LVwG T LVwG-2022/35/1780-4

LVwG-2022/35/1780-4Tribunal Administrativo Regional31 de ago. de 2022

Abrir fonte

Regest

Kaufvertrag<br/>Flurbereinigung<br/>Flurbereinigungsvertrag<br/>Agrarstrukturelle Mängel<br/>Zersplitterter Grundbesitz<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/1780-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.1780.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und Herrn BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch Notar CC, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD-Behörde vom 13.6.2022, ***, betreffend einen Antrag auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend geändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Aufgrund des Antrags von AA und BB, beide vertreten durch CC, öffentlicher Notar, Adresse 3, **** X, auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens betreffend des im Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag), abgeschlossen zwischen AA, Adresse 1, **** Z als Verkäufer sowie BB, Adresse 2, **** Y als Käufer, vom 25.02.2022 beurkundeten Rechtserwerbes, mit welchem BB von AA das Grundstück **1 aus der Liegenschaft EZ *** Grundbuch ***** W, um den einverständlich festgesetzten Kaufpreis von € 473.820,--, erwirbt, wird gemäß § 32 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74 idgF, festgestellt, dass der genannte Rechtserwerb zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.“

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 13.6.2022, ***:

Mit Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag), abgeschlossen zwischen AA als Verkäufer sowie BB als Käufer, vom 25.02.2022 wurde unter anderem vereinbart, dass BB von AA die gesamte Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***** W, bestehend aus den Grundstücken **1 und **2, um den einverständlich festgesetzten Kaufpreis von insgesamt € 900.000,-- erwirbt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück **1 wurde ein Teil-Kaufpreis von € 30,-/m2, sohin gesamt € 473.820,- angegeben.

Mit Antrag vom 18.03.2022 haben AA und BB, beide vertreten durch Notar CC, beantragt, den genannten Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag) vom 25.02.2022, jedoch nur hinsichtlich Grundstück **1, einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen und mit Bescheid festzustellen, dass dieser zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Begründend wird ausgeführt, dass das kaufgegenständliche Grundstück **1 direkt an das im Eigentum des Käufers stehende Grundstück **3 angrenze und der Käufer sowohl in landwirtschaftlicher als auch agrarstruktureller Hinsicht eine vorteilhafte Aufstockung seines Landwirtschaftsbetriebes erreiche.

Von der Bezirkslandwirtschaftskammer V wurde mit einem im angefochtenen Bescheid auszugsweise wiedergegebenen Schreiben vom 5.4.2022 zur gegenständlichen Angelegenheit Stellung genommen und darin abschließend ausgeführt, dass sowohl das vorliegende Rechtsgeschäft als auch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens seitens der Bezirkslandwirtschaftskammer befürwortet würden.

Mit Eingabe vom 12.4.2022 kamen die nunmehrigen Beschwerdeführer einer Aufforderung der belangten Behörde nach, zur Annahme Stellung zu nehmen, dass mit dem gegenständlichen Vertrag keine Agrarstrukturverbesserung im Sinn des § 1 TFLG 1996 verbunden sei.

Nach Einholung einer agrarfachlichen Stellungnahme vom 25.4.2022 und nachdem von den Beschwerdeführern hierzu mit Schreiben vom 16.5.2022 Stellung genommen worden war, entschied die Tiroler Landesregierung als DD-Behörde, dass dem gegenständlichen Antrag von AA und BB auf Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens betreffend des im Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag) vom 25.02.2022 beurkundeten Rechtserwerbes, mit welchem BB von AA das Grundstück **1 aus der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***** W, erwirbt, gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 keine Folge gegeben wird.

Begründet wurde diese Entscheidung nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt:

„Der Verwaltungsgerichthof hat in seinen Entscheidungen wiederholt ausgeführt, dass eine Maßnahme nur dann als ‚für die Flurbereinigung‘ erforderlich ist, wenn der dadurch eingetretene Erfolg (hier: Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 TFLG 1996 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann.

Einleitend wird ausgeführt, dass ein Vertrag (wie der vorliegende) für die Durchführung der Flurbereinigung angesehen werden kann, wenn mit ihm die im § 1 TFLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Es ist somit eine Aufgabe der Agrarbehörde im Verfahren festzustellen, ob der nach zivilrechtlichen Grundsätzen erstellte Vertrag auch Inhalte von agrarstrukturverbessernden Maßnahmen beinhaltet.

Die Agrarbehörde kommt aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zum Schluss, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag) keine Mängel der Agrarstruktur im Sinne des § 1 TFLG 1996 behoben werden. Wie sich aus der agrarfachlichen Stellungnahme ergibt, liegt keine Verbesserung der Agrarstruktur vor und werden auch keine Ziele eines landwirtschaftlichen Flurbereinigungsverfahrens erreicht. Das Grundstück **1 ist beinahe rechteckig geformt und liegt damit keine ungünstige Grundstücksform vor. In Bezug auf den im Norden und Süden direkt an das Grundstück **1 angrenzenden öffentlichen Weg liegt auch keine unzulängliche Verkehrserschließung vor.

