LVwG-2016/23/0265-12•LVwG T LVwG-2016/23/0265-12
LVwG-2016/23/0265-12Tribunal Administrativo Regional6 de abr. de 2016
Maßnahmenbeschwerde; subsidiärer Rechtsbehelf; Gerichtszuständigkeit
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Mag. A A, X, Adresse, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG im Zusammenhang mit seiner Festnahme am 30.12.2015 gegen 23:50 und anschließenden Anhaltung bis zum 31.12.2015 ca 10:45 Uhr, sowie gegen durch Organe der Bundespolizei gesetzten Handlungen während der Zeit der Anhaltung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird die Maßnahmenbeschwerde des Mag. A bezogen auf seine Festnahme am 30.12.2015 gegen 23:32 vor dem Veranstaltungslokal B in X, Adresse 1, und seine nachfolgende Anhaltung bis zum 31.12.2015 um 10:45 Uhr als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin der obsiegenden Behörde, Landespolizeidirektion Tirol, gemäß § 35 Abs 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und den Verhandlungsaufwand, insgesamt € 857,20 binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
3. Gemäß § 25 AVWGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Mitteilung, Entscheidungsgründe
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit Schriftsatz vom 09.02.2016 beim Landesverwaltungsgericht Tirol, eingelangt am 10.02.2016, erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Bezirkshauptmannschaft gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, die sich auf seine Festnahme am 30.12.2015 gegen 23.50 Uhr und seine anschließende Anhaltung bis 31.12.2015 ca 11.00 Uhr richtete. Weiters wurden Handlungen von Polizeibeamten während der Dauer der Anhaltung in die Beschwerde miteinbezogen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft Z als belangte Behörde aufgefordert die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, dass der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der StPO festgenommen worden sei und daher eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig wäre.
Aus diesem Grunde wurde für den 10.03.2016 eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt und ergab sich bereits bei Eröffnung der Verhandlung und Einvernahme des ersten Zeugen (Hauptmann C C, BPK Z), dass die belangte Behörde nicht den vollständigen Akt vorgelegt hat, sondern, dass der Beschwerdeführer noch über Dokumente verfügte, die dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht bekannt waren.
Aus diesem Grunde wurde die Verhandlung unterbrochen und wurden ergänzende Unterlagen, wie Vorabmeldung der Körperkraftanwendung und das Anhalteprotokoll im Rechtshilfeweg über die Staatsanwaltschaft Z erhoben.
Nachfolgend fand am 30.03.2016 die fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden 4 Polizeibeamten als Zeugen einvernommen. Bei diesen Zeugen handelt es sich um jenen Polizeibeamten, der den Beschwerdeführer am 30.12. vor dem Veranstaltungszentrum „B“ in X festgenommen hat, sowie um drei weitere damals anwesende Polizeibeamte.
Aufgrund der zweifelhaften Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte vorerst eine Befragung aller Zeugen, nur hinsichtlich der Modalitäten der Festnahme des Beschwerdeführers, um diese rechtlich würdigen und zuordnen zu können. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen blieben vorerst offen und waren nicht Gegenstand dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Am 30.12.2015 wurde die Sektorstreife Y von der Bezirksleitstelle zum Veranstaltungszentrum „B“ nach X beordert, da es dort einen Zwischenfall bei einer Veranstaltung gegen habe und ein Gast das Veranstaltungszentrum nicht verlassen würde.
Als die Sektorstreife Y, bestehend aus RI D und BI E beim Veranstaltungszentrum „B“ einlangte, teilte sie dies über Funkt der Bezirksleitstelle mit. Diese Meldung wurde von der Bezirksleitstelle um 23.20 Uhr protokolliert.
Nachfolgend betraten die beiden Polizeibeamten das Veranstaltungszentrum „B“ und trafen dort im Eingangsbereich auf den Beschwerdeführer, einen Begleiter sowie mehrere Security-Mitarbeiter. Die Beamten versuchten vorerst den ersten Sachverhalt zu erheben und war dies aufgrund des aufgebrachten und aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers sowie durch sein destruktives Beitragen nicht möglich. Auf Ersuchen des Veranstalters verlagerte sich die Amtshandlung zuerst in das Foyer des Veranstaltungszentrums und erst dann vor den Eingangsbereich ins Freie.
Aufgrund des aggressiven und offensiven Verhaltens des Beschwerdeführers forderte die Sektorstreife Y über Funk Unterstützung durch weitere Sektorstreifen an. Diese Anforderung wurde von der Bezirksleitstelle um 23.25 Uhr protokolliert.
