LVwG-2022/20/1838-1•LVwG T LVwG-2022/20/1838-1
LVwG-2022/20/1838-1Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2022
Zwangsstrafe<br/>Unentschuldigtes Fernbleiben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.06.2022, Zl ***, betreffend die Verhängung einer Zwangsstrafe,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die Landespolizeidirektion Tirol über die Beschwerdeführerin eine Zwangsstrafe, wobei der Spruch wie folgt lautet:
„I. Bescheid über eine Zwangsstrafe
Spruch
Mit Ladungsbeschluss vom 11.04.2022, ZI *** wurden Sie durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert, die folgende bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zu erfüllen:
Sie wurden als Zeugin persönlich betreffend nachstehender Verhandlung geladen-
BB, ***** Y, Italien;
Übertretungen nach der StVO - Beschwerde
Schaden an Ihrem Auto durch den Vorfall am 02.06.2021
Die öffentliche mündliche Verhandlung findet wie folgt statt:
Datum:
Zeit:
Ort:
Landesverwaltungsgericht Tirol,
Michael-Gaismair-Straße 1,
5020 Innsbruck, Westeingang
Da Sie diese Verpflichtung nicht erfüllt haben, wird die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte Zwangsstrafe über Sie verhängt:
Geldstrafe von € 100,00
Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – WG“
In der Begründung führte die Behörde folgendes aus:
„Mit Schreiben vom 25.05.2022, GZ.: ***, ersucht das Landesverwaltungsgericht Tirol um Vollstreckung, durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 WG, über AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z. Die Zwangsstrafe wurde in der Höhe von €100.- festgesetzt und im Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts angedroht.
Gem. § 1 Abs 2 VVG iVm. § 1 Abs 1Z 3 obliegt der Landespolizeidirektion Tirol die
Vollstreckung.
Am zugrundeliegenden Verfahren sind keine Zweifel entstanden, daher war iSd § 5 VVG
spruchgemäß zu entscheiden.“
Gegen diesen Bescheid erhob Frau AA mit E-Mail vom 29.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Sie hätte ein E-Mail geschickt, dass sie zum Verhandlungstermin verreist sei. Sie habe alle erforderlichen Informationen wie Flugtickets vorgelegt. Ein Problem sei jedoch gewesen, dass sie bei der E-Mail Adresse (des Landesverwaltungsgerichtes) einen Bindestrich anstelle eines Punktes verwendet hätte und deshalb das E-Mail nie angekommen sei.
Sie habe dies der Richterin Dr.in Müller am Tag ihres zweiten Gerichtstermins mitgeteilt und habe die Richterin dies in ihrem offiziellen Protokoll vermerkt. Die Beschwerdeführerin hätte ihr damals persönlich gezeigt, dass sie die E-Mail vorher abgeschickt hätte. Sie habe ihr das E-Mail dann nochmals (unter Verwendung der richtigen Adresse) weitergeleitet.
Sie ersuche daher, die Zwangsstrafe zu erlassen oder zumindest zu reduzieren. Sie hätte im Moment finanzielle Probleme. Sie arbeitet derzeit in zwei Jobs, um über die Runden zu kommen. Sie hätte auch viele gesundheitliche Probleme, die ihr Leben mit zusätzlichen finanziellen Kosten belasten würden.
Mit Schreiben vom 29.06.2022 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl ***, insbesondere in das von der Beschwerdeführerin angesprochene ursprünglich falsch adressierte, jedoch dann am 21.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht eingelangte E-Mail.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Ladungsbeschluss vom 11.04.2022, Zl ***, zu einer am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes für den 19.05.2022 um 14:00 Uhr anberaumten Verhandlung in einem Verwaltungsstrafverfahren als Zeugin geladen. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde gegen Herrn BB im Zusammenhang mit dem Vorwurf der „Fahrerflucht“ geführt. Die Beschwerdeführerin kam deshalb als Zeugin in Betracht, weil ihr Fahrzeug beschädigt worden sei.
Da der postalisch erfolgte Zustellversuch fehlschlug, wurde die Polizeiinspektion X mit Schreiben vom 10.05.2022 um Zustellung der Ladung an die Beschwerdeführerin ersucht. Eine Streife dieser Polizeiinspektion konnte die Beschwerdeführerin am 13.05.2022 an der Ladungsadresse antreffen und händigte ihr die Ladung aus.
