LVwG T LVwG-2022/42/1343-2

LVwG-2022/42/1343-2Tribunal Administrativo Regional8 de ago. de 2022

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Regest

Kein 3G-Nachweis<br/>Abweisung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/1343-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.1343.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, vertreten durch den Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.05.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 07.02.2022, 14:10 Uhr

Tatort: **** X, Adresse 2, Skigebiet W, **** X, Adresse 2, „CC“

Sie, Frau AA, wohnhaft in **** V, Adresse 3, haben zu oben angeführtem Zeitpunkt in der Betriebsstätte „CC“ in **** X, Adresse 2, als Angestellter in der Küche gearbeitet und daher als Arbeitnehmerin den oben angeführten Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben dabei über keinen 3G-Nachweis im Sinne des § 2 Abs 2 Z 4 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung -4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022, verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß § 10 Abs 2 leg.cit. Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Dadurch haben Sie den Arbeitsort entgegen den in der zitierten Verordnung an Sie gerichteten Auflagen betreten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§§ 8 Abs 2 Z 1 und § 3 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2022 iVm § 10 Abs 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022 idF BGBl. II Nr. 46/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von:

Gemäß:

€120,00

18 Stunden

§ 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz -

COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 6/2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 12,00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher: € 132,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Beschwerdeführerin durch Rechtsvertreter Herrn BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2022, zugestellt am 11.05.2022, fristgerecht nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Adresse 4, **** U und wird hierzu ausgeführt wie folgt:

Der obige Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten und wird die Beschwerdeführerin durch Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch in ihrem Recht verletzt, dass bei entsprechender Anwendung der Verfahrensvorschriften sowie entsprechender rechtlicher Beurteilung keine Verwaltungsstrafe zu verhängen gewesen wäre und werden als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zulasten der Beschwerdeführerin sowie infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich laufend vor dem Vorfallstag 7.2.2022, als auch nach diesem Vorfallstag, so am 8.2.2022 Covid 19-Tests durchgeführt und waren hier die Ergebnisse stets negativ.

Beim Vorfallstag 7.2.2022 hat die Beschwerdeführerin gemäß Anzeige auch über einen entsprechenden Covid-19-Test verfügt, jedoch war dieser lediglich abgelaufen und wurde daher dadurch nicht als gültiger 3-G-Nachweis anerkannt.

Die Beschwerdeführerin konnte lediglich aufgrund der exponierten Lage ihres Arbeitsortes CC im Schigebiet **** X, Adresse 2, und der Erreichbarkeit lediglich durch die Seilbahn den Test nicht zeitgerecht durchführen, da sie hier auf die Betriebszeiten der Seilbahn angewiesen war, dies sich zeitlich für eine Gültigkeit um 14.00 Uhr nicht mehr ausging, sodass nur der vorhandene und gezeigte Test zeitlich abgelaufen war.

Die Möglichkeit der Antigen-Testung mit anschließender Erfassung in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem, wie es die bescheiderlassende Behörde aufgezeigt hatte, war im gegenständlichen Fall auch nicht möglich, da die Beschwerdeführerin in technischer Hinsicht nicht versiert genug ist, um diese Art der Testung durchzuführen und ohnehin auch ein Testkit benötigt wird, welches nur durch Verwendung der eben erwähnten Seilbahn zu den vorgegebenen Zeiten zu erwerben ist. Somit war der Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht die zeitgerechte Testung nicht möglich und hat er daher die subjektive Tatseite nicht

erfüllt.

Durch die laufenden Covid-19-Tests, insbesondere den sodann unverzüglich durchgeführten Covid-19-Test vom 8.2.2022 mit negativem Ergebnis ist jedoch belegt, dass die Beschwerdeführerin eine Person ist, von der am Vorfallstag 7.2.2022 keine bzw. die gemäß Gesetz geforderte geringe epidemiologische Gefahr ausging bzw. geht.