Die Agrarbehörde kann auch sonst keine Agrarstrukturverbesserung im Sinne des Gesetzes erkennen.

Zusammenfassend führt der verfahrensgegenständliche Rechtserwerb zu keiner Verbesserung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der §§ 1 und 30 TFLG 1996 idgF. Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag (Teil-Flurbereinigungsvertrag) ist damit zur Durchführung einer Flurbereinigung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes nicht geeignet (erforderlich).“

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der gegenständliche Bescheid den Beschwerdeführern am 15.6.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1. genannten Bescheid erhoben AA und BB, beide vertreten durch Notar CC, Beschwerde, welche am 5.7.2022 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurde und mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wurde, dass festgestellt wird, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 25.02.2022 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.

Begründet wird diese Beschwerde damit, dass die agrarfachliche Stellungnahme vom 25.04.2022 unvollständig bzw. mangelhaft sei, da darin zwar ausgeführt worden sei, dass beim betroffenen Gst **1 keine ungünstige Grundstücksform vorliege und dieses ausreichend groß sei, dass aber nicht darauf eingegangen worden sei, dass durch diesen Kaufvertrag bestehende agrarstrukturelle Mängel beseitigt werden und dass nachweislich eine Verbesserung der Agrarstruktur erfolge. Konkret werden diesbezüglich folgende drei Gründe genannt:

„1) Beseitigung von Splitterbesitz - agrarstruktureller Mangel:

Wie bereits in der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom 05.04.2022 wie auch in meiner Eingabe vom 12.04.2022 dargelegt, besitzt der Verkäufer in W lediglich 2 aneinander nicht angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und stellen diese beiden kaufgegenständlichen Grundstücke somit einen reinen ‚zersplitterten Grundbesitz‘ dar. Zum agrarstrukturellen Mangel eines Splitterbesitzes wird in Lang, Tiroler Agrarrecht I., Seite 125, wie folgt ausgeführt:

‚Wenn vertragsgegenständliche Grundstücke grundbuchstechnisch zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof etwa 2,5 km entfernt und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen und deshalb schon seit Jahrzehnten verpachtet werden, so wird durch den Ankauf durch einen Nachbarbetrieb insofern ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, als Splitterbesitz bereinigt wird.‘

Hier wird ein Mangel der Agrarstruktur also sogar dann angenommen, wenn eine Enklave im Rahmen eines aktiv geführten landwirtschaftlichen Betriebes durch Erwerb eines Nachbarbetriebes beseitigt wird. Im vorliegenden Fall wird auf Veräußererseite weder das veräußerte Grundstück selbst bewirtschaftet noch kann von einer Betriebsbasis gesprochen werden. Im Größenschluss ist wohl umso mehr von einer Bereinigung von Splitterbesitz auszugehen, wenn ein Ankauf eines einzelnen Grundstückes im Eigentum eines Nichtlandwirts erfolgt, da dies nach Lang, Tiroler Agrarrecht I, sogar im Falle des Ankaufs einer Enklave aus einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb anzunehmen ist.

Durch den gegenständlichen Kaufvertrag wird das an das Gst **1 angrenzende, bereits im Eigentum des Käufers stehende Gst **3 der kaufgegenständlichen Liegenschaft in EZ *** zugeschrieben, damit sich alle Grundstücke in einer Einlagezahl befinden. Somit wird durch diesen Kaufvorgang ein bisher bestehender zersplitterter Grundbesitz zur Gänze endgültig beseitigt und ein wirtschaftlich wie auch grundbuchsrechtlich einheitlicher Bewirtschaftungskomplex geschaffen.

  1. unwirtschaftliche Betriebsgröße:

Der Verkäufer besitzt als LW-Flächen lediglich diese beiden kaufgegenständlichen Grundstücke und verfügt über keine Hofstelle. Allein mit diesem LW-Besitz könnte kein LW-Betrieb ordentlich betrieben werden. Durch den gegenständlichen Kaufvertrag wird dieser agrarstrukturelle Mangel zur Gänze beseitigt, da die beiden kaufgegenständlichen Grundstücke nunmehr einem einheitlichen LW-Bewirtschaftungskomplex des Käufers zugeschrieben werden.

  1. objektive Verbesserung der Agrarstruktur:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Käufer BB seinen allein bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb ausgehend von der Hofstelle ‚Adresse 4, W‘ auf Gst **4 in EZ *** GB W sowie auf Gst **5 in EZ *** GB W bewirtschaftet. Bezugnehmend auf die Ausführungen - enthalten in den Stellungnahmen der Bezirks-Landwirtschaftskammer Tirol vom 05.04.2022 und meiner ergänzenden Eingabe vom 16.05.2022 – ist festzuhalten, dass Ziel einer Flurbereinigung jedenfalls die objektive Verbesserung der Agrarstruktur ist.

