LVwG-2022/26/1943-1•LVwG T LVwG-2022/26/1943-1
LVwG-2022/26/1943-1Tribunal Administrativo Regional24 de ago. de 2022
Immissionsschutz<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Immission<br/>Wohnqualität<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude auf Gst **1 KG Z,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Baugenehmigungsbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die mit dem Genehmigungsstempel „Hierauf bezieht sich die Erledigung der Gemeinde Z vom 25.11.2021, Zl *** – Der Bürgermeister: BB“ versehenen Planunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des erteilten Baukonsenses erklärt werden.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2022 wurde über Antrag der CC und des DD die baurechtliche Genehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude auf Gst **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
Im bekämpften Bescheid nahm die belangte Baubehörde auf den vorangegangenen Verfahrensgang Bezug, dies dahingehend, dass der für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erteilte Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.11.2021 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.02.2022 aufgehoben und die Bauangelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden ist, dies mit der Begründung, dass durch Nichteinholung eines immissionstechnischen Gutachtens zur Frage der Geruchsbelastung infolge des Bauprojekts mit einem geplanten Schafstall eine gravierende Ermittlungslücke gegeben sei.
Ein solches Gutachten liege nunmehr vor und zeige dieses, dass die beantragte Baubewilligung zu erteilen sei, handle es sich beim antragsgegenständlichen Schafstall doch um eine nur sehr geringe Geruchsquelle, die in der Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ – auch in der Gemeinde Z mit ihrer kleinstrukturierten Landwirtschaft – durchaus üblich sei. Zufolge der im Gegenstandsbereich gegebenen Windströmungen würden die Geruchsemissionen so stark verdünnt, dass sie von den Anrainern nicht mehr oder kaum noch wahrgenommen werden könnten.
Die eingeholten weiteren Gutachten hätten erbracht, dass gegen die Bewilligungserteilung bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen keine Einwände bestünden, die Bebauung entspreche den Zielen der örtlichen Raumordnung.
Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 23.06.2022 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Nachbarn AA, der bereits im ersten Rechtsgang Beschwerde gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.11.2021 erhoben hatte.
Mit dem nunmehr vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Baugenehmigungsbescheides vom 23.06.2022.
Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass als Verfahrensmangel die Zustellung des angefochtenen Bescheides „in einem neutralen Kuvert“ mit erfolgtem Einwurf in den Briefkasten am 05.07.2022 geltend gemacht werde. Damit sei unzulässiger Weise die Beschwerdefrist auf praktisch die Hälfte reduziert worden. Außerdem sei der Eindruck eines unbedeutenden Werbebriefes erweckt worden.
Im Spruch des Bescheides finde sich die Empfehlung, dass noch weitere Bewilligungen für dieses Projekt (gem Gewerbeordnung etc) abzuwarten seien, womit eine Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung suggeriert werde. In einem gewerberechtlichen Verfahren spiele die Frage der zu erwartenden Emissionen natürlich eine wesentliche Rolle, allerdings würden land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht der Gewerbeordnung unterliegen, sodass die Empfehlung irreführend sei.
Das ergänzend eingeholte Geruchsgutachten stelle bei der Berechnung der Stallbelegung auf die in den Projektunterlagen eingezeichneten Boxen und die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung ab. Die Inneneinrichtung des Stalles könnte von den Bauwerbern grundsätzlich in Zukunft verändert werden, wodurch eine Erhöhung der gehaltenen Schafe möglich würde. Es wäre daher im gegenständlichen Verfahren erforderlich gewesen, die maximal zulässige Belegung des Stalles vorzuschreiben.
Das Geruchsgutachten gehe auch davon aus, dass die bestehende alte Mistlege (großteils auf dem Gst .**2 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers gelegen) nicht mehr verwendet werde, zumal in den Projektunterlagen eine neue Mistlege auf Eigengrund der Bauwerber vorgesehen sei. Wenn er auch die neuerliche Benützung der alten Mistlege auf seinem Grundstück untersagt habe, hätte auch die belangte Baubehörde im Sinne seines Nachbarschutzes die Benützung der alten Mistlege bescheidmäßig untersagen müssen.
