LVwG T LVwG-2015/32/1804-1

LVwG-2015/32/1804-1Tribunal Administrativo Regional27 de jul. de 2015

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Regest

Vereinfachtes Verfahren, Feststellungsbescheid, beschränkte Parteistellung,

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/32/1804-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.1804.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der C GmbH, vertreten durch die RA Dr. Christian Prader , Mag. Ulrich Ortner, Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Dr.-Glatz-Straße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.6.2015. Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Von der Bezirkshauptmannschaft D wurde der gewerbebehördliche Feststellungsbescheid vom 17.06.2015, Zahl ****, im Hinblick auf die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Anwesen Adresse 1 erlassen.

Mit diesem Bescheid - dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage - stellt die Gewerbebehörde fest, dass die gegenständliche Betriebsanlage den Bestimmungen nach § 359b Abs 1 iVm § 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 in der geltenden Fassung auch nach der beantragten Änderung entspricht.

Zudem wurde auf § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Bezug genommen und Aufträge erteilt.

Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene C GmbH rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„In umseits näher bezeichneter Betriebsanlagensache hat die Beschwerdeführerin die Rechtsanwälte Prader, Ortner, Fuchs, Wenzel, POFW RAe Ges.b.R. in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für Tirol Bevollmächtigung und beauftragt. Die Rechtsanwälte berufen sich ausdrücklich, auf die ihnen gegenüber gemäß § 8 Abs 1 RO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.

Gegen den Bescheid der BH D Gewerbereferat vom 17.06.2015 erhebt die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht für Tirol.

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der Bescheid vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 23.06.2015 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung und endet sohin am 21.07.2015. Die Beschwerde wurde am 20.07.2015 per Fax und per Einschreiben an die BH D geschickt. Die Beschwerde ist sohin jedenfalls rechtzeitig.

2. Sachverhalt

Herr A A hat um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der BH D vom 06.04.1981 genehmigten Betriebsanlage in Adresse 1 angesucht. Aufgrund mehrerer durchgeführten mündlichen Verhandlungen an Ort und Stelle, wurde mit Bescheid vom 17.06.2015 festgestellt, dass die Betriebsanlage den geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung entspricht. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden als unzulässig zurückgewiesen. Dabei wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer selbst eine Betriebsanlage betreibe, er somit nicht als Nachbar gelte und kein Emissionsschutz gegeben sei. Der Antrag auf Änderung der Betriebsanlage war notwendig, da der Antragsteller sein Hotel umgebaut hat.

Die Baubewilligung für diesen Umbau wurde mit Bescheid vom 12.11.2011 bewilligt. Im Zuge des Bauverfahrens wurde mit dem nunmehrigen Antragsteller vereinbart, dass der neue Lüftungsauslass, welcher auf die Ostfassade verlegt wurde und sohin zum Grundstück des Beschwerdeführers GSt.-Nr. **1/3 zeigt, entfernt werden muss, da die Grundgrenzen überbaut wurden. Es handelt sich hiebei um eine geschlossene Bauweise, sodass derartige Lüftungsauslässe bei einer geschlossenen Bauweise nicht ausgeführt werden dürfen.

Der Beschwerdeführer hat seine Einwendungen sowohl mündlich als auch schriftlich ausgeführt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zu Unrecht zurückgewiesen. Der Bescheid vom 17.06.2015 wird sohin wegen wesentlicher Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

Wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, ist der Beschwerdeführer berechtigt, gegen den Bescheid der BH D binnen vier Wochen Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO und sohin zur Beschwerde legitimiert.

4. Beschwerdegründe:

a) wesentliche Verfahrensmängel:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft in EZ 4, K G 1 B bestehend aus den GSt.-Nr. **2, **3/3, **4/1 und **4/2. Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die GSt.-Nr. **3/3 von der Betriebsanlage betroffen, da die Lüftungsauslässe in die Richtung des dort bestehenden Gebäudes der Beschwerdeführerin ausgerichtet sind. Die Behörde hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinandergesetzt. So wurde die Beschwerdeführerin auch nicht zur Konkretisierung ihrer Einwendungen aufgefordert, wie dies gemäß § 13 Abs 3 AVG vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall kommt es jedenfalls zu massiven Beeinträchtigungen durch die erweiterte Betriebsanlage für die Beschwerdeführerin, da die Entlüftung des gesamten Sanitärbereiches/Schwimmbad auf das Grundstück der Beschwerdeführerin erfolgt und zudem die entsprechenden Abstandsbestimmungen der Bauordnung von Antragstellerseite nicht eingehalten wurden und dafür auch keine Zustimmung vorliegt. Insgesamt wurde die Grundstücksgrenze bis zu einem Meter überbaut.

