LVwG-2022/27/0796-1•LVwG T LVwG-2022/27/0796-1
LVwG-2022/27/0796-1Tribunal Administrativo Regional21 de jul. de 2022
Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>Verhältnis EpiG und COVID-19-MG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde 1. der Frau AA und 2. des Herrn BB (Beherbergungsbetrieb Ferienhaus CC), beide vertreten durch DD, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2022, ***, betreffend eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführern gem §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 121/2020) sowie der EpiG 1950-Berechnungs-Verordnung, BGBl II Nr 329/2020 aufgrund der Schließung des Beherbergungsbetriebes „Ferienhaus CC“, Adresse 2, **** X eine Vergütung in Höhe von Euro 3.920,80 zu.
Im zweiten Spruchpunkt wies die belangte Behörde gem § 32 EpiG iVm §§ 1 und 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020 das beantragte Mehrbegehren von Euro 324,53 für die Schließung des vorgenannten Beherbergungsbetriebes für den 26.03.2020 ab.
Den zweiten Spruchpunkt betreffend kenne das Covid-19-Maßnahmengesetz im Gegensatz zum Epidemiegesetz keinen gesetzlichen verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 seien nach § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen worden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des Covid-19-Maßnahmengesetzes.
Gegen den zweiten Spruchpunkt des genannten Bescheides hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„4. Beschwerdebegründung
4.1. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Begründung der Behörde lautet – betreffend den abweisenden und bekämpften Umfang - wie folgt:
4. In der Sache zu Spruchpunkt I. 2. (Abweisung Mehrbegehren Beherbergungsbetrieb)
Im Gegensatz zum EpiG kennt das COVID-19-Maßnahmengesetz keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses eines Vergütungsanspruches durch das COVID-19-Maßnahmengesetz wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vorn 14.07.2020, GZ!. G202/2020, bestätigt, in welchem dieser zu dein Schluss gelangt, dass der Ausschluss eines Vergütungsanspruches durch Verordnungen, welche sich auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützen, weder im Lichte des Grundrechtes auf Eigentum noch aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes noch auf Grundlage des Prinzips des Vertrauensschutzes eine Verfassungswidrigkeit begründet. Somit kann ein Entschädigungsanspruch auch nicht auf diesen Rechtstitel gestützt werden. Zudem hat auch der VwGH mit Erkenntnis vom 24.02.2021, Ra 2021/03/0018, unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis des VfGH zusammengefasst zu Recht erkannt, dass aus Maßnahmen, welche auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wurden, kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG abgeleitet werden kann.
Da für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den Betrieb der Partei erlassen wurden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19- Maßnahmengesetzes, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Die Behörde geht daher zusammenfassend davon aus, dass „§ 20 EpiG kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 4 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (nunmehr: § 13 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz) materiell derogiert wurde“. Diese Rechtsauffassung ist aus folgenden Gründen unrichtig:
Unter Derogation versteht man die Aufhebung der Geltung einer Rechtsvorschrift und damit ihr Ausscheiden aus der Rechtsordnung. Es wird zwischen formeller und materieller Derogation unterschieden.
Bei der formellen Derogation wird die aufzuhebende Norm ausdrücklich bezeichnet. Materielle Derogation bezeichnet die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Anwendung voneinander widersprechenden Rechtsvorschriften. Um den Widerspruch aufzulösen, werden die Grundsätze „lex posterior derogat legi priori“ und „lex specialis derogat legi generali“ angewendet.
Materielle Derogation tritt nur insoweit ein, als die sachlichen, persönlichen, zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiche der einander widersprechenden Normen ident sind (Identität des Regelungsgegenstandes). Das ist hier nicht der Fall.
Es muss sich um Bestimmungen auf gleicher Stufe handeln (zB ein Gesetz widerspricht einem anderen Gesetz).
