LVwG-2014/17/2463-10•LVwG T LVwG-2014/17/2463-10
LVwG-2014/17/2463-10Tribunal Administrativo Regional5 de ago. de 2015
Unterhalt für die Gültigkeit der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert; keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft.<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde von A A, geb am xx.xx.xxxx, russische Staatsangehörige, vertreten durch die Diakonie Rechtsberatung, Müllerstrasse 7, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 10.06.2014, Zl ****, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 10.02.2014 entsprechend die „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Vorverfahren:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gem den §§ 11 Abs 2 Z 4 und 46 sowie 2 Abs 1 Z 9 iVm §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF abgewiesen.
In der Begründung hat die Erstbehörde ausgeführt, dass der Ehegatte der Antragstellerin bei der Firma C im Einkaufszentrum D in B unter Zugrundelegung von 14 Monatsgehältern 1.328,83 € monatlich beziehe, davon würden der Richtsatz für ein Ehepaar in der Höhe von 1.286,03 € sowie 132,34 € für das Stiefkind E E, sowie 850,00 € für die Miete der Wohnung in F abgezogen, hinzu käme der Richtsatz für die freie Stadion in der Höhe von 274,06 €. Es ergebe sich daher ein Negativsaldo in der Höhe von 665,48 €, weshalb mangels der Existenz der notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt der Antrag abzuweisen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
Die Behörde habe übersehen, dass dem Gatten der Beschwerdeführerin monatliche Einkünfte in der Höhe von € 1200,-- (derzeit aufgrund der Rubel Abwertung nur mehr €803,93 Anm. der unterzeichnenden Richterin) monatlich aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in G zur Verfügung stehen würden (Kontoauszug vom 19.12.2013, 16.01., 04.02., 17.02. und 28.04.2014).
Der Gatte der Beschwerdeführerin verfüge somit über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 2.528,83 €. Zusätzlich liege eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen H H vor, über zwei Jahre sämtliche Forderungen des I I bis zur Höhe von 50 % seines monatlichen Gehalts zu übernehmen. Die Behörde hätte diese privatrechtliche Schuldübernahme nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts beurteilen müssen. In der Beweiswürdigung wäre diese Schuldübernahme jedoch nicht angeführt. Aufgrund der rechtsgültigen Schuldübernahme würden sich die monatlichen Fixkosten des Gatten der Beschwerdeführerin, in Bezug auf Aufwendungen für die Miete auf 425€ senken und das notwendige Einkommen auf 1.569,31 € belaufen. Doch selbst ohne diese Schuldübernahme verfüge der Beschwerdeführer über ein ausreichendes monatliches Einkommen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, in diverse vorgelegte Urkunden, so insbesondere in die Vollmacht vom 16.06.2014 betreffend die Verwaltung der Wohnungen der Beschwerdeführerin, welche einerseits mit Apostille nach der Haager Konvention vom 5.10.1961 auf ihre Echtheit hin bestätigt worden ist sowie andererseits den Stempel des Justizministeriums der Russischen Föderation trägt, datiert mit 20.06.2014.
Dieser Urkunde ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin zweier Wohnungen
in Ger Gebiet, Kreis J, Stadt J, K Straße 13, Appartement *** und
in G, L Straße 11, Appartement **
ist und in dieser Eigenschaft ihrem Mann die Vollmacht zur Verwaltung und zur Vertretung dieser beiden Wohnungen vor den Behörden, Organen und Institutionen der Stadt und Region G überträgt.
Außerdem wurde Einsicht genommen in die, zu den obigen Wohnungen gelegten zwei Wohnungsschenkungsverträge, welche ebenso jeweils mit einer Apostille nach der Haager Konvention vom 5.10.1961 auf ihre Echtheit hin bestätigt worden sind, sowie andererseits den Stempel des Justizministeriums der Russischen Föderation tragen, datiert mit 29.07.2015.
Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, zu der die Beschwerdeführerin nicht erscheinen konnte, da sie derzeit in Russland, G aufhältig ist. Erschienen ist jedoch ihr Ehemann I I als Zeuge.
