LVwG T LVwG-2022/23/2309-3

LVwG-2022/23/2309-3Tribunal Administrativo Regional11 de set. de 2022

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/2309-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.2309.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher aufgrund der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Z nach § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 als Beschwerde zu wertenden Vorlage der Verwaltungsakten betreffend die Absonderung des AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1 mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 17.8.2022 zu Zl ***,

zu Recht:

1. Das Landesverwaltungsgericht stellt fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 5.9.2022, Zl ***, hat die zuständige Gesundheitsbehörde – der Bürgermeister der Landeshauptstadt Z – den AA, geb. XX.XX.XXXX, betreffenden Akt zur Überprüfung der Notwendigkeit der Absonderung gemäß § 7a Abs 6 Epidemiegesetz 1950 (im Folgenden: EpiG) samt Verwaltungsakt vorgelegt.

Am 6.9.2022 erging der telefonische Auftrag an die vorlegende Behörde, im Weg über einen /eine Amtsarzt/Amtsärztin beim Beschwerdeführers aktuelle Informationen seinen Gesundheitszustand betreffend einzuholen.

II.Sachverhalt:

Am 16.8.2022 wurde bei AA im Zuge einer Untersuchung in der Notfall-Aufnahme der Univ. Klinik Z (MZA) auf Grund von festgestellten Symptomen (schmerzhafte Schleimhautläsionen) ein molekularbiologischer Test (PCR-Test) auf eine Infektion mit einem non-Variola Orthopxvirus durchgeführt. Dieser Test erbrachte den Nachweis einer Infektion mit Affenpocken.

Über das Vorliegen dieser Infektion wurde der Beschwerdeführer unverzüglich informiert und die Univ.-Klinik Z verständigte am 17.8.2022 die zuständige Gesundheitsbehörde, den Bürgermeister der Landeshauptstadt Z. Dieser ordnete mit Bescheid vom 17.8.2022, Zl ***, die sofortige Absonderung des AA an seiner Wohnadresse an.

Die Absonderung erfolgte zeitlich unbefristet, bis zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, dass vom Abgesonderten keine Gefahr der Weiterverbreitung des Virus mehr ausgeht.

Am 2.9.2022 nahm eine Amtsärztin der Stadt Z mit dem Abgesonderten Kontakt auf und forderte ihn auf sich, nach Abklingen aller Symptome, einer ärztlichen Untersuchung zu stellen und die sodann ausgestellte ärztliche Bestätigung unverzüglich dem Gesundheitsamt der Stadt Z zu übermitteln. Erst nach Vorliegen dieser ärztlichen Bestätigung ist eine Aufhebung der Absonderung vorzunehmen.

Bis zum heutigen Tag legte der Abgesonderte eine solche Bestätigung nicht vor, deshalb ist der Beschwerdeführer weiterhin als symptomatisch und als ansteckungsverdächtig anzusehen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur erfolgten Absonderung und dem PCR-Testergebnis ergeben sich aus dem vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf stützen sich dabei insbesondere auf die vorgelegten Protokolle, sowie das Fall-Tracing Blatt der AGES.

IV.Rechtslage:

1. Epidemiegesetz 1950:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 7 und 7a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 183/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für Kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder in einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

[…]“

„Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a. (1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

[…]

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens 4-wöchigem Abstand ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs 1 bereits eingebracht wurde.“

2. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020:

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl II Nr 15/2020, idF BGBl II Nr 197/2022 lautet wie folgt:

„Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 37/2018, wird verordnet:

Der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an SARS-CoV-2 und Affenpocken.“

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

V.Erwägungen:

Mit der Novelle BGBl I Nr 183/2021 wurde ein Rechtsschutz gegen Absonderungen in das EpiG eingefügt. Soweit vom Beschwerdeführer keine Beschwerde nach § 7a Abs 1 EpiG erhoben wurde, sind Absonderungen, die länger als 14 Tage dauern sollen, dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung über deren Notwendigkeit zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den genannten Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten durch die Bezirksverwaltungsbehörden gilt nach § 7a Abs 6 EpiG die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht.

Mit dieser nach dem Vorbild des § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) geschaffenen Bestimmung wurde ein periodischer, gerichtlicher Rechtsschutz gegen länger andauernde Absonderungen geschaffen. Nach § 7a Abs 6 fünfter Satz EpiG hat das Landesverwaltungsgericht festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Ein solches Erkenntnis trifft somit eine Aussage über die Zulässigkeit einer im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauernden Absonderung und deren Aufrechterhaltung, jedoch wird damit nicht über vor dieser Entscheidung liegende Zeiträume abgesprochen (vgl VwGH vom 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, zur nahezu wortgleichen Vorbildbestimmung des § 22a Abs 4 BFA-VG). Soll die Zulässigkeit einer Absonderung, die vor einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes geendet hat, überprüft werden, so ist eine Beschwerde nach § 7a Abs 1 EpiG vom Beschwerdeführer einzubringen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.8.2022 im Landeskrankenhaus Z positiv auf Affenpocken getestet und mit Bescheid vom 17.8.2022 unbefristet abgesondert. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erfüllt der Beschwerdeführer die im Bescheid vom 17.8.2022 formulierten Bedingungen für die Beendigung der angeordneten Absonderung nicht und ist diese nach wie vor aufrecht.

Mit Vorlage des Verwaltungsaktes durch den Bürgermeister der Stadt Z mit Schriftsatz vom 5.9.2022 gilt gemäß § 7a Abs 6 vierter Satz EpiG die Beschwerde für den Beschwerdeführer als eingebracht. Nunmehr besteht die Überprüfungspflicht durch das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 7a Abs 6 dritter Satz EpiG. Eine Beschwerde gegen den Absonderungsbescheid vom 17.8.2002, ***, liegt nach dem Wissensstand des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vor.

Der Beschwerdeführer weist derzeit eine mit PCR-Test nachgewiesene Infektion mit Affenpocken auf. Ein ärztlicher Nachweis, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr einer Weiterverbreitung ausgeht liegt aktuell nicht vor. Somit ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer infektiös ist und eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen darstellt. Die Absonderung des Beschwerdeführers besteht derzeit zu Recht, da durch andere – gelindere – Maßnahmen die ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen nicht beseitigt werden kann. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kommt als gelindere Maßnahme eine Absonderung zu Hause in Betracht.

Aufgrund des eindeutigen Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Regelungen sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer mündlichen Verhandlung ab. Darüber hinaus lässt sich die Verpflichtung zu einer mündlichen Verhandlung aus § 7a Abs 6 EpiG nicht ableiten. Weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem entgegen. Zudem ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall aufgrund der strikten gesetzlichen Fristvorgaben zu einer raschen Entscheidung verpflichtet.

Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen; dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständliches Erkenntnisses.

Hinweis an die Behörde:

Bei weiterer Aufrechterhaltung der Absonderung ist der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol rechtzeitig im Sinne des § 7a Abs 6 dritter Satz EpiG zur Überprüfung vorzulegen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Folglich wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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