LVwG-2015/44/1007-5•LVwG T LVwG-2015/44/1007-5
LVwG-2015/44/1007-5Tribunal Administrativo Regional31 de mar. de 2016
"Einfahrt verboten", Einbahnstraße, Doppelbestrafung, Kundmachung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von A Z, vertreten durch Dr. B Y, Rechtsanwalt in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.04.2015, Zahl /*******/**, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der angefochtene Spruchpunkt 2 behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt wird.
2. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1 als unbegründet abgewiesen.
3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 10,-- neu festgesetzt.
4. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14,40 (20 % der verhängten Strafe) zu bezahlen.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zur Last gelegt:
„1.Sie haben am 14.12.2014 um 17:54 in K, Lgasse als Lenker(in) des Fahrzeuges Fahrrad das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „EINFAHRT VERBOTEN“ nicht beachtet.
2. Sie haben am 14.12.2014 um 17:54 in K, Lgasse als Lenker(in) des Fahrzeuges Fahrrad eine Einbahn entgegen der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 StVO angezeigten Fahrtrichtung befahren.“
Hinsichtlich des Tatvorwurfes 1. habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen und sei gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 72,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 9 Stunden zu bestrafen. Hinsichtlich des Tatvorwurfes 2. habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 5 StVO begangen und sei gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO mit einer Geldstrafe in Höhe von € 80,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 1 Tag und 13 Stunden zu bestrafen. Außerdem wurde sie zur Bezahlung eines Beitrages von € 20,- zu den Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Gegen dieses am 08.04.2015 zugestellte Straferkenntnis hat A Z mit Schreiben vom 08.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das angefochtenen Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In eventu möge das Verfahren unter Erteilung einer Abmahnung eingestellt werden oder die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabgesetzt werden. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Behörde nicht nachgewiesen habe, dass sie in die Lgasse eingefahren sei. Ihr könne nur vorgehalten werden, dass sie ohne Kenntnis der Einbahnregelung gegen die Einbahn gefahren sei. Indem ihr sowohl eine verbotene Einfahrt in die Lgasse, als auch eine Fahrt entgegen der Einbahn in der Lgasse vorgehalten werde, würde sie unzulässig zweimal für dasselbe Delikt bestraft. Im Übrigen habe die Behörde unzureichend ermittelt, da sie den Verordnungsakt mit all seinen Dokumenten und die unterfertigte Verordnung – zumindest in Kopie – nicht eingeholt habe. Die Behörde habe auch nicht ermittelt, ob die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Das Landesverwaltungsgericht hat von der Bürgermeisterin der Stadt K die gefertigte Verordnung vom 20.11.2014, Zahl Mag***//-/, eingeholt und am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie C X und GrInsp D W als Zeugen einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt K vom 20.11.2014, Zahl /*/-**/*, war am 14.12.2014 um 17:54 Uhr in K in der Lgasse das Straßenverkehrszeichen „Einbahnstraße“ gemäß § 53 Z 10 StVO mit der angezeigten Fahrtrichtung Osten am Beginn der Einbahn im Westen (bei der Einfahrt von der Nstraße aus) angebracht. Am Ende der Einbahn im Osten (bei der Ausfahrt in die Mstraße) war hingegen kein derartiges Straßenverkehrszeichen angebracht.
In Fahrtrichtung Westen war in der Lgasse zu diesem Zeitpunkt in der Einfahrt von der Mstraße der rechte Fahrstreifen (also der Fahrstreifen in Richtung Westen) mit einem Scherengitter verstellt. Vor dem Scherengitter war mittig das Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ gemäß § 52 lit a Z 2 StVO aufgestellt. Es handelte sich um ein Straßenverkehrszeichen auf einem mobilen Ständer, bei dem der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn mehr 0,60 m betragen hat.