Objektiv betrachtet wird die Agrarstruktur jedenfalls hinsichtlich des Gst **1 verbessert. Zum einen wird durch den Erwerb des Gst **1 eine einheitliche Bewirtschaftungsfläche von nunmehr gesamt 22.094 m2 geschaffen und somit sichergestellt, dass:

a) auch mit zeitgemäßen, modernen Maschinen eine zukünftig zweckmäßige Bewirtschaftung möglich ist, und

b) aufgrund der Größe dieser aneinander angrenzenden Grundflächen die tatsächliche LW-Bewirtschaftung weniger aufwendig und somit auch kostensparender erfolgen kann (siehe hiezu auch die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme der Bezirks-Landwirtschaftskammer Tirol vom 16.05.2022).

Zum anderen wird durch den Eigentümerwechsel insbesondere hinsichtlich des Gst **1 für den Käufer dessen Eigenbesitzstruktur verbessert bzw. vergrößert, und ist dieser somit nicht mehr der ständig steigenden Gefahr, dass der Verkäufer über dieses Grundstück anderweitig verfügt, ausgeliefert.

Allein durch die Verbesserung/Vergrößerung der Besitzstruktur und der damit verbundenen Stärkung bzw. Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Landwirtschafts-Betriebes des Käufers, wird nach ständiger Rechtsprechung ein Ziel der Flurbereinigung erreicht (siehe ua. VWGH 25.05.2015, Zl. Ra 2015/07/0058-3).

Vor diesem Hintergrund soll nochmals ausdrücklich betont werden, dass mit vorliegendem Fall ein Rechtserwerb durch einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb an einem Grundstück stattfindet, dessen Eigentümer weder Landwirteigenschaft im Sinne des TGVG aufweist noch die Betriebsdefinition nach dem TFLG erfüllt.

Nach § 1 Abs. 1 TFLG kann im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeigemäßen, betriebs-, volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten verbessert oder neugestaltet werden (auszugsweise wiedergegeben). Damit wird bereits in der Zielbestimmung des TFLG ausdrücklich auf die Bewirtschaftung landw. Grundstücke im Rahmen von Betrieben Rücksicht genommen - maßgebend ist also die objektive Verbesserung der Agrarstruktur für landwirtschaftliche Betriebe.

Wenn auch sicherlich nicht jeder Rechtserwerb durch einen landwirtschaftlichen Betrieb eine Flurbereinigungsmaßnahme darstellen kann, so ist doch außer Streit, dass in der bodenreformatorischen Gesetzgebung die Stärkung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe ebenso eine ausdrückliche Zielsetzung darstellt wie dies im landw. Grundverkehrswesen ausdrücklich formuliert ist. So ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 wie auch die Definitionsbestimmung für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke nach § 1 Abs. 3 TFLG ausdrücklich darauf ausgerichtet, dass Grundstücke im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet werden. Vor diesem Hintergrund ist eine nicht unwesentliche Verbesserung der Agrarstruktur bereits dadurch anzunehmen, dass mit Eigentumserwerb durch einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb eine langfristige Absicherung der Bewirtschaftung des von einem Nicht-Landwirt erworbenen Grundstückes stattfindet.

Wenn dieser Punkt auch für sich allein nicht die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens rechtfertigende Verbesserung der Agrarstruktur mit sich bringt, ist die Zusammenschau mit der Beseitigung zersplitterten Grundbesitzes sowie der festgestellten Arrondierung mit den Eigentumsflächen des Käufers aus Sicht der Beschwerdeführer insgesamt ausreichende Rechtfertigung hiefür gegeben.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 24.8.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher den Beschwerdeführern nochmals die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt und in welcher die agrarfachliche Amtssachverständige einvernommen wurde.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 1, 30 und 32) lauten wie folgt:

„§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a) Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“

„§ 30

Voraussetzungen

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“

„§ 32

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.

(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.

(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.“

Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall aufgrund des Beschwerdevorbringens ausschließlich zu prüfen, ob der vorgelegte Kaufvertrag vom 25.2.2022 im Sinn des § 32 Abs 1 TFLG 1996 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.

Diesbezüglich war wiederum entscheidend, ob im Sinne des § 1 TFLG 1996 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten verbessert oder neu gestaltet werden, wobei nach Maßgabe des § 30 Abs 1 TFLG 1996 ein Flurbereinigungsverfahren auch in einem kleineren Gebiet, bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder wenn lediglich durch einzelne Maßnahmen eine Verbesserung erfolgt, möglich sein soll.

