LVwG-2022/13/1980-2•LVwG T LVwG-2022/13/1980-2
LVwG-2022/13/1980-2Tribunal Administrativo Regional31 de ago. de 2022
Antrag auf Arbeitsplatzzuschuss und Fahrtkostenzuschuss
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 01.06.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Geschützte Werkstätte und die dazugehörigen Fahrtkosten (CC) nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Geschützte Werkstätte wird als unzulässig zurückgewiesen und hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Gewährung von Fahrtkosten als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 01.06.2022, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 auf Gewährung von Geschützte Werkstätte und die dazugehörigen Fahrtkosten (CC) nach dem Tiroler Teilhabegesetz abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht ausdrücklich beruft, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.06.2022 zu GZ *** wegen seitens der Behörde erfolgter Abweisung eines Antrages vom 27.05.2021 auf Gewährung von Geschützte Werkstätte und die dazugehörigen Fahrttosten (CC) nach dem Tiroler Teilhabergesetz
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol
Der in Rede stehende Bescheid des Stadtmagistrates Z wird vollinhaltlich bekämpft, sohin insoweit das Stadtmagistrat Z im Spruch des Bescheides ausführt, „den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.05.2021 auf Gewährung von Geschützte Werkstätte und die dazugehörigen Fahrtkosten (CC) nach dem Tiroler Teilhabegesetz“ abzuweisen.
Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und zwar sowohl in formeller als auch Immaterieller Hinsicht geltend gemacht.
Begründung:
Mit im elektronischen Wege am 26.05.2021 erfolgter Eingabe wurde seitens der DD GmbH als Antragstellerin betreffend den Beschwerdeführer als deren Dienstnehmer einen mit 20,05,2021 datierten Antrag auf Lohnkostenzuschuss bzw. Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz (THG, gemeint TTHG) im Sinne des § 26 (Arbeitsplatzzuschuss) bei der belangten Behörde eingebracht.
Mit über die DD GmbH im elektronischen Wege am 28.05.2021 erfolgter Eingabe hat der Beschwerdeführer als Antragsteller einen mit 20.05.2021 datierten Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz (THG, gemeint TTHG) im Sinne des § 17 (Ersatz von Fahrtkosten) bei der belangten Behörde eingebracht.
§ 16 TTHG lautet:
Arbeitsplatzzuschüsse
(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen, Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen,
(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit, g) gewährt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.
§17 TTHG lautet:
Ersatz von Fahrtkosten
(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
a) der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder
b) einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird,
entstehen.
(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten Öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
a) wenn in einer nach diesem Gesetz gewährten Leistung bzw. in einem nach diesem Gesetz gewährten Zuschuss die notwendige Beförderung bzw. der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten bereits enthalten sind,
b) soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden, oder
c) wenn die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach diesem Gesetz entstehenden Fahrtkosten einen monatlichen Betrag von 10,- Euro nicht übersteigen.
§ 17 TTHG ist soweit wie gegenständlich kein Zusammenhalt mit der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach dem TTHG gegeben ist somit akzessorisch zu § 16 TTHG, setzt somit eine Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 leg. cit. gewährt wird, voraus.
Ein solcher Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 leg. cit. wurde wie bereits dargelegt aber nicht etwa vom Beschwerdeführer selbst, vielmehr (wie auch gesetzlich vorgesehen) von dessen Dienstgeberin, der DD GmbH bei der belangten Behörde auch entsprechend beantragt, wobei über diesen Antrag bislang nicht entschieden ist bzw. der DD GmbH als dortige Verfahrenspartei bislang auch keine bescheidmäßige (hoheitliche) Erledigung zugegangen ist, somit mangels entschiedener Vorfrage die belangte Behörde auch den gegenständlich bekämpften Ablehnungsbescheid nicht fassen konnte, diesen vielmehr mit sowohl formeller als auch inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat.
