LVwG T LVwG-2022/35/2034-1

LVwG-2022/35/2034-1Tribunal Administrativo Regional10 de ago. de 2022

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Strafvollzug<br/>Unterbrechung<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/2034-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.2034.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, derzeit Polizeianhaltezentrum Y, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 1.8.2022, Zl *** ua, betreffend einen Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß § 54a Abs 2 VStG

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 1.8.2022, Zl *** ua:

Mit bei der belangten Behörde am 8.10.2021 eingelangten Schreiben wurde von AA mitgeteilt, dass er sich seit 1.10.2021 zum Vollzug seiner Ersatzfreiheitsstrafen im Polizeianhaltezentrum Y befinde und aufgrund einer bei seiner Frau diagnostizierten Gürtelrose und der dadurch notwendigen Hilfe bei der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder um Unterbrechung bzw Aufschub des Strafvollzuges ansuche.

Diesem Ansuchen entsprechend wurde der Strafvollzug mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 8.10.2021 bis 8.12.2021 aufgeschoben, der Strafvollzug mit dem letztgenannten Datum aber nicht wieder angetreten.

Mit insgesamt 31 Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.6.2022 wurde AA mitgeteilt, dass er näher bezeichneten Aufforderungen zum Antritt der über ihn verhängten Ersatzfreiheitsstrafen bzw Freiheitsstrafen nicht nachgekommen sei und deshalb nunmehr die zwangsweise Vorführung im Polizeianhaltezentrum veranlasst werde.

Seit 27.7.2022 befindet sich AA im Polizeianhaltezentrum Y.

Mit Schreiben vom 28.7.2022 stellte AA den Antrag auf Enthaftung aus der Verwaltungsstrafhaft für drei Monate. Dies wiederum mit der Begründung, dass seine an Gürtelrose erkrankte Frau Unterstützung im Haushalt und bei der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder brauche. Auch würde sein Gehalt zur Begleichung offener Miet- und Stromschulden benötigt.

Mit dem daraufhin erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde hierüber wie folgt entschieden:

„Ihr Antrag vom 28.07.2022 auf Unterbrechung des Strafvollzuges der mit Bescheid der BH Y, vom 10.12.2019 GZ.: *** u.a. rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe wird gemäß § 54a Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, wird mit Wirkung vom 01.08.2022 abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

„Mit Schreiben vom 28.07.2022 stellten Sie den Antrag auf Enthaftung aus der Verwaltungsstrafhaft für drei Monate. Als Begründung wird angegeben, dass Ihre Frau an ansteckender Gürtelrose leidet und daher Unterstützung für die Obsorge der beiden Kinder, die sich im gemeinsamen Haushalt befinden benötigt. Weiters wird angeführt, dass Ihr Einkommen benötigt wird, um Miet- und Stromschulden zu begleichen.

Mit Schreiben vom 08.10.2021 stellten Sie bereits ein Ansuchen auf Haftunterbrechung mit der Begründung, dass Ihre Frau aufgrund der oben angeführten Erkrankung und für die Obsorge der Kinder Unterstützung benötigt.

Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug gemäß § 54a Abs. 2 VStG aufgeschoben werden. In Ihrem Fall wurde am 08.10.2021 bereits aus oben angeführten Gründen ein Haftaufschub für 2 Monate zu gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gewährt, um besagte Angelegenheiten, betreffend der Angehörigen ordnen zu können.

Da ein Strafvollzug nunmehr bereits seit längerer Zeit droht, Ihnen dies auch bekannt war, hätten Sie im Übrigen Zeit genug gehabt, Vorkehrungen und Veranlassungen zu treffen. Dies wäre Ihnen auch zuzumuten gewesen. Dass Sie dies nicht getan haben, kann jedoch nunmehr nicht als wichtiger Grund geltend gemacht werden, um den Strafvollzug zu unterbrechen. Auch konnte während Ihrer damaligen Haftunterbrechung keine Zahlung verbucht werden und lässt somit den Schluss zu, dass weder Zahlungswilligkeit noch Zahlungsfähigkeit Ihrerseits besteht.

Die erkennende Behörde geht aus oa. Gründen eher von einer Verschleppung des Verwaltungsstrafverfahrens Ihrerseits aus und musste daher Ihr Antrag auf Strafaufschub abgewiesen werden.

Weiters wird seitens der Behörde auf die Möglichkeit auf Haftunterbrechung gem. § 45a Abs. 3 VStG nach 6 Wochen ununterbrochener Verwaltungsstrafhaft verwiesen.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob AA mit Schreiben vom 1.8.2022 Beschwerde.

Diese begründet der Beschwerdeführer damit, dass er die Angelegenheit nicht verschleppen wolle und auch zahlungsfähig sei. Der Aufschub wäre sehr wichtig, da er sonst seinen Arbeitsplatz verlieren würde und auch keine sechs Wochen beim AMS Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Er sei auch bereit, monatlich € 300,00 zu bezahlen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VStG (§§ 54 und 54a) lauten auszugsweise wie folgt:

„Unzulässigkeit des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54.

