LVwG T LVwG-2022/42/1883-1

LVwG-2022/42/1883-1Tribunal Administrativo Regional14 de set. de 2022

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Betreten einer Betriebsstätte<br/>Betretungsverbot<br/>Maskenpflicht<br/>FFP2 Maske<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/42/1883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.42.1883.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.06.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass im angefochtenen Spruch die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung „BGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2021“ und das COVID-19-Maßnahmengesetz in der Fassung „BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021 und BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021“ zu zitieren ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe am 03.04.2021 um 14:22 Uhr in der Gemeinde X, Adresse 2, den Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes BB betreten und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2-Maske getragen, obwohl in der Zeit vom 25.03.2021 bis 18.05.2021 das Betreten von Betriebsstätten nur mit einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard erlaubt gewesen sei.

Des Weiteren habe sie am 03.04.2021 um 14:58 Uhr in der Gemeinde X, Adresse 3 den Kundenbereich der Betriebsstätte des Supermarktes CC- Aktiengesellschaft betreten, ohne eine Atemschutzmaske getragen zu haben.

Aus diesem Grund wurde über die Beschwerdeführerin gemäß §§ 3 Abs 1 Z1, 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2021, eine Strafe in der Höhe von € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt, unter anteiliger Vorschreibung von Verfahrenskosten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorläge, da alle COVID-19 Verordnungen jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehren würden. Des Weiteren richte sich das Straferkenntnis an eine AA, welche im Wirtschaftsgebiet nicht versichert sei und somit nicht geschäfts-, rechts-, prozess-, oder gar handlungsfähig sei. Ihr sei mit dem im Reisepass ausgewiesenen Namen AA die juristische Person als rechts- und geschäftsfähige Person für ihre rechtliche Geschäftstätigkeit zur Verfügung gestellt worden. Deswegen sende sie das Straferkenntnis im Original zurück.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

AA hat am 03.04.2021 um 14:22 Uhr und um 14:58 Uhr die Kundenbereiche der BB KG in **** X, Adresse 2 und der CC- Aktiengesellschaft in **** X, Adresse 3, ohne eine FFP2-Maske zu tragen, betreten.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 03.04.2021 um 14:22 Uhr bzw. um 14:58 Uhr an der Adresse **** X, Adresse 2 und Adresse 3 aufhältig war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Anzeige der PI X vom 05.04.2021 zu Zl. ***.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2021 (§ 5) lautet wie folgt:

Kundenbereiche

§ 5.

(1) Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1.

Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

2.

Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Dies gilt nicht, sofern sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.

(..)

Die hier relevanten Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2021 (§ 3) und BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021 (§ 8) lauten wie folgt:

Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln

§ 3.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung

1.

das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,

2.

das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und

3.

das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln

geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

(..)

Strafbestimmungen

§ 8.

(1) Wer

1.

eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder

2.

einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 untersagt ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer

1.

eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder

2.

die in einer Verordnung gemäß § 4 genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(..)

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Etwaige Anhaltspunkte auf eine Gesetzes- oder Verfassungswidrigkeit der im gegenständlichen Verfahren angewendeten Verordnungen und Gesetze konnten nicht festgestellt werden.

Ein Ausnahmetatbestand war ebenfalls nicht feststellbar, zumal die Beschwerdeführerin keinerlei Beweise für eine Maskenbefreiung im Ermittlungsverfahren vorlegen konnte. Die Übertretung des § 5 Abs 1 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Betreffend die Behauptung, dass eine Frau AA nicht geschäfts-, rechts-, prozess-, oder gar handlungsfähig sei, ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdeführerin brachte im Ermittlungsverfahren keinerlei Beweise vor, welche eine solche Beurteilung annehmen lassen. Die Beschwerderführerin ist mit dem Namen AA laut ZMR in X wohnhaft und abfragbar. Ob zuerst der Vorname und dann der Familienname genannt wird oder vice versa, ist im Rechtsverkehr irrelevant. Des Weiteren handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine natürliche Person und nicht, wie von ihr behauptet, um eine juristische Person.

Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes anzuführen: Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 8 Abs 2 Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von € 1.450,- eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,- und damit im Ausmaß von ca 8,27 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin mildernd berücksichtigt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihr die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Die Fundstellen des Covid-19-Maßnahmengesetzes und der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden somit hinsichtlich der zur Tatzeit geltenden Versionen korrigiert.

Die Vorschreibung der Kosten für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG. In diesem Zusammenhang ist zum Beschwerdebegehren, wonach der Behörde die Kosten des Verfahrens aufzutragen seien, festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG iVm § 74 AVG auch im Fall seines Obsiegens die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen gehabt hätte.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 VwGVG abgesehen werden, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, lediglich eine Geldstrafe in Höhe von € 120,- verhängt wurde und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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