LVwG-2022/13/0914-2•LVwG T LVwG-2022/13/0914-2
LVwG-2022/13/0914-2Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2022
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Führerscheinentzug<br/>Bindungswirkung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art ***3 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft dieses Bescheides (das ist vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw sofort nach Zustellung einer diesem Bescheid bestätigenden Entscheidung über ein eingebrachtes Rechtsmittel) entzogen, sowie weiters das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte GmbH mit seiner Vertretung beauftragt. Die Vertreterin sowie die ihr angehörenden Rechtsanwälte berufen sich gern. § 8 Abs 1 RAO und § 10 Abs 1 AVG 1991 auf die erteilte Vollmacht.
Der Beschwerdeführer erstattet durch seine ausgewiesene Vertreterin binnen offener Frist nachfolgende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2022, GZ: *** wird in vollem Umfang bekämpft.
In Entsprechung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß den §§ 7 ff VwGVG wird ausgeführt wie folgt:
1 Sachverhalt
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der BH Z vom 18.02.2022, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat entzogen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.12.2021 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXXX gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 57 km/h überschritten habe.
2 Rechtzeitigkeit
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.02.2022 zugestellt. Die gemäß § 7 Abs 4 VwGVG binnen einer Frist von 4 Wochen eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
3 Beschwerdepunkte/ Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer stütz sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides auf
• Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften;
• unrichtige rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid der BH Z vom 18.02.2022, GZ: ***, insbesondere in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf
• Nichtentzug der Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von 1 Monat verletzt.
Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
4 Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten
Zur Vollständigkeit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid unter anderem auf § 4 Abs 3 und Abs 6 FSG stützt, obwohl der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Probeführerscheins ist. Obgleich sich die Behörde inhaltlich in weiterer Folge nicht auf § 4 Abs 3 und Abs 6 FSG bezieht, ist hervorzuheben, dass die genannten Bestimmungen über die Lenkerberechtigung für Anfänger auf den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zur Anwendung gelangen.
4. 1 Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften
Gemäß §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG hat die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde nicht gesetzesmäßig durchgeführt.
Zwar stellte die Behörde in der Begründung fest, dass die Geschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 57 km/h überschritten worden ist, allerdings geht daraus nicht hervor, wie die Behörde zu dieser Annahme gelangt und auf Basis welcher Beweisergebnisse diese Feststellung getroffen wurde. Woraus sich die Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers ergibt (Messung mit einem technischen Hilfsmittel oÄ) ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Unter Verletzung der §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG ist die belangte Behörde sohin ihrer Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht nachgekommen.
4. 2 Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
4.2. 1 Zur Feststellung der Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG
Einer der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist die Verkehrszuverlässigkeit iSd § 7 FSG. Nicht als verkehrszuverlässig gelten Personen gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG unter anderem, wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten wurde und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Aufgrund des angefochtenen Bescheides steht nicht fest, ob bzw dass die Übertretung auch mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Zumal keine entsprechenden Beweisergebnisse vorliegen und auch keinerlei Feststellungen diesbezüglich getroffen wurden, ist in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Folglich ist der Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 4 FSG mangels diesbezüglicher Feststellung nicht erfüllt.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weiterhin als verkehrszuverlässig gilt und es daher nicht zu einem Entzug der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit iSd §§ 7 Abs 3 Z 4 FSG iVm 24 Abs 1 Z 1 FSG kommen kann.
4.2. 2 Zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG
Die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h sei vom Beschwerdeführer auf der Y-Autobahn A ***, bei Straßenkilometer *** im Bereich der Baustelle Z Süd, zweite Spur in Richtung Norden, um 57 km/h überschritten worden.
Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen(-strecken) oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen zu erlassen. Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt hätte. Die Bestimmung sieht vor, dass jene Verkehrszeichen das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometerzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verbieten.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass im Bereich des Straßenkilometers *** mittels Verordnung und sohin durch die Anbringung eines Verkehrszeichens eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h festgesetzt wurde. Zumal es keine entsprechenden Beweisergebnisse gibt, ist davon auszugehen, dass im Bereich des Straßenkilometers *** auf der Y-Autobahn A *** am 03.12.2021 die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 100 km/h (IG-L) betrug und eine Überschreitung einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h durch den Beschwerdeführer nicht vorlag.
Mangels Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG ist beim Beschwerdeführer nicht von einem Verlust der Verkehrszuverlässigkeit auszugehen und war ihm sohin die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG nicht zu entziehen
5 Anträge
Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge:
1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2022, GZ: ***, ersatzlos beheben;
in eventu
2. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2022, GZ: *** beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen;
jedenfalls
3. Eine mündliche Verhandlung anberaumen“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt, sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer AA hat am 03.12.2021 um 13.15 Uhr in **** Z, auf der Y-Autobahn A ***, bei Straßenkilometer *** (Baustelle Z Süd, zweite Spur) in Richtung Norden als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen X-XXXXX (A) im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h (Messtoleranz zugunsten des Beschwerdeführers bereits abgezogen) überschritten.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn zunächst mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.12.2021, Zl ***, gem § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage *** Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer einen Einspruch gegen die Strafhöhe.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.01.2022, Zl ***, wurde diesem Einspruch Folge gegeben und die Geldstrafe mit Euro 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 20 Stunden) neu bemessen sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2022 zugestellt. Es wurde keine Beschwerde dagegen erhoben. Am 18.01.2022 hat der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Geldstrafe bezahlt.
Dieses Straferkenntnis ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessgerät) festgestellt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem darin befindlichen Straferkenntnis betreffend den Beschwerdeführer vom 11.01.2022, Zl ***. Dass die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessegerät) festgestellt wurde, ergibt sich aus der diesem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom ***.12.2021, Zl ***, im behördlichen Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer AA wurde – wie festgestellt wurde – von der Bezirkshauptmannschaft Z wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 57 km/h außerhalb des Ortsgebiets) gem § 99 Abs 2e StVO rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.08.2021, Ra 2014/11/0027) ist die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Im Falle einer Bestrafung nach § 99 Abs 2e StVO – wie im Gegenstandsfall – besteht Bindungswirkung auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Für die gegenständliche Angelegenheit folgt daraus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO vom Betroffenen, dem Beschwerdeführer und somit als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen X-XXXXX (A) begangen wurde, und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Gem § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 5.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Besitzern einer Lenkberechtigung ist diese gem § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen, wenn sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind.
Die Verkehrszuverlässigkeit ist nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG dann nicht mehr gegeben, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Übertretung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Gem § 26 Abs 3 FSG hat die Entziehungsdauer, im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gem Abs 1 oder 2 vorliegt, die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiet um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate (Anm Z 3 aufgehoben durch Art 1 Z 7, BGBl I Nr 154/2021).
zu betragen.
Festgehalten wird, dass im Gegenstandsfall der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung binnen eines Zeitraumes von vier Jahren erstmalig begangen hat.
Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist, mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Bei einer zweiten Begehung in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Behörde gem § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen.
Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann gem § 30 Abs 1 FSG das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.
Ausgehend davon, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Z, Zl ***, Bindungswirkung eingetreten ist, ist unter Hinweis auf die vorher zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsfrist bei einer erstmaligen Begehung eines Deliktes, wie dem Gegenständlichen, mit mindestens einen Monat festzusetzen hat. Im Gegenstandsfall wurde über den Beschwerdeführer die Entzugszeit von einem Monat verhängt.
In Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis ging daher die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer und zwar auch hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters oder des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung sind dem Landesverwaltungsgericht Tirol infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.
Erst nach Ablauf der festgesetzten Entzugszeit von einem Monat kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gerechnet werden. Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie die Aberkennung des Rechts während der Entzugszeit von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, welche unaufschiebbar ist. Auf persönliche wirtschaftliche oder beruflichen Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art ***3 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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