LVwG T LVwG-2022/27/1809-1

LVwG-2022/27/1809-1Tribunal Administrativo Regional20 de jul. de 2022

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Tatzeit,<br/>Heimquarantäne<br/>Selbstquarantäne<br/>Absonderungsadresse<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1809.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt, Adresse 2, **** Y gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.05.2022, Zl ***, wegen Übertretung des Epidemiegesetztes 1950 (EpiG 1950),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:10.02.2021, 00:00 Uhr

Ort:**** W, Adresse 3

Sie haben zu einer unbestimmten Zeit Ihre Absonderungsadresse in **** Z, Adresse 1, verlassen und haben sich zum oben angeführten Zeitpunkt in der Arztpraxis von CC in **** W, Adresse 3, bzw. im Anschluss danach im Lebensmittelgeschäft "DD" in **** V, Adresse 4, aufgehalten, obwohl Sie sich im Zuge der Einreise aus U mittels Registrierung gemäß § 2a COVID-19-EinreiseV verpflichtet haben, eine 10-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten. Die Dauer der Heimquarantäne begann somit am 09.02.2021 und hätte erst am 19.01.2021 geendet.

Der gegenständliche Sachverhalt wurde im Zuge eines Telefonats mit Ihnen durch Organe der

Bezirkshauptmannschaft X festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 40 lit. c Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2020, i.V.m. § 25 und §25a Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, i.V.m. § 3 derCOVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 15/2021 und § 4 Abs. 2 der COVID-19-Einreiseverordnung, BGBl. II Nr. 445/2020 i.d.F. BGBl. II Nr. 52/2021

Wegen dieser /erwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

5Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 40 Epidemiegesetz 1950 - EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, i.d.F. BGBl. I Nr. 136/2020

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 330,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Tatvorwurf falsch sei, da es denkunmöglich sei, dass sich der Beschwerdeführer am 10.02.2021 um 00:00 Uhr in einer Arztpraxis oder in einem Lebensmittelgeschäft aufgehalten habe. Eine Änderung des Tatvorwurfs sei wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war am 10.02.2021 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern bei einem Kinderarzt und danach noch in einem Lebensmittelgeschäft einkaufen. Am 08.02.2021 war der Beschwerdeführer mit der Familie in T und ist am 09.02.2021 nach Österreich gefahren, wo eine Registrierung nach § 2a COVID-19-EinreiseV stattgefunden hat und eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne angetreten hätte werden sollen.

Es kann nicht festgestellt werden, zu welcher Zeit der Beschwerdeführer sich in der Arztpraxis oder in einem Lebensmittelgeschäft aufgehalten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten aufgrund des behördlichen Akts getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018 lauten:

„§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

V.Erwägungen:

Aus dem behördlichen Akt lässt sich nicht entnehmen, wann der Beschwerdeführer die Absonderungsadresse verlassen hat. Dem Beschwerdeführer wurde als Tatzeit der „10.02.2021, 00:00 Uhr“ zur Last gelegt, wobei sich zwanglos ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer jedenfalls nicht eine Arztpraxis oder ein Lebensmittelgeschäft aufgesucht haben kann. Es ist im behördlichen Akt auch ansonsten nicht zu entnehmen, wann der Beschwerdeführer in einer Arztpraxis bzw in einem Lebensmittelgeschäft gewesen sein sollte.

Zur Vermeidung von Doppelbestrafungen ist auch im gegenständlichen Fall notwendig, eine Tatzeit zumindest in einer ungefähren Angabe vorzuwerfen.

Außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwährt, eine diesbezügliche Korrektur vorzunehmen.

Da somit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeit nicht korrekt vorgeworfen wurde, kann der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat zu diesem Tatzeitpunkt nicht begangen haben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich aus dem behördlichen Akt auch nicht entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer persönlich nach § 2a COVID-19-EinreiseV registriert worden wäre.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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