LVwG-2022/28/0550-13•LVwG T LVwG-2022/28/0550-13
LVwG-2022/28/0550-13Tribunal Administrativo Regional16 de set. de 2022
Verlassen des privaten Wohnbereichs<br/>Ausgangsregelung<br/>Aufhebung durch VfGH<br/>Verfassungswidrigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.02.2022, Zl ***, wegen Übertretungen der 6. COVID-19-SchuMaV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu bezahlen.
3. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 15.02.2022 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.01.2022, 18:15 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Dorfcafe X
Sie haben zum angeführten Zeitpunkt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand vorlag, Ihren privaten Wohnbereich in Adresse 1,**** Z, verlassen und sich zu diesem angeführten Zeitpunkt in **** X, Adresse 2, Dorfcafe, aufgehalten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen aufgrund der 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung - 6. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022 in derzeit vom 12.12.2021 bis 20.01.2022 nur zu folgenden Zwecken zulässig ist:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3,4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 7.
Es lag jedoch keiner der angeführten Gründe im gegenständlichen Fall vor, da festgestellt wurde, dass Sie sich zum Zwecke der Konsumation eines Getränkes in X aufgehalten haben und dabei auch keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 bzw. § 2 Abs. 2 lit a oder b leg. cit. bei der Kontrolle im Sinne des § 2 Abs. 5 leg. cit. vorweisen konnten. Auch konnte kein Ausnahmegrund im Sinne des § 3 Abs. 3 leg. cit. bei der gegenständlichen Kontrolle festgestellt werden.
2. Datum/Zeit:11.01.2022, 18:15 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, Dorfcafe X
Sie haben als Kunde, welcher zum angeführten Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 2 leg. cit. verfügt hat, den Kundenbereich der Betriebsstätte Dorfcafe in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten, obwohl Kunden die Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß 6. Novelle zur 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022, in derzeit von 12.12.2021 bis 20.01.2022 nur betreten dürfen, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. verfügen. Bei der gegenständlichen Betriebsstätte handelte es sich auch nicht um eine in § 6 Abs. 2 Zif. 1 bis 22 leg. cit. Angeführten Betriebsstätte, welche von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. ausgenommen sind.
Sie haben sich zum Zwecke der Konsumation eines Getränkes im Gastgewerbebetrieb
aufgehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 der 6. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 6/2022
2. § 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 6 Abs. 1 der 6. Novelle zur 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 6/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 21 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 5 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021
1 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 2 COVID-19- Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr 255/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 27,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 297,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde und führt in dieser aus wie folgt:
„Betrifft: Strafverfügung vom 15.02.2022
Einspruch
Hiermit lege ich gegen Ihre Strafverfügung vom 15.02.2022 Einspruch ein.
Begründung:
Sie unterstellen mir Ordnungswidrigkeiten, die zu dem Zeitpunkt keine Gültigkeit hatten, weil es keine entsprechende Verordnung gab, auf die Sie sich beziehen könnten.
Die vorgesehenden Verordnungen , am 10. und 11.01.2022 waren noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht,hatte ich Ihnen schon zur Einsicht geschickt.
Außerdem betraf mich die Ausgangssperre nicht,da ich meinen Vater (87) den Arztbesuch bei BB fahren musste und anschließend im Fahrzeug, Nähe des Arztes auf die Information meines Vaters wartete,um ihn wieder nach Hause zu fahren.
Deshalb verlange ich von ihnen , ein letztes mal, die Einstellung nach §45 VSTG , denn diese Möglichkeit steht ihnen offen.
Wenn sie die von mir in Güte vorgeschlagene Vorgangsweise nicht beherzigen,sehe ich mich gezwungen eine Anzeige gegen sie wegen Rechtsbeugung,Amtsmissbrauch und Verfolgung Unschuldiger bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.
mfg
[Unterschrift im Original enthalten]
AA, eh“
Aus der Anzeige der PI Y vom 15.01.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 11.01.2022 um 18:15 Uhr durch die Beamten CC, DD und EE das Dorfcafe X bezüglich der Einhaltung der COVID-Bestimmungen kontrolliert worden ist. Beim Betreten des Lokals konnten 12 Personen und eine Kellnerin angetroffen werden. Frau AA konnte keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen. Frau AA gab an, dass es laut ihrer Meinung noch erlaubt sei, dass ein Antikörpertest als 2G-Nachweis derzeit völlig ausreichend ist. Sie sei im ersten Halbjahr 2021 mit COVID-19 infiziert gewesen und mache daher nur einen Antikörpertest als Nachweis. Diesen Nachweis konnte Frau AA den Beamten aber ebenfalls nicht vorweisen. Frau AA wurde auf die Anzeigenerstattung hingewiesen.
II.Sachverhalt:
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Beschwerdeführerin hat am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 11.01.2022 um 18:15 Uhr in **** X, Adresse 2 das Dorfcafe „X“ besucht. Um 18:15 Uhr wurde durch die Beamten der PI Y, Herr CC, Frau DD und Herr EE, die Gäste im Cafe X betreffend der Einhaltung der COVID-Bestimmungen kontrolliert. Beim Betreten des Lokals konnten 12 Personen und eine Kellnerin angetroffen werden.