Ohne die beiden vorerwähnten Vorschreibungen, die im angefochtenen Baugenehmigungsbescheid noch fehlten, stünde zu befürchten, dass das eingeholte Geruchsgutachten unrichtig werden könnte, da sich dessen Grundlagen – wie dargelegt – ändern könnten.
Nebenbei sei es unverständlich, warum sich die Gemeinde als Eigentümerin/Verwalterin des öffentlichen Gutes, auf welchem sich ebenso ein kleinerer Teil der alten Mistlege befände, nicht ebenso um eine „Freistellung“ ihres öffentlichen Gutes bemühe.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein administrativrechtliches Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, womit der Neubau eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude auf Gst **1 KG Z baurechtlich genehmigt worden ist.
Der Bauplatz befindet sich in der Flächenwidmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“.
Für den Bauplatz besteht kein Bebauungsplan.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke .**2 sowie **3, beide KG Z. Diese beiden Grundstücke sind vom Bauplatz **1 KG Z durch die Gemeindewegparzelle **4 KG Z getrennt. Das Gst .**2 KG Z im Eigentum des Beschwerdeführers befindet sich in einem Abstand vom Bauplatz von weniger als 5 m, während das weitere Grundstück **3 KG Z in einem Abstand vom Bauplatz von mehr als 5 m, aber weniger als 15 m gelegen ist.
Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sieht vor, dass auf dem Bauplatz bestehende landwirtschaftliche Wirtschafts- und Wohngebäude abzubrechen und ein neues landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude mit aufgesetztem Wohnhaus in Massivbauweise und einem flach geneigten Pultdach zu errichten.
Im Untergeschoss des geplanten Gebäudes sollen ausschließlich ein Schafstall mit Heuballenlager, eine überdachte Mistlege, ein Abstellplatz für Hänger und Hoftrac sowie diverse Keller mit einem Technikraum ausgeführt werden.
Im Erdgeschoss ist das eingeschossige Wohnhaus mit Doppelgarage und zwei Terrassen geplant.
Das Stallgebäude reicht bei Einhaltung aller gesetzlichen Mindestmaße für maximal 48 Mutterschafe, 3 Widder, 30 Jungschafe und 25 Lämmer. Die Schafe werden bei normaler Witterung Mitte November von der Weide in den Stall gebracht und verbleiben dort bis Mitte April. Den Sommer über werden im Stall keine Tiere gehalten, sodass sich die Viehhaltung auf rund 5 Monate beschränkt.
Entmistung: Die Tiere werden auf Tiefstreu gehalten, d.h. der Mist wird in der Regel nur alle 8 Wochen vom Stall mittels Hoftrac oder Traktor mit Frontlader entfernt und auf der ostseitig gelegenen Miststätte zwischengelagert. Damit beschränkt sich das Entmisten, das sicher die größte Geruchsbelastung darstellt, auf maximal 3 Tage und wenn der Mist vom Düngerlager auf das Feld gebracht wird, einen weiteren Tag.
Stall Ent- und Belüftung: Das Stallgebäude steckt nordseitig komplett im Erdreich und kann daher nur von der Südseite belichtet und belüftet werden. Die Stallluft wird nordseitig durch einen Abluftkamin über Dach abgeleitet, so dass die Emissionen in höhere Luftschichten verfrachtet werden. Damit werden vor allem die unmittelbaren Anrainer vor Geruchsbelästigungen geschützt.