Aus der Begründung des gegenständlich angefochtenen Bescheides lässt sich möglicherweise aber ableiten, dass die belangte Behörde der freilich rechtlich nicht tragfähigen Ansicht nachhängen könnte, mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid auch über die von der DD GmbH nach § 16 TTHG erfolgte Antragstellung ebenso bereits abschlägig abgesprochen zu haben.
Bescheide sind freilich hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörden, durch die bestimmte Verwaltungsangelegenheiten gegenüber individuell bestimmten Personen einer förmlicher und rechtskraftfähigen Weise normativ geregelt werden, wobei die Verbindlichkeit bzw. Bindungswirkung, (normative Wirkung) des Spruches des Bescheides lediglich zwischen der jeweiligen Verfahrenspartei und der bescheiderlassenden Behörde entfaltet werden kann.
Der Beschwerdeführer ist nicht Partei im auf die Gewährung einer Leistung nach § 16 TTHG geführten Verfahren. Ihm gegenüber kann folglich aber auch keinerlei bezügliche normative Wirkung geregelt bzw. festgesteift oder gestaltet werden. Vielmehr ist die für die vom Beschwerdeführer nach § 17 TTHG eingebrachten Antragsverfahren nach § 16 TTHG zu behandelnde Vorfrage sowohl materiell ab auch formell nach wie vor ungeklärt, sodass bereits aus diesem Grunde dem gegenständlich bekämpften Ablehnungsbescheid die Rechtsgrundlage verfehlt und dieser infolge sowohl materieller als auch formeller Rechtswidrigkeit, aber auch infolge damit einhergehender wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersatzlos zu beheben.
Aber selbst wenn man diese Rechtswidrigkeiten außer Betracht lassen wollte, wäre der Argumentationsansatz der belangten Behörde, offensichtlich weder einen Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 TTHG noch einen Ersatz von Fahrttosten nach § 17 TTHG deshalb zu erkennen zu wollen, da seitens der amtsärztlichen des städtischen Gesundheitsamtes dies nicht befürwortet unter der Beschwerdeführer für arbeitsunfähig befunden worden wär und der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Aufforderung kein Gutachten oder Befund zur Vorlage gebracht hätte, aus dem hervorgehen würde, dass der Beschwerdeführer nicht für den Arbeitsmarkt geeignet ist.
In diesem Zusammenhalt mag zutreffen, dass § 30 TTHG für die behördliche inhaltliche Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses die Heranziehung eines Sachverständigen vorsieht, wobei entgegen der Im Übrigen einem Sachverständigen (Grundsatz der arbiträren Ordnung, § 39 AV6, vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 5) aber auch bereits grundlegend nicht zustehenden rechtlichen Beurteilung das TSHG nicht etwa auf einen Ausschluss auch am allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt einsatzfähiger Menschen mit Behinderungen abstellt bzw. lediglich auf begünstigte Behinderte im Sinne des BEinStG etwa Anwendung finden könnte. Abgesehen davon bedingt aber auch § 11 Abs. 1 BEinStG für integrative Betriebe entsprechend erforderliche Arbeitsfähigkeit Im Sinne einer wirtschaftlich verwertbaren Mindestleistungsfähigkeit.
Nach § 3 lit. a leg. cit. definiert das die Zielsetzung der Beitragsleistung zur Verwirklichung einer inklusiven Gesellschaft verfolgende TTHG einen Menschen mit Behinderung vielmehr als Menschen, der langfristige körperliche, psychische, intellektuelle Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die Ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können (somit auch nicht müssen). An irgendwelche Mindesterfordernisse eines Grades der Behinderung stellt das TTHG somit dezidiert gerade nicht ab und sind nach § 4 Abs. 1 lit. a leg. cit. Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses nach dem TTHG vielmehr lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 lit. a leg. cit. Der Ansatz, einen Leistungsanspruch nach dem TTHG für „nur in einem integrativen Betrieb" arbeitseinsatzfähige Personen zu beschränken, ist gesetzlich somit nicht gedeckt und materiell rechtswidrig.