Die Beschwerdeführerin wollte am 14.12.2014 um 17:54 Uhr mit dem Fahrrad von der Mstraße aus in die Lgasse einfahren und diese in Richtung Westen befahren. Vor dem Scherengitter und dem Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ ist sie vom Fahrrad abgestiegen und hat das Fahrrad an diesem Verkehrszeichen vorbei ca 10 bis 20 m in die Lgasse geschoben. Anschließend hat sie mit dem Fahrrad die Lgasse Richtung Westen befahren.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde, insbesondere aus der Anzeige von GrInsp D W vom 18.12.2014, und der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 24.02.2016.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde bestritten, dass das Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ ordnungsgemäß aufgestellt gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie jedoch ausgesagt, dass sie sich gar nicht mehr erinnern könne, ob dieses Verkehrszeichen aufgestellt war. Und der von ihr angebotene Zeuge, ihr Lebensgefährte C X, der sie zur Tatzeit mit dem Fahrrad begleitet hat, hat ausdrücklich ausgesagt, dass sich das Verkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ in der Mitte des Fahrstreifens vor dem Scherengitter befunden hat. Ob das Verkehrszeichen direkt am Scherengitter oder an einem mobilen Ständer angebracht war und in welcher Höhe es sich über der Fahrbahn befunden hat, könne er jedoch nicht angeben.
Der anzeigende Polizeibeamte, GrInsp D W, konnte in der mündlichen Verhandlung jedoch schlüssig und glaubhaft darlegen, dass die aufgrund der Verordnung vom 20.11.2014 erforderlichen Straßenverkehrszeichen täglich vom diensthabenden Polizisten aufgestellt wurden. Das gegenständliche Verkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ in der Lgasse ist immer vor einem Scherengitter in der Mitte des Fahrstreifens Richtung Westen aufgestellt worden. Es hat sich um ein fix an einem mobilen Ständer befestigtes Verkehrszeichen gehandelt. Der Zeuge war sich auch sicher, dass es in einer Höhe von mindestens 0,6 m angebracht war. Diese Aussage deckt sich mit der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen vom 24.02.2015, mit der er auch ein Foto der nachgestellten Anordnung von Verkehrszeichen und Scherengitter vorlegt hat. Zumal die Beschwerdeführerin dieser Aussage nicht substantiell entgegengetreten ist und der von ihr angebotene Zeuge X in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass sich das Verkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ in der Mitte des Fahrstreifens vor dem Scherengitter befunden hat und, dass er nicht ausschließen könne, dass das Verkehrszeichen auf einem mobilen Ständer angebracht war und er keine Angaben zur Höhe des Verkehrszeichens machen könne, steht der diesbezügliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht als erwiesen fest.
Dass das Straßenverkehrszeichen „Einbahnstraße“ nur im Westen, nicht aber im Osten der Lgasse angebracht war, ergibt sich aus der eindeutigen Aussage von GrInsp W und deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen und der Zeugenaussage X.
Was die Schiebestrecke der Beschwerdeführerin zu Beginn der Lgasse betrifft, konnte diese von GrInsp W nicht beobachtet werden. Jedoch hat die Beschwerdeführerin übereinstimmend mit dem Zeugen X angegeben, ihr Fahrrad am Scherengitter und dem Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ vorbei ca 20 m (Aussage der Beschwerdeführerin) bzw ca 10 bis 15 m (Aussage X) geschoben zu haben. Das Landesverwaltungsgericht geht somit von einer Schiebestrecke von ca 10 bis 20 m aus, wobei die unterschiedlichen Entfernungsangaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen X nicht entscheidungsrelevant sind.
Im Übrigen wurden die Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere wonach die Beschwerdeführerin ca 10 bis 20 m nach dem Straßenverkehrszeichen „Einfahrt Verboten“ ihre Fahrt mit dem Fahrrad fortgesetzt hat und, wonach das Straßenverkehrszeichen „Einbahnstraße“ nur am Beginn der Lgasse im Westen angebracht war, nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten wie folgt:
„§ 7.
