LVwG T LVwG-2022/35/1985-1

LVwG-2022/35/1985-1Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2022

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Verfolgungshandlung<br/>Beschwerdegegenstand<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/1985-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.1985.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.6.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach der 4. COVID-19-SchuMaV

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das gegenständliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 22.6.2022, Zl ***:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion X vom 2.4.2021 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mittels Strafverfügung vom 25.6.2021, Zl ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 der 4. COVID-19-SchuMaV, begangen am 31.3.2021 um 20:23 Uhr in Y, Adresse 2, bei der Adresse 3, hinter der Adresse 4, zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA mit Email vom 12.7.2022 einen näher begründeten Einspruch.

Nach Einholung der Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos Y über den Einsatz vom 31.3.2021 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am 08.12.1996, haben am 24.04.2021 um 20:48 Uhr in Y, Adresse 2, bei der Adresse 5, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Sie haben sich zur oben angeführten Zeit am oben angeführten Ort zusammen mit einer Gruppe von mehreren Personen, welche nicht im gemeinsamen Haushalt leben, aufgehalten, und haben somit entgegen § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. Ihren privaten Wohnbereich verlassen bzw. außerhalb desselben verweilt, ohne dass einer der in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung aufgezählten, erlaubten Zwecke vorgelegen hat.

2. Sie haben sich zu oben angeführter Zeit an einem öffentlichen Ort im Freien aufgehalten und entgegen § 1 Abs. 1 der COVID-19-SchuMaV gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten, obwohl gemäß § 1 Abs. 1 der COVID-19-SchuMaV gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

ad 1. € 150,00

ad 2. € 100,00

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1. 70 Stunden

ad 2. 34 Stunden

gemäß

ad 1. § 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.

ad 2. § 8 Abs. 2 Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, i.d.g.F.“

Begründend wird zunächst ausgeführt, dass sich aus dem Akt ergäbe, dass der Beschuldigte am 24.4.2021 um 20:48 Uhr in Y, Adresse 2, bei der Adresse 5, in einer Gruppe von mehreren Personen angetroffen worden sei.

Sodann wird ein Einspruch von Herrn AA wörtlich wiedergegeben, welcher sich auf eine Strafverfügung vom 25.6.2021 zu GZl *** bezieht.

Sodann führte die belangte Behörde in ihrer Begründung hinsichtlich der Beweiswürdigung im Wesentlichen Folgendes aus:

„Zunächst darf festgehalten werden, dass der Beschuldigte weder bestreitet, sich zur Tatzeit am Tatort aufgehalten zu haben, noch den Mindestabstand von zwei Metern unterschritten zu haben. Der Beschuldigte gab in seinem Einspruch an, er habe sich zur Tatzeit mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt sowie enge Bezugspersonen aufgehalten. Dazu sei auszuführen, dass zur Tatzeit Kontakte nur erlaubt waren, wenn auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Da sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit einer größeren Gruppe zur Tatzeit am Tatort aufgehalten hatte, liegt hiermit kein Ausnahmegrund vor und hätte der Beschuldigte zu Personen, die nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, den Mindestabstand von zwei Metern einhalten müssen.

Zur Angabe des Beschuldigten, dass in der Strafverfügung explizit angeführt wird, dass er den Mindestabstand eingehalten habe, ist auszuführen, dass es sich hierbei um einen Schreib- und Rechenfehler gehandelt hat (...keinen Abstand von zwei mindestens Metern... korrekt anstelle von ...einen Abstand von mindestens zwei Metern...) und dieser gem. § 64 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt wurde. Der Einspruch des Beschuldigten war somit als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber darf darauf hingewiesen werden, dass es für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist, ob der Beschuldigte vom einschreitenden Beamten über die Anzeigenerstattung hingewiesen wurde, zumal dem Beschuldigten schon aufgrund von einer früheren Anzeige die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften bekannt sein mussten.“

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis sodann zur objektiven Tatseite wie folgt aus:

„Zu Punkt 1:

Gemäß § 2 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F., war das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und auch das Verweilen außerhalb desselben nur zu den in dieser Bestimmung aufgezählten Zwecken erlaubt.

Gemäß § 8 Abs. 5 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450.00 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer einer Verordnung gemäß § 5b zuwiderhandelt.

Zu Punkt 2:

Gemäß § 1 Abs. 1 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, i.d.g.F. ist beim Betreten öffentlicher Ort im Freien gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.g.F. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500,00 Euro, im Nichteinbringungsfall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu betrafen, wenn die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgesetzten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt.

Der Beschuldigte befand sich zur Tatzeit am Tatort und hat sohin seinen eigenen privaten Wohnbereich verlassen und außerhalb desselben verweilt. Außerdem befand sich der Beschuldigte zur Tatzeit an einem öffentlichen Ort im Freien und hat den Abstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten.

Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.“

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde begründend aus, dass dem Beschuldigten keine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens gelungen sei. Schon allein aufgrund der nunmehr lange andauernden Pandemiesituation und der umfangreichen medialen Präsenz hätten dem Beschuldigten die geltenden Bestimmungen in Bezug auf die Ausgangssperre, das Veranstaltungsverbot sowie die Abstandsregel jedenfalls bekannt sein müssen, weshalb jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen sei.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

„Laut einem Auszug auf dem Verwaltungsstrafregister der ha. Behörde war der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unbescholten und war dies als mildernd zu werten. Weitere Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschuldigte hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen (u.a. VwGH vom 14.01.1981, 3033/80; VwGH vom 21.06.1999, 98/17/0009), wobei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen wird.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes den den Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich, weil die betreffenden Bestimmungen insbesondere sicherstellen sollen, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Jene Normen, gegen die der Beschuldigte verstoßen hat, dienen ausschließlich dazu, die weitere Verbreitung einer als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit zu verhindern.

Die Intensität der Beeinträchtigung war ebenfalls erheblich, da sich der Beschuldigte inmitten einer Personengruppe aufgehalten und somit die geltenden COVID-Maßnahmen missachtet hatte.

Beim Verschuldensgrad ist von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen, zumal schon allein aufgrund der medialen Präsenz (insbesondere auch die Berichterstattung betreffend Ausgangssperre, Veranstaltungsverbot sowie Abstandsregel) dem Beschuldigten die Bestimmungen bekannt sein mussten.

In Anbetracht des heranzuziehenden Strafrahmens sowie unter Berücksichtigung der angeführten Strafzumessungsgründe und der gegenständlich angenommenen durchschnittlichen wirtschaftlichen Vermögensverhältnisse sind die verhängten Geldstrafen in Höhe von 150,00 Euro bzw. 100,00 Euro für die spruchgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nach Ansicht der Behörde jedenfalls schuld- und tatangemessen.“

Laut gegenständlichem Akt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid am 24.6.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA Beschwerde, welche am 4.7.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt und mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens begehrt wurde.

Begründend führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Das Erkenntnis verletzt mich in meinen Rechten.

Der Tatort ist nicht eindeutig bezeichnet. Als Tatort wird ‚Adresse 2, bei der Adresse 5‘ bezeichnet. Hier sei zu erwähnen, dass ich mich an der Seite Nähe Adresse 6 und nicht Adresse 2 aufgehalten habe.

Schließlich wird auch der gesamte Tatvorwurf weiterhin bestritten und auf den Einspruch verwiesen. Es handelte sich um im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie enge Bezugspersonen. Darüberhinaus wurde ich nicht über die Anzeigenerstattung hingewiesen, wodurch mir auch nicht die Chance der ‚Glaubhaftmachung‘, so wie in der Straferkenntnis dargestellt, gegeben wurde.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die gegenständliche Beschwerde erweist sich als begründet.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang § 44a Z 1 VStG, der vorsieht, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach „die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein“ (vgl VwGH 12.09.2006, 2004/03/0126; ua).

Die gegenständliche Tat wurde im angefochtenen Straferkenntnis zwar hinreichend konkret umschrieben, allerdings decken sich die Angaben zu Tatzeit und Tatort weder mit der verfahrenseinleitenden Anzeige, noch mit der gegenständlichen Strafverfügung oder mit der eingeholten Berichterstattung des Stadtpolizeikommandos Y.

Alle genannten Dokumente beziehen sich nämlich auf einen Vorfall vom 31.3.2021 um 20:23 Uhr in Y, Adresse 2, bei der Adresse 3, hinter der Adresse 4, während dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zwei am 24.4.2021 um 20:48 Uhr in Y, Adresse 2, bei der Adresse 5, begangene Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt werden. Auch in der Begründung dieses Straferkenntnisses ist von einem am 24.4.2021 verwirklichten Sachverhalt die Rede und wird weiters auf einen Einspruch des Beschuldigten gegen eine Strafverfügung vom 25.6.2021 zu Zahl *** Bezug genommen, die nicht aktengegenständlich ist.

Aus VwGH 22.8.2012, 2011/17/0102, ergibt sich folgender Rechtssatz:

„Der Tatvorwurf in der Verfolgungshandlung begrenzt auch die Sache des Berufungsverfahrens (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/10/0024, sowie Köhler in: Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG, Vorbemerkungen vor § 51ff Rz 7).“

Insofern ist auch das gegenständliche Beschwerdeverfahren auf die in der Verfolgungshandlung, also in der gegenständlichen Strafverfügung, umschriebene Sache beschränkt und ist das Landesverwaltungsgericht insofern nicht befugt, über zwei allfällige Verwaltungsübertretungen, die entgegen der Strafverfügung nicht am 31.3.2021, sondern am 24.4.2021 begangen worden sein sollen, abzusprechen. Eine in diesem Beschwerdeverfahren erfolgende Überprüfung der Taten vom 24.4.2021 würde auch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschränken und diesen der Gefahr einer Doppelbestrafung aufgrund eines allenfalls zu einer anderen Geschäftszahl wegen dieser Taten geführten Verfahrens aussetzen.

Aufgrund der obigen Ausführungen war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten anhand des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens nicht erwiesen werden konnten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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