LVwG-2022/44/1823-1•LVwG T LVwG-2022/44/1823-1
LVwG-2022/44/1823-1Tribunal Administrativo Regional22 de ago. de 2022
Maskenpflicht<br/>Teilnahme an Versammlung<br/>FFP2-Maske
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.06.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem COVID-19-MG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 34/2022, nicht in der FassungBGBl II Nr 71/2022, sondern in der Fassung BGBl II Nr 62/2022 zu zitieren ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 24,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:20.02.2022, 14:41 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Adresse 3
Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerin an einer Demonstration, welche eine Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 darstellt, und somit an einer Zusammenkunft gemäß § 13 Abs. 6 Zif. 2 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 19.02.2022 bis 04.03.2022 bei Zusammenkünften gemäß § 13 Abs. 6 Z. 1 bis 7 leg.cit. in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z. 2 gilt dies auch im Freien.
Es wurde festgestellt, dass Sie an der CMG-Versammlung teilgenommen und trotz Aufforderung keine entsprechende FFP2-Maske und auch keine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung und auch keine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen haben.“
Damit habe sie gegen § 13 Abs 6 der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 71/2022, verstoßen und sei gemäß § 8 Abs 8 Ziffer 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 6/2022, mit einer Geldstrafe in Höhe von € 120,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 16 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie einen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Höhe von € 12,- zu leisten.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich das fristgerechte Rechtsmittel vom 04.07.2022, in dem die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Ansicht vertritt, dass das „Vermummungsverbot“ des § 9 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 dem COVID-19-MG vorgehe.
II.Rechtslage:
Versammlungsgesetz 1953, BGBl Nr 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 63/2017:
„§ 9. (1) An einer Versammlung dürfen keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 in der FassungBGBl I Nr 6/2022:
„Zusammenkünfte
§ 5. (1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(…)
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder
(…)
Strafbestimmungen
§ 8. (…)
(8) Wer
(…)
3. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;“
4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (4. COVID-19-MV), BGBl II Nr 34/2022 in der FassungBGBl II Nr 62/2022:
„Zusammenkünfte
§ 13. (1) Zusammenkünfte sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
(…)
(6) Die Abs. 1, 3 und 5 gelten nicht für:
(…)
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
(…)
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern daran mehr als zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten teilnehmen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“
III.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Tatzeitpunkt am Tatort an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 teilgenommen zu haben und dabei entgegen § 13 Abs 6 Ziffer 2 der 4. COVID-19-MV keine Maske getragen zu haben. Allerdings ist sie der Ansicht, dass dieses Maskengebot gesetzwidrig sei bzw dem Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes 1953 widerspreche.
Dazu ist festzuhalten, dass § 9 Abs 1 Ziffer 1 des Versammlungsgesetzes 1953 nur verbietet, dass Versammlungsteilnehmer ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern. Die in der 4. COVID-19-MV vorgesehene Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske dient hingegen der Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 und nicht der Verschleierung der Identität der Versammlungsteilnehmer. Daher stellt eine aufgrund § 13 Abs 6 Ziffer 2 der 4. COVID-19-MV getragene Atemschutzmaske keinen Verstoß gegen das Versammlungsgesetz 1953 dar.
Soweit sich die Beschwerdeführerin dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Norm in ihren Rechten verletzt sieht, steht es ihr frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).
Die angelastete Übertretung des § 13 Abs 6 Ziffer 2 der 4. COVID-19-MV steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für die Teilnahme an einer Versammlung im Tatzeitpunkt schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 120,- wurde der Strafrahmen zu 24 % ausgeschöpft. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht zu Tage getreten und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht ins Treffen geführt. Die Höhe der Geldstrafe ist somit aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen heraus erforderlich.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihr die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht die 4. COVID-19-MV durch jenes Bundesgesetzblatt zu konkretisieren, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 120,- verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.
Abschließend wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 54b Abs 3 VStG bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern sie die Strafe auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Abgesehen davon ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG keine Revision wegen Verletzung in Rechten iSd Art 133 Abs 6 Ziffer 1 B-VG zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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