LVwG T LVwG-2022/24/1822-1

LVwG-2022/24/1822-1Tribunal Administrativo Regional18 de ago. de 2022

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Regest

Beschlagnahme Arzneiwaren<br/>Arzneimittel<br/>Einfuhr<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/24/1822-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.24.1822.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.06.2022 wurde infolge dem der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf, dass Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 ohne Meldung – und zwar 20 Stück BB-3 Tabletten (CC 3 mg) - entgegen § 3 Abs 1 AWEG 2010 nach Österreich 24.02.2022 verbracht wurden, diese aufgrund des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 3 AWEG 2010 iVm § 39 Abs 1 VStG, beschlagnahmt.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde ein:

„Sehr geehrte Frau DD!

Meine Intension war es nie eine Verwaltungsübertretung zu begehen und schon gar nicht ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Deshalb erfolgt nun von mir eine Beschwerde dergleichen.

Ich habe einen Bescheid über eine Beschlagnahme erhalten. Sofort telefonierte ich mit Hr. EE von der Zollanmeldung und informierte mich darüber, dass ich eine Import-, Exportbescheinigung benötige. Wie im Schriftverkehr mit der Firma ersichtlich ist, wurde mir dergleichen nicht ausgestellt.

Also, wie Sie sehen, habe ich von meiner Seite aus alles probiert.

Wie schon per email erläutert, hatte ich enorme Angst, dass meine Kinder an COVID-19 erkranken, da sie zum damaligen Zeitpunkt einen schweren grippalen Infekt hatten.

Die Testergebnisse waren zwar negativ, jedoch hätte sich das zu jeder Zeit ändern können.

Jeder versteht die Sorge einer Mutter, wenn es den Kindern nicht gut geht.

Dass war genau der Grund, warum ich auch alternative Behandlungsmöglichkeiten im Internet recherchiert habe, und aus diesem Grund bin ich auf FF gestoßen (diese sind rezeptfrei in Online-Apotheken erhältlich).

Von mir wurden keine BB-3 Tabletten bestellt, wie ebenfalls im Anhang ersichtlich.

Dieses erwähnte Präparat kenne ich nicht.

Hochachtungsvoll

AA“

II.Sachverhalt:

Am 01.06.2022, um 06:00 Uhr wurden durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle X eine an die Beschwerdeführerin adressierte Briefsendung kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurden verdächtigte Substanzen festgestellt. Die gegenständliche Sendung wurde in W aufgegeben und war für die Beschwerdeführerin bestimmt.

Angegeben als Versender war GG Adresse 2 W. Adressiert war das Paket an AA, Adresse 1, **** V.

Inhalt der Sendung war: 20 Stk BB-3 Tabletten (CC 3mg).

Die Arzneimittel zählen zu den unter Position *** der kombinierten Normenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-CODE ***). Die Arzneiware wurde von der Beschwerdeführerin bestellt.

Im Hinblick auf die Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel - es handelt sich dabei um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 litc AWEG 2010-ohne Einfuhrbescheinigung, besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 AWEG 2010.

III.Beweiswürdigung:

Laut der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle X, vom 01.06.2022, wurde bei der Kontrolle am 1.6.2022 eine aus W kommende Lieferung von Arzneimitteln – 20 Stück BB-3 Tabletten (CC 3mg) – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt. Als Empfänger war auf dieser Sendung die Beschwerdeführerin angeführt. Auf die nichtberechtigte Meldung wird in der Anzeige hingewiesen.

Auf diesen Beweisergebnissen beruht der in Kapitel II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

[…]

c)Waren der Position ***,

[…]“

„Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“

„Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz

§ 17. (1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.

(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.

[…].“

„Befugnisse der Organe der Zollverwaltung

§ 19. (1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“

„Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer

1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder

[…]

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

[…]

(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“

§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen

§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

[…]“

V.Erwägungen:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).

Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).

Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position *** im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.

§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung nach § 19 Abs 2 AWG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt.

Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen.

Die Arzneiware war an die Beschwerdeführerin adressiert und war die Beschlagnahme ihr gegenüber zu Recht auszusprechen.

Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie nicht CC, sondern vielmehr „FF“- das sie ihren Kindern zur Behandlung einer allfälligen Covid19 Erkrankung verabreichen wollte - bestellt habe, ist auszuführen:

CC ist in einigen Ländern in Form von Tabletten im Handel und zwar unter „FF“ erhältlich (s. JJ). FF ist ein KK, das zur Behandlung von Infektionen angewendet wird, die durch bestimmte Parasiten verursacht werden. Beim Wirkstoff im Produkt FF handelt es sich um CC, das wiederum rezeptpflichtig ist. Damit geht ihr Vorbringen ins Leere.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat in seinem als Rechtsmittel zu qualifizierenden Eingabe vom 29.6.2022 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048, VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001, mit weiteren Nachweisen). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. Des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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