Der Beschwerdeführer erfüllt aber die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem TTHG tatsächlich und jedenfalls, ist somit Mensch mit Behinderung im Sinne des § 3 lit. a TTHG:
Der Beschwerdeführer weist einen attestierten Grad der Behinderung von 40 % bereits seit langem und unverändert aus, wobei entsprechend dem vom Beschwerdeführer auch zur Vorlage gebrachten ärztlichen Attest des EE vom 19.04,2022 der Beschwerdeführer deutliche Osteonchondrose mit Aktivierungszeichen L4/5 mit zur Gänze aufgebrauchtem Bandscheibenraum sowie Restprolabs L4/5 rechts mit Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts ausweist und aufgrund dieser ständigen LWS Beschwerden ihm lediglich Seichte Arbeiten im Stehen, Gehen und Sitzen zu gleichen Teilen vollschichtig möglich, nicht hingegen aber regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als 6 kg, ihm aber auch keine anhaltend gebückte Arbeitsposition zumutbar ist, es vielmehr eines regelmäßigen Wechsels der Arbeitshaltung bedarf und der Beschwerdeführer auch nicht ständig im Stehen arbeiten kann sowie Beugedrehbelastung für die LWS überhaupt zu vermeiden ist. Der Beschwerdeführer leidet infolge dieser diagnostizierten Osteonchondrose mit Schmälerung des Bandscheibenfaches unter wiederkehrenden Schmerzen im Hilft- und Wadenbereich, die sowohl dessen Bewegungsfreiheit als auch dessen Lebensqualität maßgeblich Einschränkung beeinflussen. Dies bedingt, dass er am Arbeitsplatz für stehende, hebende Tätigkeiten nicht eingesetzt werden kann, er regelmäßig von einer stehenden in eine sitzende Position wechseln muss und infolge einhergehend erforderlichen Pausen er auch lediglich eine eingeschränkte bzw. verlangsamte Leistungsfähigkeit erbringen kann.
In diesem Zusammenhang versagt letztlich aber auch die Vorgabe bzw Argumentation der belangten Behörde, die beantragte Leistung letztlich auch lediglich deshalb zu verweigern, weil vom Beschwerdeführer lediglich ein (fach-)ärztliches Attest und nicht wie eingefordert ein fachärztliches Gutachten/ein fachärztlicher Befund zur Vorlage gebracht worden wäre. § 31 TTHG mag die erforderliche Mitwirkung der Partei (betreffend § 16 im Übrigen wiederum die antragstellende Dienstgeberin, der in diesem Zusammenhalt aber auch keinerlei Mitwirkungsaufforderung der belangten Behörde zugegangen ist), vorsehen, bedingt aber kein bezügliches Nachweisdiktat der Behörde. Abgesehen davon entspricht die als ärztliches Attest umschriebene Befundung des EE von 19.04,2022 aber auch den Anforderungen an einen aktuellen ärztlichen Befund im Sinne des § 28 Abs. 1 lit. A Z 6. leg. cit. Die bezügliche Vorgangsweise der belangten Behörde ist somit nicht nur rechtlich unbegründet vielmehr willkürlich und materiell rechtswidrig.
Seitens des Beschwerdeführers wird vorsorglich und für den Fall nicht bereits infolge angeführter formeller und materieller Rechtswidrigkeiten erfolgter Bescheidbehebung aber auch der Antrag auf Einholung eines fachärztlichen saftigen Gutachtens an dieser Stelle ausdrücklich gestellt.
Der Beschwerdeführer stellt an das Landesverwaltungsgericht Tirol daher den
ANTRAG,
der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 01.06.2022 zu GZ *** zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und dem Beschwerdeführer die beantragte Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz nach § 17 als Ersatz von Fahrtkosten zuzuerkennen.
in eventu:
der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Vorlageschreiben vom 01.08.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Aktenvermerk vom 23.08.2022 betreffend die Nachfrage bei der belangten Behörde, ob über den von der DD GmbH als Dienstgeberin vom Beschwerdeführer gemäß § 16 TTHG beantragten Arbeitsplatzzuschuss zwischenzeitlich entschieden worden ist.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Antrag vom 20.05.2021 beantragte die DD GmbH in **** Y, Adresse 2, betreffend ihren Dienstnehmer, den Beschwerdeführer AA, geb am XX.XX.XXXX, einen Lohnkostenzuschuss nach § 16 TTHG (Arbeitsplatzzuschüsse).