Widersprechen einander Normen auf unterschiedlicher Stufe (eine Verordnung widerspricht einem Gesetz), tritt in der Regel Invalidation ein (Bachmann/ Baumgartner/Feik/Fuchs/Giese/Jahnel/Lienbacher (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 2012, 636). Unter Invalidation versteht man den Widerspruch zwischen Normen, der zu Rechtswidrigkeit der rangniederen Norm führt. Die rangniedere Norm (etwa eine Verordnung, die einem Gesetz widerspricht) tritt deshalb noch nicht außer Kraft. Um die rechtswidrige Norm außer Kraft zu setzen, bedarf es einer ausdrücklichen Aufhebung oder Abänderung durch den Normsetzer oder den VfGH. Bis dahin bleibt die invalidierte Norm in Geltung und ist verbindlich (Bachmann/ Baumgartner/Feik/Fuchs/Giese/Jahnel/Lienbacher (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht 2012, 643).
4.4. MAßNAHMEN NACH DEM EPIDEMIEGESETZ 1950
Gemäß § 20 (1) EpiG kann bei Auftreten von bestimmten anzeigepflichtigen Krankheiten die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. Diese Schließung erfolgt mittels Verordnung.
Gem Abs 4 leg cit wird mittels Verordnung bestimmt, inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können.
Mit der VO 74/2020 des Bundesministers für Gesundheit vom 28.02.2020 wurde verordnet, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden können.
§ 32 EpiG normiert eine Vergütung für den Verdienstentgang, wenn natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes wegen der Behinderung ihres Erwerbes bestimmte Vermögensnachteile entstanden sind. Z 5 leg cit schreibt eine Entschädigung für Personen vor, die ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist.
Die behördlichen Kompetenzen sind in § 43 EpiG geregelt. Gem Abs 4 sind die Einleitung, Durchführung und Sicherstellung sämtlicher in diesem Gesetze vorgeschriebenen Erhebungen und Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten beziehungsweise die Überwachung und Förderung der in erster Linie von den zuständigen Sanitätsorganen getroffenen Vorkehrungen Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde.
Mit der Novelle BGBl I Nr. 23/2020, in Kraft seit 05.04.2020, wurde in § 43 EpiG ein neuer Abs 4a eingefügt, dessen S 3 und 4 durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2020 ergänzt wurden. Abs 4a lautet:
Soweit in diesem Bundesgesetz eine Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorgesehen ist, sind Verordnungen, deren Anwendungsbereich sich auf mehrere politische Bezirke oder das gesamte Landesgebiet erstreckt, vom Landeshauptmann zu erlassen. Einer Verordnung des Landeshauptmanns entgegenstehende Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde treten mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Landeshauptmanns außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist. Erstreckt sich der Anwendungsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, so sind Verordnungen vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen. Eine entgegenstehende Verordnung des Landeshauptmanns oder einer Bezirksverwaltungsbehörde tritt mit Rechtswirksamkeit der Verordnung des Bundesministers außer Kraft, sofern darin nicht anderes angeordnet ist.
Die BH weist den Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs als unbegründet ab. Aufgrund der VO der Bezirkshauptmannschaft betreffend verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 waren gem § 1 lit b alle Gastgewerbe zu touristischen Zwecken, unter anderem Restaurants und Gasthäuser, zu schließen.
Lit b leg cit trat mit Ablauf des 16.3.2020, somit am 17.3.2020, in Kraft. (Die VO sollte ursprünglich mit 13.04.2020 außer Kraft treten.) Die VO wurde mit Verordnung vom 26.03.2020 aufgehoben, die am 26.03.2020 kundgemacht wurde. Somit bestanden die Beschränkungen nach dem EpiG von 17.03. bis inklusive 26.03.2020 (10 Tage).
Das COVID-19-MG, BGBl I Nr. 12/2020, trat mit 16.03.2020 in Kraft; § 4 (2) idF BGBl I Nr. 16/2020 rückwirkend ebenfalls mit 16.03.2020. § 4 (2) normiert, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung kommen, wenn der Bundesminister gem § 1 eine Verordnung erlassen hat. Somit kommen auch die Bestimmungen über finanzielle Entschädigungen nach § 32 Epidemiegesetz nicht zur Anwendung.