(1) An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.

(3) (…)“

„Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54a.

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob tatsächlich hinreichende Gründe für die begehrte Unterbrechung des Strafvollzuges vorliegen.

Nach dem oben wiedergegebenen § 54a VStG sind wichtige Gründe für eine Unterbrechung des Strafvollzuges dann gegeben, wenn

„1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder

2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.“

Solche Gründe liegen im vorliegenden Fall entsprechend der Annahme der belangten Behörde nicht vor. Diesbezüglich wurde im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf verwiesen, dass bereits mit Bescheid vom 8.10.2021 eine Unterbrechung des Strafvollzuges bewilligt wurde und der Beschwerdeführer seit damals ausreichend Zeit gehabt hätte, seine Angelegenheiten zu regeln und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass seine kranke Frau auch während seines Strafvollzuges die notwendige Unterstützung im Haushalt und bei der Kindeserziehung erhält.

In diesem Zusammenhang kann auch auf den oben wiedergegebenen § 54 Abs 2 VStG verwiesen werden. Danach ist selbst bei einer Bestraften, die gerade entbunden hat, der Vollzug der Freiheitsstrafe höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung auszusetzen, und kann insofern auch nicht die angesprochene Unterstützung des Beschwerdeführers als Ehemann bei der Pflege seiner Kinder einen längeren Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen.

Dies auch deshalb, da nicht erkennbar ist, dass sich durch eine weitere Unterbrechung des Strafvollzuges etwas Maßgebliches an der familiären Situation des Beschwerdeführers ändern könnte, da aufgrund des Alters seiner Kinder noch viele Jahre ein Betreuungsbedarf bestehen wird und aus dem übermittelten ärztlichen Attest zudem hervorgeht, dass die Krankheit seiner Ehefrau chronisch ist.

Auch in finanzieller Hinsicht ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer während einer weiteren Unterbrechung seines Strafvollzuges maßgebliche Verbesserungen für sich und seine Familie herbeiführen könnte, die er nicht schon während der ersten gewährten Unterbrechung seines Strafvollzuges hätte bewerkstelligen können. Zudem ist, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers betreffend, im Hinblick darauf, dass während des unterbrochenen Strafvollzuges keine Strafzahlungen erfolgten, auch nicht zu erwarten, dass eine weitere Unterbrechung des Strafvollzuges an der bisherigen Zahlungsunwilligkeit bzw- unfähigkeit etwas ändern würde.

Aus VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094, geht aber zu § 54a Abs 1 VStG hervor, dass in den Z 1 und 2 Umstände genannt werden, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen, und dass auf Grund eines Antrages gemäß § 54a Abs 1 vor allem vermieden werden soll, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird.

Entsprechend den obigen Ausführungen erachtet das Landesverwaltungsgericht den gewählten Zeitpunkt für die Vollstreckung der Strafen aber nicht als unbillig und erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet.

Wie ohnehin auch schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (offenbar versehentlich unter Hinweis auf § 45a statt auf § 54a Abs 3 VStG) angemerkt wurde, ist schließlich auch noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach einem ununterbrochenen Strafvollzug von sechs Wochen die Regelung nach § 54a Abs 3 VStG in Anspruch nehmen kann, wonach der Strafvollzug auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen ist, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.

In einem aus VwGH 24.4.2014, 2013/09/0047, abgeleiteten Rechtssatz heißt es diesbezüglich wie folgt: „Hinsichtlich des Vollzuges von Freiheitsstrafen auf Grund des VStG enthält dieses Gesetz allerdings die Regel, dass innerhalb von sechs Monaten auf Antrag grundsätzlich eine Verwaltungsstrafhaft nicht länger als sechs Wochen dauern soll (vgl. § 54a Abs. 3 VStG).“

Aus VwGH 16.9.2010, 2010/09/0094, ergibt sich folgender Rechtssatz: „Dem klaren Zweck des § 54a Abs. 3 VStG zufolge soll der Strafvollzug grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen dauern und ist nach Ablauf dieser Zeit dem Bestraften jedenfalls ein Aufschub oder eine Unterbrechung des Strafvollzuges zu gewähren, weil vermieden werden soll, dass über längere Zeiträume angesammelte Freiheitsstrafen mit Haft in unangemessener Dauer vollzogen werden (vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 54a VStG, 133 BlgNR, 17. GP, 14).“

Auch die sich aus § 54a Abs 3 VStG ergebende Einschränkung beim Strafvollzug spricht gegen eine Unbilligkeit des gegenständlichen Strafvollzugs und war insgesamt daher spruchgemäß die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung einer Unterbrechung des Strafvollzuges nach § 54a Abs 2 VStG hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen gelöst.

Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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