LVwG-2015/17/0686-2•LVwG T LVwG-2015/17/0686-2
LVwG-2015/17/0686-2Tribunal Administrativo Regional2 de nov. de 2015
Antrag auf "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus"; Familienzusammenführung; Aufrechterhaltung des Familienlebens nach Art 8 EMRK
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den von der Bezirkshauptmannschaft B im Namen des Landeshauptmannes von Tirol erlassenen Bescheid vom 16.02.2015, Zahl ****
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer laut seinem Antrag vom 24.01.2015 entsprechend, der Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2015, vertreten durch seine Mutter CA, geb am yy.yy.yyyy, einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bei der belangten Behörde eingebracht. Dem Antrag wurden die für eine Beurteilung erforderlichen Unterlagen beigegeben. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt über einen gültigen Pass, dessen Gültigkeit am 23.12.2017 abläuft. Der Beschwerdeführer ist das Kind der CA und des DA, geb am zz.zz.zzzz, beide serbische Staatsangehörige.
Der Vater des Antragstellers geht seit 15.07.2015 beim Arbeitgeber EE in Adresse, einer Beschäftigung als Paketfahrer nach. Der bestätigte Nettolohn beträgt Euro 1.600,-- inklusive Diäten.
Der Antrag des Kindes wurde zunächst wegen eines nicht ausreichenden Familieneinkommens abgewiesen, jedoch ist das Verfahren der Mutter CA mit Entscheidung vom 28.08.2015 zu Zahl **** um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG positiv abgeschlossen worden und wurde ihr die „Rot-weiß-rot-Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die erstinstanzliche Behörde gelangte bei ihrer Berechnung zu einem Negativsaldo in der Höhe von Euro 375,73 Euro. Die belangte Behörde schloss aus ihrer Berechnung, dass durch den Aufenthalt der Antragsteller jedenfalls eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft entstehen könnte und dürften Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Auch eine gemäß § 11 Abs 3 NAG durchgeführte Abwägung gemäß Art 8 EMRK kam zu keiner positiven Entscheidung, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein gemeinsames Familienleben nicht bestünde und die Nichterteilung der beantragten Bewilligung am derzeitigen Zustand auch nichts ändern würde. Die Anträge wurden von der belangten Behörde mangels Vorliegen der notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt abgewiesen.
In der jeweils rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Rechtsvertreter diesen dann gleichlautend ausgeführt wie folgt:
„In der vorbezeichneten Verwaltungsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, Adresse, gegen den Bescheid der BH-B, ****, vom 16.02.2015 fristgerecht
B E S C H W E R D E
an das Landesverwaltungsgericht.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Im einzelnen wird ausgeführt
wie folgt:
1. ) Unrichtige Tatsachenfeststellung:
Die Behörde beruft sich in der Begründung der Ablehnung des Antrages auf § 11 Abs 2 z 4 NAG:
Aufenthaltstitel dürfen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.
Aus den Erhebungen der Behörde ergibt sich ein negativer Saldo in der Höhe von € 375,72. Dabei wurde aber nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin CA über einen Vorvertrag bei der Firma I verfügt, der ihr im Falle der Erteilung der Rot weiß Rot Card einen Anspruch auf monatlich € 450,00 für Putzarbeiten zusichert. Bereits unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich ein positiver Saldo.
Beweis:Arbeitsvertrag mit der Firma C (Beilage 1),
Jahreslohnkonto März 2014- Feber 2015 (Beilage 2)
Hinsichtlich der Kreditraten geht die Behörde zusätzlich fälschlich von insgesamt € 246,16 an monatlichen Rückzahlungen aus. Richtig ist, dass Frau A monatlich an Kreditraten nur € 110,00 zurückzahlt.
Beweis: Bestätigung der Bank über die monatliche Kreditrückzahlung, (Beilage 3)
PV
Unter Berücksichtigung der wahren Umstände ergibt sich somit ein positiver Saldo und nicht wie von der Behörde fälschlich festgestellt wurde ein negativer.
Die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liegen daher vor. Die Abweisung ist wegen unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen unbegründet. Dem Antrag ist aus oben angeführten Gründen daher richtigerweise statt zu geben.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Entgegen den Ausführungen der Behörde ist gemäß § 11 Abs 3 NAG iVm mit den Art. 8 EMRK garantieren Rechten von erheblichen negativen Auswirkungen auf das Familienleben auszugehen, sodass auch bei Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen ein Aufenthaltsrecht zu bewilligen ist.
Die Behörde begründet ihre Ablehnung damit, dass zum jetzigen Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben nicht besteht. Richtig ist hingegen, dass ein tatsächliches Bestehen eines Familienlebens vorliegt. Die Familie lebt seit September 2014 gemeinsam in F.
Beweis: Bestätigung über Haushaltsgemeinschaft (Beilage 4)
Heiratsurkunde (Beilage 5)
PV
Der Ehegatte und Familienvater DA, geb. zz.zz.zzzz, ist in Österreich geboren. Er hat 23 Jahre in G gelebt. Nachdem seine Familie nach Österreich gekommen ist hat er eine Wohnung in F, Adresse gemietet. Die Familie lebt seit 01.10.2014 an dieser Adresse.
