim naturschutzrechtlichen Verfahren nach österreichischem Recht traditionell um ein Ein-Parteien-Verfahren handle, welches Nachbarn und NROs keine Parteistellung einräume, denn die AK erfordere in Zusammenhang mit dem unionsrechtlichen Grundsatz des „Effet Utile“ die Durchbrechung dieser Theorie. Die AK sei sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Gemeinschaft 2005 als Rechtsvorgängerin der Europäischen Union ratifiziert worden. Der EUGH habe bereits erkannt, dass die AK „integraler Bestandteil“ der Rechtsordnung der Europäischen Union sei (vgl. EUGH v. 08.03.2011, Rs C-240/09, Lesoochranárske zoskupente [Slowakischer Braunbär], Rdnrn 30,38). Da keine gültigen Kriterien zeitgemäß festgelegt worden seien, müsse angenommen werden, dass die Republik Österreich und die Tiroler Landesregierung ihren Ermessensspielraum, Kriterien anzulegen, nicht zur Geltung gebracht haben. Daraus folge, dass die Möglichkeit nach Art 9 Abs 3, im Zuge der Umsetzung Begrenzungskriterien festzulegen, im gegenständlichen Fall die Anwendung dieses Artikels nicht verhindern dürfe. Im Falle einer rechtswidrigen Nichtumsetzung des Unionsrechts begründe dies eine Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung innerstaatlichen Rechts (vgl. EuGH, Urt v. 10.04.1984, Rs C-14/83 von Colson und Kamann/land Nordrhein Westfalen).

Der Beschwerde führende Verein führte weiter aus, dass Umweltorganisationen, wie die Beschwerdeführer eine sei, nach hL und Rspr jedenfalls vom Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ im Art 9 Abs 3 AK umfasst seien. Obwohl Art 9 Abs 3 AK den Vertragsparteien einen Ermessensspielraum bei der Umsetzung einräume – nämlich bei der Festlegung von „Kriterien“ für Mitglieder der Öffentlichkeit – habe der EuGH bereits mehrfach unterstrichen, dass der verfahrensrechtliche Ermessensspielraum nicht unbegrenzt sei, sondern unter Zugrundelegung der Ziele des Unionsrechts bestimmt werden müsse. (vgl. EuGH, Urt v. 12.05.2011, C-115/09, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland/Bezirksregierung Arnsberg (Trianel). Dass Umweltorganisationen vom Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ umfasst seien, betone auch das Aarhus Convention Compiance Committee (ACCC) in seiner stRspr.

Der Beschwerdeführer monierte zusätzlich, dass die Parteistellung nach der AK sich auch aus dem Mahnschreiben der europäischen Kommission vom 11.07.2014, C(2014)4883, gegen die Republik Österreich wegen unzureichender Umsetzung von Art 9 Abs 3 AK ergebe.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der EuGH im besagten Lesoochranárske Urteil zu dem rechtlichen Schluss gekommen sei, dass Art 9 Abs 3 AK nicht so ausgelegt werden dürfe, dass die Ausübung der durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden.

Auch wird darauf hingewiesen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine eklatante Verletzung der AK handle, zumal im Zusammenhang mit dem Kraftwerkvorhaben die Projektwerberin und die berührte Gemeinde ein und dieselbe seien, wodurch nach dem TNSchG faktisch nur eine einzige mögliche Anfechtungspartei bliebe, nämlich die Landesumweltanwältin, welcher jedenfalls der Instanzenzug zu den beiden Höchstgerichten öffentlichen Rechts verwehrt sei.

Abschließend wurde vorgebracht, dass gemäß § 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte seien, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien seien. Dem Begriff „rechtliches Interesse“ müsse, anhand seiner Unbestimmtheit, eine konventionskonforme Auslegung zukommen. Dementsprechend müsse das Interesse, das NROs unter Art 9 Abs 3 AK und die Erkenntnisse des ACCC eingeräumt sei, als „rechtliches Interesse“ betrachtet werden, ungeachtet der Frage, ob die AK unmittelbar anwendbar sei. Das Interesse der NROs habe eine „rechtliche Grundlage“, da der Staat rechtlich verpflichtet sei, NROs Parteistellung einzuräumen. In dieser Hinsicht könne man, für die Zwecke einer „so weit wie möglich“ unionsrechtskonformen Auslegung des § 8 AVG, sehr wohl von einem „rechtlichen Interesse“ reden, ohne contra legem vorzugehen. Die Parteistellung entstehe somit nicht aufgrund der Einräumung von subjektiven Rechten nach dem AVG, sondern infolge der rechtlichen Verpflichtung des Staates. Dabei sei zu beachten, dass Unionsrecht gegenüber innerstaatlichem Recht Anwendungsvorrang habe.