Es wird sohin vom Antragsteller auf fremden Grund eine Betriebsanlage betrieben. Damit hat sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Im Gebäude der Beschwerdeführerin sind täglich Arbeitnehmer vor Ort, sodass eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung für diese Arbeitnehmer vorliegt. Da sich sohin die Behörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, insbesondere da auch keine Konkretisierungen der Einwendungen gefordert wurde.

b) Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zurückgewiesen, da sie nicht Nachbar im Sinne des § 75 Abs 2 GewO sei, da sie selbst eine Betriebsanlage betreibe. Folgt man den Ausführungen der Behörde, wäre die Beschwerdeführerin zum Verfahren als Nachbarin nicht zu laden oder auch nicht zu hören gewesen, wenn sie ohnehin keine Einwendungen erheben kann. Vielmehr ist es jedoch so, dass die Beschwerdeführerin Nachbarin im Sinne des § 75 Abs 2 GewO ist. Nachbar ist grundsätzlich jeder, der sich im Gefährdungs- und Belästigungsbereich der Betriebsanlage aufhält. Dabei genügt es, dass eine Gefährdung oder Belästigung abstrakt möglich erscheint. Nur ein vorübergehender Aufenthalt in diesem Bereich ist allerdings nicht zu berücksichtigen (§75 Abs 12 2. Satz). Darunter fallen auch Personen, die sich aufgrund ihrer Arbeit längere Zeit im Einflussbereich der Betriebsanlage aufhalten. Als Eigentümer und dingliche Berechtigte können sowohl juristische als auch natürliche Personen Nachbarn sein. Somit fällt auch die Beschwerdeführerin als juristische Person unter den Nachbarbegriff des § 75 GewO. Auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hält sich immer wieder in seinem Betrieb vor Ort auf, sodass eine konkrete Gefährdung auch für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin besteht.

Zusammengefasst ist daher auszuführen, dass die Eigenschaft der Beschwerdeführerin das hier am gegenständlichen Standort selbst eine Betriebsanlage betriebt, nicht dazu führt, keine Einwendungen gegen die Betriebsanlage des Antragstellers erheben zu können. Vielmehr hätte sich die Gewerbebehörde mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin konkret auseinandersetzten müssen und ein entsprechendes Sachverständigengutachten einholen müssen, ob es durch die Entlüftung der erweiterten Betriebsanlage zu Einschränkungen im Sinne des § 74 GewO kommt und kommen kann. Dies wurde in keiner Weise erhoben, sodass der Bescheid mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet ist. Die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wird zusätzlich als wesentlicher Verfahrensmangel gerügt.

Beweis:Einholung eines Sachverständigengutachtens

weitere Beweise Vorbehalten

5. Beschwerdeanträge:

Aus den vorgenannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht für Tirol nachfolgende

Anträge

gestellt:

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs 4b-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid der BH D vom 17.06.2015, GZ **** ersatzlos aufzuheben, in eventu

2. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

Die Beschwerdeführerin ist ua Eigentümerin der direkt an das Grundstück **3/1 KG B - die Gebäude auf diesen Grundstücken weisen die Adressen 1, 2 und 3 auf - angrenzenden Grundstücke **3/3 und **4/2, beide KG B.

Die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage verfügt nach der hier beantragten Änderung über 62 + 25 = 87 Fremdenbetten.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Die obigen Feststellungen lassen sich unzweifelhaft auf Grundlage dieses Aktes treffen.

III.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Gewerbeordnung 1994:

„§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 75

(1) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 359b

(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. IPPC-Anlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen sind, weil sie den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis auf die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte entsprechen und diese Anschlussleistung die im Abs. 1 Z 2 angegebene Messgröße um höchstens 50% aus Gründen übersteigt, die in der technischen Besonderheit dieser Maschinen oder Geräte oder deren Verbindung miteinander oder mit anderen Anlageteilen oder in einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften oder in Vertragsbedingungen des Energieversorgungsunternehmens, nicht jedoch in der Betriebsweise der Anlage liegen, da ein gleichzeitiges Betreiben aller dieser Maschinen und Geräte nicht in Betracht kommt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 124/2001)

(5) Ergibt sich aus dem Ansuchen um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage und dessen Beilagen (§ 353), dass die geplante Änderung den Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen betrifft, deren mangelnde Gleichartigkeit einen Bescheid gemäß § 345 Abs. 5 zur Folge hatte, so ist das Änderungsgenehmigungsverfahren als vereinfachtes Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(6) Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) sind als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.