Allgemeine Fahrordnung.
(…)
(5) Einbahnstraßen dürfen nur in der durch das Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z 10 angezeigten Fahrtrichtung befahren werden. (…)“
„§ 44.
Kundmachung der Verordnungen.
(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. (…)“
§ 48.
Anbringung der Straßenverkehrszeichen.
(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
(…)
(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.
(…)
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, (…). Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m (…) betragen.
(…)“
„§ 52.
Die Vorschriftszeichen
(…)
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
(…)
Bild im pdf ersichtlich
Dieses Zeichen zeigt an, dass die Einfahrt verboten ist.
(…)“
§ 53. Die Hinweiszeichen
(1) Die Hinweiszeichen weisen auf verkehrswichtige Umstände hin. Hinweiszeichen sind die folgenden Zeichen:
(…)
Bild im pdf ersichtlich
Dieses Zeichen zeigt eine Einbahnstraße an und weist in die zulässige Fahrtrichtung.
(…)“
§ 99.
Strafbestimmungen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(…)“
Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt K vom 20.11.2014, Zahl /*/-**/*, lauten wie folgt:
„Aufgrund der an den Adventwochen 2014 zu erwartenden Touristenbusse ist einvernehmlich mit dem Stadtpolizeikommando K, dem Amt für Verkehrsplanung, dem Amt für Wirtschaft und Tourismus, dem Tourismusverband K, der E und V GmbH und dem Straßenerhalter folgende Verkehrsregelung erforderlich:
VERORDNUNG
aufgrund der §§ 43 Abs. 1 lit. b und 94b StVO 1960, BGBl. Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014, wird im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs folgende Verkehrsregelung verfügt:
1. „Einbahnstraße“ (§ 53 Abs. 1 Z. 10 StVO)
a)Lgasse: von der Nstraße in Fahrtrichtung Osten bis zur Mstraße
am 29.11 bis 30.11.2014 sowie am 5. bis 8.12.2014 und am 13. bis 14.12.2014, jeweils von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(…)
2. „Einfahrt verboten“ (§ 52 lit. a Z. 2 StVO)
a)Lgasse:an deren Kreuzung mit der Mstraße, für den Verkehr in Fahrtrichtung Westen
am 29.11 bis 30.11.2014 sowie am 5. bis 8.12.2014 und am 13. bis 14.12.2014, jeweils von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr
(…)“
V.Erwägungen:
Aufgrund der Verordnung der Bürgermeisterin der Stadt K vom 20.11.2014, Zahl /*/-**/*, war am 14.12.2014 von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr in der Lgasse eine Einbahnregelung mit Fahrtrichtung Osten (von der Nstraße in Richtung Mstraße) sowie ein Einfahrtsverbot von der Mstraße in die Lgasse verordnet.
Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am 14.12.2014 um 17:54 Uhr mit einem Fahrrad sowohl die Einbahnregelung in der Lgasse (§ 7 Abs 5 StVO) als auch das Einfahrtsverbot von der Mstraße in die Lgasse (§ 52 lit a Z 2 StVO) missachtet zu haben. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich dabei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung handelt, da die Tatbestände der §§ 7 Abs 5 und 52 lit a Z 2 StVO unterschiedliche Sachverhalte regeln. Das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ gemäß § 52 lit a Z 2 StVO besagt nämlich nicht, dass es sich um eine Einbahn handelt, es verbietet lediglich die Einfahrt an einer bestimmten Stelle in eine Straße. Es steht also in keinem absoluten Zusammenhang mit einer Einbahnstraße (vgl Pürstl, StVO14 (2015) § 52 Anm 2 und 3). Aufgrund des im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) vorgesehenen Kumulationsprinzips sind daher beide Delikte gesondert zu ahnden.
