LVwG-2015/37/1891-4•LVwG T LVwG-2015/37/1891-4
LVwG-2015/37/1891-4Tribunal Administrativo Regional23 de dez. de 2015
Flurbereinigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der A A, Adresse 1, **** Z, vertreten durch öffentlichen Notar1 in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.06.2015, Zl ****, soweit die belangte Behörde mit diesem Bescheid festgestellt hat, dass der Kaufvertrag vom 03.11.2014 betreffend das Gst Nr **/1, GB ***1 X, im Ausmaß von 54.557 m² zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
1. Verfahren vor der belangten Behörde:
Die Ehegatten D B und C B sind aufgrund des Kaufvertrages vom 11.04.2001 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft in EZ **2 GB ****2 X, bestehend aus den Waldgrundstücken Gst Nr **/1 im Katasterausmaß von 54.557 m² und dem Gst Nr **/3 im Katasterausmaß von 1.462 m².
A A ist aufgrund des Kaufvertrages vom 19.03.2010 Alleineigentümerin des geschlossenen Hofes „E“ in EZ ****4 GB ****4 W, bestehend ua aus dem Gst Nr *5, welches als sogenanntes Überlandgrundstück in der GB ****2 X liegt.
Mit Kaufvertrag vom 03.11.2014 haben die Ehegattin D B und C B ihre Liegenschaft EZ **2 GB ****2 X an A A verkauft.
Die Gst Nrn **/1 und **/3, beide GB ****2 X, werden jeweils von der Liegenschaft EZ **2 GB ****2 X abgeschrieben und als sogenannte Überlandgrundstücke in der Katastralgemeinde ****2 X der Hofliegenschaft „E“ in EZ ***6 GB ****4 W zugeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 05.11.2014 hat der öffentliche Notar1 als Rechts-vertreter des D B, der C B und der A A den Kaufvertrag vom 03.11.2014, abgeschlossen zwischen den Ehegatten D B und C B sowie A A der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vorgelegt und beantragt, gemäß § 32 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) mit Bescheid festzustellen, dass für den Erwerb des Gst Nr **/1 im Ausmaß von 54.557 m² und des Gst Nr **/3 im Ausmaß von 1.462 m², beide GB ****2 X, durch A A die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist.
Zu diesem Antrag hat sich die Landwirtschaftskammer Tirol, Region Ost – Bezirkslandwirtschaftskammer V, im Schriftsatz vom 13.01.2015 geäußert. Abschließend heißt es in dieser Äußerung:
„Der Vertrag hat nach ha. Auffassung demnach zumindest für den Erwerb des Gst **/1 eine Flurbereinigung im Sinne der §§ 30 ff. TFLG zum Inhalt.“
Über Ersuchen der belangten Behörde hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. G G die Stellungnahme vom 02.03.2015, Zl ****, erstattet. Laut seinen Ausführungen stellen die kaufgegenständlichen Grundstücke Waldflächen dar und werden diese auch als solche genutzt. Die an das Gst Nr **/1, GB ****2 X, angrenzenden Flächen der Beschwerdeführerin seien landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen. Sie hätten ursprünglich mit den kaufgegenständlichen Grundstücken einen geschlossenen Besitzkomplex gebildet. Dementsprechend würden durch den verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag die Besitzverhältnisse verbessert.
Mit Bescheid vom 30.06.2015, Zahl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 festgestellt, dass der Kaufvertrag vom 03.11.2014, mit welchem A A von den Ehegatten D und C B die gesamte Liegenschaft EZ **2 GB ****2 X, bestehend aus den Gst Nrn **/1 im Ausmaß von 54.557 m² und **/3 im Ausmaß von 1.462 m², um den Kaufpreis von Euro 100.000,-- erwirbt und diese Grundstücke ihrer im Alleineigentum befindlichen Liegenschaft "E“ in EZ ****4 GB ****4 W als Überlandgrundstücke der Katastralgemeinde ****2 X zuschreibt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist.
Gegen diesen Bescheid hat A A, vertreten durch den öffentlichen Notar1 mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mit Bescheid festzustellen, dass für den Erwerb des Gst Nr **/1 im Ausmaß von 54.557 m² durch die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist.
