LVwG-2022/49/1782-1•LVwG T LVwG-2022/49/1782-1
LVwG-2022/49/1782-1Tribunal Administrativo Regional19 de set. de 2022
Nichtanmeldung<br/>Registrierung<br/>Heimtierdatenbank<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde von Frau AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 19.05.2022, Zl ***, betreffend einer Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe auf Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 38 Abs 3 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung (idF) BGBl I 61/2021“ zu lauten hat.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 10,00 neu bestimmt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) vom 19.05.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Sehr geehrte Frau AA,
gemäß § 24a Abs. 4 TschG ist jeder Halter von Hunden verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe
-unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z 1 (personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers) und
-unter Angabe der Daten gemäß § 24a Abs. 2 Z 2 lit. a bis f TschG (tierbezogenen Daten: Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum (zumindest Jahr), Kennzeichnungsnummer (Mikrochipnummer), im Falle eines Hundes, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischen Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (z.B. Beschlagnahme) und Geburtsland)
zu melden
Entgegen dieser Bestimmung haben Sie den von Ihnen in der Zeit von (zumindest) 01.11.2021 bis 25.03.2022, in **** Y, Adresse 2, gehaltenen Hund (Mikrochipnummer ***) mit dem Rufname "BB"- trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde der Stadt Y vom 07.12.2021, Zl *** - zumindest bis 03.01.2022 nicht bei der beim Bundesministerium für Gesundheit mit Sitz in **** X, Adresse 3, geführten länderübergreifenden Heimtierdatenbank (§ 24a Abs. 1 TSchG) - elektronisch - gemeldet bzw. nicht für die (elektronische) Übermittlung dieser zuvor angeführten Stammdaten an die sogenannte Heimtierdatenbank gesorgt.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
§ 38 Abs. 3 TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 i. d. F. BGBl. I Nr 61/2017 iVm § 24a Abs. 4 TSchG BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.F. BGBl. I Nr. 37/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
180,00
12 Stunden
§ 38 Abs 3 erster Satz TSchG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
18,00
Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:
198,00 Euro“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und verwies darin auf den Mailverkehr mit Herrn Gabler von der Abgabenvorschreibungsstelle und die der Beschwerde beigefügte Anmeldung zur Hundesteuer vom 31.10.2021 (Auszug Abbildung 1), welche das Gegenteil beweisen würde.
(Abbildung 1 im Original pdf enthalten)
Dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vorausgehend forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.12.2021, Zl ***, auf, die gesetzliche Registrierung in der Heimtierdatenbank bis 03.01.2022 für ihren Mischlings-Rüden mit dem Rufnamen „BB“, Chipnummer ***, durchzuführen. Im Falle einer Nichtvornahme der Registrierung wies die belangte Behörde auf die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hin. Nach erfolgloser Zustellung wurde das Schreiben nach Ende der Abholfrist mangels Nichtbehebung an die belangte Behörde retourniert. Eine neuerliche Zustellung dieses Schreibens erfolgte nicht.
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 30.03.2022, Zl ***, verhängte die belangte Behörde in weiterer Folge mangels Nichtvornahme der Registrierung in der Heimtierdatenbank eine Geldstrafe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) gemäß § 38 Abs 3 TSchG.
Die Beschwerdeführerin trat daraufhin mit der belangten Behörde in Kontakt und gab an, nach Überprüfung der Unterlagen die fehlende Registrierung nachzuholen (siehe Aktenvermerk vom 08.04.2022 im Strafakt der belangten Behörde).
Mit E-Mail vom 08.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch und führte darin aus:
„BB wurde fristgerecht bei den Behörden gemeldet, siehe Anhang.
Die Anmeldung über die CC Datenbank muss nicht zwingend von mir erfolgen, sondern über die Behörde und es soll eigentlich kostenlos sein.