Der Schutzzweck der übertretenen bzw. angelasteten Normen liegt in der Eindämmung bzw. Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und dient damit der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems. Die Beschwerdeführerin hat durch die laufenden negativen Covid-19-Tests vor dem Vorfallstag, dem am Vorfallstag lediglich zeitlich abgelaufenen negativen Covid-19- Test und dem auf den Vorfallstag am 8.2.2022 folgenden, abermals negativem Covid-19-Test belegt, dass er negativ ist und von ihr aufgrund dieser Nachweise keine bzw. die gemäß Gesetz geforderte geringe epidemiologische Gefahr ausging bzw. geht.

Sie hat dadurch den eigentlichen Schutzzweck dieser Normen nicht verletzt. Ausgehend davon erweist sich einerseits, dass die Beschwerdeführerin das Delikt nicht in strafbarer Weise verwirklicht hat bzw. ihr kein vorwerfbares Verschulden anlastbar ist, andererseits dass die verhängte Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen und weit überhöht, sodass es hier jedenfalls einer entsprechenden Minderung bedarf. Die bescheiderlassende Behörde ging hier von einem durchschnittlichen Einkommen aus und hielt die Bestrafung aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Einkommen eines saisonal Beschäftigten im Jahres-Vergleich aufgrund der geringeren Arbeitszeiten sicherlich niedriger ist, als das eines durchschnittlichen Österreichers. Hinzu kommt, dass keine general- bzw. spezialpräventiven Gründe vorliegen, da die „3-G Pflicht am Arbeitsplatz“ mit 05.03.2022 endete und somit ist die Bestrafung daher nicht notwendig, um die Beschwerdeführerin von der Begehung derartiger Handlungen abzuhalten, da diese aktuell keine strafbare Handlung mehr darstellt.

Die Möglichkeit der Unterschreitung der Mindeststrafe gern. § 20 VStG wird zwar von der bescheiderlassenden Behörde erwähnt, jedoch werden keine Milderungsgründe zur Bemessung der Strafe herangezogen und wird lediglich auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung verwiesen und dies als Erschwernisgrund angesehen. Es ist jedoch fraglich, wie die nachweislich gesunde und nicht mit Covid-19 infizierte Beschwerdeführerin eine epidemiologische Gefahr für die Gesamtbevölkerung darstellen soll. Dieser Erschwernisgrund liegt somit jedenfalls nicht vor und wäre vielmehr auf das Vorliegen der besonderen Milderungsgründe gern. § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB Z 11 (die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen) und Z 13 (trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist) einzugehen gewesen. Die bescheiderlassende Behörde hätte dahingehend zum Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin mangels der zeitgerechten Möglichkeit der Testung einen legitimen Rechtfertigungsgrund vorbrachte und auch nachweislich niemanden ansteckte, somit keinen Schaden herbeigeführt hat. Die Mindeststrafe wäre daher aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe zu unterschreiten gewesen.

Darüber hinaus und auch im Hinblick auf die weggefallene „3-G Pflicht am Arbeitsplatz“ hätte die bescheiderlassende Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen können, weil das Verschulden der Beschwerdeführerin geringfügig ist und die Folgen der Übertretung bzw. Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie die Intensität der Beeinträchtigung gering sind.

Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024). § 45 Abs 1 VStG ermächtigt die Behörde trotz der Verwendung des Wortes "kann" nicht zur Ermessungsübung. Dies ist als eine Anordnung zu verstehen, die der Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit die Rechtsmacht verschafft, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums der Beschuldigte zu ermahnen. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung verbleibt für die Annahme, dass die Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe (gegebenenfalls bei gleichzeitiger Ermahnung) offenstehe, kein Raum (VwGH 8.4.1981, 2495/80; 8.4.1988, 87/18/0081). Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 21 VSTG.

Aufgrund der Tatsache, dass die bestrafte Handlung der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt keine Straftat darstellen würde und auch ungewiss ist, ob dies in Zukunft überhaupt nochmal der Fall sein wird, hätte die bescheiderlassende Behörde jedenfalls von der Strafe absehen können und der Beschwerdeführerin lediglich ermahnen sollen. Die Strafe führte sohin nicht zu einer General- und Spezialprävention, da die Tat zum jetzigen Zeitpunkt und höchstwahrscheinlich auch in Zukunft nicht mehr objektiv erfüllt werden kann.

Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin durch die laufenden Covid-19-Tests, insbesondere auch dem am Deliktstag vorhanden und bloß zeitlich abgelaufenen Covid-19-Test sowie dem sodann folgenden und am 8.2.2022 durchgeführten weiteren negativen Covid-19-Test belegt und dargetan, dass von ihr keine bzw. die gemäß Gesetz geforderte geringe epidemiologische Gefahr ausging bzw. geht und sie dadurch den eigentlichen Schutzzweck dieser Normen nicht verletzt hat, sohin aus seiner Tat keinerlei Folgen betreffend Eindämmung bzw. Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 und Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems entstanden sind und sich hieraus keine erheblichere Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sowie der Intensität der Beeinträchtigung ableiten lassen.

Zudem ist die angelastete Rechtsvorsachrift und Norm, insbesondere 4. Covid-19-Massnahmenverordnung, BGBL II Nr. 34/2022, gesetzes- und verfassungswidrig, vor allem da der Einzelne für die Senkung allgemeiner Lebensrisiken nicht verantwortlich ist bzw. gemacht werden kann, somit dieser vom Staat nicht durch Freiheitseinschränkungen in Anspruch genommen werden kann, sondern vielmehr durch Ausbau des Gesundheitssystems und andere, nicht freiheitseinschränkende Maßnahmen die vorhandenen Gesundheitsrisiken, hier auch SARS-CoV-2, zu mindern sind. Die 3G-Regel schränkt hier vor allem die Freiheit Ungeimpfter in unzulässiger und rechtswidriger Weise ein, da sie ungerechtfertigt die Teilnahme am öffentlichen Leben durch Testerfordernisse erheblich erschwert bzw. verunmöglicht.

Dafür liegt aber keine für eine solche Maßnahmen erforderliche Voraussetzung einer epidemischen Lage von nationaler Bedeutung vor, sodass eine derartige 3-G-Regel unverhältnismäßig und somit rechtswidrig und grundrechtsverletzend ist, somit gleichheitswidrig und rechtsunwirksam ist. Es liegt hier vor allem ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vor, sodass Gleichheits- sowie Verfassungswidrigkeit begründet sind.

Es wird daher zudem der ANTRAG gestellt, dass Landesverwaltungsgericht möge im Sinne §§ 139 und 140 B-VG die Aufhebung wegen Gesetz-A/erfassungswidrigkeit beantragt bzw. hier das entsprechende Gesetzprüfungsverfahren einleitet. Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin die subjektive Tatseite nicht erfüllt und wäre daher nicht zu bestrafen gewesen. Auch wenn die Erstbehörde der Beschwerdeführerin vorwirft, die Tat in subjektiver als auch objektiver Hinsicht begangen zu haben, hätte sie richtigerweise von der Bestrafung absehen müssen, bzw. die Strafhöhe aufgrund der fehlenden General- und Spezialprävention, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der überwiegenden Milderungsgründe reduzieren müssen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführung werden daher gestellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerdebehörde möge

• der Beschwerde Folge bzw. stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, bzw.

in eventu

• unter Anwendung des § 45 VStG Abs 1 letzter Satz von einer Bestrafung allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung absehen, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

in eventu

• die verhängte Strafe im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG, neubemessen, zumal die Milderungsgründe (§19 Abs. 2 VStG iVm § 34 StGB: Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgrund; Wohlverhalten, trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt) die Erschwerungsgründe (keine) beträchtlich überwiegen.

Z, am 16.05.2022für AA“

Aus der Anzeige der PI T vom 17.02.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Frau AA am 07.02.2022 um 14.10 Uhr als Arbeitnehmerin in der Betriebsstätte „CC“ in **** X, Adresse 2, gearbeitet hat, wobei physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können. AA wurde an ihrem Arbeitsort betreten und verfügte über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs 2 Z 4, obwohl Arbeitnehmer gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung in der Zeit vom 31.01.2022 bis 27.02.2022 Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.

