LVwG T LVwG-2022/27/2234-1

LVwG-2022/27/2234-1Tribunal Administrativo Regional5 de set. de 2022

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Besuchspflicht<br/>Kindeswohl<br/>Kindergartenpflicht<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/2234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.2234.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz 2010,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend richtiggestellt, als die verletzte Rechtsvorschrift korrekt „§ 28 Abs 4 letzter Satz Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl Nr 48/2010, idF LGBl Nr 66/2019“, zu lauten hat.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: Zeitraum vom 09.05.2022 -13.06.2022

Ort: **** Z

Sie haben an den Tagen 9.5. bis 13.5.2022, 16.5. bis 20.5.2022, 23.5. bis 25.5.2022, 30.5. bis 3.6.2022, 7.6. bis 10.6.2022 und 13.6.2022 nicht dafür gesorgt, dass Ihre Tochter BB, geb. XX.XX.2016, ihre Kindergartengruppe im Gemeindekindergarten Z besucht. Ihre Tochter BB hat ihren Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1, und hat am XX.XX.2021 ihr 5. Lebensjahr vollendet. Sie ist daher verpflichtet, eine Kindergartengruppe zu besuchen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 48 Abs. 1 lit o und Abs. 2 lit b Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBI. Nr. 48/2010, i.d.g.F. LGBI. Nr. 80/2020 (TKKG 2010)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 40,00

1 Tag

Gemäß § 48 Abs. 1 lit o und Abs. 2 lit b TKKG 2010 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 440,00 zu bestrafen, wer als Elternteil gegen die Verpflichtung verstößt, dafür zu sorgen, dass ihr Kind der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe nachkommt.

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 50,00“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter BB von ihr persönlich auf deren Wunsch hin unter Gewährleistung aller erforderlichen Bildungsaufgaben betreut worden sei. Eine Anzeige nach § 26 Abs 5 TKKG sei gestellt worden. Auf die Frist im Februar habe keine Rücksicht genommen werden können, da sie nicht wissen habe können, dass ihre Tochter die Betreuungseinrichtung nicht mehr besuchen wolle. Diese habe sich nicht mehr wohl gefühlt und deren Entscheidung, berücksichtigend auf ihre psychische Gesundheit, solle respektiert werden. Hierzu komme, dass es keinen Grund gegeben habe, sie nicht von der Betreuungseinrichtung abzumelden. Eine Frist könne nicht wichtiger sein, als individuelle Bedürfnisse und gehe es um das Kindeswohl, welche die Tochter zuhause bei ihrer Mutter habe genießen dürfen. Der Tochter sei es ein Bedürfnis gewesen zuhause zu bleiben, worauf Bedacht genommen werden sollte. Da die Beschwerdeführerin auf die Bedürfnisse ihrer Tochter eingegangen sei und alle Anforderungen für Kindeswohl als auch Bildungsaufgaben erfüllt habe, sehe sie sich nicht als Beschuldigte, sondern als Mutter, die sich für ihr Kind und deren Wohlbefinden einsetze.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

Gem § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat nicht dafür Sorge getragen, dass ihre minderjährige Tochter BB, geb XX.XX.2016, die Kindergartengruppe im Gemeindekindergarten Z besucht. Bei BB handelt es sich um ein zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtetes Kind.

Eine fristgerechte Anzeige durch die Eltern betreffend eine Ausnahme von der Besuchspflicht einer Kindergartengruppe wurde nicht gestellt. Die Eltern haben mit Schreiben vom 28.02.2022 eine „Abmeldung von der Kindergartenpflicht für das Jahr 2021/22“ vornehmen wollen. Anzeigen für die Ausnahme von der Besuchspflicht gem § 26 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz sind bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. BB hat jedenfalls an den Tagen 09.05. bis 13.05.2022, 16.05. bis 20.05.2022, 23.05. bis 25.05.2022, 30.05. bis 03.06.2022, 07.06. bis 10.06.2022 und 13.06.2022 die Kindergartengruppe im Gemeindekindergarten Z nicht besucht.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen sind von der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht bestritten. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus dem behördlichen Akt und den darin erliegenden Urkunden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl Nr 48/2010, idF LGBl Nr 64/2022, lauten:

(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.

(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn

(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.

…“

§ 28

„Pflichten der Eltern

(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.

…“

§ 48

„Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:

…“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklich hat.

Die minderjährige BB war zum Besuch einer Kindergartengruppe verpflichtet. Eine fristgerechte Anzeige nach § 26 Abs 4 Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz ist nicht erfolgt. Eine solche hätte bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich eingebracht werden müssen. Der Gesetzgeber sieht eine „Abmeldung“ von der Pflicht zum Besuch einer Kindergartengruppe während eines laufenden Kindergartenjahres nicht vor. Eine Ausnahme von der Besuchspflicht ist im Übrigen auch nicht schrankenlos vorgesehen, sondern sind von den Eltern diverse Unterlagen ihrer begründeten Anzeige anzuschließen, wobei jedenfalls ein Sprachstandsnachweis im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes vorzulegen ist.

Primäres Ziel des Gesetzgebers ist es, allen Kindern die bestmögliche Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege zu gewähren; dies insbesondere durch die Bereitstellung familienunterstützender und familienergänzender Angebote. Der Gesetzgeber sieht die Wahrung des Kindeswohls als oberstes Ziel (vgl die erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz). Weiters verfolgt der Gesetzgeber das gesellschaftspolitische Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Bereitstellung eines ganztägigen und ganzjährigen Kinderbetreuungsangebotes zu verbessern, wodurch auch die Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben unterstützt und gefördert werden soll. Die Besuchspflicht, die sich auf das letzte Kindergartenjahr bezieht, dient der halbtätig kostenlosen und verpflichtenden früheren Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen und der Sicherstellung der österreichweit vorgesehenen Umsetzung der Bildungsaufgaben und insbesondere der Unterstützung der Schulreife und der Beachtung des Übergangs zur Volksschule.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Einritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall ist sohin von Fahrlässigkeit auszugehen.

Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie das individuelle Kindeswohl im Auge hatte, ist damit kein Rechtfertigungsgrund gegeben, sieht doch gerade der Gesetzgeber mit der Besuchspflicht ebenfalls das Kindeswohl als wesentliches Ziel an.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als durch die gegenständliche Norm den zuvor erwähnten Zielen des Gesetzgebers gedient werden soll. Dem hat die Beschwerdeführerin zuwidergehandelt.

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.

Die vorliegende Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Auch im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin während des behördlichen Verfahrens geltend gemachte Einkommen (Notstandshilfe) ist die gegenständliche Geldstrafe angemessen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verwirklicht.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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