Die Beschwerdeführerin ließ durch ihren Ehemann in der öffentlichen, mündlichen Verhandlung weitere Dokumente vorlegen, so
1)das Vaterschaftsanerkenntnis betreffend A A, geb. am yy.yy.yyyy, vor dem Standesbeamten in F in Tirol,
2)eine Kontoübersicht des Kontos von I I mit den Buchungstexten aus dem Jahr Dezember 2013 sowie Jänner, Feber, März und April 2014. Aus diesen Buchungstexten geht hervor, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von M M monatlich rund 1.300 € überwiesen bekommen hat, außerdem, dass der Beschwerdeführer bei der Firma C in den Monaten März, April, Mai und Juni wie folgt verdient hat:
3)eine Bescheinigung des Herrn H H , des Bruders der Beschwerdeführerin, in welcher bestätigt wird, dass dieser seit 13.05.2013 bis zum heutigen Zeitpunkt (16.06.2014) als Serviceingenieur bei einer Firma in Russland arbeitet,
4)eine Zusammenstellung des Kontos des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Tiroler Sparkasse bezüglich des Buchungstextes M M, aus welcher hervorgeht, dass der Vertreter und Ehegatte der Beschwerdeführerin am 19.12.2013 1.330,00 €, am 16.01.2014 1.200,00 €, am 17.02.2014 1.210,00 €, am 20.03.2014 300,00 €, am 28.04.2014 1.010,00 € und am 19.05.2014 1.090,00 € überwiesen erhalten hat.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin teilte als Zeuge in der öffentlichen mündlichen
Verhandlung einvernommen mit, dass er seine Frau im Februar 2014 geheiratet habe, er
hätte sie in Tibet 2009 kennengelernt.
Seine Frau habe ihm die Vollmacht erteilt, eine Wohnung in G, die in ihrem Eigentum stehe, zu verwalten. Der Vater seiner Ehefrau hätte diese Entscheidung, als Sicherheit für seine Tochter getroffen. Die Wohnung sei ein Geschenk des Vaters an diese.
Es gebe aber insgesamt zwei Wohnungen in G. Der Zeuge legte zum Beweis des Wahrheitsgehalts seiner Angaben dann entsprechenden Dokumente vor, aus denen die Adressen dieser Wohnungen hervorgehen. Die eine befindet sich in Ger Gebiet, Kreis J, Stadt J, K Straße 13, Appartement *** die andere in G, L Straße 11, Appartement **. Beide Wohnungen gehören der Beschwerdeführerin.
Der Bruder der Beschwerdeführerin wollte diese ebenfalls unterstützen und die Hälfte seines Einkommens monatlich überweisen. Die Summe sei für das Kind, weil das die einzige Nichte des Bruders der Beschwerdeführerin sei.
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin gab an, er sei Ende 2012 nach Österreich gekommen, er sei zuerst von Tibet nach Nepal geflüchtet und sei dann sechs Monate in Nepal gewesen, von dort sei er nach Österreich gekommen. E sei seine Tochter. Er habe erst in Österreich erfahren können, dass er eine Tochter habe. Er habe zuvor keine Kontaktmöglichkeiten zu seiner Frau herstellen können. Er habe in Q gelebt, zuvor in Tibet in einem Kloster. Seine Ehegattin werde in Zukunft über ihn versichert werden, ebenso sein Kind.
Seine Frau sei sechs Monate in Österreich gewesen, sie sei Botschaftssekretärin. Nun habe seine Frau bei einer amerikanischen Firma gearbeitet, sie sei zur Universität gegangen
und gut gebildet. Sie spreche tibetisch, englisch, russisch und ein bisschen deutsch.
Er wohne in N, Adresse und zahle 850,00 € Miete warm.
Er legte einen Mietvertrag betreffend die Wohnung in der K Straße 13, mit Beginn der Vermietung am 01.11.2013 bis 01.11.2015 vor, aus welcher die Beschwerdeführerin derzeit 55.000 Rubel lukriert (das sind laut Währungsrechner mit Stand vom 05.08.15 derzeit bei einen Wert von 1 Rubel ist 0,0146 €) 803,92 € monatlich.
Der Zeuge gab anlässlich der Verhandlung zur Höhe seines Einkommens an, er verdiene derzeit im Monat 1.147,00 € 14 x jährlich( Der Beschwerdeführer hat am 3.8.2015 mündlich vor der Richterin bestätigt, dass er nach wie vor bei C beschäftigt ist und hat die Erstbehörde dieses Faktum auch schon in ihrem Bescheid angeführt.)
Die Rechtsvertreterin gab zusammengefasst an, es gebe zwei Wohnungen, aus einer würden die Mieteinahmen lukriert, der Vater der Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, diese ohne große Nebengebühren zu überweisen, weshalb er diese Überweisungen auch vornehme. Daraus würde zum Beispiel die Summe von 1.330 € am 19.12.2013 resultieren.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem schriftlich verfassten und dem Gericht vorgelegten Lebenslauf angegeben, dass sie an der Ger staatlichen offenen Universität Management studiert habe und drei Sprachen nämlich russisch, englisch und tibetisch fließend spreche.