Gemäß § 4 Abs 3 Covid-19-MG bleiben die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 unberührt.
Mit der auf Grundlage des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassenen 96. VO des Gesundheitsministers wurde in § 3 (1) dieser VO das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe - insbesondere Beherbergungsbetriebe wie den gegenständlichen - untersagt. § 3 trat mit 17.03.2020 in Kraft und mit 13.04.2020 außer Kraft.
4.2. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021 V188/2021 ua
Die Behörde vermeint, dass aufgrund der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft am 26.03.2020 für den 26.03.2020 keine Vergütung zustehen würde, da die COVID-19-Maßnahmen-VO erlassen war und Festzuhalten ist, dass laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021 V 188/2021 ua. § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II Nr 96/2020, gesetzwidrig war und diese als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Dieser Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wurde mit BGBl II Nr 501/2021 mit 01.12.2021 kundegemacht.
§ 3 COVID-19-Maßnahmen-VO ist daher auch für Beherbergungsbetriebe wie den gegenständlichen nicht mehr anzuwenden.
Demgemäß ist keine auf Basis des COVID-19-Maßnahmenegesetzes erlassene Verordnung für den 26.03.2020 anzuwenden, sodass wiederum das Epidemiegesetz für den 26.03.2020 zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf Vergütung auch für diesen Tag.
4.3. Keine materielle Derogation
Zudem liegt auch keine materielle Derogation durch die COVID-19-Maßnahmen-VO vor.
4.3.1. Entscheidung des Landesverwaltungsgericht W zur Anfechtung des Bescheides der BH V (***)
Die Beschwerdeführerin betrieb einen Beherbergungsbetrieb (Gastgewerbe gem § 111 Abs 1 Z 1 GewO 1994) in V. Dieser wurde mit Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde V gem § 20 (1) EpiG mit 16.03.2020 geschlossen. Mit 28.03.2020 trat die VO des Landeshauptmanns von W in Kraft, mit der das Betreten von Beherbergungsbetrieben als Touristin bzw Tourist verboten wurde. Diese war auf § 2 Z 2 Covid-19-IVIG gestützt. Von der Covid-Maßnahmen-Verordnung des Bundesministers waren Beherbergungsbetriebe erst seit 04.04.2020 erfasst. Somit besteht kein Normenkonflikt zwischen der Bundesverordnung und der Verordnung der BH V. Die Anwendung von § 4 Abs 2 Covid-19-MG ist daher ausgeschlossen.
Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der VO des LH von W erkannte die belangte Behörde eine Entschädigung gem § 32 EpiG zu, jedoch nicht für den Zeitraum danach.
Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Verordnungen nicht deckungsgleich waren, weswegen die spätere VO des LH die frühere der BH V nicht materiell derogierte.
Das LVwG führte unter Bezugnahme auf OGH 24.02.2021, 7 Ob 214/20a aus, dass ein Betretungsverbot nicht mit einer Betriebsschließung gleichzusetzen sei. Nach der VO des LH sei das Betreten eines Gastgewerbebetriebs als Nicht-Tourist aufgrund der VO des LH gem § 2 Z 2 Covid-19-MG immer noch möglich gewesen. Diese VO hob daher die vorangegangene nicht auf, weswegen ein Entschädigungsanspruch bestand.
Beweis: Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes W zu ***.
4.3.2. Entscheidung des OGH 24.02.2021
Der OGH hat zur GZ 7 Ob 214/20a wie folgt ausgesprochen: Die Klägerin betreibt in U ein Hotel, für welches eine Betriebsausfall-Versicherung abgeschlossen wurde. Zuerst wurde das Hotel aufgrund einer VO der Bezirksverwaltungsbehörde auf Basis des EpiG geschlossen, später wurde mittels VO des Landeshauptmannes das Betreten von Beherbergungsbetrieben durch Touristen untersagt.