Zumal das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht auf das Bestehen einer Einbahn zurückgeführt werden muss, kann aber das Befahren einer Einbahnstraße entgegen der angezeigten Fahrtrichtung nicht schon alleine wegen einer Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ verfolgt werden. Vielmehr setzt eine Übertretung des § 7 Abs 5 StVO auch ein ordnungsgemäß angebrachtes Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ gemäß § 53 Abs 1 Z 10 StVO voraus. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert § 48 Abs 1 StVO, dass eine Einbahn in ihren Verlauf auch dort durch ein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ kundgemacht wird, wo eine andere Straße in die Einbahnstraße mündet. Dabei gilt das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ gemäß § 48 Abs 2 StVO nur, wenn es in Fahrtrichtung gesehen auf der rechten Straßenseite angebracht ist. Fährt ein Fahrzeuglenker mangels eines solchen Hinweiszeichen gegen die Einbahnrichtung, so ist das auf seiner linken Straßenseite angebrachte Hinweiszeichen am Beginn der Einbahn für ihn, was die Übertretung nach § 7 Abs 5 StVO anlangt, unverbindlich (vgl VwGH 20.02.1986, 85/02/0240). Jener Verkehrsteilnehmer, der entgegen dem Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ in eine Straße einfährt, handelt also diesem Verbotszeichen zuwider, nicht aber zwingend dem Gebot des Befahrens einer Einbahnstraße in der angezeigten Fahrtrichtung, wenn am Ort des Einfahrens kein Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angebracht ist (vgl VwGH 10.10.1997, 97/02/0215).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass am östlichen Ende der Lgasse, also bei der Kreuzung mit der Mstraße, nur das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“, nicht aber das Hinweiszeichen „Einbahnstraße“ angebracht war. Der Beschwerdeführerin, die an dieser Stelle in die Lgasse eingefahren ist, kann somit nicht vorgeworfen werden, die Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren zu haben. Sie hat also die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 7 Abs 5 StVO nicht begangen, weshalb der angefochtene Spruchpunkt 2. zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.
Was hingegen den Tatvorwurf der Missachtung des § 52 lit a Z 2 StVO betrifft, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am Tatort mit ihrem Fahrrad in die durch das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ gekennzeichnete Lgasse eingefahren ist. Daran ändert auch nichts, dass sie das Fahrrad zu Beginn der Straße ca 10 bis 20 m geschoben hat. Nach der Rechtsprechung darf dieses Verbotszeichen nämlich unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (VwGH 25.06.2010, 2010/02/0019). Wenn die Beschwerdeführerin (in Umgehungsabsicht) ihr Fahrrad am Verbotszeichen vorbeischiebt und anschließend weiterfährt, hat sie das Einfahrtsverbot nicht beachtet und ist widerrechtlich in die gekennzeichnete Straße eingefahren. Ein Fahrradfahrer ist in diesem Fall nicht anders zu beurteilen als ein Autofahrer, der sein Kfz am Verbotsschild vorbeischiebt und anschließend weiterfährt.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Behörde den Verordnungsakt zur Verordnung vom 20.11.2014, Zahl /*/-**/*, nicht eingeholt habe und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde bei Aufnahme dieses Beweises zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Bei diesem Beweisantrag handelt es sich jedoch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis, zumal nicht genannt wurde, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das begehrte Beweismittel erwiesen werden sollen. Im Übrigen umfasst das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird (VwGH 28.03.2008, 2007/02/0325). Dennoch hat das Landesverwaltungsgericht im Rahmen seines Ermittlungsverfahrens die Originalverordnung samt Unterschrift eingeholt und in Kopie der Verhandlungsschrift beigefügt.
Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ am östlichen Ende der Lgasse ordnungsgemäß kundgemacht wurde, hat das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes ergeben, dass dieses Straßenverkehrszeichen in der Mitte des nördlichen Fahrstreifens (also des Fahrstreifens Richtung Westen) an einem mobilen Ständer angebracht war, wobei der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn mehr 0,60 m betragen hat. Hinter diesem mobilen Ständer war ein Scherengitter aufgestellt, welches den nördlichen Fahrstreifen abgesperrt hat. Das Straßenverkehrszeichen war somit im Sinne des § 48 Abs 2 StVO rechts des offenen Fahrstreifens aufgestellt und hat die gemäß § 48 Abs 5 StVO geforderten Abstände eingehalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kundmachung aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sein könnte; derartige Gründe wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, sodass an der ordnungsgemäßen Kundmachung gemäß § 48 StVO keine Zweifel bestehen.
Der Vollständigkeit halber wird auch festzuhalten, dass gemäß § 44 Abs 1 StVO Verordnungen nach § 43 StVO, also auch die verfahrensgegenständliche Verordnung vom 20.11.2014, ua durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sind und mit deren Anbringung in Kraft treten. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Zumal im gegenständlichen Fall feststeht, dass das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ zum Tatzeitpunkt kundgemacht war, ist die Verordnung vom 20.11.2014 auch in Kraft getreten. Ob hingegen der Zeitpunkt der Anbringung gemäß § 44 Abs 1 StVO in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, hat auf die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der Verordnung keinen Einfluss (VfGH 16.12.1975, V 27/75 JBl 1977, 256). Vielmehr dient ein derartiger Aktenvermerk als öffentliche Urkunde der nachträglichen Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Verordnung in Kraft getreten ist (vgl Pürstl, StVO14 (2015) § 44 Anm 3). Im vorliegenden Fall ist dieses Beweismittel jedoch nicht erforderlich, da die Kundmachung der Verordnung zum Tatzeitpunkt feststeht.
Schließlich wird noch zum Argument der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens keine gefährliche Situation entstanden sei und von einem Fahrrad keine Betriebsgefahr ausgehe, festgehalten, dass der Eintritt einer konkreten Gefahrensituation kein Tatbestandselement der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung darstellt. Abgesehen davon können nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch Fahrradfahrer an Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen beteiligt sein. Die Übertretung des § 52 lit a Z 2 StVO steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ nicht gelungen. Sie hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihr die Verbotswidrigkeit ihres Verhaltens nicht bekannt gewesen sein sollte, kann sie auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, es an ihm liegt, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (vgl VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich der Missachtung des Verbotszeichens „Einfahrt verboten“ bei einem gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 726,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 72,-, sohin im Ausmaß von lediglich ca 10 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Vor dem Hintergrund der Bemessung der Geldstrafe in diesem unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bestehen keine Bedenken gegen die Höhe der Geldstrafe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Strafverfahren keine Milderungsgründe zu Tage getreten sind und die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben hat, dass auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine weitere Herabsetzung der Strafe rechtfertigen.
Die belangte Behörde hat gemäß § 64 VStG zu beiden angefochtenen Spruchpunkten jeweils einen Verfahrenskostenbeitrag von € 10,-, insgesamt also € 20,- vorgeschrieben. Infolge der Behebung des Spruchpunktes 2. verringert sich der Gesamtkostenbetrag nunmehr auf€ 10,-. Da der Spruchpunkt 2. zu beheben war, ist der Beschwerdeführerin auch nur hinsichtlich der Bestätigung des Spruchpunktes 1. gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von € 14,40 aufzuerlegen.
Abschließend wird zum Kostenverzeichnis der Beschwerdeführerin über insgesamt € 811,37 festgehalten, dass im Verwaltungsverfahren Kostenersatzansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Mangels einer derartigen gesetzlichen Anordnung hat im gegenständlichen Fall gemäß § 74 Abs 1 AVG die Beschwerdeführerin unabhängig vom Verfahrensausgang die ihr erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
VI.Ausschluss der Revision:
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- verhängt wurde. Zumal diese Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Alexander Spielmann
(Richter)
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