In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde auf die ständige Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Aus VwGH 23.2.2022, Ra 2019/07/0077, ergibt sich etwa zur vergleichbaren steirischen Rechtslage folgender Rechtssatz:

„Voraussetzung für eine Feststellung nach § 48 Abs 1 Stmk ZLG 1982 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 46 Stmk ZLG 1982 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 47 legcit zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 46 Stmk ZLG 1982 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 legcit verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein ‚vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren‘ dar.“

Aus VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150, ergeben sich zur vergleichbaren Kärntner Rechtslage folgende Rechtssätze:

„Aus § 1 Abs 2 Krnt FlVfLG 1979 ergibt sich, dass von einer Flurbereinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, wobei der dort demonstrativ angeführte Katalog einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vorgibt (Hinweis E 20. September 2001, 2001/07/0033).“

„Die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil ist rechtlich zulässig (Hinweis E 13.6.1989, 89/07/0019; E 20.11.1984, 84/07/0237)“

„Ein amtswegiges Zusammenlegungs- bzw Flurbereinigungsverfahren kann den Mangel einer unzureichenden bzw ‚unwirtschaftlichen Betriebsgröße‘ (vgl § 1 Abs 2 lit a Krnt FlVfLG 1979), dem typischerweise nur durch eine Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden kann, in der Regel nicht mildern oder beseitigen. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre nur in dem von der Agrarbehörde steuerbaren Fall des ‚Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen‘ gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese. Die bloße Aufstockung von Grundflächen als Maßnahme der Bodenreform unterliegt jedenfalls den Normen des LSGG bzw der dazu ergangenen Ausführungsgesetzen der Länder. Die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße soll nur dann als ‚für die Flurbereinigung erforderlich‘ betrachtet und im Rahmen des FlVfGG abgewickelt werden, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen nur in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechts (vgl E 8. Juli 2004, 2003/07/0145). Auch der Umstand, dass das Kärntner Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen (Krnt LSLG, LGBl Nr 122/1970) mit LGBl Nr 42/2010 aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass eine bloße Aufstockung von Grundflächen nunmehr als für eine Flurbereinigung erforderlich anzusehen wäre.“

„Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Flurbereinigung im Sinne des Slbg FlVfLG 1973 ist nicht auszuschließen, dass auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann. So können vertragsgegenständliche Grundstücke eigentumsrechtlich zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb damit ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite. (Hier: Ein Kaufvertrag über einen neuen Bewirtschaftungskomplex in einer Entfernung von rund 4,4 km von der Hofstelle des Bf bringt einen Agrarstrukturmangel des zersplitterten Grundbesitzes auf Seiten des Bf mit sich. Im Rahmen eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens stünde eine solche Flureinteilung im Besonderen wegen des Effektes eines zersplitterten Grundbesitzes im Widerspruch mit dem Slbg FlVfLG 1973. Ein Kaufvertrag mit diesem Inhalt erweist sich somit nicht als ‚zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich‘.)“

Aus VwGH 8.7.2004, 2003/07/0077, ergeben sich zur vergleichbaren oberösterreichischen Rechtslage folgende Rechtssätze:

„Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (Hinweis: E 26. April 1988, 87/07/0179).“

„Dass es auf die Verwirklichung der in § 1 OÖ FlVfLG 1979 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 30 Abs. 3 OÖ FlVfLG 1979 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 30 Abs. 1 legcit, die den Bestimmungen des § 1 OÖ FlVfLG 1979 widersprechen.“

„Die Ziele einer Flurbereinigung durch Vertrag iSd § 30 OÖ FlVfLG 1979 sollen nach dem Konzept des OÖ FlVfLG 1979 mit den in den Z 1 und 2 des § 1 Abs 1 legcit genannten bodenreformatorischen Mitteln erreicht werden. Danach müssen die Besitz,- Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum entweder durch die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Z 1) oder durch die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Z 2) verbessert oder neu gestaltet werden, um von einer iSd § 1 Abs 1 OÖ FlVfLG 1979 ‚erforderlichen‘ flurstrukturellen Maßnahme sprechen zu können. Eine Maßnahme wird zudem nur dann als ‚für die Flurbereinigung erforderlich‘ im Sinne des § 30 OÖ FlVfLG 1979 anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs/Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt.“