Mit Art 26 2. COVID-19-Gesetz vom 21.3.2020, BGBl I 2020/16 wurde in § 4 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz die Formulierung „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ eingefügt. Damit sollte laut Ausschussbericht klargestellt werden, dass weiterhin Betretungsverbote gem § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz einerseits und Betriebsschließungen gem § 20EpiG andererseits möglich sind (112 BlgNR 27. GP 14).
Der OGH stellt klar, dass ein Betretungsverbot schon begrifflich etwas anderes sei als eine Schließung. Eine materielle Derogation scheidet somit aus.
Die VO der Bezirkshauptmannschaft normierte eine Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere Cafes; die Bundes-VO ordnete dagegen ein Betretungsverbot von Betriebsstätten des Gastgewerbes an.
§ 1 lit b der Verordnung lautet:
b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafes, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
Die Bedeutung einer Rechtsnorm ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung hat mit der Bestimmung des Wortsinns im allgemeinen Sprachgebrauch zu beginnen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 320):
Unzweifelhaft ist, dass Gastronomiebetriebe wie Cafes, Restaurants und Wirtshäuser grundsätzlich von der Verordnung erfasst sind. Unklar ist, für welche Gäste der Betrieb zu schließen ist. Unter Tourismus versteht der Duden das Reisen zum Kennenlernen fremder Ort und Länder und zur Erholung. In einem Wintersportort wie Innsbruck hält sich Mitte März üblicherweise eine Vielzahl ausländischer Gäste zum Zwecke der Erholung auf, die Gastgewerbebetriebe frequentieren. Jedoch werden Cafes auch von Einheimischen besucht. Die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ist in der Verordnung explizit von der Betriebsschließung ausgenommen.
Der Wortlaut des § 1 lit b der Verordnung erfasst daher nicht die ansässige Bevölkerung, für die das Cafe weiterhin geöffnet sein durfte. Es herrschte daher vollständiges Betretungsverbot von Gastgewerbebetrieben, wie es § 3 der Bundes-VO normierte. Die persönlichen Geltungsbereiche der Verordnungen stimmen daher nicht überein.
Eine auszulegende Rechtsnorm ist nie für sich alleine, sondern immer in ihrem Bedeutungszusammenhang zu betrachten (Larenz, Methodenlehre6 324).
Aus § 1 lit b S 1 und 2 der 127. Verordnung ergibt sich, dass für die Bewohner der Gemeinden sowie für die dort aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienende Aktivitäten darbieten, verboten ist. Dieses ausdrücklich normierte Verbot des Besuchs von Gastgewerbebetrieben durch die Bewohner der Stadtgemeinde erstreckt sich daher nur auf solche Lokale, die rein der Unterhaltung dienen. Für gewöhnliche Cafes ist ein Betretungsverbot jedoch nicht normiert. Daher ergibt sich aus dem Kontext der gesamten Verordnung, dass das Besuchen von Lokalen, die nicht rein der Unterhaltung dienen, durch die Bewohner weiterhin erlaubt ist. Hätte der Bürgermeister alle Gastgewerbebetriebe auch für die Bewohner schließen wollen, hätte er keine solche Differenzierung vorgenommen.
Weiters ist auf die Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers abzustellen (Larenz, Methodenlehre6 328):
Diese ergibt sich im Fall der Verordnung aus ihrer Präambel, die besagt, dass auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk T sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich waren, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen. Daraus ergibt sich, dass der Normsetzer die länderübergreifende Weiterverbreitung des Virus durch heimreisende ausländische Gäste verhindern wollte.