Berechnung der Geruchszahl:
Die Beurteilung der Immissionen erfolgt auf Grundlage der vom Bundesministerium EE im Jänner 2017 veröffentlichten „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“. Im Teil 1 dieser Richtlinie können die zu erwartenden Geruchsbelästigungen durch Ermittlung einer dimensionslosen Geruchszahl (GZ) eingeschätzt und in weiterer Folge durch Heranziehung der meteorologischen Windverhältnisse eine vergleichende Standortbewertung zu vergleichbaren Betrieben hergestellt werden.
Berechnung der GVE lt. Umrechnungsschlüssel der AMA
48 Schafe ab 1 Jahr 0,15 = 7,20 GVE
3 Widder ab 1 Jahr 0,3 = 0,90 GVE
55 Schafe bis unter 1 Jahr 0,07 = 3,85 GVE
Summe 11,95 GVE
Lüftungstechnischer Faktor lt. Richtlinie Tabelle 8 für mechanische Lüftung 0 bis 1,5 m über Dach; Austrittsgeschwindigkeit zwischen 3 m/s und 7 m/s ergibt Faktor 0,83.
Hedonik Akzeptanz: Der tierspezifische Geruchsfaktor berücksichtigt nicht nur das Emissionsausmaß, sondern enthält auch eine hedonische Komponente. Der tierspezifische Geruchsfaktor wird den Rindern gleichgestellt, da in der Umgebung immer schon Schafhaltung betrieben wurde und deshalb Schafgeruch auch eine sehr hohe Akzeptanz aufweist. Faktor= 90
Berechnung der Quellstärke des neuen Stallgebäudes inkl. Miststätte
„Bild im Original als pdf ersichtlich“
Ausbreitungsverhältnisse:
Wird zu dieser Geruchszahl auch noch die Meteorologie (Quelle: Abteilung FF) berücksichtigt, so kann festgestellt werden, dass das relevante Gebiet von 2 starken Strömungen geprägt wird, die auch für eine gute Durchlüftung des Gebietes sorgen. Das verhindert zum einen, dass durch Calmenhäufigkeit (Windstille) oder durch Inversionswetterlagen richtiggehend Geruchsseen gebildet werden, die für eine stärkere Belastung der Anrainer sorgen könnten. Zum anderen werden durch die starken Strömungen die Emissionen so stark verdünnt, dass sie von den Anrainern nicht mehr oder kaum noch wahrgenommen werden können. Auch die sonst üblichen Fallwinde am Abend (Winde vom Berghang) sind nur sehr schwach ausgeprägt. Fallwinde transportieren die Geruchsemissionen sehr bodennah weiter und könnten unterhalb der Geruchsquelle liegende Anrainer stärker belasten. Fallwinde treten aber überwiegend in den warmen Sommermonaten auf, an denen kein Vieh im Stall steht. Gerade der Bauplatz des Beschwerdeführers liegt außerhalb der Hauptwindrichtungen und ist damit von den Emissionen kaum betroffen.
Das auf dem Bauplatz **1 KG Z von den beiden Bauwerbern geplante Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude (Schafstall) beeinträchtigt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet nicht wesentlich, insbesondere ist keine die Wohnqualität wesentlich beeinträchtigende Geruchsbelastung durch den Betrieb des projektierten Schafstalles zu erwarten.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen – insbesondere aus dem Fachgutachten des GG vom 04.05.2022 – ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des entscheidenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand, zur Widmung des Bauplatzes und zum Nichtbestehen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz beruhen auf der gegebenen Aktenlage, diese Umstände sind im Übrigen auch gar nicht strittig.
Die Feststellung des Eigentums des Beschwerdeführers an den Nachbargrundstücken .**2 sowie **3, beide KG Z, sowie die festgestellte Lage und Entfernung dieser Nachbargrundstücke im Eigentum des Rechtsmittelwerbers zum Bauplatz **1 KG Z basieren auf der aktenkundigen Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen JJ vom 20.04.2021 mit der Geschäftszahl ***.
Was Gegenstand des strittigen Bauvorhabens ist, lässt sich recht gut und anschaulich aus den genehmigten Einreichunterlagen der beiden Bauwerber entnehmen.
