LVwG T LVwG-2022/49/1186-2

LVwG-2022/49/1186-2Tribunal Administrativo Regional13 de set. de 2022

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Regest

Kostenvorschreibung,<br/>Beschlagnahmung,<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1186-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1186.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z (belangte Behörde) vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem Tierschutzgesetz (sonstige Partei: Tierschutzombudsperson BB, Adresse 2, **** Z),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, ist dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Z verpflichtet

a)gemäß § 37 Abs 3 in Verbindung mit § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, die Kosten für die Haltung der Hündin „CC“ (Chipnummer: ***) im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 09.10.2019 (181 Tage) von EUR 2.474,70 und

b)gemäß § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 130/2022, die Kosten für die Haltung der Hündin „DD“ (Chipnummer: ***) im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 07.05.2019 (27 Tage) von EUR 371,00,

sohin insgesamt EUR 2.845,70, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu ersetzen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt

Am 11.04.2019 wurden der Beschwerdeführerin ihre Hündinnen „CC“ (Chipnummer: ***) und „DD“ (Chipnummer: ***) aufgrund der vorgefundenen Lage („CC“ – herrenlos und verletzt nach einer Kollision mit einem Auto; „DD“ – herrenlos) behördlich beschlagnahmt und ins Tierheim Y verbracht.

Mit Schreiben vom 15.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfolgung der beiden abgenommenen Hündinnen.

Mit Bescheid vom 06.05.2019, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausfolgung vom 15.04.2019 hinsichtlich der Hündin „DD“ gemäß § 30 Abs 8 TSchG statt und hinsichtlich der Hündin „CC“ wies die belangte Behörde die Ausfolgung gemäß § 37 Abs 3 TSchG ab. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 08.05.2019 zugestellt.

Mit Schreiben vom 18.06.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihre Hündin „DD“ aufgrund der Beendigung der Beschlagnahmung wieder an sich zu nehmen und dafür die Hündin im Tierheim Y abzuholen. Gemäß § 12 TSchG sei sie als Tierhalterin verpflichtet, das Tier an Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die eine tiergerechte Haltung gewährleisten können. Es liege deshalb grundsätzlich in der Sphäre des Halters, für eine geeignete Unterbringung der Tiere zu sorgen. Diese Verpflichtung dürfe nicht auf die Behörde überwälzt werden. Der Tierhalter sei somit nach dem TSchG verpflichtet, das Tier nach Beendigung der Beschlagnahmung wieder an sich zu nehmen. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin diesbezüglich im Falle einer Nichtabholung bzw Nichtübernahme innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieses Schreibens mit, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzuleiten und den Verfall des Tieres gemäß § 40 TSchG zu verfügen. Die bis zu einem rechtskräftigen Verfall durch die vorläufige Verwahrung entstandenen Kosten würden ihr in Rechnung gestellt werden. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 21.06.2019 zugestellt.

Die gegen den Bescheid vom 06.05.2019 erhobene Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der Hündin „CC“ wies das Landesverwaltungsgericht Tirol am 10.10.2019 durch mündliche Verkündung am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

Mit Schreiben vom 20.11.2019 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Ausfolgung der Hündinnen „CC“ und „DD“.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 30 Abs 3 TSchG den Ersatz der entstandenen Kosten der Haltung für die beiden Hündinnen von insgesamt EUR 5.550,70 vor. Diese Kosten setzen sich für die Hündin „CC“ aus den entstandenen Unterbringungskosten im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 18.10.2019 (190 Tage) mit einem Tagsatz von EUR 13,00, den Kosten für Mittel gegen Ektoparasiten im Zeitraum vom 24.04.2019 bis zum 17.09.2019 von EUR 60,00 sowie den Kosten einer tierärztlichen Behandlung am 09.05.2019 von EUR 61,70 und für die Hündin „DD“ aus den entstandenen Unterbringungskosten im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 20.11.2019 (223 Tage) mit einem Tagsatz von EUR 13,00 sowie den Kosten für Mittel gegen Ektoparasiten im Zeitraum vom 24.04.2019 bis zum 17.09.2019 von EUR 60,00 zusammen.