Dem Normsetzer ist zu unterstellen, dass er mit seinen Rechtsakten einen sachgerechten Interessenausgleich herstellen will. Es ist daher durch Erforschung des objektiven teleologischen Zwecks einer Norm ein Resultat herbeizuführen, das eine angemessene Lösung auch im Einzelfall ermöglicht (Larenz, Methodenlehre6 333):
Dem Zwecke der Verordnung nach sollte die Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden, jedoch sollte die ansässige Bevölkerung nicht von der Grundversorgung mit Nahrungsmitteln abgeschnitten werden. Durch die angeordneten Schließungen wurden die Touristen zur Abreise bewegt, wodurch die Gefahr einer hohen Zahl an infizierten Personen, die wiederum weitere Personen anstecken könnten, um eine Vielzahl verringert wurde. Rein unterhaltende Gastgewerbebetriebe wurden auch für Bewohner geschlossen. Im Sinne eines Interessenausgleichs sollte jedoch die Öffnung von gewöhnlichen Gastgewerben erlaubt bleiben, um zumindest die Grundversorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Verordnung der BH S keine vollständige Schließung gewöhnlicher Gastgewerbebetriebe anordnete. Der sachliche und persönliche, ebenso der örtliche, Geltungsbereich unterscheidet sich daher von der Bundesverordnung. Somit liegen die Voraussetzungen für eine materielle Derogation nicht vor. Die Verordnungen bestanden somit bis zum 26.03.2020 nebeneinander. Ein Anspruch nach Epidemiegesetz ist daher nicht ausgeschlossen worden.
4.3.4. Formelle Derogation und politische Auslegung
Insgesamt ergibt sich somit die Rechtslage, dass eine formelle Derogation vorlag.
Die VO wurde erst mit 26.03.2020 formell aufgehoben.
Bemerkenswert ist noch die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. *** an den damaligen Gesundheitsminister am 18.06.2020 über Entschädigungszahlungen an Betriebe in Gemeinden, die durch Verordnungen nach dem Epidemiegesetz geschlossen wurden (Geschäftszahl ***). Auf Frage 7, ob alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften, die durch die Behörden geschlossen wurden, für den Zeitraum Mitte bis Ende März (2020) entschädigt werden, sobald eine entsprechende Meldung bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften eingebracht wurde, lautet die Antwort:
„Wenn sich die Maßnahme auf § 20 Epidemiegesetz gestützt hat und rechtzeitig ein Antrag nach § 32 Epidemiegesetz gestellt wurde, dann ja.“
Antragsteller sollten auf Aussagen von zuständigen Ministern vertrauen dürfen - die Entscheidung der belangten Behörde steht im Widerspruch zur zitierten Antwort auf die parlamentarische Anfrage.
4.4. Wirkung der Kundmachung der Aufhebung, Vergütungspflicht
Für den Fall, dass das Gericht vermeint, dass eine Vergütung für den 26.03.2020 deshalb nicht zustehen würde, da die Aufhebung der Verordnung laut Verordnung am Tag der Kundmachung und die Kundmachung durch Aushang an den Amtstafeln am 26.03.2020 erfolgte, wird festgehalten: Auch in diesem Fall ist der Zeitraum des 26.03.2020 jedenfalls zur Gänze zu vergüten, da die Rechtsunterworfenen schließlich nicht am selben Tag eines Anschlags an der Amtstafel - die Uhrzeit des Anschlags ist im Übrigen unbekannt - die faktische Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Geschäftsbetriebs haben.
Die Vergütung gebührt gem EpidemiG für die Dauer der Maßnahme. Die Maßnahme dauerte bis zur Kundmachung, die - irgendwann - im Laufe des 26.03.2020 erfolgt ist.
Eine Nichtvergütung des gesamten Tages würde bedeuten, dass der Verordnung eine Rückwirkung für etwa einen halben Tag zugesonnen wird, die vorn der Verordnung zugrundeliegenden Gesetz nicht gedeckt ist, denn rückwirkende Verordnungen sind nur zulässig, wenn im Gesetz eine diesbezügliche ausdrückliche Ermächtigung enthalten ist (Muzak, in B-BVG zu Art 18 Rz 28 mit umfangreichen Nachweisen). Gegebenenfalls müsste die Vergütung für den Anteil des 26.03.2020 zustehen, bis zur Kundmachung. Da die Uhrzeit nicht bekannt ist, ist die Verordnung im Sinne des Legalitätsprinzips und des Vertrauensschutzes auszulegen.
