LVwG T LVwG-2015/30/0381-5

LVwG-2015/30/0381-5Tribunal Administrativo Regional27 de out. de 2015

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Passentziehung; Verbrechen nach dem SMG; grenzüberschreitendes Delikt; Abweisung

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/30/0381-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.30.0381.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2014, Zl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2014, Zl ***, wurde Folgendes zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y e n t z i e h t Herrn A A, geb. am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft in X, Adresse 2 Top 11, derzeit untergebracht in der Justizanstalt Z, Adresse 1, gemäß § 15 Abs. 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f Passgesetz 1992 idgF den von der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.07.2013 ausgestellten und bis 09.07.2023 gültigen Reisepass lautend auf den Namen A A mit der Nummer ***.“

Der Entzugsbescheid stützt sich auf eine schwerwiegende Verurteilung nach dem SMG. Mit dem dem gegenständlichen Entzugsverfahren zugrunde liegenden Urteil des LG Z vom 22.05.2014, ***, wurde der Beschwerdeführer nach § 28a Abs 1 zweiter Fall und Abs 4 Z 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde für schuldig erkannt, zumindest zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkten in Z und anderen Orten

A.)

vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3.5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt hat, und zwar zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 dadurch, dass er durch entsprechende Bestellung der zu liefernden Suchtgiftmengen (insgesamt 82 Grenzmengen) samt Zusicherung der Übernahme im Inland und entweder im Voraus oder nach Lieferung erfolgter Bezahlung andere zu deren Schmuggelfahrten bestimmte, und zwar

1. eine inzwischen bereits verstorbene Person namens „B B" zum auf insgesamt 18 verschiedenen Fahrten aufgeteilten Schmuggel von insgesamt cirka 600g Heroin (102g reines Heroin und 21g Monoacetylmorphin bzw. insgesamt 41 Grenzmengen)

2. C C zu mehreren Fahrten mit einem PKW von W nach Tirol im Jahr 2013 bis zu dessen Festnahme am 22.12.2013, sohin zum Schmuggel von insgesamt 600g Heroin (102g reines Heroin und 21g Monoacetylmorphin bzw. 41 Grenzmengen).

B.)

jeweils im Zuge gewinnbringender Verkaufshandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin mit einem durchschnittlich zumindest 17 %-igen Heroinreinheitsgehalt und einem zumindest 3,5 %-igen Monoacetylmorphingehalt, Kokain mit einem zumindest 20 %-igen Cocaingehalt, MDMA mit einem zumindest 25 %-igen Reinheitsgehalt und Cannabis mit einem zumindest 5 %-igen Delta-9-THC-Gehalt, in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, und zwar zwischen Mitte 2012 bis zu seiner Festnahme am 22.12.2013 insgesamt zumindest 500g Heroin (85g reines Heroin und 17,5g Monoacetylmorphin bzw.34,16 Grenzmengen), 50g Kokain (10g Cocain bzw. 0,66g Grenzmengen) und 20g MDMA (5g reines MDMA bzw. 0,16 Grenzmengen) sowie geringe Mengen Cannabis, insgesamt sohin cirka 34,9 Grenzmengen, an mehrere Abnehmer.

In der Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers scheinen außerdem drei weitere Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes Z vom 16.03.2007 zu *** wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, zwischen Sommer 2004 und Dezember 2006 in X, Z und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte erworben, besessen sowie anderen überlassen zu haben.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 29.10.2007 zu *** wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, in der Zeit von Jänner 2007 bis März 2007 in Z, X und Y den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben zu haben, und zwar nicht mehr feststellbare Mengen an Marihuana, Haschisch, Heroin, XTC, Methadon und Substitol, sowie in der Zeit von 30.05.2007 bis Ende Juni 2007 in Z, X und Y den bestehenden Suchtgiftvorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und weitergegeben zu haben, und zwar Cannabis, Substitol und Gewelcam-Tabletten.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 11.02.2009 zu *** wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, im Zeitraum von 01.05.2008 bis 06.07.2008 in X und Z eine nicht mehr exakt feststellbare Menge an Cannabis und Amphetaminen erworben und besessen zu haben, in der Zeit vom 16.03.2007 bis 20.03.2007 in X und Z eine nicht mehr exakt feststellbare Menge an Cannabis und Substitol erworben, besessen und weitergegeben zu haben sowie am 26.02.2008 in Z eine Substitoltablette erworben und besessen zu haben.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2014, Zl ***, hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, er befinde sich seit 22.12.2013 in der Justizanstalt Z in Haft. Die bisherige Haft habe er dafür genutzt, einen Entzug zu machen und er befinde sich aktuell auf der Maßnahmenabteilung auf der er sich einer freiwilligen Entwöhnungsbehandlung unterziehe.