„Die Nennung der ‚unzureichenden Betriebsgröße‘ als Agrarstrukturmangel fand mit der Flurverfassungsnovelle 1967, BGBl 78, Eingang in die grundsatzgesetzlichen Vorschriften des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FlVfGG). In den Erläuterungen dazu (237 Blg NR XI. GP, 7) wird hinsichtlich dieses Agrarstrukturmangels bemerkt, dass ‚der Boden im allgemeinen nicht vermehrt sondern nur durch eine Neuordnung seiner Flächeneinteilung und Flächenbenutzung samt allen hiezu nötigen technischen Vorkehrungen in seiner Nutzbarkeit nachhaltig verbessert werden‘ kann. Grundgewinn im Rahmen einer Zusammenlegung könne ‚durch Kultivierung und Planierung von Ödland (alte Flussarme, Hohlwege, alte Raine und ähnliches)‘ entstehen, ‚freiwerdende Flächen von auslaufenden Höfen könnten einzelnen Erwerbern oder der Gemeinschaft zu den Abfindungsgrundstücken zugeteilt werden‘ oder ‚durch die Bodengewinnung an Rainen und anderen Neukultivierungen könnten zusätzliche Nutzflächen eingebracht, zumindest aber der Verlust für die gemeinsamen Anlagen vermindert‘ werden. Die genannten Beispiele zeigen auf, dass zwar durch flurbereinigende Maßnahmen wie Beseitigung von Rainen oder Neukultivierungen bisher noch nicht genutzten Landes Fläche gewonnen werden kann, wobei aber in der Regel wohl lediglich der Flächenverlust durch die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vermindert werden wird. Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre - folgt man den genannten Beispielen - nur in dem von der Agrarbehörde nicht steuerbaren Fall des ‚Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen‘ gegeben. Diese erworbenen Flächen unterlägen aber - wie die eingebrachten und die durch Neukultivierung gewonnenen Flächen - ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (zB des zersplitterten Grundbesitzes) aufwiese.“

„Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 Krnt FlVfLG 1979 aufweist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen ist. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand ‚schlechter‘, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.“

Aus VwGH 23.11.2000, 97/07/0138, ergeben sich folgende Rechtssätze:

„Es stellt grundsätzlich nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung dar (Hinweis E 10.6.1999, 99/07/0051).“

„Aus einer Verwirklichung eines Tatbestandes des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 kann - ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrecht verfolgten Zweckes zu den Zielsetzungen der Flurbereinigung - auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes iSd § 32 Tir FlVfLG 1996 noch nicht zwingend geschlossen werden.“

„Ein Vertrag kann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich iSd § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996 nur dann angesehen werden, wenn mit ihm die im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Dass es auf die Verwirklichung der im § 1 Tir FVfLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung ankommt, wenn es um die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Vertrages zur Durchführung der Flurbereinigung geht, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Bestimmung des § 32 Abs 5 Tir FVfLG 1996 mit der darin statuierten Nichtigkeitssanktion von Bescheiden nach § 32 Abs 1 Tir FVfLG 1996, die den Bestimmungen des § 1 Tir FVfLG 1996 widersprechen.“

Aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis VwGH 25.5.2015, Ra 2015/07/0058, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung können nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sein (vgl. E 20. September 1988, 88/07/0021).“

Aus VwGH 25.3.1999, 98/07/0135, ergibt sich zur vergleichbaren niederösterreichischen Rechtslage folgender Rechtssatz:

„Eine Feststellung iSd § 42 NÖ FlVfLG 1975, dass die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, kommt nur dann in Betracht, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 NÖ FlVfLG 1975 zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Der Erwerb eines über 1,7 Hektar großen, als Wiese bewirtschafteten und zum Zwecke der Gewinnung von Heu zur Fütterung von sechs Pferden um einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- (das ist ein Quadratmeterpreis von ca S 270,--) angeschafften Grundstückes weist darauf hin, dass dieser Kauf in erster Linie keinem landwirtschaftlichen Zweck und damit nicht der Verbesserung der Agrarstruktur dient, sondern - wie sich dem als Bauland gewidmeten Gebiet mit teilweiser Flächenwidmung Wohngebiet entnehmen lässt - bei diesem Rechtsgeschäft andere als landwirtschaftliche Interessen (Gestaltung von Bauland) im Vordergrund stehen.“

Von Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) wird auf den Seiten 122 ff etwa Folgendes ausgeführt: „3. Solche Flurbereinigungsübereinkommen werden in der Praxis bei kleineren Arrondierungen (z.B. Erwerb einer angrenzenden Parzelle zur besseren Bewirtschaftung, zur Vermeidung einer Zerschneidung von Grundstücken durch einen Güterweg, zur Beseitigung von Enklaven, Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes von einem Nichtlandwirt durch einen Vollerwerbsbauern) getroffen.

(…)

Folgende typischen Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Agrarbehörde — ohne Gefahr der Sanktion nach § 32 Abs. 5 — die Feststellung treffen kann, daß der Inhalt des Flurbereinigungsverfahrens zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist:

a) Angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke;

b) verbücherungsfähiger Vertrag;

c) Rechtsgeschäft muß einem Flurbereinigungsverfahren funktionsgleich sein, das heißt, den Zielen nach § 1 und § 30 entsprechen;

d) kein Widerspruch zu den Zielsetzungen der landesrechtlichen Vorschriften, deren Bewilligung ersetzt wird.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, daß eine verfassungswidrige Verweigerung einer gesetzlichen steuerlichen Begünstigung ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht ist, da sie zwingend zu einer Steuervorschreibung in unzulässiger Höhe führt.