Die Feststellungen zur Schafhaltung im geplanten Stallgebäude, zur Belüftung und Entlüftung des Stallgebäudes, zur erwartbaren Geruchsbelastung durch diese Schafhaltung (Geruchszahl) und zu den meteorologischen Windverhältnissen im Bereich des Bauplatzes stützen sich auf das schlüssige und nachvollziehbare Fachgutachten des GG vom 04.05.2022, welches im vorgelegten Bauakt einliegt.
Der von der belangten Baubehörde beigezogene immissions- bzw geruchstechnische Sachverständige hat sehr überzeugend und einleuchtend die Auswirkungen des geplanten Schafstalles und der damit einhergehenden Schafhaltung auf dem Bauplatz **1 KG Z auf das benachbarte Gebiet dargetan, dies in Bezug auf die zu erwartende Geruchsbelastung. Der Beschwerdeführer ist diesen fachlichen Ausführungen im Grunde nicht entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Auch hat er keine fundierten Argumente gegen die fachlichen Beurteilungen vorgetragen, welche die Beweiskraft des vorliegenden geruchstechnischen Gutachtens erschüttern hätten können. Schließlich hat er auch keine Unvollständigkeit des Gutachtens aufgezeigt.
Demnach vermochte das erkennende Verwaltungsgericht das von der belangten Baubehörde eingeholte Fachgutachten des GG der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde zu legen.
Dass das strittige Bauvorhaben des Neubaus eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude (Schafstall) auf dem Bauplatz **1 KG Z unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet – insbesondere durch Geruchsverunreinigungen – nicht wesentlich beeinträchtigen wird, ergibt sich unzweifelhaft aus der Fachbeurteilung des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen immissionstechnischen Gutachters.
Dieser hat in Bezug auf die von ihm ermittelte Geruchszahl von 3,81 vergleichsweise dargetan, dass eine Geruchszahl von 40 in Dorfgebieten (landwirtschaftliches Mischgebiet) in den östlichen Bundesländern als absolut üblich betrachtet wird und es sich bei einer Geruchszahl von 3,81 – wie für den strittigen Schafstall der Bauwerber ermittelt – um eine sehr geringe Geruchsquelle handelt, die im landwirtschaftlichen Mischgebiet – auch in Z mit der kleinstrukturierten Landwirtschaft – durchaus üblich ist, wobei der Sachverständige darauf hinwies, dass die berechnete Geruchszahl von 3,81 auf eine ganzjährige Nutzung des Stallgebäudes abstellt, wogegen die beabsichtigte Schafhaltung nur in etwa eine Stallhaltung von maximal 6 Monaten vorsieht, während in der übrigen Zeit Weidehaltung im Freien geplant ist.
Bezüglich der von ihm ermittelten sehr geringen Geruchsquelle mit einer Geruchszahl von 3,81 hat der Sachverständige weiters ausgeführt, dass die meteorologischen Windströmungen im relevanten Bereich auch für eine gute Durchlüftung des Gebietes sorgen und durch die starken Strömungen die Geruchsemissionen solcherart auch stark verdünnt werden, sodass sie von den Anrainern nicht mehr oder kaum noch wahrgenommen werden können.
Insgesamt gelangte der Sachverständige zum Ergebnis, dass der geplante Stallbau für Schafe nicht geeignet ist, die Nachbarn durch Emissionen über das ortsübliche Ausmaß hinaus zu belästigen.
Auf der Grundlage dieser klaren und unmissverständlichen Fachausführungen vermochte das entscheidende Verwaltungsgericht die vorstehend angeführte Feststellung zur nicht wesentlichen Beeinträchtigung der Wohnqualität im betreffenden Gebiet durch das Bauvorhaben zu treffen.
IV.Rechtslage:
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der CC und des DD ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.
Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, geregelt.
Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) …“
V.Erwägungen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).