Die Beschwerdeführerin konnte keinen gültigen 2G-Nachweis vorweisen. Die Beschwerdeführerin hat sohin, ohne dass ein Ausnahme-Tatbestand vorlag, im privaten Wohnbereich in der Adresse 1, **** Z, verlassen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass „sie ihren Vater, Herrn FF, am vorfallsgegenständlichen Vormittag in die Ordination von Herrn BB gebracht hat.“ Dies wurde von Herrn BB mit Schreiben vom 01.09.2022 auch bestätigt. Zum damaligen Zeitpunkt konnte zwar eine Begleitperson den Patienten zur Praxis bringen, wobei sich die Begleitperson nicht im Wartebereich der Ordination aufhalten durfte. Die Beschwerdeführerin wurde daher angehalten, die Ordination zu verlassen, wobei sie am Ende der Behandlung des Vaters von BB oder einer Mitarbeiterin von BB telefonisch kontaktiert wurde, um ihren Vater wieder abzuholen. Der Wohnort der Beschwerdeführerin liegt ca 5 Autominuten von der Ordination entfernt und war die Behandlungszeit des Vaters der Beschwerdeführerin nach 30 bis 45 Minuten abgeschlossen, weshalb die Beschwerdeführerin umgehend wieder nachhause hätte fahren müssen und nicht ins Dorfcafe in X gehen hätte dürfen.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin ohne einen gültigen 2G-Nachweis innegehabt zu haben, ihren eigenen Wohnraum widerrechtlich verlassen zu haben, weshalb die Beschwerdeführerin das ihr vorgeworfene Delikt zu Spruchpunkt 1. in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaft machen“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Ihre darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.
III.Beweiswürdigung:
Zu Spruchpunkt 1.:
Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Besuch der Beschwerdeführerin im Dorfcafe X am vorfallsgegenständlichen Tag ohne einen 2G-Nachweis innegehabt zu haben, ergibt sich aus der gegenständlichen Anzeige der PI Y sowie aus der Aussage des einvernommenen Zeugen JJ bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 13.09.2022.
Die Feststellung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kontrolle ergibt sich ebenfalls aus der gegenständlichen Aussage und aus der Einvernahme des Zeugen JJ.
IV.Rechtslage:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 3 Abs 1 der 6. Novelle zu 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eignen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
„[…]
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z 3 lit. a zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 5, von bestimmten Orten gemäß § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2, 3 und 8 und § 13 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß § 14 Abs. 1 und 6 sowie § 21 Abs. 1 Z 7.
[…]“
Gemäß § 3 Abs 4 leg cit gelten Abs 1 und 2 nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt § 2 Abs 5 sinngemäß.
Da die Beschwerdeführerin, wie bereits mehrfach ausgeführt, im vorfallsgegenständlichen Tag das Dorfcafe in X in **** X ohne einen 2G-Nachweis vorweisen zu können, besucht hat, hat die Beschwerdeführerin das gegenständliche Delikt verwirklicht.
Zu Spruchpunkt 2.:
§ 1 Abs 2 VStG besagt, dass sich die Strafe nachdem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung auf den Täter günstiger wäre.
Gemäß § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV dürfen Kunden den Kundenbereich von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen. […]
Kundmachung vom 19.08.2022 des Ausspruchs des Verwaltungsgerichts vom 03.06.2022, BGBl II Nr 307/2022:
„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 02. August 2020, zu Recht erkannt:
1. § 6 Abs 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden war gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“
Der oben genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs wurde am 19.08.2022 kundgemacht und beinhaltet unter anderem den Ausspruch, dass § 6 Abs 1 6. COVID-19-SchuMaV, nicht mehr anzuwenden ist.
Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Bestimmung nach § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV wurde mit den nachfolgenden Novellen nicht geändert. Die Änderungen mit BGBl II Nr 588/2021, BGBl II Nr 6/2022 (und auch BGBl II Nr 24/2022) beziehen sich nicht auf den Abs 1 des § 6.
Insofern ist vom Verfassungsgerichtshof angesprochene Bestimmung nach § 6 Abs 1 idF BGBl Nr 601/2021 jene, die auch zur Tatzeit in Geltung stand.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die für rechtswidrig erkannte Bestimmung nach § 6 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl Nr 537/2021 idF Nr 6/2022, im gegenständlichen Fall keine Anwendung findet, da der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daher ist das geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter zum jetzigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) günstiger als zum Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl § 1 Abs 2 VStG).
Es ist somit festzuhalten, dass – rückwirkend betrachtet – keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bestand, über einen 2G-Nachweis zu verfügen, als sie die in Rede stehende Betriebsstätte zur angegebenen Zeit als Kunde betreten hat. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu Spruchpunkt 2. aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
V.Strafbemessung:
Zu Spruchpunkt 1.:
„§ 19
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung mit einem Betrag von Euro 145,00 bis Euro 1.450,00 zu. Die Beschwerdeführerin gab im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt. Zur Verhandlung am 13.09.2022 erschien die Beschwerdeführerin nicht, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe ist ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt und nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol tat- und schuldangemessen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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