LVwG-2022/18/0656-1•LVwG T LVwG-2022/18/0656-1
LVwG-2022/18/0656-1Tribunal Administrativo Regional31 de ago. de 2022
Tierquälerei<br/>Tierhalter<br/>Unterlassung<br/>Vernachlässigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.02.2022, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt:
„Tatzeit: 05.07.2020, 14.00 Uhr
Tatort:**** Y, Wandersteig unterhalb des X Seehöhe 2470 m
Tier Tiroler Bergschaf Ohrmarke ***
Am 05.07.2020, gegen 14:00 Uhr, hielt sich die Beschuldigte auf einem Steig im alpinen Gelände/Weidegebiet, unterhalb des X, Gemeinde **** Y, Seehöhe 2.470 m, auf. Sie führt dabei ihre beiden Hunde unangeleint mit. In einem unbeobachteten Augenblick jagte der weiße Schäfermischlingsrüde „CC“ einem dort weidenden Tiroler Bergschaf mit der Ohrmarke *** nach, fing und tötete es durch mehrere Bisse.
Sie hat es als Halter des Schäfermischlingsrüden zu verantworten, dass sie trotz Ihres Wissens über das gelegentliche Durchkommen seiner jagdlichen Instinkte nicht im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht etwa durch Anleinen) sämtliche ihr zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Tötung des Bergschafes gesetzt hat und somit fahrlässig zu den Schmerzen, Leiden und Schäden des Bergschafes beigetragen hat.
Verwaltungsübertretung(en) nach:
§§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z 13 Tierschutzgesetz“
Daher wurde über die Beschwerdeführerin gemäß §§ 38 Abs 1, 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden Verfahrenskosten in Höhe von Euro 90,00 vorgeschrieben.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 04.03.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben, welche im Wesentlichen damit begründet wird, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen Verstoß gegen § 5 Tierschutzgesetz angenommen habe. Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu von einer Bestrafung der Beschwerdeführerin abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Am 05.07.2020 um ca 14.00 Uhr war die Beschwerdeführerin auf einem Wandersteig im alpinen Gelände/Weidegebiet unterhalb des X im Gemeindegebiet von **** Y auf einer Seehöhe von 2.470 m mit ihren beiden Hunden, welche sie unangeleint mitführte, unterwegs. Einer der beiden Hunde, der weiße Schäfermischlingsrüde „CC“, jagte einem dort weidenden Tiroler Bergschaf mit der Ohrmarke *** nach, fing und tötete es durch mehrere Bisse. Dabei ist es beim Schaf zu Schmerzen, Schäden und Leiden gekommen.
Die Beschwerdeführerin war damals nicht für das zu Tode gekommene Schaf verantwortlich, das Tier war auch nicht in ihrer Obhut.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, insbesondere der Sachverhaltsdarstellung der PI Y vom 12.07.2020 und der veterinärmedizinischen Stellungnahme und ist unstrittig.
IV.Rechtslage:
§§ 4, 5 und 38 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018 (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
[…]“
„Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a)Atemnot,
b)Bewegungsanomalien,
c)Lahmheiten,
d)Entzündungen der Haut,
e)Haarlosigkeit,
f)Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g)Blindheit,
h)Exophthalmus,
i)Taubheit,
j)Neurologische Symptome,
k)Fehlbildungen des Gebisses,
l)Missbildungen der Schädeldecke,
m)Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind,
oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt;
2. die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
3. a)Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b)technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen oder
c)Halsbänder mit einem Zugmechanismus verwendet, der durch Zusammenziehen das Atmen des Hundes erschweren kann;
4. ein Tier auf ein anderes Tier hetzt oder an einem anderen Tier auf Schärfe abrichtet;
5. Tierkämpfe organisiert oder durchführt;
6. Hunderennen auf Asphalt oder anderen harten Bodenbelägen veranstaltet;
7. einem Tier Reiz- oder Dopingmittel zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen, zuführt;
8. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
9. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
10. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
11. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
12. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist;
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
14. ein Heim- oder Haustier oder ein gehaltenes nicht heimisches Wildtier aussetzt oder verlässt, um sich seiner zu entledigen;
14a.ein in Gefangenschaft gezüchtetes Wildtier aussetzt, das zum Zeitpunkt des Aussetzens in freier Natur nicht überlebensfähig ist;
15. lebenden Tieren Gliedmaßen abtrennt;
16. Fanggeräte so verwendet, dass sie nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
17. an oder mit einem Tier eine geschlechtliche Handlung vollzieht.
[…]“
§ 38. (1) Wer
[…]“
V.Erwägungen:
Das Verbot der Tierquälerei findet sich im § 5 Abs 1 TSchG und wird durch die demonstrative Auflistung von verschiedenen Tathandlung in Abs 2 leg cit lediglich näher dargelegt. Die einzelnen, im § 5 Abs 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen demnach keine selbstständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar (VwGH 28.07.2010, 2009/02/0344).