2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat der forstfachliche Amtssachverständige DI F F mit Schriftsatz vom 16.09.2015, Zl ****, Befund und Gutachten erstattet. Laut seinen gutachterlichen Äußerungen ergeben sich für die Bewirtschaftung der Waldflächen auf dem Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch den Kaufvertrag aufgrund der geänderten Zugangs-, Zufahrts- und Bringungsmöglichkeiten näher dargestellte Vorteile.
Zu den forstfachlichen Ausführungen hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 12.10.2015, Zl ****, geäußert. Die belangte Behörde betont, dass sich die Erschließungs- und Bewirtschaftungssituation der Waldfläche Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht in markanter Hinsicht verbessere. Beim Gst Nr **/3, GB ****2 X, lägen im Hinblick auf die Erschließung und die Bewirtschaftung keine agrarstrukturellen Mängel vor.
Abschließend beantragt die belangte Behörde daher die Abweisung der Beschwerde.
Auf eine telefonische Anfrage teilte Notar1 mit, gegen Befund und Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen keine Einwände zu erheben.
Am 01.12.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin A A und des D B, jeweils als Partei, durch die Einvernahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G G und des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F F sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde, Zl ****, samt Beilagen und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl ****, samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der belangten Behörde:
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Rechtsmittel vor, die belangte Behörde halte im angefochten Bescheid fest, durch den Erwerb der Gst Nrn **/1 und **/3, beide GB ****2 X, würden keine besser einheitlich zu bewirtschaftenden Flächen geschaffen werden und werde auch keine ungünstige Agrarstruktur behoben. Im Widerspruch dazu führe die Agrarbehörde aber dann aus, es sei nicht ihre Aufgabe, eine frühere, agrarstrukturell nachteilige Disposition wieder zu korrigieren.
Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass die Erschließung des Gst Nr **/1, GB ****2 X, nur punktförmig von der Landesstraße aus gegeben sei. Aufgrund dieses Umstandes aber auch wegen der Hangneigung der Geländeverhältnisse sei zur Nutzung und zur Bringung dieses Grundstückes eine Bewirtschaftung über den in ihrem Eigentum stehenden, angrenzenden Liegenschaftskomplex notwendig. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeführerin allerdings ein, dass das Gst Nr **/3, GB ****2 X, nicht an ihren Liegenschaftsbesitz angrenze und daher nicht Gegenstand der Flurbereinigung sein solle.
Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur Selbstbewirtschaftung nicht relevant seien, sie aber die Bewirtschaftung im grundverkehrsrechtlichen Verfahren nachgewiesen habe. Zudem betont die Beschwerdeführerin, dass der verfahrensgegenständliche Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, die einmalige Gelegenheit biete, die Liegenschaft „E“ wieder in den alten Besitzstand zurückzuversetzen.
Abschließend weist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G G vom 02.03.2015, Zl ****, hin. Im Lichte dieser fachlichen Stellungnahme sei die angefochtene Entscheidung umso befremdlicher.
2. Stellungnahme der belangten Behörde:
In ihrer zu den forstfachlichen Ausführungen vom 16.09.2015, Zl ****, ergangenen Stellungnahme vom 12.10.2015, Zl ****, weist die belangte Behörde auf die umfangreiche innere Erschließung des Gst Nr **/1, GB ****2 X, mit Anbindung an die L *** „X-er Straße“ hin. Der mangelnde Zustand der Traktorwege sei auf Nachlässigkeiten des Grundeigentümers oder des Bringungsberechtigten zurückzuführen und rechtfertige nicht die Durchführung einer Flurbereinigung.
Aus einem – bislang unbekannten – Notstand betreffend Holzlagerungs- und Holzmanipulationsmöglichkeiten im Waldbereich lasse sich nicht die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ableiten.
Dementsprechend betont die belangte Behörde, dass sich die Erschließungs- und Bewirtschaftungssituation der Waldfläche Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch den gegenständlichen Rechtserwerb nicht in markanter Hinsicht verbessere. Beim Gst Nr **/3, GB ****2 X, lägen im Hinblick auf die Erschließung und die Bewirtschaftung ohnedies keine agrarstrukturellen Mängel vor.
