LVwG T LVwG-2022/20/0432-3

LVwG-2022/20/0432-3Tribunal Administrativo Regional22 de set. de 2022

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Regest

Freizeitwohnsitz <br/>Freizeitwohnsitzpauschale<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/0432-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.0432.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 15.02.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2022, über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.11.2021, Zahl ***, betreffend eine Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) für das Kalenderjahr 2020, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2021 setzte der Bürgermeister der Gemeinde Z gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz iVm § 201 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z a.A. vom 30.10.2019 gegenüber der Beschwerdeführerin die Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2020 für eine Wohnung auf der Gp. **1 der KG Z auf Basis einer Nutzfläche von 100 m² mit Euro 1.000,00 fest.

In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen auf maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes und auf die Nutzfläche, die sich aus den Akten ergebe. Es wurde auch angeführt, dass die gegenständliche Wohnung während der Wintersaison an einen deutschen Staatsangehörigen vermietet werde. Für diese Wohnung würde auch eine Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz bezahlt werden.

Gegen diesen Bescheid hat AA durch ihre Rechtsvertretung mit Eingabe vom 27.12.2021 Beschwerde erhoben und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die tatsächliche Nutzung als Freizeitwohnsitz entscheidend sei. Die Behörde habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Es wäre keine Beweisaufnahme erfolgt. Es wäre zu überprüfen, ob ein Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs 1 Z 2 TFWAG bzw § 13 Abs 1 lit c TROG vorliege. Die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale durch den Mieter der Wohnung habe keine Tatbestandswirkung in Bezug auf die Freizeitwohnsitzabgabe. Es sei dies auch kein Eingeständnis in Bezug auf die tatsächliche Nutzung. Die Abgabentatbestände betreffend Freizeitwohnsitzpauschale und Freizeitwohnsitzabgabe seien unterschiedlich ausgestaltet. Wenn keine Freizeitwohnsitzwidmung vorliege, dann sei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes iSd § 2 Abs 1 lit c und d TFWAG vorlägen. Es gäbe keine weitere Wohnung an der Adresse Adresse 1. Es lägen die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand § 2 Abs 1 lit c Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (Privatzimmervermietung) vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.02.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass nach eigener Erklärung der Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 100 m2 (nur) an einen deutschen Staatsangehörigen während der Wintersaison vermietet werde und daher nicht von einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Gäste ausgegangen werden könne. Es handle sich somit nicht um Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen würden. Die Definition von Freizeitwohnsitzen gemäß dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz entspreche jener des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Abgaben nach dem Freizeitwohnsitzabgabegesetz gesetzwidrig sein solle, wo doch eine Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt worden sei.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.02.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag. Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 16.02.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.

Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 20.09.2022 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Bürgermeisters der Gemeinde Z teilnahmen.

II.Sachverhalt:

AA ist Eigentümerin der Liegenschaft Gp. **1 der KG Z, welche das Grundstück mit der Adresse 1 in **** Z umfasst. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus. Dieses Wohnhaus (Erdgeschoss und drei Geschosse) weist insgesamt drei Wohneinheiten auf. Es gibt ein Stiegenhaus. Die Wohnung sind abgeschlossene Wohneinheiten.

Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihrem Ehemann zwischenzeitlich (nach dem Tod der Schwiegermutter) die Wohneinheit im ersten Stock. Davor nutzten die beiden die Wohneinheit im zweiten Stock. Im Erdgeschoss befinden sich Kellerräumlichkeiten, Büro, Heizung und Schiraum.

Die Wohneinheit im Dachgeschoss wird seit vielen Jahren während der Wintersaison (beginnend mit Dezember eines jeden Jahres) bis zum Ende der Wintersaison (Ende April eines jeden Jahres) an den in Deutschland wohnhaften deutschen Staatsangehörigen CC vermietet. Gemeinsam mit den Räumlichkeiten im Dachgeschoss werden auch noch Räumlichkeiten im ersten Stock vermietet. Die Nutzfläche der an CC vermieteten Räumlichkeiten beträgt insgesamt ca 100 m². Es stehen insgesamt 6 Betten zur Vermietung zur Verfügung. Von Anfang Mai bis Ende November eines jeden Jahres bleiben die Räumlichkeiten unvermietet.

Während der Vermietung kommt CC mehrere Male von Deutschland nach Z, entweder alleine oder mit Familienmitgliedern. Sein Aufenthalt dort dient Erholungszwecken. Gegenüber dem Tourismusverband Z wird auch regelmäßig eine Freizeitwohnsitzpauschale bezahlt. Während des Aufenthalts in der Wintersaison ist Herr CC mit Nebenwohnsitz an der Adresse 1 in Z gemeldet. So war er auch im Zeitraum 04.02.2020 bis 24.04.2020 mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Der Vermieter hat während der Mietdauer selbst für die Reinigung seiner Räumlichkeiten zu sorgen.

In der Wintersaison 2019/2020 gab es für Herrn CC nur eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit. Er hielt sich nur ca zwei Wochen in den Räumlichkeiten in Z auf.

