LVwG T LVwG-2022/27/1345-1; LVwG-2022/27/1346-1

LVwG-2022/27/1345-1; LVwG-2022/27/1346-1Tribunal Administrativo Regional1 de ago. de 2022

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Regest

Fernbleiben vom Unterricht<br/>regelmäßiger Schulbesuch<br/>Schulpflicht<br/>Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1345-1; LVwG-2022/27/1346-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1345.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden von AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.04.2022, Zl *** und vom 06.04.2022, Zl ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, die angefochtene Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem Straferkenntnis zu Zl *** (LVwG-***) wurde AA nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie sind als Schüler an der Allgemeinen Sonderschule X, in **** W-Bahnhof, Adresse 2, dem Unterricht am 08.04, 09.04. und am 12.04.2021 im Ausmaß von 18 Stunden ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

80,00

§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz

24 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): ---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 90,00“

Mit dem Straferkenntnis zu Zl *** (LVwG-**) wurde AA nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie sind als Schüler an der Allgemeinen Sonderschule X, in **** W-Bahnhof, Adresse 2, dem Unterricht von 01.03. bis 05.03.2021 im Ausmaß von 36 Stunden ohne zwingenden Grund ferngeblieben und haben dadurch der Ihnen gesetzlich auferlegten Pflicht zum Besuch dieser Schule nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

60,00

§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz

12 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Weitere Verfügungen (zB. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): —

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.

Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 70,00“

Dagegen wurde jeweils fristgerecht Rechtsmittel erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten und die Akten des Landesverwaltungsgerichts sowie in die Akten LVwG-*** und ***.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

AA, geb am XX.XX.XXXX, besuchte im Schuljahr 2020/21 das freiwillige 10. Schuljahr in der Allgemeinen Sonderschule in **** X, Adresse 2.

AA blieb dem Unterricht vom 01.03.2021 bis zum 05.03.2021 im Ausmaß von 36 Stunden unentschuldigt fern. Weiters blieb er dem Unterricht am 08.04.2021, 09.04.2021 und 12.04.2021 im Ausmaß von 18 Stunden wiederum unentschuldigt fern.

Aus den Akten ergibt sich, dass am 01.10.2018 ein Gespräch zwischen dem Direktor der Allgemeinen Sonderschule X, der Vertreterin der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Mutter von AA, betreffend ua diesen, stattgefunden hat. In diesem Schreiben wurde dokumentiert, dass Fehltage schriftlich entschuldigt werden müssen. Der Grund des Fehlens und die Dauer des Arztbesuches müssen auf der Bestätigung des Arztes/Entschuldigung der Eltern angeführt sein; dauert beispielsweise der Arztbesuch zwei Stunden, müssen anschließend die Kinder in die Schule, außer die Ärztin und der Arzt vermerken das Fernbleiben vom Unterricht auf der Entschuldigung und dass die Kinder zu Hause bleiben sollen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in den Verfahren LVwG-*** und LVwG-*** führte der Direktor der Allgemeinen Sonderschule X aus, dass man im Oktober 2018 diese Vereinbarung getroffen habe und ausgemacht habe, dass ein Fehlen von der Schule nur mit einem ärztlichen Attest entschuldigt sei. Auch seitens der Bildungsdirektion sei an die Mutter von AA ein Schreiben vom 28.03.2019 ergangen, dies ebenfalls im Zusammenhang mit zuvor erfolgten – vom Direktor so gewerteten – Schulpflichtverletzungen.

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen, die gegenüber AA gesetzt worden wären, sind in den Akten nicht dokumentiert und auch in den Verfahren LVwG-*** und LVwG-*** nicht hervorgekommen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dass gegenüber AA keine geeigneten Maßnahmen gesetzt wurden, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten, ergibt sich aus den Akten. Dort ist an keiner Stelle derartiges dokumentiert und wurde auch seitens des Direktors der Sonderschule X darauf verwiesen, dass derartige Maßnahmen gegenüber der Mutter von AA gesetzt worden wären. Hinsichtlich AA finden sich derartige Vereinbarungen, wie jene vom 01.10.2018 nicht. Auch seitens der Bildungsdirektion wurde lediglich an die Mutter von AA ein Schreiben gerichtet.

IV.Rechtslage:

Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 35/2018:

„§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

§ 25

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

V.Erwägungen:

Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass Herr AA freiwillig das 10. Schuljahr besucht hat, einer Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht nichts ändert. Die Freiwilligkeit besteht lediglich darin, das Schuljahr überhaupt zu besuchen. Sofern eine Entscheidung dahingehend getroffen wird, ein freiwilliges Schuljahr zu absolvieren, besteht jedoch in der Folge die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.

Gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht neben den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigen verpflichtet, ua regelmäßig die Schule zu besuchen.

Gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 stellt die Nichterfüllung dieser Pflicht eine Verwaltungsübertretung dar, die Nachsetzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 leg cit und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander/ oder nichtaufeinanderfolgenden Schultagen der neujährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist.

Gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 sind während des Schuljahres, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintanzuhalten.

Aufgrund der Tatsache, dass § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 die Strafbarkeit ua des ungerechtfertigten Fernbleibens einer Schülerin oder eines Schülers vorsieht und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sowohl die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten, als auch minderjährige Schulpflichtige, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, in gleicher Weise nebeneinander für die Erfüllung der Schulpflicht verpflichtet, ist als Voraussetzung für die Strafbarkeit sowohl bei den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten als auch bei den minderjährigen Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt werden. Dabei ist die Setzung einer dieser Maßnahmen gegenüber einem Elternteil jedoch nicht als gleichzeitige Setzung der Maßnahme gegenüber dem minderjährigen Schulpflichtigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu sehen. Eine Strafbarkeit ist sohin bei minderjährigen Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur dann gegeben, wenn auch gegenüber diesen eine Maßnahme gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gesetzt wurde. Dieses deshalb zwingend, da die Strafbarkeit dieser Personengruppe neben die Strafbarkeit jene der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten tritt. Ohne Setzung einer Maßnahme nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 auch gegenüber einem minderjährigen Schulpflichtigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist sohin die Nichterfüllung der in den § 24 Abs 1-3 Schulpflichtgesetz 1985 angeführten Pflichten noch nicht strafbar.

Wie sich aus den Feststellungen ergeben hat, ist eine Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gegenüber AA nicht erfolgt, weshalb diesem gegenüber eine Strafe nicht ausgesprochen werden konnte. Hingegen sind geeignete Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 gegenüber der Mutter von AA gesetzt worden, sodass sich deren Bestrafung als rechtsrichtig erweist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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