Um 23.30 Uhr traf dann als erstes die Sektorstreife V, bestehend aus den Beamten AI F und BI G, beim Veranstaltungszentrum ein. Während sich BI E und AI F um den Begleiter des Beschwerdeführers kümmerten und versuchten diesen vom Beschwerdeführer räumlich zu trennen, befassten sich RI D und BI G mit dem Beschwerdeführer. Nachdem für den einsatzleitenden RI D klar war, dass ein weiteres Zureden nichts bringen würde und sich der Beschwerdeführer nicht beruhigen ließ, wandte er sich kurz vom Beschwerdeführer ab, ging ca 2 bis 3 Meter beiseite und versuchte die Personalien der beiden Security-Mitarbeiter zum Zwecke der Anzeigenerstattung aufzunehmen. Während dieser Zeit versuchte der Beschwerdeführer an BI G vorbei, wieder in das Veranstaltungszentrum zu gelangen. Als ihm BI G dies verwehrte, versuchte der Beschwerdeführer den Polizeibeamten auf die Seite zu schieben und in weiterer Folge schlug er auch mit seinem Handy gegen die Brust des Polizeibeamten. Dieser forderte ihn daraufhin auf sein Verhalten einzustellen und nachfolgend versuchte der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten eine Ohrfeige zu geben, schlussendlich schlug er ihm nur seine Kopfbedeckung vom Kopf. In diesem Moment nahm BI G den Beschwerdeführer in eine Halsklammer und brachte ihn zu Boden. Durch das Fliegen der Kopfbedeckung und die Bewegungen seines Kollegen wurde auch RI D auf die Situation aufmerksam und wandte sich wieder dem Beschwerdeführer und dem zweiten Polizisten zu. Als der Beschwerdeführer am Boden lag, stellte er jegliche Gegenwehr ein und die beiden Polizeibeamten halfen ihm wieder auf. Zu diesem Zeitpunkt sprach dann RI D die Festnahme aus. Die Festnahme sprach er insofern aus, als er dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er nun nicht mehr gehen dürfe und hierbleiben müsse. Die Worte „Festnahme“ oder „Sie sind festgenommen“ wurden hierbei nicht verwendet. Allerdings ergeben sich keine Zweifel, dass ab diesem Zeitpunkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers beschränkt war.
Zeitgleich als RI D und BI G dem Beschwerdeführer wider aufhalfen, traf die Sektorstreife U zur weiteren Unterstützung ein. Laut Funkprotokoll der Bezirksleitstelle Y meldete die Sektorstreife U ihr Eintreffen um 23.32 Uhr. Somit ergibt sich auch dieser Zeitpunkt als jener zu dem der Beschwerdeführer festgenommen wurde.
Nachfolgend betrat der Beschwerdeführer mit RI D nochmals das Veranstaltungszentrum um seinen Mantel zu holen. Als er im Veranstaltungszentrum war, erklärte er jedoch, dass er dieses nicht mehr verlassen würde und dass er bei der Veranstaltung bleiben wolle. Nach einem Wortgeplänkel sprach letztlich RI D noch eine zweite Festnahme, diesmal gestützt auf § 36 VStG, aus. Diese zweite Festnahme wurde unmittelbar vor der Verbringung des Beschwerdeführers ausgesprochen.
Abschließend wurde der Beschwerdeführer um 23.51 Uhr auf die PI Y gebracht, wo er bis am nächsten Tag, 10.45 Uhr, angehalten wurde.
Aufgrund eines Telefonates mit Hauptmann C mit dem diensthabenden Staatsanwalt wurde am 31.12.2015 um 10.45 Uhr die Festnahme aufgehoben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aufgrund der eingeholten bzw vorgelegten Urkunden und Dokumente. So ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll, welches bereits unmittelbar nach der Festnahme des Beschwerdeführers in Grundzügen angelegt wurde, dass die Festnahme aufgrund strafprozessualer Bestimmungen erfolgte. Weiters ergibt sich aus dem dritten Teil des Anhalteprotokolles, dass eine Haftfähigkeitsuntersuchung durch den Sprengelarzt um 01.15 Uhr erfolgt ist.
In ihrer Zeugeneinvernahme sagten die beiden Polizeibeamten RI D und BI G beide aus, dass zeitgleich als sie den Beschwerdeführer wieder aufhalfen, die zweite Unterstützung der Sektorstreife der PI U eintraf. Laut Funkprotokoll der Bezirksleitstelle Y meldete die Sektorstreife U ihr Eintreffen um 23.32 Uhr. Insofern ergibt sich als Festnahmezeitpunkt der Zeitpunkt des Eintreffens der unterstützenden Sektorstreife der PI U um 23.32 Uhr.