Quelle: https://www.***
Und zwar, ich zitiere:
„Die Heimtierdatenbank - Registrierungsmöglichkeiten
Grundsätzlich existieren mehrere Möglichkeiten, um einen Hund in der Heimtierdatenbank zu melden:
1. Die Halterin/Der Halter selbst führt die Meldung online durch: dazu benötigt man eine aktivierte Bürgerkarte oder Handysignatur und eine gültige E-Mail-Adresse. Bei Verwendung der E-Card wird ein Kartenlesegerät benötigt. Der Einstieg erfolgt über http://***. Diese Meldung ist kostenlos und Sie haben die Möglichkeit, jegliche Änderungen Ihrer Daten selbst vorzunehmen.
2. Die Tierärztin/Der Tierarzt, die/der die Kennzeichnung vorgenommen hat, kann im Auftrag der Halterin/des Halters auch die Meldung vornehmen. Dies erfolgt über eine der privaten Datenbanken. Diese Variante ist kostenpflichtig.
3. Die Halterin/Der Halter kann die Daten an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde melden, die dann die Registrierung vornimmt. Die Bezirksverwaltungsbehörden können dafür Gebühren einheben. Es kann sich auch lohnen, bei ihrer Gemeinde nachzufragen, denn viele Gemeinden haben ebenfalls einen Zugang zur Heimtierdatenbank erhalten.
4. Des Weiteren kann die Meldung über sonstige Meldestellen erfolgen – dies kann unter Umständen auch ein Tierheim sein, welches seine Hunde bei der Aufnahme und Abgabe selbst meldet oder eine andere private Datenbank, die auch eine § 24a Meldung gemäß Tierschutzgesetz durchführt.
Bei einer Registrierung oder einem Besitzwechsel erhalten Sie eine Registrierungsnummer. Diese Registrierungsnummer ist die Bestätigung für eine erfolgreiche Meldung. Bestehen Sie auf die Bekanntgabe der Registrierungsnummer bei der gewählten Meldestelle!“
Zusätzlich möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich bis zum 30.04.2022 in Y wohnen werde und bitte diesbezüglich die Stadt Y mir die korrigierte Hundesteuer zu berechnen und zukommen zu lassen.
Ich kann sicher nicht verpflichtet werden eine Handy Signatur bzw Bürgerkarte zu erwerben, dh die Behörden müssen den Bürgern Alternativen anbieten.
Zusätzlich möchte ich erinnern, dass BB eine Zeit lang in W untergebracht war und deshalb bin ich davon ausgegangen, dass diese elektronische Anmeldung von den Behörden bereits erfolgte.
Sollten Sie eine Alternative anbieten, bitte geben Sie mir Bescheid, damit ich die Anmeldung nachholen kann. Hiermit bitte ich Sie trotzdem die Anmeldung vorzunehmen.
Aus og Gründen bitte ich Sie die Strafe zu annulieren.“
Als Anlage zum Einspruch übermittelte die Beschwerdeführerin zudem die Anmeldung zur Hundesteuer vom 31.10.2021 (siehe Abbildung 1).
Am 12.04.2022 kontaktierte die belangte Behörde daraufhin die Beschwerdeführerin und gab Auskunft darüber, wo und wie die Meldung zur Heimtierdatenbank erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin gab darauf an, ihren Tierarzt zu kontaktieren (siehe Aktenvermerk vom 12.04.2022 im Strafakt der belangten Behörde).
Am 13.05.2022 erfolgte von Seiten der belangten Behörde eine erneute Abfrage in der Heimtierdatenbank, die wiederum negativ ausfiel. Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist seit 30.10.2021 Hundehalterin des Hundes (Mikrochipnummer ***) mit dem Rufnamen "BB" und war vom 09.02.2001 bis 19.05.2022 in Y wohnhaft.
Der Hund „BB“ wurde von der Beschwerdeführerin mit 31.10.2021 datiertem Formular (Abbildung 1) zur Hundesteuer beim Stadtmagistrat Y als die hierfür zuständige Behörde angemeldet.