Unmittelbar nach dem Wochenende (14./15.05.2022), nämlich am Montag dem 16.05.2022 setzte sich die Beschwerdeführerin telefonisch mit der zuständigen Richterin in Verbindung und teilte ihr mit, dass sie nicht zur Verhandlung kommen könne, weil sie verreist sei. Die Richterin verwies darauf, dass ein Nachweis notwendig sei, woraufhin die Beschwerdeführerin erklärte, dass die entsprechenden Bestätigungen schicken würde.
Am 17.05.2022 richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei ihr bei der E-Mail-Adresse ein Fehler unterlaufen ist, indem sie an einer Stelle anstelle eines Punktes einen Bindestrich verwendete. Letztlich langte das E-Mail am 21.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, wobei auch Nachweise betreffend einen Flug von Z nach W am 19.05.2022 um 11:05 Uhr bzw Rückflug am 26.05.2022 übermittelt wurden.
Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung am 19.05.2022 aufgrund der vorgenannten Reise dann tatsächlich nicht erschienen. Am 21.06.2022 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt. Der Ladung zu dieser Verhandlung ist die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Akten, insbesondere aus dem Verhandlungsprotokoll des Landesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2022 zu Aktenzahl *** sowie aus dem am 21.06.2022 beim Landesverwaltungsgericht eingelangtem E-Mail der Beschwerdeführerin, aus welchem sich der missglückte Zustellversuch vom 17.05.2022 ergibt.
IV.Rechtslage:
Die im konkreten Fall relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:
„Ladungen
§ 19 (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
V.Erwägungen:
Eine Ladung nach § 19 Abs 1 AVG ist grundsätzlich nur eine das Verfahren betreffende Anordnung, der aber unter gewissen Voraussetzungen kraft ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes der Charakter eines Bescheides eingeräumt ist. Voraussetzung dafür ist, dass im Falle des ungerechtfertigten Ausbleibens des Vorgeladenen an die Ladung kraft Gesetzes unmittelbar Rechtsfolgen geknüpft sind, zB dass diese einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel - nämlich den Titel für die Vollstreckung einer Zwangsstrafe oder der zwangsweisen Vorführung - bildet (VwGH 06.03.2014, 2012/11/0057).
Mit Ladungsbescheid des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.04.2022, Zl , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, am 19.05.2022, um 14.00 Uhr persönlich zu einer Verhandlung am LVwG Tirol, Aktenzahl LVwG-, als Zeugin zu erscheinen.
Die Beschwerdeführerin hat die Ladung zur Verhandlung am Freitag den 13.05.2022 erhalten. Sie hat sich unmittelbar nach dem Wochenende am Montag dem 16.05.2022 mit der zuständigen Richterin telefonisch in Verbindung gesetzt und ihr mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Urlaubsreise abwesend sei und der Ladung zum Verhandlungstermin nicht Folge leisten könne. Seitens der Richterin wurde diesbezüglich die Vorlage eines Nachweises verlangt, da ansonsten ein Fernbleiben als unentschuldigt gewertet werden würde.
Die Beschwerdeführerin versuchte dieser Aufforderung am nächsten Tag durch Übermittlung der Bestätigungen der Flüge nachzukommen, wobei ihr bei der E-Mail-Adresse des Landesverwaltungsgerichtes durch Verwendung eines Bindestrichs anstelle eines Punktes (an einer Stelle der E-Mail-Adresse) ein (geringfügiges wenngleich folgenschweres) Versehen unterlief. Insofern langte der von der zuständigen Richterin verlangte Nachweis in Bezug auf die Abwesenheit der Beschwerdeführerin zum Verhandlungstermin nicht rechtzeitig ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren jedoch keine Bedenken, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich die in den Nachweisen angeführte Reise antrat und somit zum Verhandlungstermin abwesend war.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Verfahren keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin daran gelegen gewesen wäre, unentschuldigt dem Ladungsbeschluss nicht zu entsprechen. Sie hatte bereits vor dem Verhandlungstermin eine Urlaubsreise nach W gebucht und war zum Verhandlungstermin dementsprechend abwesend, was von der Richterin offenbar bei Vorlage entsprechender Nachweise als gerechtfertigtes Fernbleiben angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin ist der Ladung zur fortgesetzten Verhandlung am 21.06.2022 ordnungsgemäß nachgekommen.
Die aufgrund des erwähnten Fehlers unterbliebene rechtzeitige Übermittlung der Nachweise über den Antritt einer Reise in Verbindung mit dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführerin einer Zeugenladung absichtlich oder grobfahrlässig nicht Folge leisten hätte wollen, rechtfertigt die über sie mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Zwangsstrafe nicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.