Die zweite Festnahme nach § 36 VStG erfolgte hingegen unmittelbar vor der Verbringung des Beschwerdeführers zur PI Y um 23.50 Uhr.
Insofern erscheint es unbedenklich, die im Anhalteprotokoll und in der sonstigen Berichterstattung der belangten Behörde dokumentierte Festnahmezeit von 23.50 Uhr auf tatsächlich 23.32 Uhr festzulegen.
Auch wenn von RI D die Worte „Festnahme“ oder „Sie sind festgenommen“ nicht verwendet wurden, so ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach den Handgreiflichkeiten mit BI G, gestützt auf die StPO festgenommen wurde. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Aussage des RI D der angab, dass es ihm sehr wohl bewusst war und auch darauf ankam den Beschwerdeführer in seiner persönlichen Freiheit zu beschränken.
IV.Erwägungen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt der Ansatzpunkt „sicherheitsbehördlich“ auf funktionell der Sicherheitsverwaltung zuzurechnende Akte der Sicherheitsbehörden und ihrer Organe ab (VwGH 25.10.2012, Zl 2012/21/0064). Handlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz – insbesondere nach der Strafprozessordnung (StPO) – zählen nicht zur Sicherheitsverwaltung (Keplinger/Pühringer/ Sicherheitspolizeigesetz15, 279).
Gemäß § 18 Abs 1 StPO besteht die Kriminalpolizei in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Durch die Zuordnung kriminalpolizeilicher Aufgabenerfüllung zum Strafrechtswesen wird sie von sicherheitspolizeilicher Tätigkeit abgegrenzt. Die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten durch Sicherheitsbehörden und ihre Organe ist somit dem Strafrechtswesen und nicht der Sicherheitspolizei zuzuordnen. Sobald sich im Zuge einer Sachverhaltsaufnahme hinreichende Verdachtsgründe einer Straftat ergeben („Anfangsverdacht“), sind die Sicherheitsbehörden und ihre Organe für die Strafjustiz tätig und haben die StPO anzuwenden (siehe Fabrizy, StPO und wichtige Nebengesetze11, § 18 StPO).
Mit der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012 erfolgten Änderung des Art 94 Abs 2 B-VG wurde die ursprüngliche, mit der Strafprozessreform 2008 eingeführte und durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtslage (VfGH 16.12.2010, G259/09) über den Einspruch gegen Handlungen der Kriminalpolizei wieder hergestellt. Sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte, sei es durch Zwangsmaßnahmen, sei es durch die Verweigerung von Verfahrensrechten werden im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterzogen. Eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte besteht demnach nicht.
Dementsprechend sieht die Neufassung des § 106 Abs 1 StPO, welche am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, nun (wieder) vor, dass jeder Person Einspruch an das Gericht zusteht, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Zwar ist diese Bestimmung mittlerweile wiederum beim Verfassungsgerichtshof angefochten und als verfassungswidrig aufgehoben worden, doch tritt die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.07.2016 in Kraft und ist daher diese vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig befundene Bestimmung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens verfassungsrechtlich nicht mehr angreifbar (vgl VfGH 03.10.1989, B1436/88 ua) und ist daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde als unzulässig, zumal alle vom Beschwerdeführer gerügten Handlungen mit einer kriminalpolizeilichen Festnahme nach StPO begannen und alle allfällig nachfolgend Akte während einer strafprozessualen Anhaltung erfolgten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Maßnahmenbeschwerde einen bloß subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur insoweit zum Tragen kommt, als Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtmittel erlangt werden kann. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nach dieser Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 15.06.1999, Zl. 99/05/0072). Daraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte – wie im vorliegenden Fall – im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden können (und im vorliegenden Fall auch tatsächlich parallel bekämpft worden sind), eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist, weshalb eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht demnach nicht in Betracht kommt.
Im Ergebnis war daher die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mangels eines im vorliegenden Zusammenhang anfechtbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- oder Zwangsaktes gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm § 1 Z4 der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs 3 leg cit).
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs 1 gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Das sind nach § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, bei Obsiegen der belangten Behörde der Ersatz des Vorlageaufwands in Höhe von Euro 57,40, der Ersatz des Schriftsatzaufwands über Euro 368,80, sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwands in Höhe von 461,00 Euro.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde durch die Zurückweisung der Beschwerde die obsiegende Partei. Es war ihr insofern antragsgemäß die Kosten gemäß § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. Der Vorlageaufwand wurde jedoch nicht zugesprochen, zumal es zu keiner Aktenvorlage gekommen ist.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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