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auszugsweise aus, dass aufgrund der Stattgebung der Ausfolgung der Hündin „DD“ kein Verfall iSd § 37 Abs 3 TSchG eingetreten sei. Die Hündin sei jedoch nicht abgeholt und somit zurückgelassen worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin die durch die Unterbringung verursachten Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG zu tragen. Dies jedoch nicht für den vollen Unterbringungszeitraum, sondern lediglich bis zur Abgabe des Verzichts auf Ausfolgung der Hunde und des Eigentums an den Hunden vom 20.11.2019. Durch die tierärztliche Behandlung und Versorgung sei die Behörde der ihr obliegenden Verpflichtung nachgekommen und habe somit die Beschwerdeführerin als Tierhalterin die entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG von EUR 5.550,70 zu übernehmen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit reiche ich, Frau AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2022 des Magistrats Z ein, mit folgender Begründung:

Meine Hunde wurden mir, aus meiner Sicht, zu Unrecht weggenommen und damit gingen sämtliche, im Gesetz vorgesehenen Pflegeverpflichtungen, an die Behörde über.

Ich hatte seit meiner Kindheit Hunde. Sie waren mein soziales Leben, um die ich mich stets bestens kümmerte. Sie hatten viel Auslauf, ließ ihnen jede notwendige tierärztliche Versorgung zukommen, auch wenn ich selber dadurch finanzielle Einbußen hinnehmen musste, und versorgte sie mit bestem Fressen. Ich leide jetzt noch unter der Abnahme der Hunde.

Ich bin Mindestpensionistin, kann außerdem kaum lesen und wurde auch deshalb bei Gericht von Herrn Dr. Waldhof vertreten, wie aus den Unterlagen ersichtlich sein müsste. Leider hat sich trotzdem keine Möglichkeit ergeben, die Hunde zurückzubekommen.

Deshalb stelle ich den Antrag den Bescheid aufzuheben.

Mit freundlichen Grüßen

AA eh“

Mit Schriftsatz vom 19.04.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 07.09.2022 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde um Stellungnahme, ob bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 18.06.2019 gegen die Beschwerdeführerin wegen der Nichtabholung der Hündin „DD“ im Tierheim Y ein Verwaltungsstrafverfahren und ein Verfallverfahren nach § 40 TSchG eingeleitet wurden.

Mit E-Mail vom 08.09.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Übertretung nach § 5 TSchG betreffend die Hündin „CC“ eingeleitet, dieses aber mit Bescheid vom 22.12.2020 „mangels Nachweisbarkeit der subjektiven Tatseite“ eingestellt worden sei. Ein Verfallverfahren nach § 40 TSchG sei hingegen nicht durchgeführt worden.

Eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Beschlagnahmung der beiden Hündinnen erhob die Beschwerdeführerin nicht.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Nachfrage dort hinsichtlich der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie dem Ergebnis der Nachfrage hinsichtlich einer allfällig erhobenen Maßnahmenbeschwerde.

III.Rechtslage

Die §§ 12, 30 und 37 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, in der Fassung BGBl I Nr 130/2022 lauten (auszugsweise):

„Anforderungen an den Halter

§ 12.

(…)

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(…)“

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.

(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“

„Sofortiger Zwang

§ 37.

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

IV.Erwägungen

Bei der Abnahme und Unterbringung der Tiere handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Beschwerdeführerin hätte dagegen eine Maßnahmenbeschwerde erheben können, dies erfolgte ihrerseits jedoch nicht.

Zudem gab die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 06.05.2019 dem Antrag auf Ausfolgung vom 15.04.2019 hinsichtlich der Hündin „DD“ gemäß § 30 Abs 8 TSchG statt.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.10.2019 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen den Bescheid vom 06.05.2019 erhobene Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der Hündin „CC“ als unbegründet ab und war mit diesem Zeitpunkt die Hündin „CC“ als verfallen anzusehen.

Es ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen (vgl VwGH 03.07.2001, 2000/05/0141, zur Wiener Reinhalteverordnung 1982; VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658, zur Kärntner Bauordnung 1996). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter liegen damit vor (vgl VwGH 12.03.2015, Ro 2015/02/0008).