Eine Verordnung gilt im Sinne des Legalitätsprinzips des Art 18 B-VG, wenn Sie keine gesonderte Regelung ihres In-Kraft-Tretens enthält, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen (VfGH B 172/2013).
Es kann den Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden, dass die Verordnung ca. einen halben Tag rückwirkend gilt, zumal das EpiG das Erlassen einer rückwirkenden Verordnung nicht zulässt. Die Verordnung ist daher in verfassungskonformer Interpretation so auszulegen, dass die Verordnung “mit Ablauf“ des Tages der Kundmachung in Kraft tritt. Demgemäß steht auch für den gesamten 26.03.2020 Vergütung zu.
Der Antrag ist somit berechtigt und die Entschädigungsleistung zuzusprechen.“
Die Beschwerdeführer beantragten die Vergütung in Höhe von Euro 324,53 zuzusprechen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer betreibt den Beherbergungsbetrieb „Ferienhaus CC“ in Adresse 2, **** X.
Mit Verordnung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alleine Gemeinden des Bezirkes Y (Bote für Tirol Stück 10b/2020, Nr 121) ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 unter anderem an: „Alle Gastgewerbe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen“.
Diese Verordnung hob die Bezirkshauptmannschaft Y mit Verordnung über die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020 (Bote für Tirol Stück 12a/2020, Nr 178) auf.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 80/2022, lauten:
§ 20
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
…“
§ 32
…
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
…“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirkes Y, Bote für Tirol Stück 10b/2020 Nr 121, lautet:
„Nr. 121 Bezirkshauptmannschaft Imst
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Imst
Verkehrsbeschränkende Maßnahmen
nach dem Epidemiegesetz 1950
für alle Gemeinden des Bezirk Imst
Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b)Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
Der Bezirkshauptmann: iV. Mag. Nagel“
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13.03.2020, Bote für Tirol Nr 121/2020, aufgehoben wird, Bote für Tirol Stück 12a/2020 Nr 178, lautet:
„Nr. 178 Bezirkshauptmannschaft Imst
V E R O R D N U N G
der Bezirkshauptmannschaft Imst
über die Aufhebung der Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Imst
vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020
§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 121/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
Der Bezirkshauptmann: Dr. Waldner
Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Imst sowie der Bezirkshauptmannschaft Imst kundgemacht.“
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020, kundgemacht am 25.03.2020, lautet:
§ 2
„Betreten von bestimmten Orten
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
…
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
…
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“
V.Erwägungen:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 10.02.2022 ausdrücklich ein Rechtsmittelverzicht erklärt.
Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob § 1 lit b Satz 2 der Verordnung Bote für Tirol Nr 121/2020 am 26.03.2020 noch in Kraft war.
Hierzu ist auszuführen wie folgt:
§ 1 lit b Satz 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 121/2020 ordnete – gestützt auf § 20 EpiG, mit Inkrafttreten am 17.03.2020 – an:
„Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.“
Diese Verordnung wurde durch § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 17/2020 aufgehoben.
Gem § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist. Somit ist zu beurteilen, ob § 1 lit b Satz 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, BGBl Nr 121/2020 am 26.03.2020 noch in Geltung stand.
Gem § 6 Abs 2 EpiG sind Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.