Im Einspruch vom 08.04.2022 gegen die dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung vom 30.03.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Hundesteuer vom 31.10.2021 auch der belangten Behörde und ersuchte unter anderem um Vornahme der Anmeldung.
Die Anmeldung zur Hundesteuer enthielt die nachstehenden Daten:
-Name des Hundehalters
Adresse
Kontaktdaten (Telefonnummer)
-Geburtsdatum
-Datum der Aufnahme des Erwerbes/der Haltung des Hundes
Name und Adresse des vorherigen Hundehalters
Rasse des Hundes
-Geschlecht des Hundes
-Wurfdatum des Hundes
-Chipnummer des Hundes
Bis zum 13.05.2022 erfolgte von Seiten der Beschwerdeführerin keine Registrierung des Hundes „DD“ in der Heimtierdatenbank, obwohl sie von der belangten Behörde nach erfolgtem Einspruch am 08.04.2022 und vor Erlassung des Straferkenntnisses ein weiteres Mal am 12.04.2022 auf die Registrierung(smöglichkeiten) hingewiesen wurde.
III.Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde.
IV.Rechtslage
Tierschutzqesetz (TschG), BGBl I Nr 118/2004, in den zum Tatzeitpunkt geltenden Fassungen BGBl I Nr 61/2017 (§ 38 Abs 3 TSchG) und BGBl I Nr 37/2018 (§ 24a TSchG):
„Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen
§ 24a.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie
2. der Identifizierung von Zuchtkatzen
für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
a) Name,
b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
c) Zustelladresse,
d) Kontaktdaten,
e) Geburtsdatum,
f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,
g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.
a) Rasse,
b) Geschlecht,
c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
f) Geburtsland,
g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(…)
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(…)
Strafbestimmungen
§ 38.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen
Gemäß § 24a Abs 4 TSchG ist jeder Halter von Hunden gemäß Abs 3 leg cit verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs 2 Z 1 lit a bis g und Z 2 lit a bis f leg cit zu melden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal vom Halter selbst, nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
Die Beschwerdeführerin ist seit 30.10.2021 Halterin des Hundes „BB“. Eine Anmeldung in der Heimtierdatenbank (§ 24 Abs 1 TSchG) hätte demnach innerhalb eines Monats, somit bis zum 30.11.2021, vorgenommen werden müssen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht selbst verpflichtet sei die Anmeldung in der Heimtierdatenbank vorzunehmen und diese unter Verweis auf die erfolgte Anmeldung zur Hundesteuer vom 31.10.2021 durch die Behörde selbst vorgenommen werden könne und sie daher der Registrierungspflicht fristgerecht nachgekommen sei, geht im Ergebnis ins Leere.
Zwar sieht § 24a Abs 4 TSchG die Eingabe der Meldung in der Heimtierdatenbank neben dem Halter selbst auch nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese vor, dies setzt jedoch die fristgerechte Datenmeldung innerhalb eines Monats an die zuständige Behörde, verfahrensgegenständlich an den Bürgermeister der Stadt Y als Bezirksverwaltungsbehörde, voraus. Die Anmeldung zur Hundesteuer ist demgegenüber bei der hierfür zuständigen Behörde, dem Stadtmagistrat der Stadt Y (§ 4 Abs 3 TAbgG), einzubringen.
Die Meldung eines Hundes in der Wohnsitzgemeinde zur Entrichtung der örtlichen Hundeabgabe kann hinsichtlich einer unterlassenen Meldung in der Heimtierdatenbank des Bundes nicht exkulpierend wirken, da es sich dabei um verschiedene gesetzliche Verpflichtungen handelt, die Meldungen von Tierdaten in völlig verschiedenen Institutionen, sprich Behörden, erfordern (LVwG Wien, 09.04.2020, VGW-001/076/12247/2019).