Zur Hündin „CC“:

Nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommene Tiere sind selbst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG nicht als verfallen anzusehen und dürfen dem (bisherigen) Tierhalter somit gegebenenfalls auch die über diesen Zeitpunkt hinausgehenden, durch die Haltung der abgenommenen Tiere entstandenen Kosten gemäß § 30 Abs 3 TSchG auferlegt werden, wenn innerhalb der Frist des § 37 Abs 3 TSchG ein Antrag auf Ausfolgung der abgenommenen Tiere gestellt wird, über den inhaltlich abzusprechen ist, ein solcher inhaltlicher Abspruch nach Ablauf dieser Frist aber noch nicht ergangen ist (vgl VwGH 16.02.2022, Ra 2021/02/0244).

Im konkreten Fall stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ausfolgung am 15.04.2019 und somit innerhalb der zweimonatigen Frist des § 37 Abs 3 TSchG. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.10.2019 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen den Bescheid vom 06.05.2019 erhobene Beschwerde in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Ausfolgung der Hündin „CC“ als unbegründet ab und war mit diesem Zeitpunkt die Hündin „CC“ als verfallen anzusehen.

Die belangte Behörde hätte im Sinne vorzitierter Rechtsprechung nur den Ersatz der Kosten für die Haltung der Hündin „CC“ im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 10.10.2019 vorschreiben dürfen, da mit diesem Zeitpunkt die Hündin „CC“ als verfallen galt.

Von den Gesamtkosten die Hündin „CC“ betreffend sind daher EUR 117,00 abzuziehen (neun Tage mit einem Tagessatz pro Hund von EUR 13,00). Im angeführten Zeitraum wurde sechs Mal das Mittel gegen Ektoparasiten verabreicht und erfolgte eine tierärztliche Behandlung in der Tierarztpraxis EE aufgrund der Kollision mit einem Fahrzeug. Diese Kosten hat die Beschwerdeführerin auch zu tragen.

Zur Hündin „DD“:

Die Hündin „DD“ wurde am 11.04.2019 durch den Amtstierarzt beschlagnahmt und ins Tierheim Y verbracht, nachdem der diensthabende Wasenmeister diese am Vortag herrenlos auffand und eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin negativ verlief.

Nach § 30 Abs 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen haben die Pflichten eines Halters.

Nach § 30 Abs 3 TSchG erfolgt solange sich die Tiere im Sinne des Abs 1 leg cit in der Obhut der Behörde befinden, ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

Nach § 30 Abs 8 TSchG bedarf die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs 1 leg cit an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, der Zustimmung der Behörde.

Mit Schreiben vom 15.04.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfolgung der Hündin „DD“.

Mit Bescheid vom 06.05.2019 gab die belangte Behörde dem Antrag auf Ausfolgung der Hündin „DD“ gemäß § 30 Abs 8 TSchG statt. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 08.05.2019 zugestellt und ist mangels Erhebung einer Beschwerde in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

Mit der erfolgten Zustellung des Bescheides am 08.05.2019 befand sich damit die Hündin „DD“ nicht mehr in der Obhut der belangten Behörde, sondern ist diese wieder an die Beschwerdeführerin übergegangen. Dieser Umstand bzw Zeitpunkt ergibt sich auch unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2022, Zl Ra 2021/02/0244-15, in welchem dieser ausführt, dass sich die Pflicht zur Kostentragung im Falle eines nach § 37 Abs 2 TSchG abgenommenen Tieres bei einem fristgerechten Ausfolgungsantrag über die Zweimonatsfrist hinaus bis vor die Erlassung der Entscheidung der belangten Behörde erstreckt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol kann dieser Beschluss auch auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt umgelegt werden

Die Kosten der Haltung für die Hündin „DD“ hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher nach § 30 Abs 3 TSchG nur im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 07.05.2019 vorschreiben dürfen. Mit 08.05.2019 ging die Obhut für die Hündin „DD“ von der belangten Behörde wieder an die Beschwerdeführerin über.

Von den Gesamtkosten die Hündin „DD“ betreffend sind daher EUR 2.588,00 abzuziehen (196 Tage mit einem Tagessatz pro Hund von EUR 13,00, viermal Mal das Mittel gegen Ektoparasiten zu je EUR 10,00). Im angeführten Zeitraum wurde zweimal Mal das Mittel gegen Ektoparasiten verabreicht. Diese Kosten hat die Beschwerdeführerin auch zu tragen.