III.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin A A ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes vlg „E“ in W in der Stadtgemeinde V. Der geschlossene Hof „E“ EZ ****4 GB ***1 W weist ein Gesamtflächenausmaß von 175,1599 ha auf und hat diesen A A mit Kaufvertrag vom 19.03.2010 erworben. In Summe bewirtschaftet sie 13,02 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (davon 9,52 mehrmähdige Wiese, 3,50 ha Acker), 46,91 ha Almfutterfläche sowie 6,02 ha Wald. Derzeit erfolgt eine viehlose Bewirtschaftung.
Zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ****4 gehören auch landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen in der Katastralgemeinde ****2 X (Zulehen). Diese Flächen sind dem geschlossenen Hof „E“ in W als Überlandgrundstücke zugeschrieben. Das Zulehen in X nutzt die Beschwerdeführerin als einmähdige Wiese mit Nachweide. In der Nachweidezeit sömmert die Beschwerdeführerin ihre eigenen Pferde.
D und C B sind unter anderem Eigentümer der Liegenschaft EZ **2 GB ****2 X mit in Summe 5,6019 ha Fläche (Wald). Im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vlg „H“ (EZ ****7 GB ****7 Z) in Z bewirtschaften sie 20,06 ha landwirtschaftliche Fläche (1,17 ha mehrmähdige Wiese, 18,89 ha Acker), 3,37 ha Almfläche und 12,29 ha Waldfläche (einschließlich der gegenständlichen Liegenschaft EZ **2 GB ****2 X). Am Betrieb werden rund 57 Kühe mit Nachzucht (in Summe 129 Rinder), etwas Geflügel und zwei Pferde gehalten.
Die Waldgrundstücke Nrn **/1 und **/3, beide eingetragen EZ **2 GB ****2 X, haben D und C B von den Vorbesitzern I E und J E erworben.
Mit Kaufvertrag vom 03.11.2014 erwirbt die Beschwerdeführerin die beiden Waldgrundstücke Nrn **/1 und **/3, beide GB ****2 X. Damit wird das Zulehen wieder in das ursprüngliche Ausmaß gebracht.
2. Feststellungen zum Gst Nr **/1, GB ****2 X:
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist im Grundstücksverzeichnis als Wald eingetragen. Auch in der Natur ist dieses Grundstück aufgrund der Bestockung eindeutig als Wald zu qualifizieren. Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, grenzt direkt an die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nrn *8, 9, 5, ./10, ./11, alle GB ****2 X, an; diese Grundstücke bilden das Zulehen des geschlossenen Hofes „E“.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist derzeit horst-, bis gruppenweise mit Beständen in unterschiedlichen Wachstumsphasen – Jungwüchse, Dickungen, Stangen- sowie Baumhölzer und Altholz – bestockt. 2002 hat D B 750 Erntefestmeter aus Altholznutzungen mittels Bodenzug genutzt.
Derzeit können ca 400 bis 500 Erntefestmeter Altholz genutzt werden. Altholz fällt zudem aus Durchforstungsbeständen an, außerdem sind Dickungspflegen (ohne Holzanfall) durchzuführen.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, stellt sich als kupiertes Gelände mit Mulden und Rücken dar. Die gesamte Fläche ist in Richtung der Gst Nrn *8, 9, 5, ./11 und ./10, alle GB ****2 X, mäßig geneigt.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist mit Traktorwegen erschlossen. Die Erschließungswege hat D B errichtet und auch erhalten. Für zukünftige Holznutzungen müssen die Wege saniert und ausgebaut werden.
2.2. Zufahrt zum Gst Nr **/1, GB ****2 X:
Für das Gst Nr **/1, aber auch das Gst Nr **/3, beide GB ****2 X, besteht eine über das Gst Nr *8, GB ****2 X, verlaufende Zufahrt. Die entsprechende Dienstbarkeit ist im Grundbuch als Belastung der Gst Nrn 8 und ./10, beide GB ****2 X, eingetragen. Der Zufahrtsweg führt über ein ebenes Gelände, sodass zu dessen Errichtung keine besonderen baulichen Maßnahmen erforderlich waren.
Die über das Gst Nr *8, GB ****2 X, führende Zufahrt schließt an einen auf dem Gst Nr **/1, GB ****2 X, bestehenden Traktorweg an.
