LVwG-2022/45/1320-5•LVwG T LVwG-2022/45/1320-5
LVwG-2022/45/1320-5Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2022
Zustellmangel<br/>faktische Auszahlung erfolgt<br/>keine neuerliche Auszahlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
In Spruchpunkt 1. hat der Leistungszeitraum für die Leistung gemäß § 6 TMSG anstelle von „vom 01.01.2022 bis 31.03.2022“ „vom 01.12.2021 bis 31.03.2022“ zu lauten.
Der erste Satz des Spruchpunkts 2. hat zu lauten wie folgt: „Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.12.2021 bis 31.12.2021 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 181,58 sowie für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 187,03.
Die Leistungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021 wurden mit Buchungsdatum 15.12.2021 an den Antragsteller angewiesen und gelangen nicht erneut zur Auszahlung.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 29.11.2021 unter anderem folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zuerkannt: Gemäß § 6 TMSG im Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 260,--. Weiters gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 187,03. Bei der konkreten Berechnung des Mindestsatzes wurde beim Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG eine Richtsatzkürzung im Ausmaß von Euro 363,06 vorgenommen, da er Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zum verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.03.2022, ***, führte er aus, dass sein Mindestsicherungsantrag vom 29.11.2021 datiere, im angefochtenen Bescheid der Leistungsbezug allerdings erst ab dem 01.01.2022 bewilligt wurde. Der zuvor ergangene Mindestsicherungsbescheid vom 12.10.2021, Zl ***, habe den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.11.2021 umfasst. Somit sei über den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021 von der Behörde nicht mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen worden.
Weiters erhob er Säumnisbeschwerde betreffend den Bescheid vom 12.10.2021, Zl . Zu seiner diesbezüglichen Beschwerde vom 25.10.2021 sei bislang keine Erledigung ergangen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde diese als Fristsetzungsantrag zu wertende „Säumnisbeschwerde“ betreffend das Verfahren zu LVwG- mit Schreiben vom 09.06.2022 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe. Diesem wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 07.06.2022 nicht stattgegeben. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2022 zugestellt.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Ergänzend wurde zudem Einsicht in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bzw des korrespondierenden Behördenaktes zu LVwG-*** sowie LVwG-*** genommen.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Zudem war im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund konnte das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Anhaltspunkte für ein weiteres Ermittlungsverfahren vorgebracht und insbesondere auch keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht in dauerhaftem Bezug der Mindestsicherung. Mit Bescheid vom 12.10.2021, Zl ***, wurden ihm Mindestsicherungsleistungen nach § 6 TMSG (Unterstützung für Miete) sowie nach den §§ 5 und 9 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) für den Zeitraum vom 01.10.2021 bis 30.11.2021 zuerkannt. In der Folge stellte er am 29.11.2021 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gemäß § 6 TMSG (Unterstützung für Miete) sowie nach den §§ 5 und 9 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 zuerkannt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 03.12.2021, Zl ***, dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021 einmalige Leistungen gemäß § 6 TMSG (Unterstützung für Miete) in der Höhe von Euro 260,-- sowie nach den §§ 5 und 9 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) in der Höhe von Euro 181,58 zuerkannt. Dieser Bescheid war an die „Adresse 1, **** Z“ adressiert und wurde als „unbekannt“ am 10.12.2021 an die belangte Behörde retourniert (vgl im Akt einliegender RSb-Schein sowie die Berichterstattung des zuständigen Referates an den Bezirkshauptmann vom 09.03.2022). Somit wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber nie erlassen. Allerdings wurden diese beiden Leistungsbeträge mit Buchungsdatum 15.12.2021 an den Beschwerdeführer angewiesen. Aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Leistungsübersicht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.03.2022 durchgehend Leistungen nach § 6 TMSG für Miete sowie nach den §§ 5 und 9 TMSG für den Lebensunterhalt erhalten hat. Sämtliche Leistungen aus dem Bescheid vom 11.03.2022 für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 wurden dabei am 17.03.2022 angewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere der angeführten Bescheide sowie der eingeholten Leistungsübersicht.
IV.Erwägungen:
Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2021, Zl ***, mangels Zustellung an den Beschwerdeführer nie erlassen wurde. Insofern ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er in der Beschwerde ausführt, dass für den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021 von der Behörde trotz rechtzeitigem Antrag vom 29.11.2021 nicht rechtskräftig abgesprochen worden ist. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und über den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.11.2021 auch über den Zeitraum 01.12.2021 bis 31.12.2021 abzusprechen. Die einmalige Unterstützung gemäß § 6 TMSG (Unterstützung für Miete) war dabei mit Euro 260,-- sowie jene nach den §§ 5 und 9 (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes) mit Euro 181,58 festzusetzen. Die Differenz zu der im angefochtenen Bescheid gewährten Unterstützung zum Lebensunterhalt von Euro 187,03 ergibt sich dabei aus dem für das Jahr 2021 niedriger festgesetzten Mindestsatz.
Allerdings wurden diese beiden Beträge für Miete und Lebensunterhalt für den Monat Dezember 2021 wie festgestellt an den Beschwerdeführer mit 15.12.2021 angewiesen, sodass es zu keiner neuerlichen Auszahlung mehr kommt.
Hinsichtlich der erfolgten Richtsatzkürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG ist im Übrigen anzumerken, dass dazu bereits mehrere rechtskräftige Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergangen sind, die diese bestätigten (vgl LVwG Tirol vom 03.04.2019, LVwG-*** und LVwG Tirol vom 09.07.2020, LVwG-***). Diese Richtsatzkürzung hat der Beschwerdeführer in seiner vorliegenden Beschwerde zudem nicht angefochten.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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