Zur Verkürzung des Zeitraumes der Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Hündin „DD“ darf ergänzend ausgeführt werden:

Die belangte Behörde begründet die Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Hündin „DD“ im Zeitraum vom 11.04.2019 bis zum 20.11.2019 mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, obwohl ihrem Antrag auf Ausfolgung der Hündin „DD“ mit ihrem Bescheid vom 06.05.2019 stattgegeben wurde, sie diese im Tierheim nicht abgeholt und damit unter Verweis auf § 30 Abs 1 TSchG zurückgelassen und erst mit Schreiben vom 20.11.2019 auf die Ausfolgung verzichtet habe.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol lagen die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung der Kosten der Haltung für den Zeitraum vom 08.05.2019 bis 20.11.2019 auf Grundlage des § 30 Abs 3 TSchG nicht vor. Die Beschwerdeführerin holte zwar trotz Aufforderungsschreiben vom 18.06.2019 die Hündin „DD“ im Tierheim Y nicht ab und ließ diese daher „vermeintlich“ dort zurück. Es handelte sich dabei aber nicht um ein „Zurücklassen“ eines Tieres im Sinne des § 30 Abs 1 TSchG. Erstens kam eine Übergabe an die Halterin durch die Stattgebung des Ausfolgungsantrages aufgrund des Bescheides vom 06.05.2019 in Betracht. Zweitens ließ die Beschwerdeführerin ihre Hündin „DD“ beispielsweise nicht in ihrer Wohnung alleine zurück und sorgte damit nicht für eine nicht dem TSchG entsprechende Tierhaltung, sondern befand sich die Hündin bereits in einer Institution bzw Vereinigung, dem Tierheim Y, die eine Tierhaltung im Sinne des TSchG gewährleisten kann. Offensichtlich sah sich die Beschwerdeführerin trotz Stattgebung des Ausfolgungsantrages nicht in der Lage ihre Hündin an sich zu nehmen. Dieser Umstand lässt sich auch den Erwägungen auf Seite 12 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.12.2019, Zl LVwG-***, betreffend die Hündin „CC“, welches aufgrund eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung zum mündlich verkündeten Erkenntnis vom 10.10.2019 erging, entnehmen: „Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten in den letzten 2,5 Jahren gezeigt, dass sie nicht dazu geeignet ist, Hunde zu halten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum dem Antrag auf Ausfolgung des anderen Hundes (Anmerkung: Hündin „DD“) stattgegeben wurde“. Insoweit ist die Beschwerdeführerin aber ihrer gemäß § 12 Abs 2 TschG obliegenden Verpflichtung nachgekommen, wonach für den Fall, dass der Halter eines Tieres nicht in der Lage ist, für eine dem TSchG entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, dieses, beispielsweise einem Tierheim, zu übergeben hat. Im Übrigen wies die belangte Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 18.06.2019 darauf hin. Die belangte Behörde leitete in weiterer Folge weder das in ihrem Schreiben vom 18.06.2019 angedrohte Verwaltungsstrafverfahren im Falle der Nichtabholung ein, noch ein Verfallverfahren gemäß § 40 TSchG, welches eine eigene Kostentragungsregel enthalten würde. Zudem wies die belangte Behörde auf die Kostentragungsverpflichtung nur im Falle eines Verfahrens gemäß § 40 TSchG hin: „Die bis zu einem rechtskräftigen Verfall durch die vorläufige Verwahrung entstandenen Kosten würden ihr in Rechnung gestellt werden.“ Auch setzte die belangte Behörde nach ihrem Aufforderungsschreiben vom 18.06.2019 bis zum Verzichtsschreiben auf Ausfolgung der Beschwerdeführerin vom 20.11.2019 keine weiteren Veranlassungen bzw Ermittlungen, ob die Hündin „DD“ vom Tierheim Y abgeholt wurde oder nicht. Durch das vermeintliche „Zurücklassen“ der Hündin „DD“ gelang diese aber nicht wieder in die Obhut der belangten Behörde zurück. Die Kostentragungsregel gemäß § 30 Abs 3 TSchG, auf die sich die Vorschreibung im angefochtenen Bescheid stützt, greift daher verfahrensgegenständlich nicht.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher zum Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 30 Abs 3 TSchG für eine Vorschreibung der Kosten für die Haltung der Hündin „DD“ gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 08.05.2019 bis 20.11.2019 nicht gegeben sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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