Es besteht zudem ein Stichweg von der X-er Landesstraße zum Gst Nr **/1, GB ****2 X. Dieser Stichweg verläuft über das im Eigentum des K K stehende Gst Nr **/12, GB ****2 X. Eine Benützung dieses Weges ist nur mit Zustimmung des Eigentümers K K zulässig, es besteht auf der Wegparzelle kein Zufahrtsrecht zugunsten des Gst Nr **/1, GB ****2 X. D B hat diesen Stichweg – von Ausnahmen abgesehen – nicht benützt. Aus technischer Sicht müsste dieser Zufahrtsweg ebenfalls ausgebaut werden.
3. Abschließende Feststellungen:
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist ein einheitlicher Waldkomplex und kann als solcher selbstständig bewirtschaftet werden. Er verfügt über eine ausreichende innere Erschließung, auch wenn die Wege zu adaptieren sind.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, grenzt an die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nrn *8, 9, 5, ./10, ./11, alle GB ****2 X, an. Diese Grundstücke sind die Überlandgrundstücke des geschlossenen Hofes „E“ und somit dessen Zulehen.
Mit dem Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, wird der ursprünglich geschlossene Besitz des geschlossenen Hofes „E“ wieder hergestellt. Das nunmehrige Zulehen der Beschwerdeführerin und das Waldgrundstück Nr **/1, GB ****2 X, bilden auch einen einheitlichen Komplex. Die Zufahrt zum Waldgrundstück Nr **/1, GB ****2 X, verläuft über im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer V vom 13.01.2015 und die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G G in dessen Stellungnahme vom 02.03.2015, Zl ****. Der Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer V und der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 ausdrücklich auf ihre Ausführungen verwiesen und diese näher erläutert. Sie sind auch nicht weiter strittig und wurden durch die Aussagen der Beschwerdeführerin und des D B bestätigt.
Die Feststellungen des Kapitels 2.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F F in dessen Befund und Gutachten vom 16.09.2015, Zl ****, sowie dessen Erläuterungen anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.12.2015.
Zur Zufahrt zum Gst Nr **/1, GB ****2 X, hat sich nachvollziehbar und schlüssig D B bei seiner Einvernahme am 01.12.2015 geäußert. Das bestehende Zufahrtsrecht über das Gst Nr *8, GB ****2 X, ist auch als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Davon ausgehend hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen im Kapitel 2.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses getroffen.
Die abschließenden Feststellungen im Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI F F und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G G.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) LGBl Nr 94/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
§ 30. (1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“
§ 31. Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
§ 32. (1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.
(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
VI.Erwägungen:
Entsprechend der Generalklausel des Art 133 Abs 1 B-VG BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen einen genau definierten Spruchteil des Bescheides der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.06.2015, Zl ****.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde D B, C B und A A zuhanden ihres Rechtsvertreters, öffentlicher Notar1, am 02.07.2015 zugestellt. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin A A am 30.07.2015 bei der belangten Behörde eingereichte Beschwerde war daher rechtzeitig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
In der Beschwerde vom 28.07.2015 heißt es wörtlich:
„Aus den dargelegten Gründen erscheint die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Agrarbehörde notwendig und angebracht und wird die Genehmigung gemäß § 32 Abs. 1 TFLG 1996, dass für den Erwerb des GST-NR **/1 im Katasterausmaß von 54.557 m² durch Frau A A die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist, beantragt.“
Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.06.2015, Zl ****, wird insofern bekämpft, als darin festgestellt wird, dass für den Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich ist. Die von der Agrarbehörde im Bescheid vom 30.06.2015, Zl ****, zum Erwerb des Gst Nr **/3, GB ****2 X, getroffene Feststellung ist bereits in Rechtskraft erwachsen.
4.1. Zum Tatbestand des § 32 Abs 1 TFLG 1996:
Nach § 30 Abs 1 TFLG 1996 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 TFLG 1996 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
Ein Flurbereinigungsverfahren kann nach § 30 Abs 2 TFLG 1996 zudem durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zu Grund zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung sind im § 1 TFLG 1996 in folgender Weise festgeschrieben:
Nach dem ersten Absatz der genannten Bestimmung können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
§ 1 Abs 2 TFLG 1996 schreibt vor, dass zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)
Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar (VwGH 23.11.2000, Zl 97/07/0138; ebenso VwGH 27.11.2008, Zl 2006/07/0063 zum Kärntner Flurverfassungslandesgesetz).