Die Streife „DD“ (EE und FF) kontrollierten, nach einer anonymen Anzeige die Betriebsstätte „CC“ in **** X, Adresse 2, im Skigebiet W. Bei der durchgeführten 3G-Kontrolle konnte von den Beamten festgestellt werden, dass die Arbeitnehmerin AA (Angestellte in der Küche) weder über einen gültigen PCR-Test noch eine gültige COVID-19-Schutzimpfung, noch einen Nachweis über eine Genesung der COVID-19-Krankheit vorweisen konnte. Ein an Ort und Stelle angebotenes Organmandat in der Höhe von € 90,00 von Frau AA, nach Rücksprache mit ihrem Chef, abgelehnt, weshalb die gegenständliche Anzeige erstattet wurde.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war am 07.02.2022 Arbeitnehmerin in der Betriebsstätte „CC“ in **** X, Adresse 2, im Skigebiet W. Am 07.02.2022 wurde um 14.10 Uhr von der Streife „DD“ (EE und FF) aufgrund einer anonymen Anzeige an diese Betriebsstätte 3G-Kontrollen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (Angestellte in der Küche) weder einen gültigen PCR Test noch eine gültige COVID-19-Schutzimpfung noch einen Nachweis über eine Genesung der COVID-19-Krankheit vorweisen konnte. Der PCR-Test war am 07.02.2022 abgelaufen. Beim gegenständlichen Arbeitsort handelt es sich um einen Ort, dem physische Kontakte zu andere Personen nicht ausgeschlossen werden können, da es sich um ein Hotel samt einem Bergskirestaurant handelt.

Die Beschwerdeführerin hätte am vorfallsgegenständlichen Tag einen sogenannten „3G-Nachweis“ vorlegen müssen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen, weshalb die Beschwerdeführerin die Tat in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle ergeben sich aus der Anzeige der PI T vom 17.02.2022, Zl ***. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin keinen 3G-Nachweis verfügt, ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige. Darüber hinaus wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16.05.2022 selbst ausgeführt, dass sie am Vorfallstag zwar über einen entsprechenden COVID-19-Test verfügt hat, dieser jedoch abgelaufen war und dieser nicht als gültiger 3G-Nachweis anerkannt worden ist. Die Feststellungen zur Betriebsstätte „CC“ ergeben sich ebenfalls aus der Anzeige sowie aus dem Internetauftritt, wobei festgehalten wird, dass es sich bei der „CC“ sowohl um ein Restaurant als auch um ein kleines Hotel handelt. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin in der Küche gearbeitet hat, ergeben sich aus der gegenständlichen Anzeige.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs 2 4. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, in denen physische Kontakte zu anderen Person nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakt im Sinn des ersten Satzes gelten höchstens 2 physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.

§ 2 Abs 2 4. COVID-19-MV besagt wie folgt:

„Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:

1. „1G-Nachweis“: Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte

a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,

b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tag zurückliegen darf, oder

c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

2. „2G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder ein

a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 odereine ärztliche Bestätigung übereine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder

b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

3. „2,5G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;

4. „3G-Nachweis“: Nachweis gemäß Z 1 bis 3 oder ein Nachweis

a) einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV- 2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf, oder

b) überein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.“

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin der Betriebsstätte „CC“ in **** X, Adresse 2, Skigebiet W, am 07.02.2022 um 14.10 Uhr in der Küche gearbeitet hat und keinen „gültigen“ 3G-Nachweis den amtshandelten Beamten vorweisen konnte.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

„Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Ihre darüber hinaus gehenden Einwände gehen ins Leere.

Hinsichtlich dem gestellten Antrag auf Aufhebung wegen Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit wird ausgeführt, dass für einen derartigen Antrag weder eine Gesetzes- noch eine Verfassungswidrigkeit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erkannt wird.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von einem Betrag von € 50,00 bis € 1.000,00 war. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerend kamen keine Umstände hinzu. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinG3heitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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