Die Parteistellung des Beschwerdeführers gründet auf seinem Eigentum an den zwei Nachbargrundstücken .**2 und **3, beide KG Z, welche feststellungsgemäß nicht unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z angrenzen, sondern von diesem durch eine Gemeindestraße getrennt werden. Der Abstand eines der beiden Nachbargrundstücke beträgt dabei sachverhaltsgemäß weniger als 5 m.
Demzufolge ist der Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren berechtigt, als „Nachbar“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen
-eines Eigentümers eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und
-des Inhabers eines Seveso-Betriebes
nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).
Die belangte Baubehörde, mithin der Bürgermeister der Gemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die von den beiden Bauwerbern beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben des Neubaus eines Wohnhauses mit Wirtschaftsgebäude (Schafstall) auf dem Bauplatz **1 KG Z völlig rechtskonform erteilt, da die vom Beschwerdeführer angenommenen Rechtsverletzungen in seinen Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Argumente nicht seine Parteirechte in einem Baubewilligungsverfahren betreffen.
Die angefochtene Baugenehmigung war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich vorliegend lediglich dazu veranlasst, klar zum Ausdruck zu bringen, dass die von den Bauwerbern vorgelegten Einreichpläne, auf welchen sich die Genehmigungsstampiglie
„Hierauf bezieht sich die Erledigung der Gemeinde Z vom 25.11.2021, Zl *** – Der Bürgermeister: BB“
befindet, einen integrierenden Bestandteil des erteilten Baukonsenses darstellen.
Im ersten Rechtsgang hat die belangte Baubehörde noch durch Anbringung des Genehmigungsvermerkes
„Hierauf bezieht sich die Erledigung der Gemeinde Z vom 25.11.2021, Zl *** – Der Bürgermeister: BB“
die von den Bauwerbern vorgelegten Einreichpläne zu einem integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemacht (vgl VwGH 26.02.2009, 2007/05/0301).
In Ansehung des nunmehr angefochtenen Baugenehmigungsbescheides vom 23.06.2022 hat die Baubehörde einen derartigen Integrationsakt unterlassen, weder hat sie im Spruch des Bewilligungsbescheides die näher bezeichneten Planunterlagen zu einem integrierenden Bescheidbestandteil erklärt (vgl VwGH 16.12.2010, 2007/16/0188) noch hat sie auf den Einreichunterlagen einen entsprechenden Genehmigungsvermerk – nämlich betreffend den nunmehrigen Bewilligungsbescheid vom 23.06.2022 – angebracht.
Nachdem sohin zweifelhaft sein könnte, welches Bauvorhaben genau mit dem angefochtenen Bescheid konsentiert wurde, wurde vom entscheidenden Verwaltungsgericht dies mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung klargestellt, um dem für Bescheide geltenden Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun.
Zu dieser Spruchverbesserung war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt, zumal im Gegenstandsfall bei genauer Betrachtung des Verfahrensverlaufes völlig klar ist, dass mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 23.06.2022 der vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgehobene Baubewilligungsbescheid vom 25.11.2021 ersetzt werden sollte und von den Bauwerbern im zweiten Rechtsgang auch keinerlei neuen Planunterlagen in Vorlage gebracht wurden.
Die gegen die bekämpfte Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Wenn der Beschwerdeführer beklagt, der bekämpfte Baubewilligungsbescheid vom 23.06.2022 sei ihm „in einem neutralen Kuvert“ einfach am 05.07.2022 in den Briefkasten geworfen worden, womit unzulässigerweise nicht nur die Rechtsmittelfrist auf praktisch die Hälfte reduziert worden sei, sondern auch der Eindruck eines unbedeutenden Werbebriefes erweckt worden sei, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass die vom Rechtsmittelwerber kritisierte augenscheinlich geschehene Zustellung ohne Zustellnachweis weder durch die Vorschriften des Zustellgesetzes noch jene der Tiroler Bauordnung 2022 ausgeschlossen wird.