Seine persönliche Situation habe sich seit seiner Verurteilung grundsätzlich geändert. Er habe seit einiger Zeit eine gut funktionierende Beziehung zu seiner aus V stammenden Lebensgefährtin, mit welcher er ein gemeinsames Kind erwarte. Er wolle unbedingt Verantwortung für seine Familie übernehmen und plane daher eine Berufsausbildung zu machen, um einer geregelten Arbeit nachgehen zu können und dadurch seine Familie und sein Kind unterstützen zu können.

Eine Rückkehr in sein altes Leben mit Kontakt zur Drogenszene sei für ihn undenkbar geworden und er habe dahingehend allen Kontakt abgebrochen.

Der Verlust des Reisepasses stelle für ihn ein großes Problem dar, da er nach der Haft mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Kind einen Besuch in V bei den Verwandten seiner Lebensgefährtin geplant habe. Er bitte daher seinen Reisepass nicht zu entziehen und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.10.2015, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist.

Der Beschwerdeführer gab auf Befragung an, dass er voraussichtlich am 22.04.2016 vorzeitig aus der Haft entlassen werde.

Am 14.04.2015 habe seine Lebensgefährtin das gemeinsame Kind auf die Welt gebracht. Seine Lebensgefährtin sei Asylwerberin aus V und befinde sich in der sogenannten Bundesbetreuung und sei ihr in einer WG ein eigenes Zimmer für sie und die gemeinsame Tochter zugewiesen worden.

Die letzten Monate vor der Festnahme am 22.12.2013 sei er arbeitslos gewesen. Er habe den Lehrberuf eines Chemielaboranten erlernt, diesen aber nicht abgeschlossen. In der Justizanstalt habe er erfolgreich ein Entzugsprogramm in der Dauer von 14 Monaten absolviert und bezeichne er sich nun als „clean“. Das heiße, er sei nicht mehr drogenabhängig. Nun wolle er einen Grundkurs für den Schlosserlehrberuf im Ausmaß von drei Monaten beginnen, welcher durch das D D und E E finanziert werde. Im Jänner könne er die Lehrausbildung fortsetzen und innerhalb von 12 Monaten die Lehre abschließen. Eine konkrete Lehrstelle bei einem Lehrherrn habe er noch nicht.

Nachdem der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan wurde, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass im Verwaltungsakt die Ausfertigung der gegen ihn ergangenen gerichtlichen Urteile gesammelt seien und diese Sachverhalte so zu akzeptieren seien, wie sie aus den Unterlagen hervorgingen. Er wolle jedoch hervorheben, dass er sich während der Haftzeit wesentlich gebessert habe und seit März 2014 drogenfrei sei. Zwischenzeitlich sei er auch Vater geworden und müsse sich um sein Kind kümmern. Außerdem sei er gerade dabei, eine Berufsausbildung zu nachzuholen und abzuschließen. Auch beabsichtige er, seine Lebensgefährtin zu heiraten und mit ihr Reisen, insbesondere in ihr Herkunftsland, zu machen. Das gemeinsame Kind verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft, weshalb es für ihn dringend erforderlich sei, dass ihm der Reisepass nicht entzogen werde. Er benötige ein Reisedokument oder einen Personalausweis auch, um sich ausweisen zu können und zB ein Bankkonto zu eröffnen oder einen Handyvertrag abzuschließen.

II.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Passgesetz 1992 lauten wie folgt:

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

Passentziehung

§ 15

(1) Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

(2) Ein Reisepass ist ferner zu entziehen, wenn

1. anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der Reisepass nicht mehr die Identität des Passinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,

2. eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,

3. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, oder

4. der Reisepass verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.

(2a) Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.

(3) Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.

(4) Besitzt der Passinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

§ 22

(2) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 15 Abs 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind gemäß § 14 Abs 1 Z 3 lit f zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.

Die Entscheidung eines Mitgliedstaates, seinem eigenen Staatsbürger die Ausreise zu verbieten, stellt eine Angelegenheit dar, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, konkret der Richtlinie 2004/38/EG sowie Art 20 und Art 21 AEUV, fällt. Hinsichtlich der Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises für eigene Staatsbürger ergibt sich dies bereits aus Art 4 Abs. 3 RL 2004/38/EG (vgl EuGH Urteil 17. November 2011, Rechtssache C-430/10, Gaydarov); (VwGH 06.09.2012, 2009/18/0168).

Gemäß Art 27 der Richtlinie 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken.

In seinem Urteil vom 17.11.2011, Rs C-430/10 Gaydarov, führt der EuGH dazu aus, dass Art 21 AEUV und Art 27 der Richtlinie 2004/38/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen stehen, wonach das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er in einem anderen Staat wegen Handels mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt wurde, sofern erstens das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zweitens die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und drittens diese Maßnahme Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein kann, die es ermöglicht, ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Anforderungen des Unionsrechts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen.

