LVwG T LVwG-2022/47/0064-9

LVwG-2022/47/0064-9Tribunal Administrativo Regional17 de ago. de 2022

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Aufenthaltstitel<br/>AT „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“<br/>rechtsgültige Eheschließung<br/>nachträgliche Registrierung der Ehe<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/0064-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.0064.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.12.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 06.10.2020 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 02.12.2021, Zl ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag der AA, geb am XX.XX.XXXX, Staatsbürgerin von Guinea, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs 1 Z 2 lit b iVm §§ 2 Abs 1 Z 9, 3, 4 und 8 Abs 1 NAG iVm §§ 6, 16 und 17 IPRG ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen sowohl hinsichtlich der traditionellen Eheschließung auch der Registrierung der Eheschließung aufgrund des Fehlens wesentlicher Merkmale nicht von einem rechtsgültigen Zustandekommen der Eheschließung ausgegangen werden könne und die Ehe nicht für den österreichischen Rechtsbereich anerkennungsfähig sei, weshalb der eingebrachte Antrag abzuweisen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass etwaige verletzte Formvorschriften bei der traditionellen Hochzeit keinesfalls die Gültigkeit der abgeschlossenen Ehe verletzen und allfällige formale Mängel jedenfalls durch die Eintragung in das staatliche Eheregister, bei welcher beide Ehepartner anwesend gewesen seien, saniert werden. Geltend gemacht wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Ehe sei jedenfalls gültig und es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vor, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilen hätte müssen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in das „Livret de Famille“, Register Nr ***, Jahr 2020, der Republik Senegal (OZ 3), die Einholung einer Melderegisterauskunft (OZ 8), die Einsichtnahme in die Gehaltszettel des Ehegatten der Beschwerdeführerin (OZ 09), die Einsichtnahme in eine KSV-Auskunft (OZ 09), die Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 (OZ 4), die Einsichtnahme in das „Certificat de Mariage Constate“, Nr *** der Republik Senegal (Beilage A zu OZ 4).

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX in Guinea geboren.

Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Sie hat am 07.10.2019 die Deutschprüfung am Germanistischen Institut der Universität CC mit dem Prädikat „gut“ bestanden.

Der Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin in der Republik Guinea weist keine Eintragungen auf. Auch der österreichische Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist keine Eintragungen auf. Der Reisepass der Beschwerdeführerin ist bis 19.06.2024 gültig.

Am 15.12.2019 haben die Beschwerdeführerin und der DD, geb am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit: Guinea, in der Republik Senegal nach traditionellem Ritus in einer Moschee die Ehe geschlossen. Für den Ehegatten sind der Onkel und die Mutter anwesend gewesen und für die Beschwerdeführerin waren beide Elternteile anwesend. Sie war selbst bei der traditionellen Hochzeit auch anwesend. Die Hochzeitszeremonie fand entsprechend der landesüblichen Kultur mit einem Imam in der Moschee statt. Es handelt sich dabei um ein Fest für die Familie. Bei dieser Zeremonie wird sozusagen die Einwilligung der Eltern der beiden Ehegatten eingeholt.

Am 03.01.2020 haben die Ehegatten die zunächst am 15.12.2019 traditionell geschlossene Ehe vor dem Standesamt der Republik Senegal registrieren lassen. Nach der Registrierung, bei welcher sie persönlich anwesende waren, wurde den Ehegatten das „Livret de Famille“ Nr ***, Jahr 2020, sowie das „Certificat de Mariage Constate“ ausgestellt. Diese Registrierung ergolgte entsprechend den Bestimmungen des senegalesischen Familienrechts (Code de la famille Senegalais) innerhalb von sechs Monaten nach der traditionellen Eheschließung.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin verfügt über den Status des Asylberechtigten in Österreich.

Er geht seit 16.05.2022 einer Beschäftigung als Lieferant und Aushilfe bei EE nach und bringt monatlich € 1.500,49 ins Verdienen. Dies ergibt gerechnet auf 14 Jahresgehälter ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von € 1.750,57. Aus einer weiteren Beschäftigung bei der FF GmbH Co KG verdient er zusätzlich im Jahr 2022 in den Monaten April € 442,42, Mai € 791,18, Juni € 1.315,09 und Juli € 1.424,81.

Aus seinem aktuellen KSV-Auszug geht hervor, dass er einen Abstattungskredit in Höhe von Euro 14.000,00, mit einer Laufzeit von 120 Monate, aufgenommen hat. Die monatlichen Raten belaufen sich auf circa Euro 200,00.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bewohnt derzeit alleine eine von ihm angemietete Wohnung in der Adresse 2, **** X. Es handelt sich dabei um eine Garconniere, welche aus Vorraum, Wohnraum, Küche, Speis, Dusche, WC mit einer Nutzfläche von 32 m² sowie einem Abstellraum in der Garage besteht. Der Mietzins beträgt monatlich brutto Euro 320,00. Es handelt sich um eine ortsübliche Unterkunft.

Unter Heranziehung des Ehegattenrichtsatzes gemäß § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG in Höhe von € 1.625,71 und abzüglich des Wertes der freien Station von € 390,29 gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG ergibt sich ein positiver Saldo und somit ein ausreichendes Einkommen.

Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 NAG liegen ebenfalls vor und es ist liegt kein Erteilungshindernis im Sinn des § 11 Abs 1 NAG vor.

Die Ehegatten erwarten ein gemeinsames Kind, welches voraussichtlich Ende Oktober 2022 zur Welt kommen wird.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung zur Eheschließung, insbesondere zur Anwesenheit der beiden Ehegatten bei der Registrierung der Ehe ergeben sich einerseits aus den vorgelegten Unterlagen und andererseits auch aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Ehegatten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser vermochte nachvollziehbar und glaubwürdig zu schildern, wie die Eheschließung erfolge.

Die Feststellungen zum Einkommen des Ehegatten ergeben sich aus den vorgelegten aktuellen Gehaltsnachweisen sowie dem aktuellen KSV-Auszug.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2015 idF BGBl I Nr 106/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 11

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“

§ 20

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde

(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn

§ 21a

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

§ 41

(1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und

(3) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß §§ 20d oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

(4) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.

(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

§ 46

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

(2) Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.

(3) Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

(4) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

(5) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn

(6) Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern einer „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ richtet sich dabei nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.“

Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15.06.1978 des Internationalen Privatrechtes (IPR-Gesetz), BGBl Nr 304/1978 idF BGBl I Nr 72/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16

„Form der Eheschließung

(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“

§ 17

„Voraussetzungen der Eheschließung

(1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.

(1a) Sieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.

(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 16 Abs 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

Die Eheschließung erfolgte in der Republik Senegal. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zunächst die Ehe in traditioneller Form in einer Moschee vor einem Imam geschlossen wurde und entsprechend den Bestimmungen des senegalesischen Familienrechts (Code de la famille Senegalais) innerhalb von sechs Monaten erfolgte.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) grundsätzlich möglich, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist. Unzutreffend ist, dass eine derartige Ehe grundsätzlich in Österreich keinen Rechtsbestand haben könne (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042 mwN).

In Fällen, in denen die im fremden Recht normierten Formerfordernisse erfüllt werden, ist gemäß§ 16 Abs 2 IPRG grundsätzlich von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen (VwGH 23.02.2021, Ra 2019/22/0226 mwN).

Den Ausführungen der belangten Behörde zum rechtsgültigen Zustandekommen einer Ehe ist nicht zu folgen. In gegenständlichem Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass die Ehegatten zunächst in traditioneller Form in der Moschee die Ehe geschlossen haben und diese von den senegalesischen Behörden innerhalb von sechs Monaten in Anwesenheit beider Ehegatten registriert wurde und den Ehegatten eine Heiratsurkunde ausgehändigt wurde. Gemäß den anzuwendenden Bestimmungen des IPRG müssen für das Vorliegen einer zulässigen Eheschließung die Formvorschriften des Orts der Eheschließung erfüllt sein. Im konkreten Fall erfolgte entsprechend der Bestimmungen des senegalesischen Familienrechts eine rechtzeitige Registrierung der Ehe beim Standesamt in Anwesenheit beider Ehegatten. Entsprechend der senegalesischen Rechtslage zur Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur afghanischen Rechtslage ist (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0042 mwN) auch auf diesen Fall umzulegen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nach senegalesischen Recht registrierte Eheschließung rechtsgültig erfolgt.

Inhaltliche Vorbehalte gegen die Eheschließung – wie etwa eine Verletzung des Verbots der Kinderehe oder des Ehezwangs – sind im gegenständlichen Fall keine hervorgekommen. Die von der belangten Behörde in Zweifel gestellte Anwesenheit der Braut sowie deren Ehewillen ist entgegenzuhalten, dass jedenfalls bei der Registrierung der traditionell geschlossenen Ehe beide Ehegatten anwesend waren und damit auch der Ehewille der Beschwerdeführerin beurkundet wurde.

Gemäß § 6 IPRG ist einer Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Einwendung zu einem Ergebnis führen würde, dass mit den Grundrechten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung und ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der Judikatur der Höchstgerichte verstößt (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094 mwN). Für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG kommt es zudem darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Rechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Bloßer Widerspruch mit Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zu einer ordre public--Widrigkeit, sondern es muss die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen. Daher ist auch immer nur die konkrete Bestimmung, aber nicht das gesamte (westliche) fremde Recht im Falle einer ordre public-Widrigkeit nicht anzuwenden (VwGH 24.04.2019, Ra 2019/22/0043 mwN).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in gegenständlichem Fall zu der Rechtsansicht gelangt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten rechtmäßig die Ehe geschlossen wurde und kein Sachverhalt vorliegt, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) rechtfertigen würde.

An der nachträglichen Registrierung der Ehe vor dem Standesamt der Republik Senegal bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel und ist von einer rechtmäßigen Eheschließung auszugehen.

Die Beschwerdeführerin ist als Ehegattin Familienangehörige eines Asylberechtigten und gemäß § 21a Abs 4 Z 4 NAG 2005 von der Bestimmung „Deutsch vor Zuzug“ befreit.

Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen und es sind auch keine Erteilungshindernisse hervorgekommen.

Aus all dem ergibt sich, dass spruchgemäß zu entscheiden war und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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