Dass sie die Eigentümerin von zwei Wohnungen ist wurde durch Bestätigung der Rechtseintragung des Eigentumrechts für die Wohnung in G, O Str.16/26, Block zwei Top ** am 14.September 2012 und für die Wohnung betreffend die Adresse G, L Str. 11 Top ** durch Rechtseintragung des Eigentumrechts am 1.November 2012, sowie durch das Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation sowie durch die Wohnungsschenkungsverträge bezüglich der Wohnungen 1) in Ger Gebiet, Kreis J, Stadt J, K Straße 13, Appartement *** und 2) in G, L Straße 11, Appartement **, welche einerseits jeweils mit einer Apostille nach der Haager Konvention vom 5.10.1961 auf ihre Echtheit hin bestätigt worden sind sowie andererseits den Stempel des Justizministeriums der Russischen Föderation tragen, datiert mit 29.07.2015, bestätigt.
Diese Dokumente wurden durch Mag. P P, allgemein gerichtlich beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die russische Sprache unter Berufung auf ihren Eid übersetzt.
Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2013 ein Sprachschülervisum für fünf Monate in Österreich erhalten, sie hat diese Zeit genutzt um Deutsch beim WIFI B zu lernen. Sie hat am 08.02.2014 I I geheiratet, zu diesem Zeitpunkt wurde dann auch das Vaterschaftsanerkenntnis betreffend die mj. E E, geb. am 8.10.2010, von beiden unterzeichnet.
II Im gegenständlichen Fall kommen nachfolgende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung:
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
4. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist;
5. Mitgliedstaat: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung BGBl. III Nr. 85/1999, geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003 und BGBl. III Nr. 54/2004, ist;
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
7. eine bloß vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, die innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate ausgeübt wird, wenn ein Wohnsitz im Drittstaat aufrecht erhalten wird, der weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, und es sich um keinen Fall der Pflichtversicherung des § 2 im Sinne des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, handelt;
8. eine bloß vorübergehende unselbständige Erwerbstätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG ausgeübt wird;
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz;
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist;
14. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;
15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;
16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;
17. unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;
18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
19. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
20. Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6 und BGBl. III Nr. 133/2002.
(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck
1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;
2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder
3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 10) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;
2. die Annahme an Kindesstatt, in deren Folge eine Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz erteilt werden soll, ausschließlich nach den Bestimmungen des österreichischen Rechts und
3. ein Unterhaltsanspruch zum Nachweis der Unterhaltsmittel nicht nur nach dessen Rechtgrundlage, sondern auch nach der tatsächlichen Höhe und der tatsächlichen Leistung
zu beurteilen.
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind erkennungsdienstliche Daten: Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke der Finger, äußerliche körperliche Merkmale und die Unterschrift.
(6) Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs. 2 Z 15) oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 18) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(7) Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen Entscheidung nach dem FPG verlassen hat.
Behördenzuständigkeiten
Sachliche Zuständigkeit
§ 3. (1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
1. trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
2. trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
3. durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4. Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr tatsächlich aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Behörde, die zuletzt eine Aufenthaltsberechtigung erteilt hat. Ist in diesem Fall diese Behörde nicht mehr nach diesem Bundesgesetz sachlich zuständig, so hat jene Behörde zu entscheiden, die nunmehr sachlich zuständig wäre.
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
1. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
3. Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
4. „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
5. „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
10. „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
(2) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3) Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(4) Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Verfahren
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(2) Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(4) Bei der Antragstellung hat der Fremde die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken; andernfalls ist sein Antrag zurückzuweisen. Bei Verlängerungsanträgen sind erkennungsdienstliche Daten nur mehr insoweit zu ermitteln, als diese bei der Behörde nicht vorliegen oder zur Feststellung der Identität des Betroffenen erforderlich sind.
(5) Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.
(6) Der Fremde hat der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
(7) Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (§ 24) zu belehren.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(11) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels “Daueraufenthalt – EU” (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 14a und 14b) vorliegen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen, oder
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome und Kurszeugnisse als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47 (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
III Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin ist in Russland geboren. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann I I, geb am 07.04.1982, seit Feber 2014 verheiratet. Er lebt als Asylberechtigter in Österreich. Sie haben gemeinsam ein Kind.