Der Beschwerdeführer AA stellte seinerseits ebenso am 20.05.2021 einen Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) nämlich im Sinne des § 17 TTHG auf Ersatz von Fahrtkosten der CC Verkehrsservice GmbH.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers AA vom 27.05.2021 auf Gewährung von Geschützte Werkstätte und die dazugehörigen Fahrtkosten (CC) nach dem Tiroler Teilhabegesetz ab. Dieser angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenso wie der Geschützten Werkstätte, unter der Adresse Werk Y, Adresse 2, **** Y, zugestellt.
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergeben hat, dass betreffend den von der DD GmbH als Dienstgeber des Beschwerdeführers AA nach § 16 TTHG beantragten Arbeitsplatzzuschuss kein Bescheid erlassen worden ist, vielmehr die Angelegenheit mit dem gegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 01.06.2022, Zahl ***, miterledigt worden und dieser Bescheid auch an die Dienstgeberin ergangen ist (Beweis: Aktenvermerk vom 23.08.2022).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt bzw aus den angesprochenen Beweismitteln.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die Bestimmung des § 16 TTHG lautet wie folgt:
„Arbeitsplatzzuschüsse
(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen, Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen,
(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit, g) gewährt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.“
Die Bestimmung des § 17 TTHG lautet wie folgt:
„Ersatz von Fahrtkosten
(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
a) der Inanspruchnahme von ambulanten Leistungen nach diesem Gesetz oder
b) einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 gewährt wird,
entstehen.
(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten Öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
a) wenn in einer nach diesem Gesetz gewährten Leistung bzw. in einem nach diesem Gesetz gewährten Zuschuss die notwendige Beförderung bzw. der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten bereits enthalten sind,
b) soweit die Fahrtkosten durch andere Leistungen, Zuschüsse oder Begünstigungen abgegolten werden, oder
c) wenn die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Leistung nach diesem Gesetz entstehenden Fahrtkosten einen monatlichen Betrag von 10,- Euro nicht übersteigen.“
Die Bestimmung des § 17 TTHG ist somit akzessorisch zur Bestimmung des § 16 TTHG und setzt eine Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 leg cit gewährt wird, voraus.
Im gegenständlichen, auf die Gewährung einer Leistung nach § 16 TTHG geführten Verfahren, hat der Beschwerdeführer keine Parteistellung, weswegen die von ihm erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Geschützte Werkstätte (gemeint wohl Lohnkostenzuschuss im Sinne des § 16 TTHG Arbeitsplatzszuschuss) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.
Die notwendigen Fahrtkosten im Sinn des § 17 TTHG, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, für die ein Arbeitsplatzzuschuss nach § 16 TTHG gewährt wird, entstehen, können Menschen mit Behinderung ersetzt werden.
Da im Gegenstandsfall der Dienstgeberin des Beschwerdeführers, der DD GmbH (bis dato) kein Arbeitsplatzzuschuss (Lohnkostenzuschuss) im Sinn des § 16 Tiroler Teilhabegesetz gewährt wurde, was aber unabdingbare Voraussetzung für einen allfälligen Zuspruch eines Fahrtkostenzuschusses im Sinne des § 17 TTHG ist, war daher die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner beantragten Fahrtkosten als unbegründet abzuweisen.
Insgesamt war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Hinweis:
Sollte der Dienstgeberin des Beschwerdeführers, der DD GmbH, ein Lohnkostenzuschuss zugesprochen werden, steht die gegenständliche Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung des Beschwerdeführers auf Fahrtkostenzuschuss und einer etwaigen Erteilung eines solchen nicht entgegen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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