(8) Nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die im Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 4, 5 oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.“

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 1994/850 idF 50/1994 BGBl II Nr 19/1999:

„§ 1

2. Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 142 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

§ 75 Abs 2 GewO 1994 unterscheidet hinsichtlich der Personen, die als Nachbarn in Frage kommen, zwischen folgenden Personenkreisen: Eigentümer oder sonst dingliche Berechtigte als Nachbar; Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten; Inhaber bestimmter Einrichtungen als Nachbar; Erhalter von Schulen als Nachbarn; juristische Personen als Nachbarn; Bewohner auf grenznahen Grundstücken im Ausland als Nachbar.

Nachdem die einschreitende Gesellschaft als juristische Person zu qualifizieren ist, kommt gegenständlich eine Nachbarstellung hinsichtlich des Schutzes ihres Eigentums oder sonst dinglicher Rechte sowie als Inhaberin bestimmter Einrichtungen in Betracht.

Der Gesellschaft kann eine Nachbarstellung wegen Gefährdung oder Belästigung im Sinn des § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994 nicht zu kommen (vgl u VwGH 21.6.1993, 92/04/0144; 5 und 25.11.1997, 97/04/0100 ua).

In Ansehung der Bestimmung nach § 75 Abs 1 GewO 1994 kann in einer Eigentumsgefährdung eine bloße Minderung des Verkehrswertes nicht gesehen werden, sondern lediglich in der Vernichtung der Substanz. Einer Substanzvernichtung ist der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Vorbringen jedoch keine Anhaltspunkte.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Arbeitnehmer, insbesondere auch der Geschäftsführer von Immissionen aus der Betriebsanlage betroffen sind.

Der Aufenthalt von Dienstnehmern im Betrieb der Beschwerdeführerin aber fällt nicht unter den Begriff von Einrichtungen im Sinn des § 75 Abs 2 dritter Satz GewO 1994, da der Aufenthalt von Dienstnehmern mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw Kunden in den in § 75 Abs 2 letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist (vgl VwGH 26.5.1998, 98/04/0078; VwGH 26.4.2006, 2003/04/0097; ua).

Unbeschadet der Nachbarstellung der Beschwerdeführerin und den sich daraus ableitenden Nachbarrechten kann die Beschwerde aber schon aus nachstehenden Gründen nicht erfolgreich sein:

Wie eingangs dargelegt, hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 359b GewO 1994 erlassen. Dabei hat die Behörde festgestellt, dass in der gegenständlichen gastgewerblichen Betriebsanlage auch nach der Änderung (vgl § 359b Abs 8 GewO 1994) nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden (vgl § 1 Z 2 der vorgenannten Verordnung des Wirtschaftsministers iVm § 359 Abs 2 GewO 1994).

§ 359b Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestimmt, dass Nachbarn in dem Verfahren nach § 359b GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung zukommt und zwar zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen.

Gegenständlich hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, dass die Behörde das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO 1994 nicht hätte durchführen dürfen. Insbesondere wird der Umstand nicht bestritten, wonach die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage nach der Änderung nicht über mehr als 100 Fremdenbetten verfügt.

Da die Parteistellung der nicht präkludierten Beschwerdeführerin aber ex lege auf die Frage beschränkt ist, ob Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 vorliegen, war die Beschwerde im Ergebnis unbegründet.

Soweit die Beschwerde vorbringt, dass Teile der Betriebsanlage auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück ragen, ist festzuhalten, dass die Zustimmung des Eigentümers des Betriebsgrundstückes im vereinfachten Verfahren nicht erforderlich ist.

Damit wird freilich die Frage des privatrechtlichen (den Zivilrechtsweg vorbehaltenen) Schutzes des Grundeigentümers nicht berührt (vgl VwGH 3.9.1996, 96/04/0149), weshalb in diesem Zusammenhang auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Abschließend wird noch festgehalten, dass die Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach der Tiroler Bauordnung (vgl § 6 TBO 2011) im betriebsanlagenrechtlichen Verfahren nach der Gewerbeordnung 1994 nicht geprüft wird. Diesbezüglich ist an die Baubehörde heranzutreten.

V.Ergebnis:

Die Beschwerdeführerin hat kein Vorbringen erstattet, wonach das vereinfachte Verfahren nach § 359b Gew0 1994 gegenständlich nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Da in einem derartigen Verfahren die Parteistellung der Nachbarn von Gesetzes wegen auf diese Frage beschränkt ist, bleibt die Beschwerde unbegründet.

Ein Entfall der Verhandlung nach § 24 Abs 4 VwGVG kommt nur dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).

Nachdem die einschreitende Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit des durchgeführten Verfahrens nicht im Ansatz vorgebracht hat, ihre Parteistellung von Gesetzes wegen jedoch auf diese Frage beschränkt ist, konnte auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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