Insbesondere stellte der EuGH in seinem Urteil klar, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist (Rz 34). Der Begriff der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Rz 33). Außerdem muss die die Freizügigkeit beschränkende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Dabei ist festzustellen, ob die Beschränkung des Ausreisrechts geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist (Rz 40).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen, die der zitierten Verurteilung nach dem SMG durch das LG Z vom 15.07.2014, ***, zugrunde liegen, Suchtgift in großen Mengen (insgesamt 116,9 Grenzmengen) entgegen den bestehenden Vorschriften von Mitte 2012 bis 22.12.2013 in Verkehr gesetzt hat (siehe § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992). Er beauftragte insbesondere in diesem Zeitraum immer wieder zwei weitere Personen, insgesamt 1200g (82 Grenzmengen) Heroin von U nach Österreich zu transportieren, welches er dann teilweise in Verkehr brachte und teilweise für den Eigenbedarf verwendete.

Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführer vor dieser Verurteilung bereits drei weitere Male wegen Erwerbs, Besitzes und Weitergabe von Suchtgift nach dem SMG verurteilt wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vier Mal wegen Suchtgiftdelikten nach dem SMG verurteilt wurde, zeigt insbesondere seine hohe kriminelle Energie. In Bezug auf die mehrmaligen Verurteilungen nach dem SMG zeigte sich der Beschwerdeführer keineswegs einsichtig, zumal er trotz Verurteilung mehrmals Delikte nach dem Suchtmittelgesetz beging und zuletzt sogar Suchtgift von insgesamt 116,9 Grenzmengen iSd § 28b SMG, welches Großteils von U nach Österreich geschmuggelt wurde, gewinnbringend in Verkehr brachte und teilweise auch für den Eigenbedarf verwendete.

Von einer massiven Gefährdung der Volksgesundheit durch die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit begangenen Delikte kann demnach ausgegangen werden und kann aus dem vom Beschwerdeführer gesetzten Verhalten jedenfalls auch geschlossen werden, dass dieser nicht bereit ist, sich den österreichischen Rechtsvorschriften im Hinblick auf Suchtmittel entsprechend zu verhalten.

Der Beschwerdeführer bezog vor seiner Inhaftierung ca ein halbes Jahr lang immer wieder Suchtgift aus U und ist daher nicht auszuschließen bzw erscheint es in Anbetracht seiner schweren Suchterkrankung und aufgrund des geschilderten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sogar wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung erneut Suchtgift aus dem Ausland nach Österreich bringen lässt bzw selbst seinen Reisepass dazu benützen könnte, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in großen Mengen zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Es ist daher anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, welche die öffentlichen Interessen am Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung (Verhinderung der Drogenkriminalität und internationalen Drogenhandels) berührt.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, er habe sich während seiner Inhaftierung 14 Monate lang einer Drogentherapie unterzogen und sei nun „clean“, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erfolgreich einer Drogentherapie unterzieht, kann keine Gewähr dafür bieten, dass er nicht erneut mit Suchtgiften in einer großen Menge handeln und seinen Reisepass nicht zu den im § 14 Abs 1 Z 3 lit f PassG 1992 genannten Handlungen missbrauchen wird (VwGH 27.02.2003, 2003/18/0006). Außerdem hat die im Strafvollzug verbrachte Zeit für die Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH 18.09.2001, 2001/18/0169), weshalb auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich während der Inhaftierung gebessert und wolle nun eine Schlosserlehre absolvieren, vom erkennenden Gericht nicht berücksichtigt werden konnte.

Zur Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass die Entziehung des Reisepasses jedenfalls eine geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in Zukunft seinen Reisepass dazu verwendet, um Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen. Die genannte Maßnahme geht auch nicht darüber hinaus, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall rechtfertigt das öffentliche Interesse am Schutz der Volksgesundheit und der öffentlichen Ordnung einen Eingriff in die persönlichen, familiären und beruflichen Interessen des Beschwerdeführers und ist die Einschränkung der Freizügigkeit durch den Entzug des Reisepasses somit verhältnismäßig.

Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers um eine Asylwerberin aus V handelt, deren Asylverfahren in Österreich noch nicht abgeschlossen ist und sich in Bundesbetreuung befindet, sind etwaige Reisen ins Ausland insbesondere in ihren Herkunftsstaat V erst nach einem etwaigen positiven Abschluss des Asylverfahrens bzw Erlangung eines Aufenthaltstitels gegebenenfalls als Angehörige eines österr. Staatsbürgers geboten und rechtlich möglich.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rudolf Rieser

(Richter)

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