LVwG-2021/15/1885-4•LVwG T LVwG-2021/15/1885-4
LVwG-2021/15/1885-4Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2022
Einstweilige Verfügung<br/>Titelbescheid<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2021, Zl ***, betreffend einstweilige Verfügung nach dem VVG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß das Betreten der Grundstücke mit der Nummer **1, **2, **3 und **4, alle KG Y, zur Durchführung von Arbeiten im Zusammenhang mit der Fortsetzung eines angezeigten Vorhabens untersagt.
Zum Vorhaben führt die belangte Behörde aus, dass mit Eingabe vom 02.10.2020 die AA GmbH bei der belangten Behörde gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 unter Einreichung von Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des Campingplatzes Y am Standort Adresse 2 in **** Y, nach § 4 Abs 1 Tiroler Campinggesetz 2001 angezeigt habe. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.04.2021, Zl ***, sei der AA GmbH die Fortsetzung des Vorhabens bezüglich der Anzeige vom 02.10.2020 über die wesentliche Änderung des Campingplatzes Y und einen allfälligen Betrieb des Campingplatzes gemäß § 57 Abs 1 AVG iVm § 4 Abs 9 erster Satz Tiroler Campinggesetz 2001 untersagt worden.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.06.2022, Zl LVwG- *** wurde die Beschwerde der AA GmbH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2021, Zl *** betreffend die nicht zur Kenntnisnahme in Untersagung der Ausführung des angezeigten Vorhabens nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 als unbegründet abgewiesen.
II.Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde eine einstweilige Verfügung auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes erlassen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung nach dem VVG, die sich ausdrücklich auf § 8 Abs 1 VVG stützt, ist ein Titelbescheid zur Hauptfrage, inwiefern eine angezeigte Änderung an einem Campingplatz vorgenommen werden kann, noch nicht vorgelegen. Die belangte Behörde hat zu diesem Zeitpunkt vielmehr erst einen Mandatsbescheid erlassen, welcher auch mit Vorstellung bekämpft wurde.
Zwischenzeitlich wurde allerdings die Frage, inwiefern die angezeigte Änderung am Campingplatz vorgenommen werden kann, durch ein entsprechendes Verfahren vor der belangten Behörde abschließend erledigt. So hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 29.10.2021, Zl , eine entsprechende Anzeige nach dem Tiroler Campinggesetz nicht zur Kenntnis genommen und die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.06.2022, Zl LVwG-, abgewiesen.
Festgestellt wird daher, dass mittlerweile ein die einstweilige Verfügung erfassender Titelbescheid rechtskräftig vorliegt.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.06.2022, Zl LVwG- ***, das sämtlichen Verfahrensparteien zugestellt wurde.
IV.Rechtslage:
„§ 8.
Einstweilige Verfügungen
(1) Steht die Pflicht zu einer Leistung fest oder ist sie wahrscheinlich, so kann die Vollstreckungsbehörde zur Sicherung der Leistung einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Gefahr besteht, daß sich der Verpflichtete durch Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, durch Vereinbarungen mit dritten Personen oder durch andere Maßnahmen der Leistung entziehen und deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde.
(2) Einstweilige Verfügungen sind nach diesem Bundesgesetz sofort vollstreckbar.“
V.Erwägungen:
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 8 VVG handelt es sich um eine Sicherungsmaßnahme im Vollstreckungsverfahren. Einstweilige Verfügungen bestehen aus zwei getrennt zu beurteilenden Aussprüchen, nämlich einerseits dem Ausspruch nach § 8 Abs 1 VVG, der einen Titelbescheid darstellt, andererseits einen Ausspruch nach § 8 Abs 2 VVG, welcher die Vollstreckungsverfügung bildet. Im vorliegenden Fall wurde ausschließlich eine den Titelbescheid ersetzende einstweilige Verfügung nach § 8 Abs 1 VVG erlassen.
Wenn eine einstweilige Verfügung in ihrem ersten Ausspruch einen Titelbescheid ersetzt, darf sie nur solange erlassen werden, als noch keine vollstreckbare Verpflichtung besteht (vgl VwGH 11.10.1962, 1903/61; Nachweis bei Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsrecht, Rz 158).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol, welches auch im vorliegenden Fall die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, der Umstand, dass mittlerweile ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt, zu berücksichtigen war.
Zumal daher mittlerweile ein rechtskräftiger Titelbescheid vorliegt, erweist sich die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verfügung nach § 8 Abs 1 im Sinne einer den Titelbescheid ersetzenden Verfügung nicht mehr als rechtmäßig. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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