Der laut vorgelegten Kaufverträgen vereinbarte Kaufpreis kann ein Indiz sein, daß das gesamte Rechtsgeschäft primär nicht der Verbesserung der Agrarstruktur und mangels entsprechender Rentabilität der aufgewendeten Beträge nicht der weiteren Erhaltung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes dient.

4. Der Inhalt eines vorgelegten Flurbereinigungsvertrages muß im öffentlichen Interesse einer Agrarstrukturverbesserung liegen. Es muß sich bei den durch einen Flurbereinigungsvertrag erfaßten Grundstücke um aneinandergrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nach § 1 Abs. 3 handeln, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, bzw. um Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob nicht hinter dem vorgelegten Vertrag nichtlandwirtschaftliche Interessen stehen, etwa solche an einer besseren Gestaltung von Bauland. Daher ist die rechtswirksame Widmung in Flächenwidmungsplänen bzw. in überörtlichen Entwicklungsprogrammen zu prüfen.

Wenn in einem Flächenwidmungsplan vertragsgegenständliche Grundstücke als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen sind, so kann ein Rechtsgeschäft in einem solchen Fall kaum ein Flurbereinigungserfolg unterstellt werden, auch wenn durch das Rechtsgeschäft an und für sich objektiv besser bewirtschaftbare Flächen geschaffen werden. Die bessere Gestaltung und Formung von Grundstücken in einem Gewerbe- und Industriegebiet kann nämlich nicht als nachhaltiges Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft angesehen werden, insbesondere dann, wenn Firmen in diesem Gebiet schon viele Grundstücke zur Betriebsansiedlung aufgekauft haben. Es ist dann vielmehr davon auszugehen, daß finanzielle Aspekte die nötigen nachhaltigen, auf die weitere Zukunft gerichteten landwirtschaftlichen Arrondierungsinteressen, Grundstücke für einen Landwirtschaftsbetrieb zu erhalten, überwiegen.

Dies zeigt sich meist auch am Quadratmeterpreis der Grundstücke, welcher oft bei weitem jenen Preis, der für landwirtschaftliche Nutzflächen üblicherweise bezahlt wird, übersteigt.

Allein eine Vergrößerung einer Fläche, um dadurch eine wertmäßige Steigerung im Falle eines Verkaufes zu erreichen, kann nicht Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein. Der Entscheidung der Agrarbehörde muß durchaus ein entsprechender Prognosecharakter zugrunde liegen, denn eine Agrarstruktur ist nicht etwas kurzzeitig Änderbares. Andererseits könnte aber ein bisher als Schottergrube genutztes Grundstück in einigen Jahren landwirtschaftlich genutzt werden.

(…)

5. Damit wird doch die Frage nach der Rolle der Vertragspartner in einer gewissen Weise bedeutsam. Der Rechtserwerber sollte den Erwerb für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tätigen. Maßgebend ist die objektive Verbesserung der Agrarstruktur für solche Betriebe. Es spielt — anders als im Grundverkehrsrecht oder im Siedlungsrecht — bei der Flurbereinigung keine maßgebende Rolle, wie der am Rechtsgeschäft beteiligte Betrieb bewirtschaftet wird, ob Selbstbewirtschaftung vorliegt oder ob der Betrieb verpachtet ist. Allerdings kann ein Flurbereinigungsverfahren nicht dazu dienen, daß Großbetriebe — wie etwa die ÖBF — sich noch weiter vergrößern. Schon grundverkehrsrechtlich wäre hiezu kaum eine Genehmigung zu erwarten. Im Einzelfall kann jedoch ein Rechtsgeschäft sowohl für einen Großbetrieb wie für einen Kleinbetrieb einen Vorteil bringen. Die Beseitigung einer Enklave kann eine Verbesserung der Agrarstruktur darstellen. Anders ist dies zu beurteilen, wenn durch die ÖBF eine große Alm erworben werden soll, die nach dem Almschutzgesetz als Alm grundsätzlich zu erhalten wäre. Auch dann, wenn eine etwa 60 Hektar große Alm sehr erschließungsbedürftig ist, kann dies keine Rechtfertigung zu einem Erwerb durch die ÖBF bilden. Denn die Erschließung kann durch gesonderte bodenreformatorische Maßnahmen nach dem GSLG 1970 erreicht werden. Eine Alm, die für sich selbst ausreichend groß ist, um für einen Hof die Alpmöglichkeit zu geben, kann nicht dazu verwendet werden, um mit ihrem Erlös die Mechanisierung des Heimhofes zu finanzieren. Dann müßte ja eine Fremdalpung (sogenannte ‚Ausstiftung‘) Ersatz für die verlorene Almmöglichkeit bieten. Es geht daher oft nicht anders, als daß die Agrarbehörde auch eine Abwägung der Interessen vornimmt, wie sich die Situation auf Verkäuferseite verschlechtert. Denn Agrarstruktur ist sowohl auf lange Dauer hin orientiert als auch objektiv für ein Gebiet charakteristisch.