Eine Maßnahme wird nur dann als „für die Flurbereinigung“ erforderlich sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH 25.06.2015, Zl Ra 2015/07/0058 mit weiteren Hinweisen)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil rechtlich zulässig (VwGH 27.11.2008, Zl 2006/07/0063, mit Hinweisen auf die Judikatur).
4.2. Zum Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X:
Mit dem Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, wird der ursprünglich bestehende Besitzkomplex des geschlossenen Hofes „E“ in W wiederhergestellt. Das derzeitige Zulehen der Beschwerdeführerin in der Katastralgemeinde ***1 X wird durch den Waldkomplex auf dem Gst Nr **/1, GB ****2 X, abgerundet und vergrößert. Die Zufahrt zum Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist zudem ohne Inanspruchnahme von Fremdgrund möglich.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass mit dem Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch die Beschwerdeführerin verschiedene Vorteile verbunden sind. Entscheidungsrelevant ist allerdings, ob dieser Erwerb als Flurbereinigung zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Fall ist der Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, nicht als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse iSd § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren. Die Annahme einer notwendigen Flurbereinigung setzt folglich voraus, dass Mängel der Agrarstruktur iSd § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 abgewendet, gemildert oder behoben werden.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, bildet einen einheitlichen und selbstständig zu bewirtschaftenden Waldkomplex. Die zur Erschließung notwendigen Wege sind bereits Bestand und müssen lediglich adaptiert werden. Ein Mangel der Agrarstruktur im Sinne einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße liegt somit nicht vor.
Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, ist bereits jetzt über das Gst Nr *8, GB ****2 X, erschlossen und die entsprechende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes grundbücherlich sichergestellt. Das Gst Nr **/1, GB ****2 X, weist somit eine ausreichende Verkehrserschließung auf. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass mit dem Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch die Beschwerdeführerin zukünftig für die Zufahrt zum Gst Nr **/1, GB ****2 X, Fremdgrund nicht in Anspruch genommen werden muss. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Besitzes des geschlossenen Hofes „E“ stellt für sich allein betrachtet ebenfalls nicht eine Beseitigung eines agrarstrukturellen Mangels dar.
Auch wenn daher das Gst Nr **/1, GB ****2 X, an mehrere im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke angrenzt und somit der Erwerb eine Vergrößerung ihres Besitzes darstellt, ist dieser Erwerb dennoch nicht als Flurbereinigung iSd § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 zu qualifizieren.
VII.Ergebnis:
Mit dem Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, durch die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des Kaufvertrages vom 03.11.2014 sind mehrere Vorteile verbunden (vgl Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides). Eine Feststellung iSd § 32 Abs 1 TFLG 1996 setzt allerdings voraus, dass der Erwerb des Gst Nr **/1, GB ****2 X, Mängel der Agrarstruktur abzuwenden, zu mildern oder zu beheben vermag (§ 1 Abs 2 lit a TFLG 1996) oder als Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse (vgl § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996) zu qualifizieren ist.
Das Gst Nr **/1, GB ***1 X, schließt zwar an mehrere im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstücke an und vergrößert somit deren Besitz, als Flurbereinigung ist dieser Erwerb dennoch nicht zu qualifizieren. Er stellt keine Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse dar (vgl § 1 Abs 2 lit b TFLG 1996). Durch diesen Erwerb werden auch keine agrarstrukturelle Mängel iSd § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 in entscheidungsrelevanter Weise abgewendet, gemildert oder behoben.
Davon ausgehend war die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen A A gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.06.2015, Zl ****, soweit die belangte Behörde mit diesem Bescheid festgestellt hat, dass der Kaufvertrag vom 03.11.2014 betreffend das Gst Nr **/1, GB ***1 X, im Ausmaß von 54.557 m² zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist, als unbegründet abzuweisen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zunächst den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Bei den davon ausgehend zu beurteilenden Rechtsfragen hat sich das Landes-verwaltungsgericht Tirol an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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