LVwG-2015/46/1941-3•LVwG T LVwG-2015/46/1941-3
LVwG-2015/46/1941-3Tribunal Administrativo Regional24 de mar. de 2016
Rückstände eines Herbizids in einem „Bio“ Produkt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des A Z, geb am .., Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt M vom 08.05.2015, GZ --/****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind Euro 30,--, als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt M vom 08.05.2015, GZ --*/**, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr A Z, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als satzungsgemäß zur Vertretung der B Y GmbH nach außen berufenes Organ zu vertreten, dass die B Y GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in N, als Lebensmittelunternehmerin am 10.04.2014 um 14.19 Uhr in deren Betriebsniederlassung in M, ein Lebensmittel, und zwar Leinsamen (4 Packungen mit einem Bruttogewicht von je 250 Gramm) im Verkaufsregal für Getreide des dortigen Betriebes unzulässigerweise unter der Bezeichnung „Bioleinsamen“ durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht hat, weil dieses Lebensmittel zufolge nachangeführter Umstände den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht entsprochen hat:
Die vorliegende Lebensmittelprobe bezeichnet als „BIO Leinsamen / O“ enthält nach beiliegendem Prüfbericht Rückstände des Herbizids Fluazifop im Ausmaß von 0,118 ± 0,059 mg/kg.
Grundlage für die lebensmittelrechtliche Beurteilung von Pflanzenschutzmittel in Lebensmitteln aus ökologischem Landbau ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische / biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang II dieser Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Die Anwendung von Fluazifop ist im ökologischen Landbau gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nicht vorgesehen und somit nach Art. 5 Abs. 1 nicht zulässig.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG iVm Art 5 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 889/2008 begangen und wurde daher über ihn gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt. Des Weiteren wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 15,-- vorgeschrieben. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs 3 LMSVG zum Ersatz der Gutachterkosten in der Höhe von Euro 380,86 für die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH verpflichtet.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund Ihrer Beschuldigung und der Ablehnung meines Einwandes habe ich Kontakt zum Hersteller des Produktes aufgenommen.
Anbei übersende ich Ihnen eine Stellungnahme zu Ihren Beschuldigungen mit der Bitte um Prüfung des Sachverhalts. Eine weitere Analyse des Rohstoffes widerlegt Ihre Testergebnisse.“
Der Beschwerde beigelegt war ein Prüfbericht ausgestellt an die Firma C X vom 18.09.2013.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Laut E-Mail vom 02.02.2016 hat der Beschwerdeführer die Ladung erhalten. Er entschuldigte sich aber aus terminlichen Gründen. Verwiesen wurde nochmals auf die Gegenprobe des Herstellers, welche das Testergebnis im gegenständlichen Strafverfahren widerlege. Seitens der belangten Behörde ist ebenfalls niemand erschienen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Y GmbH mit Sitz in N und vertritt diese Firma seit 29.07.2011 selbstständig.
Die genannte Firma betreibt eine weitere Betriebsstätte in M. Am 10.04.2014 wurde in dieser Betriebsstätte eine Kontrolle nach dem LMSVG durchgeführt und das Produkt „BIO Leinsamen“, Erzeuger C X GmbH mit Sitz in P, Charge L-***KW, mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 13.08.2014, im Verkaufsregal für Getreide vorgefunden. Von diesem Produkt wurde eine Probe entnommen. Im Rahmen der Untersuchung durch die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit M, wurden bei der vorliegenden Probe Rückstände des Schädlingsbekämpfungsmittels „Fluazifop“ in einer Menge von 0,118 +/- 0,059 mg/kg festgestellt. Die Verpackung der Probe war mit „Bio“ gekennzeichnet, sodass diese den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr 889/2008 nicht entsprochen hat.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt, insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Gutachtens der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit M. Bei der durchgeführten Probe wurde festgestellt, dass die vorliegende Lebensmittelprobe Rückstände des Herbizids Fluazifop im Ausmaß von 0,118 +/- 0,059 mg/kg enthält. Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte, in denen Schädlingsbekämpfungsmittel oder Pflanzenschutzmittel in einer Menge von mehr als 0,01 mg/kg vorhanden sind, dürfen nicht als „Produkte aus biologischem Landbau“ bezeichnet werden.
Eine Messunsicherheit von 50 % wurde berücksichtigt und vom Untersuchungsergebnis abgezogen. Der ermittelte Gehalt lag daher über dem Toleranzwert von 0,01 mg/kg.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Prüfbericht der C X GmbH mit Sitz P vom 18.09.2013 vermag daran keine Zweifel aufkommen zu lassen. Der Prüfbericht stammt vom 18.09.2013, betraf zwar eine Probe mit der Bezeichnung „Bio Leinsaat“ und wurde die Probe vom 05.09.2013 bis zum 18.09.2013 auf Pflanzenschutzmittel-Rückstände, Glyphosat, gentechnische Veränderungen untersucht. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Probe die gleiche Chargennummer der gegenständlichen Lebensmittelprobe betrifft. Die Probenbezeichnung lautet „Lot: PO***/**-*“. Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Chargennummer wurde von der AGES mit L-***KW festgestellt. Diese Chargennummer ist auch auf dem Lichtbild, welches im Verwaltungsakt erliegt, abgebildet. Das Landesverwaltungsgericht ging daher von den Untersuchungsergebnissen der AGES aus.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das amtliche Untersuchungszeugnis vom 09.05.2014 der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit M.
Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer Firma B Y GmbH mit Sitz in N ist, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug.
III.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherungs- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 idF BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:
„§ 90. …
(3) Wer
…
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EG) Nr 889/2008 der Kommission vom 05.09.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle lautet wie folgt:
„Art 5
(1)Soweit Pflanzen durch die Maßnahmen gemäß Art 12 Abs 1a, b, c und g der Verordnung (EG) Nr 834/2007 nicht angemessen vor Schädlingen und Krankheiten geschützt werden können, dürfen für die ökologische/biologische Produktion nur die in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel verwendet werden. Unternehmer führen Buch über die Notwendigkeit der Verwendung dieser Mittel.“
IV.Erwägungen:
Die in Rede gestellten Vorschriften dienen einem der grundlegenden Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich dem hohen Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen.
Im gegenständlichen Fall wurden bei der Probe „Bio Leinsamen“ Rückstände des Herbizids Fluazifop festgestellt. Die Anwendung von Fluazifop als Pflanzenschutzmittel ist gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr 889/2008 im ökologischen Landbau nicht zulässig. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht dieser Verordnung. Die Auslobung als „Bio“ beschreibt eine Eigenschaft, welches das Produkt nicht besitzt.
In den Fällen des § 9 VStG trifft die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B Y GmbH mit Sitz in N. Diese Firma betreibt eine Betriebsniederlassung in M und wurde dort die genannte Probe durch Anbieten zum Verkauf in Verkehr gebracht.
Der Beschwerdeführer verantwortet sich damit, dass eine Gegenprobe des Herstellers vorliege, welche das Testergebnis der AGES widerlege. Das vorgelegte Gutachten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis der AGES zu widerlegen.
Aus dem vorgelegten Prüfbericht der D W GmbH vom 18.09.2013 lässt sich nicht darauf schließen, dass es sich dabei um die gleiche Ware gehandelt hat, aus der die Probe beim Beschwerdeführer am 10.04.2014 in M gezogen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zu Folge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insoferne eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Das LMSVG regelt gemäß § 1 LMSVG die Anforderungen an Lebensmittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Das Gesetz beschränkt sich jedoch darauf, einen Teil der an Lebensmittel zu stellenden Anforderungen zu regeln, in dem es zB anordnet, dass Waren sicher sein und den nach dem Gesetz erlassenen Verordnungen entsprechen müssen.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Lebensmittelunternehmerin im Sinne des Art 4 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 852/2004. Als Lebensmittelunternehmer muss er Sorge tragen, dass die Lebensmittelsicherheit nicht gefährdet wird. Aus Kapitel I Art 1 Abs 1 lit a und b der Verordnung (EG) Nr 852/2005 ergibt sich, dass die Hauptverantwortung für die Sicherheit eines Lebensmittels beim Lebensmittelunternehmer liegt. Dem Tenor der unionsrechtlichen Judikatur folgend besteht diese Verantwortung bis zur Abgabe des Lebensmittels an den Letztverbraucher (siehe zB EuGH, 13.11.2014, C-443/13) und ist diese mit einem durchaus strengen Maßstab aufrecht zu erhalten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er das Produkt beim Hersteller gekauft habe und es sich bei der Firma B Y GmbH nur um ein Handelsunternehmen handle, vermag ihn von der Verantwortung nicht zu befreien.
Zu einem allfälligen Kontrollsystem hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat daher weder behauptet, noch unter Beweis gestellt, dass er Maßnahmen getroffen habe, um die Beachtung der hier maßgeblichen Vorschriften zu gewährleisten.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Gebot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwider gehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen, da der Beschwerdeführer bei entsprechender Sorgfalt die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen einhalten hätte können.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend keine Umstände zu werten.
Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Vermögens- und Einkommenssituation auszugehen war.
In Anbetracht all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte erscheint die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bemessen ist, zumal § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,-- vorsieht. Von einer Herabsetzung der Geldstrafe war abzusehen, da bei einer Gesamtbetrachtung die Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint, um den Beschwerdeführer in der Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Zudem haben auch generalpräventive Gründe gegen eine Herabsetzung der Strafe gesprochen.
Eine Kostenersatzpflicht entsteht dem Grunde nach (§ 71 LMSVG), wenn der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Sachverhalt erfüllt, sodass der Beschwerdeführer die Untersuchungskosten für die AGES zu zahlen hat.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Linda Wieser
(Richte
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