LVwG-2022/22/2232-1•LVwG T LVwG-2022/22/2232-1
LVwG-2022/22/2232-1Tribunal Administrativo Regional1 de set. de 2022
konsenslose Bauführung<br/>Zubau<br/>Bauherr<br/>Bauplatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwälte BB, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.7.2022, Zl. *** wegen Übertretungen nach der TBO 2022
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten insgesamt vier Übertretungen nach der Tiroler Bauordnung zur Last gelegt. Er habe jeweils im Zeitraum 10.3.2022 bis 17.5.2022 in **** Z, Adresse 2 auf der Gp. **1 Zubauten (3 x eine Sauna, 1 x einen Müllraum) ohne die erforderliche Baubewilligung errichtet. Dafür wurden nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 Geldstrafen in der Höhe von Euro 500 bzw. Euro 300 verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte mit Eingabe vom 23.8.2022 zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass zu Unrecht vier separate Strafen verhängt worden seien und keine Beweis dafür vorliegen, wann und von wem die gegenständlichen Zubauten errichtet worden sind.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in historische Lichtbildaufnahmen sowie in das Grundbuch zum gegenständlichen Bauplatz.
II.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44:
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
(…)
(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(…)“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl 52 idF BGBl I 2018/58 (§§ 31 und 32 idF BGBl I 2018/57):
„§ 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(…)
§ 32
(…)
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(…)“
III.Erwägungen:
Unbeschadet der Beschwerdeausführungen ist zu nächst festzuhalten, dass für das Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft feststeht, dass der Beschuldigte die gegenständlichen Zubauten konsenslos errichtet hat. Ihm als Bauwerber (und Bauherrn) wurde im Jahre 2013 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 3.12.2013, Zl. *** die Baubewilligung für die auf der Gp. **2 KG Z befindlichen drei Gebäude erteilt. Bereits auf einem Luftbild (TIRIS) aus dem Jahre 2015 ist ersichtlich, dass die gegenständlichen Zubauten – augenfällig ohne Baubewilligung – errichtet wurden. Es liegt sohin der Verdacht nahe, dass diese Zubauten bereits im Zuge des Baues der drei Gebäude selbst errichtet wurden. Auch seine Tochter und ursprüngliche Beschuldigte bestätigt in ihrer Einvernahme, dass die Zubauten von ihrem Vater, dem Beschuldigten, errichtet wurden und sie jetzt bemüht sei „die Sache in Ordnung zu bringen“ (so wurde auch das Strafverfahren gegen sie eingestellt – siehe das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.5.2022). Vor diesem Hintergrund geht sein Vorbringen, „von mir wurden im besagten Zeitraum keinerlei Zubauten errichtet“ insofern völlig ins Leere, dass er damit lediglich auf den (unrichtigen – siehe dazu unten) Tatvorwurf reagiert hat, die Zubauten im Zeitraum 10.3.2022 bis 17.5.2022 errichtet zu haben. In diesem Tatzeitraum hat er sie ja tatsächlich nicht errichtet (wenngleich dieser Vorwurf behufs § 67 Abs 3 TBO 2022 – grundsätzlich – für eine Verfolgung ausreichend wäre). Richtig (und vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchaus verbesserungsfähig) wäre der Tatvorwurf dahingehend gewesen, dass der Beschuldigte zu einem nicht mehr exakt feststellbaren, aber jedenfalls nach dem Jahre 2013 und vor dem Jahre 2015 gelegenen Zeitpunkt die gegenständlichen Zubauten konsenslos errichtet hat. Die einzelnen konsenslosen Zubauten wären im vorliegenden Fall als ein Delikt zur Last zu legen. Der Beschuldigte wäre daher grundsätzlich für das konsenslose Errichten der gegenständlichen Zubauten strafbar, ist doch das hier maßgebliche Delikt des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 gemäß Abs 3 leg cit als Dauerdelikt konzipiert. Diese Bestimmung wurde mit LGBl 2011/48 (in Kraft mit 1. Juli 2011) in die Tiroler Bauordnung aufgenommen und wäre sohin auch für den hier vorliegenden Sachverhalt maßgeblich. Ungeachtet der seit der Tat verstrichenen Zeit wäre sohin der Bauherr (und das war – wie oben festgestellt – der Beschuldigte) noch heute dafür verantwortlich und strafbar.
Die Strafbarkeit des Beschuldigten ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht (mehr) gegeben:
Das Delikt nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 stellt auf die Eigenschaft als Bauherr ab. Bauherr ist jener, auf dessen Auftrag und Rechnung eine Baulichkeit errichtet wird (vgl. die Nachweise bei Wimmer in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019) § 67 Rz 10f). Der Beschuldigte war – wie oben näher ausgeführt – jedenfalls zum Zeitpunkt der Errichtung der Zubauten Bauherr. Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt nun aber darin, dass die gegenständliche Liegenschaft im Jahre 2020 (siehe Auszug aus dem Grundbuch – Schenkungsvertrag vom 29.4.2020) auf die Tochter des Beschuldigten, CC, übertragen wurde und geht damit beim Beschuldigten die Eigenschaft als Bauherr unter. Damit ist dem Beschuldigte faktisch auch die Möglichkeit entzogen, entsprechende Schritte zu setzen, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Diese Aufgabe kommt ab diesem Zeitpunkt allein seiner Tochter CC zu (die entsprechende Zusagen bereits gemacht und auch ein Bauansuchen eingereicht hat). Die Eigenschaft als „Bauherr“ beim Beschuldigten geht also mit dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung an die Tochter im Jahre 2020 verloren und beginnt mit der Eigentumsübertragung auch die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen. Die Strafbehörde hätte sohin ab diesem Zeitpunkt 1 Jahr zur Verfügung gehabt, um eine taugliche Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschuldigten zu setzen. Die erste Verfolgungshandlung gegenüber Herrn AA stammt vom 17.5.2022 („Aufforderung zur Rechtfertigung“) und ist sohin verspätet.
Die Bestrafung des Herrn AA erweist sich daher als rechtswidrig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Nur ergänzend wird angemerkt, dass dies nicht bedeutet, dass eine Strafbarkeit der CC grundsätzlich ausscheidet. Sollte der aktuelle – offenkundig nach wie vor konsenslose - Zustand nicht saniert werden können (entweder durch Rückbau oder Einholung/Erteilung einer Baubewilligung), müsste die Baubehörde unverzüglich ein baupolizeiliches Verfahren (Abbruchverfahren) einleiten und wäre die Nichteinhaltung dieses Auftrags strafbar. Adressat wäre dann die nunmehrige Eigentümerin des Bauplatzes CC.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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