Es mag zwar zweckmäßig sein, eine Zustellung von Baugenehmigungsbescheiden mit Zustellnachweis (mit einer RSb-Briefsendung) vorzunehmen, um einen Nachweis darüber zu haben, dass die Verfahrensparteien die baurechtliche Entscheidung erhalten haben, doch wird eine solche Zustellung mit Zustellnachweis durch die relevanten Vorschriften nicht zwingend gefordert.
Einen Verfahrensmangel vermag der Rechtsmittelwerber infolge einer geschehenen Zustellung ohne Zustellnachweis nicht darzutun.
Wenn er in diesem Zusammenhang vermeint, dadurch sei ihm unzulässigerweise die Beschwerdefrist auf praktisch die Hälfte reduziert worden, so ist er mit dieser Auffassung nicht im Recht. Nach der klaren Anordnung des § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist gegen einen behördlichen Bescheid erst mit dem Tag der Zustellung.
Der Rechtsmittelwerber hat im Gegenstandsfall sein Rechtsmittel auch fristgerecht eingebracht und erhoben, sodass durch die augenscheinlich geschehene Zustellung ohne Zustellnachweis auch keinerlei Rechtsnachteil erkennbar ist. Einen solchen für ihn eingetretenen Nachteil hat der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auch in keinster Weise begründet aufgezeigt.
Gleichermaßen verhält es sich mit der Beschwerdeausführung, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides
ein Hinweis, dass im Zuge der weiteren Genehmigungsverfahren für dieses Projekt (gemäß Gewerbeordnung, etc) zusätzliche Vorschreibungen nach dem Bundesrecht möglich seien, und
eine Empfehlung, mit dem Bau erst nach dem Vorliegen sämtlicher Bewilligungen zu beginnen,
enthalten seien, was eine Bewilligungspflicht nach der Gewerbeordnung suggeriere und irreführend sei.
Dieser Hinweis und diese Empfehlung richten sich grundsätzlich an die Bauwerber und kommt weder dem Hinweis noch der Empfehlung ein normativer Gehalt zu.
Welchen Rechtsnachteil der Beschwerdeführer durch den beschriebenen Hinweis und die genannte Empfehlung erleiden hätte können, ist nicht ersichtlich und wurde von diesem auch überhaupt nicht substantiiert aufgezeigt.
Zutreffend hat der Rechtsmittelwerber erkannt, dass für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb grundsätzlich keine gewerberechtliche Genehmigung notwendig ist. Im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren hat der Rechtsmittelwerber ohnehin die Frage der Geruchsemissionen relativiert und wurde diese Frage auch einer gutachterlichen Beurteilung zugeführt.
Irgendwelche Nachteile für den Beschwerdeführer sind somit vorliegend nicht zu erkennen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides tritt weder durch den Hinweis noch durch die Empfehlung ein.
b)
Insoweit der Beschwerdeführer sein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringt, dass seitens der Gemeinde Z als Eigentümerin/Verwalterin des öffentlichen Gutes die Frage der alten Mistlege, welche sich zu einem kleineren Teil auf öffentlichem Gut befände, nicht ebenso im Sinne einer „Freistellung“ des öffentlichen Guts verfolgt werde, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Fragestellung in keiner Weise seine Parteirechte nach der Tiroler Bauordnung 2022 in einem Baugenehmigungsverfahren betrifft.
Nicht der Beschwerdeführer hat die Interessen des öffentlichen Gutes zu vertreten, sondern ist dies Sache der Gemeinde Z.