Beweis: Mietvertrag vom 01.10.2014 (Beilage 6)
Reisepass (Beilage 7),
PV
Die Familie ist unbescholten. Es bestehen keine erkennbaren öffentlichen Interessen dem Aufenthalt der Familie entgegen.
Eine Ablehnung des Antrages würde der bestehende und schutzwürdige Privat- und Familienleben von H, A, D und CA entgegen den Ausführungen der Behörde massiv beeinträchtigen.
Beweis: Strafregisterauszug, welcher von Amtswegen eingeholt werden wolle,
PV
Unter Zugrundelegung des Faktums, dass der Familienvater DA in Österreich auf die Welt gekommen ist und sein ganzes Leben in Österreich verbracht hat, wird dieser demnächst um die Österreichische Staatsbürgerschaft ansuchen.
Die entscheidungsrelevanten Tatsachen in Hinblick auf die Schützwürdigkeit des Privatlebens, das tatsächliche Bestehen des Familienlebens, den Grad der Integration sowie den Mangel einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gem. § 11 Abs. 3Z 2, 3, 4 und 6 wurden wie oben dargelegt nicht richtig festgestellt. Nach richtiger rechtlicher Beurteilung ist wegen den erheblichen negativen Auswirkungen einer Ablehnung des Antrages jedenfalls der Aufenthalt zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
A N T R Ä G E
1. ) Auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Innsbruck,
2. ) Nach Durchführung der Verhandlung den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben wird und ihm eine Rot weiß Rot Card erteilt wird bzw. eine Niederlassung und Aufenthaltsbewilligung in Österreich erteilt wird.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde Einsicht genommen sowie in den Akt der CA zu Zahl **** und weiters ins Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu diesem Fall am 20.06.2015. Auch in die Entscheidung betreffend CA wurde Einsicht genommen.
II.Rechtlich folgt daher Nachstehendes:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20
(1) Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG und
8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.
(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat, oder
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Im Fall der CA ist der erkennende Richter Dr. Rieser zu der Erkenntnis gelangt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund des vorgelegten Einkommensnachweises als Paketfahrer ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.600,-- aufweist. Unter Berücksichtigung bzw Einrechnung des 13. und 14. Monatslohnes (durchschnittliche Monatslohn x 14:12) errechnet sich ein Monatseinkommen des Ehepaares C und DA in der Höhe von Euro 1.866,67. Unter Abzug der monatlichen Wohnkosten in der Höhe von Euro 290,-- und der monatlichen Kreditbelastung in der Höhe von nunmehr Euro 60,-- errechnet sich ein frei verfügbares Mindesteinkommen von Euro 1.460,67. Das erforderliche Mindesteinkommen richtet sich nach der Höhe der Ausgleichszulagenrichtsätze gemäß § 293a ASVG. Dieser beträgt seit dem 01.01.2015 für die Ehegatten Euro 1.307,89 und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um jeweils Euro 134,59 Euro.
Unter Abzug des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVH in der Höhe von Euro 278,72 verbleibt ein erforderliches Mindesteinkommen von Euro 1.748.35. Das dem Beschwerdeführer und seinen Eltern verbleibende Einkommen überschreitet das nach ASVG-Richtsätzen errechnete erforderliche Mindesteinkommen um Euro 118,32. Hinzu kommt, dass die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund des Erhalts des beantragten Aufenthaltstitels nun ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und bereits mitgeteilt hat, dass sie bei der Firma C rund Euro 450,-- für Putzarbeiten dazuverdienen kann. Der entsprechende Vorvertrag wurde im Verfahren betreffend CA gelegt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen und keine Erteilungshindernisse mehr entgegenstehen und der für den Lebensunterhalt aufkommende Vater des Beschwerdeführers über einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ der belangten Behörde verfügt, ist dem Beschwerdeführer im Sinne der Bestimmungen über die Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG ein Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ mit einjähriger Gültigkeit (§ 20 Abs 1 NAG) zu erteilen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es sich aufgrund des insbesondere parallel anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers ergibt, dass die in den gegenständlichen Fällen erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel „Rot-weiß-rot-Karte plus“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs 1 NAG vorliegen. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens wurde im präjudiziellen Parallelverfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführer geprüft und wurde der Mutter der Beschwerdeführer bereits der für die Zuwanderung nach Österreich begehrte Aufenthaltstitel erteilt.
Für den Beschwerdeführer als minderjährigen Sohn der C und des DA ergibt sich nunmehr, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits seit Geburt in Österreich niedergelassen ist, wenn er auch nach wie vor serbischer Staatsangehöriger ist. Er ist daher unbefristet aufenthaltsberechtigt und geht einer Vollbeschäftigung nach. Der Vater des Beschwerdeführers hat den gleichberechtigten Zugang zu allen Sozialeinrichtungen, wie sie österreichischen Staatsbürgern offenstehen. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel erteilt, der ebenfalls einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt ermöglicht.
Unabhängig davon kann ein Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn es zur Aufrechterhaltung des privaten Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer vor, da seine beiden Elternteile in Österreich aufenthaltsberechtigt sind und freien Zugang zum Arbeitsmarkt genießen und könnte der beantragte Aufenthaltstitel auch trotz Bedenken, ob die Voraussetzungen nach § 11 Abs 2 Z 4 tatsächlich vorliegen, erteilt werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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