Üblicherweise treten Rechtsvorschriften mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft: Verbindliche Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt treten laut § 11 Abs 1 Bundegesetzblattgesetz, BGBl I Nr 100/2003 idF BGBl I Nr 24/2020, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Auch Landesgesetzes treten Art 40 Abs 1 Tiroler Landesordnung 1989, LGBl Nr 61/1988 idF LGBl Nr 63/2022, soweit nichts ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen im Bote für Tirol – so am 26.03.2020 nach § 13 Abs 1 Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl Nr 125/2013 idF LGBl Nr 144/2018, sowie übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung § 17 Abs 1 Satz 2 Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl Nr 16/2021 – beginnt, wenn in der Verlautbarung oder in der betreffenden Rechtsvorschrift nichts ausdrücklich Anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Ebenso treten Verordnung gem § 60 Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl Nr 36/2001 idF LGBl Nr 161/2021, soweit darin nichts Anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde in Kraft. Insoweit ist der Beschwerdeführer im Recht, üblicherweise treten Rechtsakten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, freilich stets vorbehaltlich anderslautender Vorgaben im Rechtsakt selbst.
Eine solche anderslautende Vorgabe war gegenständlichen Vorgesehen: Gem § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 178/2020 trat diese Verordnung ausdrücklich (schon) „am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft“. Gemäß dem im Bote für Tirol Stück 12a/2020 Nr 178, zusammen mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 178/2020 veröffentlichten Hinweis wurde diese am 26.03.2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirkes Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 178/2020 trat sohin am 26.03.2020 in Kraft. Somit wurde gem § 1 der Verordnung, Bote für Tirol Nr 178/2020, die ursprüngliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 121/2020 mit 26.03.2020 aufgehoben.
Dass dies auch dem Willen des Verordnungsgebers entsprach zeigt der Zusammenhang der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 178/2020 (und der Aufhebung übereinstimmend der Verordnungen aller anderen Bezirksverwaltungsbehörden in Tirol, dazu die weiteren im Bote für Tirol Stück 12a/2020 kundgemachten Aufhebungsverordnung) mit der Erlassung der Verordnung des Landeshauptmannes vom 25.03.2020, LGBl Nr 38/2020: § 1 Abs 2 dieser – auf § 2 Z 2 Covid-19-MG gestützten – Verordnung LGBl NR 38/2020 verbot das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet. Diese Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 38/2020, trat gem § 4 leg cit mit Ablauf des Tages der Kundmachung und somit mit 26.03.2020, 00.00 Uhr in Kraft. Aufgrund dieses landesweiten – auf das Covid-19-MG gestützten – Betretungsverbotes für Beherbergungsbetriebe wurden die von den Bezirksverwaltungsbehörden für ihren Bezirk verordneten – auf § 20 EpiG gestützten – Schließungen von Beherbergungsbetrieben allesamt mit Aufhebungsverordnung vom 26.03.2020 aufgehoben, die jeweils „am Tag der Kundmachung“ in Kraft traten. Damit ist ersichtlich, dass die Verordnung des Landeshauptmannes LGBl Nr 38/2020 mit 26.03.2020, 00.00 Uhr, an die Stelle der betreffenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehördlichen treten sollte.
Die belangte Behörde ging somit zu Recht davon aus, dass für den Zeitraum nach dem 25.03.2020 keine auf § 20 EpiG gestützte Verordnung in Kraft war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit der 26.03.2020 nicht mehr inkludiert. Für diesen Tag gebührt keine Vergütung gem § 32 Abs 1 Z 5 EpiG.
Somit erübrigen sich Ausführungen über das Verhältnis einer auf das Epidemiegesetz gestützten Verordnung zu einer auf das Covid-19-Maßnahmengesetz gestützten Verordnung.
Auch verfassungsrechtliche Bedenken sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht entstanden.
Zwar ist der Beschwerdeführer insofern im Recht, als durch das Inkrafttreten (schon) bei der Kundmachung und nicht erst – wie ansonsten üblich – mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 178/2020, für einige Stunden rückwirkend in Kraft getreten ist. Als Konsequenz trat die ursprüngliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 121/2020, für einige Stunden rückwirkend außer Kraft.
