LVwG T LVwG-2022/33/1357-2

LVwG-2022/33/1357-2Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2022

Abrir fonte

Regest

Bekanntmachung durch Anschlag,<br/>Antrag verspätet<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/1357-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.1357.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC vom 14.04.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Schriftsatz bei der Agrarbehörde am 11.04.2022 eingelangt, hat Herr AA beantragt den unter Tagesordnungspunkt 2 anlässlich der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y am 16.03.2022 gefassten Beschluss ersatzlos zu beheben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ausschuss der Agrargemeinschaft Y am 16.03.2022 zu Tagesordnungspunkt 2 den Beschluss gefasst habe, dass der Steuerberater DD mit den Stellungnahmen an die Agrarbehörde beauftragt werde. Dem an der Gemeindetafel ausgehängten Protokoll könne nicht entnommen werden, wann dieses Protokoll ausgehängt worden sei. Der Antrag sei sohin jedenfalls fristgerecht. Die Beauftragung des Steuerberaters sei für die Nutzungsberechtigten ausschließlich mit Nachteilen verbunden. Eine Stellungnahme sei umsonst, da bereits eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zugunsten der Nutzungsberechtigten vorliege.

Dem Kuvert des Schriftsatzes ist zu entnehmen, dass dieser Schriftsatz am 07.04.2022 dem Zustelldienst übergeben wurde.

Mit E-Mail vom 13.04.2022 wurde das Protokoll der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y vom 16.03.2022 übermittelt. Das Protokoll wurde am 20.03.2022 an alle Ausschussmitglieder und an den Substanzverwalter übermittelt und wurde weiters mitgeteilt, dass dieses am 23.03.2022 an der Gemeindetafel ausgehängt worden sei. Dem beigelegten Protokoll der Ausschusssitzung kann entnommen werden, dass dieses Protokoll am 23.03.2022 ausgehängt wurde und am 31.03.2022 abgenommen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.04.2022, Zl ***, wurde der Antrag als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm § 10 Abs 7 der Verwaltungssatzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y sich ergebe, dass der erste Tag des Anschlages als Tag der Bekanntmachung gelte. Dies war der Mittwoch, der 23.03.2022. Mit diesem Tage habe auch die Einspruchsfrist begonnen und habe entsprechend des § 32 Abs 2 AVG die Frist am Mittwoch, den 06.04.2022 geendet.

Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 wenn sich ein Antrag gegen die Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft richte, so seien sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Der Ausschussbeschluss vom 16.03.2022 sei sohin gemäß § 10 Z 7 der Satzung der Agrargemeinschaft Y binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen und durfte daher frühestens am 30.03.2022 (00:00 Uhr) abgehängt werden. Tatsächlich sei laut den Feststellungen der belangten Behörde der Aushang vom 23.03.2022 bis 31.03.2022 erfolgt. Der Aushang sei sohin satzungsgemäß erfolgt. Nach § 37 Abs 7 zweiter und dritter Satz TFLG 1996 seien gegen Beschlüsse von Ausschüssen gerichtete Anträge auf Streitentscheidung binnen zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Bezogen auf den Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft Y vom 16.03.2022 habe die satzungsgemäße Bekanntmachung mit dem Ablauf des 30.03.2022 geendet. Die zweiwöchige Frist zur rechtzeitigen Einbringung habe sohin am Donnerstag, 31.03.2022 zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 14.04.2022 geendet. Der Antrag des Beschwerdeführers sei am 07.04.2022 zur Post gegeben und sei am 10.04.2022 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Einbringung sei somit fristgerecht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag darauf hingewiesen, dass das Protokoll an der Gemeindetafel ausgehängt worden sei, wobei dem Aushang nicht entnommen habe werden können, wann dieses Protokoll ausgehängt worden sei. Diesbezüglich habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Abschließend wurde beantragt die belangte Behörde möge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen; das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG- ***.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

III.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lauten wie folgt:

§ 37.

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a) die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b) die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 lautet wie folgt:

„§ 32.

Fristen

[…]

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 27.09.2016, Zl ***, wurde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y eine neue Satzung in Kraft gesetzt. Nach § 10 Abs 7 dieser Satzung sind Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gilt der erste Tag des Anschlages.

IV.Erwägungen:

Aus dem E-Mail der Agrargemeinschaft Y vom 13.04.2022 samt übermittelten Protokoll der Ausschusssitzung vom 16.03.2022 ergibt sich, dass dieses Protokoll an alle Ausschussmitglieder und an den Substanzverwalter am 20.03.2022 übermittelt wurde. Weiters wurde das Protokoll am 23.03.2022 an der Gemeindetafel ausgehängt. Aus dem Anschlagsvermerk am Protokoll der Ausschusssitzung vom 16.03.2022 ist ersichtlich, dass dieses Protokoll am 23.03.2022 ausgehängt und am 31.03.2022 abgenommen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass dem ausgehängten Protokoll nicht zu entnehmen war, wann dieses ausgehängt wurde, so ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß der Satzung der Agrargemeinschaft Y Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen sind. Daher konnte auch der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass das Protokoll der Ausschusssitzung vom 16.03.2022 – wenn dieses satzungsgemäß kundgemacht wird – spätestens am 23.03.2022 an der Gemeindetafel ausgehängt werden müsste. Auch wäre es zumutbar beim Obmann nachzufragen, wann das Protokoll an der Gemeindetafel ausgehängt wurde.

Aufgrund der Mitteilung und den übermittelten Unterlagen ist davon auszugehen, dass das Protokoll der Ausschusssitzung vom 16.03.2022 satzungsgemäß am 23.03.2022 an der Gemeindetafel ausgehängt wurde.

Nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 sind Anträge gegen Beschlüsse des Ausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen. Die mit Bescheid der Agrarbehörde vom 27.09.2016 in Kraft gesetzte Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y sieht im § 10 Abs 7 vor, dass der erste Tag des Anschlages als Bekanntmachung im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gilt. In Zusammenschau mit der Bestimmung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm § 10 Abs 7 der Verwaltungssatzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y ergibt sich, dass der erste Tag des Anschlages als Tag der Bekanntmachung des Ausschussbeschlusses vom 16.03.2022 zu gelten hat. Der erste Tag des Anschlages war auch der Mitteilung der Agrargemeinschaft zu entnehmen bzw ergibt sich dies auch aus dem übermittelten Protokoll der Ausschusssitzung vom 16.03.2022 und war dies der Mittwoch der 23.03.2022. Dieser Tag ist auch jener Tag, an dem die Einspruchsfrist begonnen hat. Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Dementsprechend hat die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf am Mittwoch, den 06.04.2022 geendet. Der am 07.04.2022 zur Post gegebene Antrag des AA erweist sich somit als verspätet eingebracht. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag als verspätet zurückgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Carta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit der in Geltung stehenden Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Y war der Sachverhalt geklärt und waren daher nur mehr Rechtsfragen zu beantworten, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren widerspricht auch nicht Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.