Wenn eine Gemeinde, die typische land- und forstwirtschaftliche Grundstücke besitzt, angrenzende Grundstücke hinzuerwirbt, so kann dies keine Flurbereinigung darstellen, da kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Auch die Behauptung, es sei leichter und günstiger mit einer Verpachtung dieser Grundstücke zu rechnen, kann kein Argument für eine Beurteilung als Flurbereinigung darstellen.

6. Der Preis kann wie erwähnt ein Indiz — zusammen mit anderen Argumenten — dafür sein, ob primär landwirtschaftliche Zwecke oder andere Zwecke (Baulandgestaltung) verfolgt werden. Allerdings richtet sich der Preis nach Angebot und Nachfrage. Der Erwerb eines Grundstücksteiles, um eine beengte Hoflage zu verbessern, kann daher sehr teuer sein, aber eine objektive Verbesserung für den betreffenden Betrieb bedeuten. Auch der Erwerb eines unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes zu einem Hof hin kann eine Agrarstrukturverbesserung darstellen.

Zu überprüfen sind allerdings alle Vertragspunkte, ob nicht andere ‚gegenläufige‘ Festlegungen enthalten sind.

7. Typische Verbesserungen der Agrarstruktur treten durch den Erwerb einer Enklave oder eines Grundstücksteiles, der eine maschinelle Bewirtschaftung erst ermöglicht, ein, weiters durch die Beseitigung ungünstiger geformter Besitzgrenzen.

Die Beseitigung von Miteigentum kann, muß aber nicht den Tatbestand einer Flurbereinigung darstellen. Wenn vertragsgegenständliche Grundstücke grundbuchstechnisch zum Hof des Verkäufers gehören, jedoch von diesem Hof etwa 2,5 km entfernt und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen und deshalb schon seit Jahrzehnten verpachtet werden, so wird durch den Ankauf durch einen Nachbarbetrieb insofern ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, als Splitterbesitz bereinigt wird.

Zwar stellt ideell oder materiell geteiltes Eigentum einen agrarstrukturellen Mangel, der im Zuge eines Flurbereinigungsverfahren gemildert oder behoben werden sollte, dar. Die Bereinigung von Miteigentum muß jedoch eine agrarstrukturelle Verbesserung bewirken. Dies ist nicht der Fall, wenn kein Vorteil der Bewirtschaftung aus der Sicht einer Arrondierung eintritt, vielmehr durch die Neuregelung Dienstbarkeiten über Fremdgrund erforderlich werden. Die Bereinigung von Miteigentum tritt dann gegenüber der fehlenden Arrondierung und der Verschlechterung der Erschließung in den Hintergrund. Vordringliche Aufgabe einer Flurbereinigung ist es, arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke zu schaffen. Zweck der Flurbereinigung ist nicht die Aufteilung von Miteigentum schlechthin, sondern eben die Schaffung besser bewirtschaftbarer Flächen. Werden durch einen Realteilungsvertrag nicht besser bewirtschaftbare Flächen geschaffen, behalten vielmehr die betroffenen Grundstücke ihre zum Teil sehr ungünstige Form, so wird keine Agrarstrukturverbesserung erzielt.

Tauschverträge müssen ebenfalls besserer Bewirtschaftbarkeit dienen und nicht etwa eine maschinelle Bewirtschaftung durch häufigere Umkehr- und Wendefolgen erschweren oder mittelbar Folge der Vergrößerung eines angrenzenden Sägewerkes sein. Keine Arrondierung liegt vor, wenn etwa die angehäufte Fläche nur in einem Punkt oder lediglich an einer schmalen Stelle an die Grundstücke des Erwerbes grenzt.

(…)

12. Rechtspolitisch hat die Frage der steuerrechtlichen Begünstigung im Zusammenhang mit der Neufassung des Grunderwerbssteuerrechtes im Jahre 1987 eine Rolle gespielt. Eine sehr strenge Beurteilung der Agrarbehörde gerade bei der Abfassung von Flurbereinigungsübereinkommen bzw. der Beurteilung vorgelegter Flurbereinigungsverträge erscheint dringend notwendig. Ein vorgelegter Vertrag soll nur dann ‚zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich‘ anerkannt werden, wenn dadurch ganz offenkundig eine Verbesserung der Agrarstruktur im Einzelfall bewirkt wird. Alle bodenreformatorische Verfahren sollen der Verbesserung der Agrarstruktur dienen, aber nicht eine versteckte Förderung von Bauern oder landwirtschaftlichen Betrieben darstellen! Zur Förderung sind eigene agrarpolitische Maßnahmen vorhanden. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Gemeinden die Verantwortung für die örtliche Raumordnung tragen und ihnen daher auch das Aufkommen aus der Grunderwerbssteuer nach dem Finanzausgleich zukommen soll.“

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sprechen sowohl die oben ausführlich wiedergegebene höchstrichterliche Rechtsprechung als auch die Ausführungen von Lang dafür, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer stattzugeben ist.