Grundsätzlich kann Täter einer Tierquälerei jedermann sein. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Tathandlung vom Tierhalter oder einem Dritten begangen wurde (VwGH 01.10.2019, Ra 2018/02/0321).
Im gegenständlichen Fall wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihre Aufsichts- und Sicherungspflicht insofern vernachlässigt zu haben, als dass es ihrem Hund durch das Nichtanleinen möglich geworden sei, dem Schaf hinterher zu jagen, es zu fangen und letztlich auch zu töten. Das Nichtanleinen des Hundes und damit das Nichtverhindern des Angriffes auf das Schaf stellt eine Unterlassungshandlung dar.
Zur Unterlassung im Zusammenhang mit der Tierquälerei führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.10.2019, Ra 2018/02/0321, Folgendes aus:
§ 2 StGB erweitert im Kriminalstrafrecht die Strafbarkeit aller Erfolgsdelikte auf die Unterlassung der Erfolgsabwendung unter folgenden Voraussetzungen: zum einen kann diese Delikte nur eine Person begehen, die eine besondere Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung trifft (Garantenpflicht); zum anderen muss die Unterlassung der Herbeiführung des Erfolgs durch ein aktives Tun auch sonst gleich zu halten sein. Eine vergleichbare Regelung ist dem Verwaltungsstrafrecht aber fremd. § 2 StGB ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar und darf nicht analog angewendet werden (vgl VwGH 19.03.2013, 2009/02/0230). Insofern ist die Tathandlung der Tierquälerei im Sinne des § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 TSchG durch Unterlassung (Untätigbleiben, Nichtverhindern) nur verwirklicht, wenn sich aus einer anderen Bestimmung als dem gesetzlichen Tatbestand ergibt, dass die Nichtvornahme bestimmter Handlungen strafbar sein soll. Der demonstrativen Auflistung von Verstößen gegen § 5 Abs 1 TSchG in Abs 2 leg cit zufolge können einem Tier (auch) durch die Unterlassung von Betreuungsmaßnahmen ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden (vgl § 5 Abs 2 Z 13 TSchG). Nach dem Wortlaut des § 5 Abs 2 Z 13 leg cit verstößt aber nur der Tierhalter im Sinne des § 4 Z 1 TSchG gegen § 5 Abs 1 leg cit, wenn er die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines „von ihm gehaltenen“ Tieres vernachlässigt. Dass auch die Nichtvornahme bestimmter Handlungen durch Dritte nach § 5 Abs 1 leg cit strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber hingegen nicht normiert (vgl ErläutRV 446 BlgNR 22. GP 8). Da sich weder aus dem gesetzlichen Tatbestand des § 5 Abs 1 leg cit noch aus anderen Bestimmungen ergibt, dass die Unterlassung bestimmter Handlungen strafbar sein soll, wenn sie nicht durch den Tierhalter oder den Garanten erfolgt, ist die Tathandlung der Tierquälerei durch eine Unterlassungshandlung eines Dritten nicht verwirklicht.
Somit kann in Hinblick auf den gegenständlichen Beschwerdefall festgehalten werden, dass die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Bestimmung im § 5 Abs 2 Z 13 TSchG zwar die Tierquälerei durch Unterlassung unter Strafe stellt. Für die Verwirklichung dieses Tatbestandes muss jedoch – dem Wortlaut der Bestimmung, der oben zitierten Judikatur und zweifellos auch der Intention des Gesetzgebers folgend – die Vernachlässigung ein von ihr gehaltenes Tier betreffen und gleichzeitig auch dieses Tier das gequälte sein. Die gegenständlich vorliegende Konstellation stellt sich jedoch anders dar und zwar ist das „vernachlässigte“ Tier – dh der nicht angeleinte Hund – nicht gleichzeitig jenes Tier, welches auch zu Schaden kommt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das „gequälte“ Schaf nicht als Tierhalterin gemäß § 4 Z 1 TSchG anzusehen, wie festgestellt werden konnte. § 5 Abs 2 Z 13 TSchG kann somit auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht zur Anwendung kommen. Eine anderweitige Bestimmung im Zusammenhang mit dem Verbot der Tierquälerei im TSchG, welche die Unterlassung bestimmter Handlungen unter Strafe stellt und für den gegenständlichen Sachverhalt in Betracht kommen könnte, findet sich nicht.
Da die Beschuldigte somit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben und war überdies auch nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsfrage konnte anhand der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, insbesondere der Entscheidung des VwGH vom 01.10.2019, Ra 2018/02/0321, zweifelsfrei gelöst werden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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