Gemäß der mit VfSlg 167/1922 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist aufgrund der Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) eine Rückwirkung von Verordnungen nur zulässig, wenn das Gesetz ausdrücklich dazu ermächtigt (zB VfSlg 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 12.843/1991, 12.943/1991, 13.370/1993, 15.675/1999, 16.897/2003, 17.773/2006, 18.037/2006, 20.127/2016, 20.211/2017; VwGH 24.09.2019, V 23/2019). Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof eine kurzfristige Rückwirkung von Satzungen nach § 19 Arbeitsverfassungsgesetz als nicht gesetzwidrig an (VfSlg 13.880/1994). Dabei handelt es sich um eine Rückwirkung von 10 Tagen.
Vor diesem Hintergrund entstanden beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Erstens handelt es sich um eine nur kurzfristige, bloß einige Stunden dauernde Rückwirkung (dazu VfSlg 13.880/1994).
Zweitens ist – die gegenständliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 178/2020, isoliert betrachtet – dem Verordnungsgeber nicht entgegenzutreten, wenn dieser besonders eingriffsintensiven Regelungen (wie gegenständlich Betriebsschließungen) ehestmöglich (und somit schon am Tag der Kundmachung) und nicht erst am nächsten Tag (mit Ablauf des Tages der Kundmachung) außer Kraft setzt.
Betrachtet man drittens aber den Zusammenhang mit der – oben näher ausgeführten – Verordnung des Landeshauptmannes LGBl Nr 38/2020, zeigt sich nur eine geringfügige Änderung der Rechtsposition des Beschwerdeführers. So war bis 25.03.2020 der Betrieb des Beschwerdeführers aufgrund der auf das Epidemiegesetz gestützte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 121/2020, geschlossen. Ab 26.03.2020 verbot § 1 Abs 2 der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 38/2020 – auf das Covid-19-MG gestützt – das Betreten dieses Betriebes zu touristischen Zwecken. Aufgrund dieser landesweiten Verordnung LGBl Nr 38/2020 bestand keine Notwendigkeit mehr, die bezirksweise verordneten Betriebsschließungen weiter aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund kann eine fehlende gesetzliche Deckung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 178/2020, nicht erkannt werden. Es wurde (lediglich) eine aufgrund der geänderten Rechtslage nicht mehr weiter erforderliche Maßnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach Erlassung der Verordnung LGBl Nr 38/2020 und im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens beendet.
Auch wenn dies – im gegenständlichen Fall – für den Beschwerdeführer zum Entfall eines Entschädigungsanspruchs führt, besteht viertens grundsätzlich keine Verpflichtung des Gesetzesgebers eine Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen vorzusehen (ausführlich zum Entfall der Entschädigungen durch das Covid-19-MG, vgl VwGH 14.07.2020, G 202/2020, V 408/2020; VwGH 24.02.2021, Ra 2021/03/0018).
Doch auch wenn man eine Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit annehmen würde, kann der Beschwerdeführer damit nichts gewinnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen neben früheren Verordnungsbestimmungen bzw Verordnung nach der Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht wieder auf. Dies ergibt sich schon daraus, dass Art 140 Abs 6 Satz 1 B-VG ausdrücklich vorsieht, dass im Fall der Aufhebung eines Gesetzes die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren, während Art 139 B-VG, der die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof regelt, eine gleichartige Bestimmung nicht enthält (umfassend VfSlg 20.179/2017 mit weiteren Nachweisen). Somit würde die ursprüngliche Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol Nr 121/2020, nicht wiederaufleben, wenn der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr 178/2020 als gesetzwidrig feststelle (und für Unanwendbar erklären) würde.
Keiner der Parteien hat im gegenständlichen Fall einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mögliche Erörterung nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, RZ 49 = ÖJZ 1998, 4 hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt wurde. Wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung in einer mündlichen Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gem § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gem § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkreten sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 ua mit weiteren Nachweisen).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist – ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt – ausschließlich die Frage des Außerkrafttretens der Verordnung. Diese Frage konnte aufgrund eines unbedenklichen Gesetzeswortlauts zweifelsfrei entschieden werden. Somit bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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