Mit diesem Beschwerdevorbringen ist sohin für den Rechtsmittelwerber vorliegend nichts zu gewinnen.
c)
Wenn der Beschwerdeführer ausgehend vom geruchstechnischen Gutachten des GG vom 04.05.2022 zwei Ergänzungen des angefochtenen Baubewilligungsbescheides aus dem Titel des Nachbarschutzes fordert, nämlich
zum einen die bescheidmäßige Untersagung der Benützung der alten Mistlege auf großteils dem Gst .**2 KG Z in seinem Eigentum und
zum anderen die Festschreibung der Höchstzahl der im antragsgegenständlichen Schafstall auf dem Bauplatz **1 KG Z zu haltenden Tiere,
ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt klarzustellen:
Die vom Beschwerdeführer angesprochene „alte“ Mistlege befindet sich – wie vom Rechtsmittelwerber selbst ausgeführt – großteils auf seinem Gst .**2 KG Z und zu einem kleineren Teil auf dem öffentlichen Wegegut, also der Gemeindewegparzelle **4 KG Z. Diese „alte“ Mistlege ist im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren weder antrags- noch verfahrens- noch bewilligungsgegenständlich.
Beim Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung handelt es sich um ein „Projektverfahren“ (VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039), was bedeutet, dass die Behörde nur die vom Antrag erfassten Maßnahmen zu beurteilen und zu prüfen hat (VwGH 21.06.2007, 2003/10/0283).
Dementsprechend hat der von der belangten Baubehörde beigezogene immissionstechnische Sachverständige zutreffend bei seiner Gutachtenserstellung auf das vorliegende Projekt abgestellt, welches vorsieht, dass der im strittigen Schafstall anfallende Mist auf der neuen auf dem Bauplatz **1 KG Z geplanten Miststätte zwischengelagert wird. Im genehmigten Einreichplan der beiden Bauwerber ist ein überdachtes Mistlager im Ausmaß von 16,04 m² zeichnerisch dargestellt. Der Beschwerdeführer selbst hat angesichts dieser „neuen“ Mistlege ausgeführt, dass die „alte“ Mistlege entsprechend dem vorliegenden Projekt nicht mehr benötigt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es nun nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts weder naheliegend noch geboten, im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren für ein neues Gebäude auf dem Bauplatz **1 KG Z Anordnungen in Bezug auf eine bauliche Anlage („alte“ Mistlege) auf den beiden Grundstücken .**2 sowie **4, beide KG Z, zu treffen, also im angefochtenen Baugenehmigungsbescheid die vom Rechtsmittelwerber geforderte bescheidmäßige Untersagung der Benützung der „alten“ Mistlege vorzunehmen.
Jedenfalls kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Baubehörde eine derartige bescheidmäßige Benützungsuntersagung im bekämpften Baubewilligungsbescheid unterlassen hat. Diese Unterlassung macht den in Prüfung stehenden Baubewilligungsbescheid auf keinen Fall rechtswidrig.
Was den Einwand des Rechtsmittelwerbers anbelangt, die Höchstzahl der im antragsgegenständlichen Stallgebäude zu haltenden Tiere hätte im angefochtenen Bescheid normativ festgeschrieben werden müssen, sei es doch ansonsten den Bauwerbern grundsätzlich möglich, durch Veränderung der Inneneinrichtung die Zahl der gehaltenen Schafe zu erhöhen, womit das geruchstechnische Gutachten nicht mehr passend wäre, ist dem Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach einem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren ein anderer (als der antragsgegenständliche) Betrieb einer Anlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der beantragten Anlage darstellen würden, nicht zu unterstellen sind (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204).
Das Höchstgericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Baubewilligungsverfahrene ein Projektverfahren ist und daher die Zulässigkeit eines Vorhabens nur nach den vorgelegten Unterlagen, nicht aber nach einer allenfalls vom beantragten Projekt abweichenden beabsichtigten Ausführung oder Verwendung beurteilt werden kann, dem Bauwerber also nicht ohne zureichenden Grund unterstellt werden darf, er werde ein anderes Projekt umsetzen, als er beantragt habe (VwGH 10.09.1981, 2041/79).
Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts ist fallbezogen festzuhalten, dass die beiden Bauwerber ein konkretes Bauvorhaben mit einem Schafstall in einer bestimmten Größe sowie mit eingezeichneten Tierboxen zur Bewilligung eingereicht haben. Gegenstand des vorliegenden Baugenehmigungsverfahrens kann nur dieses konkrete Stallgebäude sein und ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach diesen vorgelegten Unterlagen zu beurteilen.
Den Bauwerbern kann mangels zureichender Anhaltspunkte auch nicht von vorneherein unterstellt werden, sie würden ein anderes – als das in den Planunterlagen zeichnerisch dargestellte – Stallgebäude zur Ausführung bringen. Für diese Annahme fehlen zureichende Anhaltspunkte, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber überhaupt nicht aufgezeigt.
Infolgedessen besteht auch kein Grund für die vom Rechtsmittelwerber verlangte Festschreibung einer Höchstzahl der im zu bewilligenden Stallgebäude zu haltenden Tiere. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides wird durch die Unterlassung einer derartigen Festsetzung einer Tierhöchstzahl jedenfalls nicht begründet.
Was den Beweisantrag des Beschwerdeführers betrifft, seine Mutter könne bezeugen, dass ihm der bekämpfte Baubewilligungsbescheid vom 23.06.2022 durch Einwurf desselben in einem „neutralen Kuvert“ in den Briefkasten zugestellt worden sei, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt auszuführen:
In den vorstehenden Begründungserwägungen wurde bereits dargelegt, dass die kritisierte augenscheinlich erfolgte Zustellung des bekämpften Bescheides ohne Zustellnachweis keinen entscheidungsrelevanten Verfahrensmangel darstellt und der Rechtsmittelwerber durch diese Art der Zustellung keinerlei Rechtsnachteil erlitten hat.
Das entscheidende Verwaltungsgericht geht von der Richtigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers über die Art der Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an ihn aus, aber auch davon, dass dem fallbezogen keinerlei Verfahrensbedeutung zukommt.
Demzufolge war die Befragung der Mutter des Beschwerdeführers zur Art der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht erforderlich.
Im Übrigen besteht eine Verpflichtung zur Beweisaufnahme bei einer angebotenen Zeugeneinvernahme dann nicht, wenn beim Beweisanbot weder der Name noch die Adresse des zu befragenden Zeugen genannt wird (VwGH 11.09.2013, 2010/04/0032, und 20.04.2006, 2003/18/0009).
Einen mündliche Rechtsmittelverhandlung konnte in der vorliegenden Rechtssache deshalb unterbleiben, da weder der Rechtsmittelwerber ausdrücklich noch die belangte Behörde einen diesbezüglichen Verhandlungsantrag gestellt haben, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Baugenehmigungsbescheides korrekt über die für ihn gegebene Möglichkeit aufgeklärt wurde, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu stellen.
Zudem ist der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt durch die vorliegenden Aktenunterlagen ausreichend klargestellt, weitere Beweisaufnahmen waren zur Entscheidung der Sache nicht mehr erforderlich. Relevante Sachverhaltsbestreitungen durch den Rechtsmittelwerber, die einer Abklärung bedurft hätten, liegen nicht vor.
Schließlich ließen die vorliegenden Aktenunterlagen erkennen, dass auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen,
ob es sich beim Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung um ein „Projektverfahren“ handelt und daher nur die vom Antrag erfassten Maßnahmen zu beurteilen sind,
in welcher Form ein Integrationsakt zu erfolgen hat, damit Baupläne zu einem integrierenden Bestandteil des Baukonsenses werden,
ob einem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren schon eine andere Ausführung und ein anderer Betrieb – als beantragt – ohne zureichenden Grund unterstellt werden kann und
wann ein Beweisantrag so unbestimmt ist, dass die Unterlassung der diesbezüglichen Beweisaufnahme keinen Verfahrensmangel begründet.
An die in der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass im Gegenstandsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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