So liegen im vorliegenden Fall – wie auch von der agrarfachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung bestätigt wurde - keine Anhaltspunkte, wie ein überhöhter Preis oder eine bestimmte Flächenwidmung, dafür vor, dass nichtlandwirtschaftliche Interessen beim Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages eine Rolle gespielt haben könnten. Zudem erfolgt eine Bereinigung von Splitterbesitz und stellt dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Zusammenhang die Beseitigung eines Mangels der Agrarstruktur dar. Dies unter anderem deshalb, da das verfahrensgegenständliche Grundstück an eine landwirtschaftliche Fläche des Käufers angrenzt. Zwar war laut Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen das angrenzende Grundstück **3 aufgrund seiner Größe und Form schon bisher gut bewirtschaftbar; für das Landesverwaltungsgericht sind aber die Behauptungen der Beschwerdeführer nachvollziehbar, dass durch den gegenständlichen Kauf die Bewirtschaftung durch den Käufer nochmals kostensparender unter Einsatz zeitgemäßer, moderner Maschinen erfolgen kann. Dies wurde vom Beschwerdeführer BB insbesondere in der am 24.8.2022 durchgeführten Verhandlung glaubwürdig geschildert, indem im Detail die Art der Bewirtschaftung, die verwendeten Maschinen und die Vorteile einer gemeinsamen Bewirtschaftung der Grundstücke **3 und **1 beschrieben wurde.

Hinzu kommt, dass es durch die Beseitigung von Pacht zu einer Verbesserung der Besitzverhältnisse und damit der Agrarstruktur kommt. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der durchgeführten Verhandlung von Herrn BB glaubwürdig ausgeführt, dass es durch die nur jeweils jährlich abgeschlossenen Pachtverträge für ihn bisher keine Rechtssicherheit gegeben habe; dies umso mehr, als Herr AA auch andere Interessenten für sein Grundstück **1 habe. In diesem Zusammenhang ist den Beschwerdeführern auch zuzustimmen, wenn sie unter Hinweis auf Lang ausführen, dass schon im Falle des Ankaufs einer Enklave aus einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb von einer Agrarstrukturverbesserung auszugehen sei, und dass dies daher umso mehr gelte, wenn – so wie im vorliegenden Fall - ein einzelnes Grundstück im Eigentum eines Nichtlandwirtes von einem aktiven Landwirt erworben wird.

Diese Auffassung lässt sich auch aus der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten, wonach auch die Beendigung von Pachtverhältnissen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen kann, wenn dadurch – wie im vorliegenden Fall – zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird und sich überdies – wie ebenfalls im vorliegenden Fall – umgekehrt auf Verkäuferseite aus dem Rechtsgeschäft keine agrarstrukturellen Mängel ergeben. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu, zumal es sich beim Verkäufer um einen Nichtlandwirt handelt und das verfahrensgegenständliche Grundstück schon seit ca 10 Jahren verpachtet und nicht im Rahmen eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wurde.

Auch die Erweiterung der Betriebsgröße und damit die Stärkung des Betriebs des Käufers ist – wiederum unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verkauf durch einen Nichtlandwirt erfolgt, sowie im Lichte der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – aus agrarstruktureller Sicht positiv zu bewerten, selbst wenn schon die bisherige Betriebsgröße des Käufers durchaus wirtschaftlich war und dessen Betrieb wohl grundsätzlich keine Mängel im Sinn des § 1 Abs 2 TFLG 1996 aufweist.

Schließlich spricht im vorliegenden Fall auch die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer dafür, dass es durch das vorliegende Rechtsgeschäft zu einer agrarstrukturellen Verbesserung kommt, und ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Kammer vor Erlassung eines Bescheides nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 zwingend zu hören ist, die Maßgeblichkeit dieser Einschätzung für das gegenständliche Verfahren.

Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen davon aus, dass im vorliegenden Fall der gegenständliche Rechtserwerb entgegen der Auffassung der belangten Behörde zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist und insofern der gegenständlichen Beschwerde und dem verfahrenseinleitenden Antrag spruchgemäß stattzugeben war.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da im Wesentlichen nur Sachverhaltsfragen zu klären waren und da die vom Landesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfrage, ob der gegenständliche Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst wurde bzw unmittelbar aufgrund des anwendbaren TFLG 1996 beantwortet werden konnte.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.