Die Anmeldung zur Hundesteuer vom 31.10.2021, welche, bis auf die Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises der Beschwerdeführerin und dem Geburtsland des Hundes „BB“, alle für die Anmeldung in der Heimtierdatenbank erforderlichen Daten enthält, wurde von der Beschwerdeführerin erstmalig im Rahmen ihres Einspruchs vom 08.04.2022 gegen die Strafverfügung vom 30.03.2022 und damit nach der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat der zuständigen Behörde mit der Bitte, die Anmeldung vorzunehmen, zur Kenntnis gebracht.
Die Übertretung des § 24a Abs 4 TSchG steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.
Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da sich der Halter eines Hundes, insbesondere bei der erstmaligen Haltung eines Hundes wie verfahrensgegenständlich, über die einschlägigen Regelungen im Zusammenhang mit der Haltung eines Hundes vertraut zu machen hat. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach sie geglaubt habe, durch die Anmeldung zur Hundesteuer auch der Registrierungspflicht in der Heimtierdatenbank nachgekommen zu sein, nicht ausreichend, ein mangelndes Verschulden zu begründen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin im Vorfeld von Seiten der belangten Behörde auf die erforderliche Registrierungspflicht hingewiesen.
Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, als erschwerend war nichts zu werten.
Mangels Angaben ist von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.
§ 38 Abs 3 TSchG sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu Euro 3.750,00 vor, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500,00.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde der für die übertretene Verwaltungsvorschrift vorgesehene Strafrahmen von bis zu Euro 3.750,00 zwar zu lediglich rund 5 % ausgeschöpft, eine Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) erscheint im verfahrensgegenständlichen Fall dennoch gerechtfertigt, zumal § 24a Abs 4 TSchG auch die Vornahme der Anmeldung in der Heimtierdatenbank nach erfolgter Meldung der Daten durch den Halter des Hundes durch die Behörde vorsieht, auch wenn dieser nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Erwerb des Hundes „BB“, sondern erst am 08.04.2022 von der Beschwerdeführerin nachgekommen wurde. Zudem wurde das erste Schreiben vom 07.12.2021, mit welchem die Beschwerdeführerin auf die fehlende Registrierung hingewiesen wurde, von ihr nicht behoben. Ein neuerlicher Zustellversuch dieses Schreibens erfolgte von Seiten der belangten Behörde jedoch nicht. Zwar unterließ die Beschwerdeführerin trotz anschließender Aufforderung durch die belangte Behörde die persönliche Vornahme der Anmeldung weiterhin, dennoch wäre spätestens mit der Übermittlung der Anmeldung zur Hundesteuer am 08.04.2022 auch eine Anmeldung durch die belangte Behörde selbst – allenfalls unter Erteilung eines Auftrages, die zwei fehlenden Daten noch nachzubringen – möglich gewesen. Die Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 90,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) erscheint daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls als tat- und schuldangemessen und wäre diese Strafe auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen gerechtfertigt. Selbst die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin im Zuge der Kontaktaufnahme am 12.04.2022 anstelle einer Geldstrafe allenfalls eine Ermahnung bei Nachholung der Anmeldung in der Heimtierdatenbank in Aussicht. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war aber jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und auch anderen Personen aufzuzeigen, dass die tierschutzrechtlichen Vorschriften gewissenhaft einzuhalten sind.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG lagen nicht vor, weil es diesbezüglich an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden fehlt. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, indem sie trotz mehrmaliger Hinweise seitens der belangten Behörde der Aufforderung zur Registrierung in der Heimtierdatenbank erst im Rahmen des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 30.03.2022 am 08.04.2022 durch Ersuchen um Vornahme der Registrierung durch die belangte Behörde unter Verweis auf die Anmeldung zur Hundesteuer (Abbildung 1) nachkam.
Hinsichtlich dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird ausgeführt, dass dieser aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe mit Euro 10,00 neu zu bestimmen war.
Zumal der Beschwerdeführerin gemäß § 44a Z 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihr die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023).
Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen, da keine Partei die Durchführung einer solchen beantragte und im angefochtenen Straferkenntnis eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.