So entstehe die Parteistellung des Beschwerdeführers weder durch die unmittelbare Anwendbarkeit der AK noch durch das AVG allein als eigenständige Quelle subjektiver Rechte, sondern vielmehr durch eine unionsrechtskonforme Auslegung des AVG, wonach auch solche Interessen als „rechtliche Interessen“ iSd § 8 AVG verstanden werden, die sich aus der AK als nicht unmittelbar anwendbarer Rechtsakt ergäben. Auf unionsrechtskonformer Weise ausgelegt bestehe das fragliche „rechtliche Interesse“ des Beschwerdeführers darin, dass der Staat nach Unionsrecht verpflichtet sei, Umweltorganisationen wie des Beschwerdeführers Parteistellung einzuräumen. Als Inhaber eines „rechtlichen Interesses“ habe diese dann gemäß § 8 AVG kategorisch Parteistellung.

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Nichtanerkennung der Parteistellung von Umweltorganisationen in Bezug auf umweltrechtliche Verfahren gegen Unionsrecht bzw. gegen die AK verstoße sowie zu entscheiden, dass Art 9 Abs 3 AK im Lichte des Effet-Utile Prinzips und des Estoppel Prinzips unmittelbar anwendbar sei. In eventu wurde die Feststellung, dass die Interessen der Umweltorganisationen nach der AK „rechtliche Interessen“ iSv § 8 AVG seien, ungeachtet der Frage, ob die AK unmittelbar anwendbar sei, beantragt.

Jedenfalls wurde die Zustellung des beantragten naturschutzrechtlichen Bescheides an den Beschwerdeführer als übergangene Partei beantragt. Bei Zweifeln über die Auslegung von Art 9 Abs 3 AK, über ihre unmittelbare Anwendbarkeit, das Estoppel Prinzip, das Effet-Utile Prinzip oder das Prinzip der unionsrechtskonformen Auslegung wurde angeregt, die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

II. Rechtslage:

Die hie relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) BGBl Nr.51/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl 161/2013 lauten wie folgt:

„§ 8

Beteiligte; Parteien

Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die hier relevanten Bestimmungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, BGBl III Nr88/2005 („Aarhus Konvention“), lauten wie folgt:

Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationenverfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn derZugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und - sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 - sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 2 Nummer 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

[…]“

III. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Aarhus Konvention wie viele völkerrechtliche Verträge im Bereich des Umweltrechts ein gemischtes Abkommen und als solches integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung ist (vgl EuGH Rs C-240/09, Lesoochranárske zoskupente, Slg 2011 I-01255, Rn 30).

Im besagten Lesoochranárske Urteil wurde vom EuGH bereits schlüssig erörtert, dass Art 9 Abs 3 der AK im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung und somit auch keine unmittelbare Anwendbarkeit entfaltet, zumal Art. 9 Abs. 3 der AK keine klare und präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln kann, und die Durchführung und Wirkung dieser Vorschrift vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes abhängt. Diese Auffassung wurde vom VwGH in den Entscheidungen VwGH 27.04.2012, 2009/02/0239 und 22.04.2015, 2012/10/0016, innerstaatlich bestätigt. Infolgedessen ist aus europarechtlicher Sicht eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art 9 Abs 3 der AK auch in Hinblick auf das „effet-utile“ Prinzip“ und das „estoppel“ Prinzip ausgeschlossen.

Weiters war zu prüfen, ob die Union hinsichtlich Art 9 Abs 3 des Übereinkommens von Aarhus ihre Zuständigkeit ausgeübt und Vorschriften über die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen erlassen hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass Art 9 Abs 3 AK von der Union bislang weitestgehend und insbesondere für den gegenständlichen Betreff ungeregelt blieb.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach gemäß Art 9 Abs 3 AK iVm § 8 AVG Nichtregierungsorganisationen Parteistellung in Verfahren wie dem gegenständlichen zukomme, wird Folgendes ausgeführt:

§ 8 AVG räumt weder selbst die Parteistellung ein noch enthält er eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem solchen Recht die Rede sein kann (vgl VwGH 21.10.2011, 2009/03/0009). Dies muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts – im gegenständlichen Fall des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – beurteilt werden (vgl VwGH 27.05.2010, 2010/03/0039; 21.10.2011, 2009/03/0009).

In den Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wird explizit geregelt, wer Parteistellung hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Parteistellung im Tiroler Naturschutzgesetz 2005, wie von den Parteien richtig ausgeführt, abschließend geregelt.

Da der Beschwerde führende Verein XY nicht Antragsteller hinsichtlich der Vorhaben in den gegenständlichen naturschutzrechtlichen Verfahren ist, werden dessen subjektive Rechte in diesem Verfahren nicht unmittelbar berührt (VwSlg 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014). Auch kann der Beschwerdeführer durch die gegenständlichen Bescheide keine Änderung der Rechtsstellung erfahren. Es ist somit nicht ersichtlich, wodurch sich im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer die Innehabung eines rechtlichen Interesses iSd § 8 AVG ergibt, weshalb diesem naturgemäß auch keine Parteistellung zukommt. Infolgedessen war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

Zumal der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Auslegung von Art 9 Abs 3 der AK bereits im besagten Lesoochranárske-Urteil ausdrücklich Stellung nahm und auch sonst keine Zweifel über die Auslegung von Unionsrecht hervortraten, sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

IV. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine mündliche Verhandlung wurde weder beantragt noch wird sie vom Landesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hermann Riedler

(Richter)

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