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen nach § 11 Abs 2 NAG gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
1. ausreichende Existenzmittel
4. Nachweis von Deutschkenntnissen.
Zu 1.:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat, wie bereits dargestellt, unter Zugrundelegung von 14 Monatsgehältern ein Einkommen in der Höhe von rund € 1480,86. Für diese Berechnung wurden die nachgewiesenen Monatsgehälter von April, Mai und Juni 2014 zusammengezählt, mal vier multipliziert und durch 12 geteilt.
Die Beschwerdeführerin lukriert derzeit aus der Vermietung einer Wohnung abgerundet € 803,--.
Zusammengezählt ergeben diese beiden Einkommen die Summe von € 2283,86.
Zieht man nun die Höhe des Richtssatzes für Ehepaare gemäß den Richtsätzen des §293 ASVG für das Jahr 2014 in der Höhe von € 1286,03 und für das gemeinsame Kind in der Höhe von € 132,85 ab, außerdem die Miete für eine Wohnung in der Höhe von € 850,-- so verbleiben € 14,98. Zählt man nun den Richtsatz für die freie Station in der Höhe von € 274,06 hinzu so ergibt sich ein positiver Saldo von € 289,04.
Aufgrund der Schenkungsverträge der beiden Wohnungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin, die mit einer Apostille versehen und von einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin übersetzt wurden und aufgrund des vorgelegten und ebenfalls übersetzten Mietvertrages sowie der überprüften Kontobewegungen zu den Überweisungen aus dem Mietverhältnis zugunsten des Zeugen I I liegen somit glaubwürdig nachgewiesen, ausreichend Mittel vor um den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes aus eigenen Kräften zu bestreiten.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch die Eigentumswohnung, die sie derzeit in G bewohnt, vermieten wird und daraus eine zusätzliche Einnahmequelle entsteht, wenn sie nach Österreich einreisen und hier auch bleiben darf.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das - ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG betreffende - hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0088 bis 0091, mwN). Dieser Nachweis ist im gegenständlichen Fall durchgeführt worden und scheint der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachgewiesenen in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen in G und die Vermietung einer der beiden Wohnungen mittlerweile als ausreichend gesichert. Berücksichtigt man die realistische Chance auf eine zweite Vermietung der derzeit noch von der Beschwerdeführerin selbst bewohnten Wohnung so wird dieser Eindruck noch bestärkt.
Zu 2.:
Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind in Zukunft aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses über ihren Ehegatten/Vater krankenversichert.
Zu 3.:
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Ehe mit I I einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbare große Familie als ortsüblich anzusehen ist. Diesbezüglich liegt auch ein Aktenvermerk über die Kontrolle der Unterkunft vor, in welchem dieser eine Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs2 Z2 NAG bescheinigt wird.
Zu 4.:
Die Beschwerdeführerin hat am Prüfungszentrum WIFI der Wirtschaftskammer Tirol die ÖSD-Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am 28.Januar 2014 mit „sehr gut“ bestanden.
Die Beschwerdeführerin hat somit alle im § 7 NAG angeführten Unterlagen vorgelegt bzw deren Voraussetzung nachgewiesen. Sie hat auch die Kopie eines Reisepasses vorgelegt, welcher mit der Passnummer 64 Nr 6533057 ausgestellt am 27.06.2012 bis 27.06.2017 gültig ist, sodass er die entsprechende Gültigkeit aufweist.
Der Österreichische Staat muss alles tun, um die Zuwanderung zu regeln und darauf zu schauen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bedroht ist.
Im gegenständlichen Fall kann eine derartige Bedrohung nicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin hat ein eigenes Einkommen aus der Vermietung einer Wohnung und wird in Zukunft noch ein erhöhtes Einkommen aus der Vermietung einer weiteren Wohnung beziehen. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, ergeben die Berechnungen einen positiven Saldo von € 289,04.
Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl Nr 101/2005 idgF zu führen.
Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG in der auf dem Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Z 4) wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) BGBl Nr 189/1995 ermöglichen. Selbst wenn man die Richtsätze für das Jahr 2015 heranzieht ergibt sich ein positiver Saldo von € 265,44.
Unter Heranziehung der oben gegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist somit im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung der von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund dieser festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs 5 NAG jedenfalls davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Fall der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten im Bundesgebiet für die Gültigkeit der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist.
Es ist ihr daher gem. § 20 Abs 1 NAG der Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte Plus für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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