Ab dem 16.03.2020 wurde in Österreich ein mehrwöchiger bundesweiter Lockdown verfügt, welcher auch die Beherbergung betraf. CC reiste am 13.03.2020 ab. Eine Nutzung der Räumlichkeiten im Lockdown durch Herrn CC bzw einer ihm zuzurechnenden Person bis Ende April 2020 erfolgte nicht.

Im Herbst (ab 04.11.2020) wurde in Österreich neuerlich ein bundesweiter Lockdown verfügt, welcher ein Beherbergungsverbot mit sich brachte. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass Herr CC die alljährlich in der Wintersaison an ihn überlassenen Räumlichkeiten im November oder Dezember 2020 genutzt hat.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin und deren Ehegatten DD, weiters durch die Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der einvernommen Personen nicht stimmen würden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes (TFWAG), LGBl Nr 79/2019 idF 46/2020, lauten wie folgt:

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.…

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.

(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

§ 4

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. –anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v. H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)bis 30 m2 mit mindestens 100,- Euro und höchstens 240,- Euro,

b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 200,- Euro und höchstens 480,- Euro,

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 290,- Euro und höchstens 700,- Euro,

d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 420,- Euro und höchstens 1.000,- Euro,

e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 590,- Euro und höchstens 1.400,-Euro,

f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 760,- Euro und höchstens 1.800,- Euro,

g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 920,- Euro und höchstens 2.200,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze Bedacht zu nehmen. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

§ 6

Abgabenerklärung und Auskunftspflicht

(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.

(2) Zum Zweck der Erhebung der Abgabe sind den Organen der Abgabenbehörde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die dem Abgabengegenstand entspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

V.Erwägungen:

V.1. Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFWAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (vgl LVwG Tirol 22.01.2021, LVwG-; 29.01.2021, LVwG-). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFWAG). Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dahingehenden Rechtsprechung zur Auslegung Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 28.06.2021, Zl Ra 2021/06/0056 und 0057-430.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.06.2014, 2012/02/017, und vom 26.06.2009, 2008/02/0044).

V.2. Im gegenständlichen Fall werden die im Haus der Beschwerdeführerin befindlichen, als separate Wohneinheit anzusehenden Räumlichkeiten auf Grund einer Vereinbarung jedes Jahr während der Wintersaison (Anfang Dezember bis Ende April) nur an den in Deutschland ansässigen Staatsbürger CC überlassen. Ansonsten werden die Räumlichkeiten nicht vermietet. CC bzw seine Familienangehörigen nutzen die Räumlichkeiten zu Urlaubs- bzw Erholungszwecken.

Dass im Zusammenhang mit der Nutzung der in Rede stehenden Wohneinheit regelmäßig ein Freizeitwohnsitzpauschale gemäß § 4 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverband entrichtet wurde, übt keine Bindungswirkung aus. Diesem Umstand kommt jedoch eine Indizwirkung in Bezug auf die (an sich unbestrittene) touristische bzw freizeitorientierte Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten zu. Insofern liegt somit jedenfalls eine Nutzung vor, auf Grund der vom Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 1 Abs 2 TFWAG auszugehen ist.

V.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre einer der beiden Ausnahmetatbestände des § 2 Abs 1 lit c bzw lit d TFWAG erfüllt. Die Ausnahmebestimmung laut § 2 Abs 1 lit d TFWAG bezieht sich auf Ferienwohnungen (höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten), die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden. Die in Rede stehende Wohneinheit wird jedes Jahr über einen Zeitraum von 5 Monaten (während der Wintersaison) lediglich an einen Mieter überlassen und ansonsten nicht vermietet. Es erfolgt somit keine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Personen (VwGH 21.12.2000, 99/06/0145), sodass diese Ausnahmebestimmung jedenfalls nicht zur Anwendung gelangt.

V.4. Die Ausnahmebestimmung laut § 2 Abs 1 lit c TFWAG bezieht sich auf Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen. Gemäß § 2 Abs 1 lit a Tiroler Privatzimmervermietungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung (vor Inkrafttreten der Novelle gemäß LGBl 96/2021) darf eine Privatzimmervermietung ua nur ausgeübt werden, wenn die Beherbergung von Fremden als häusliche Nebenbeschäftigung so stattfindet, dass die zu vermietenden Wohnräume Bestandteile der Wohnung des Vermieters sind.

Dazu sei festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gemeinde zu keinem Zeitpunkt eine Privatzimmervermietung gemeldet hat. Darüber hinaus setzt auch eine Privatzimmervermietung voraus, dass eine Beherbergung von mehreren Fremden (und nicht nur von einer einzigen Person) erfolgt. Im Übrigen kann nicht davon gesprochen werden, dass die vermietenden Wohnräume Bestandteile der Wohnung der Vermieterin sind.

V.5. Gemäß § 5 Abs 1 TFWAG entsteht der Abgabenanspruch – abgesehen von den hier nicht zur Anwendung gelangenden Sonderfällen laut lit a und lit b dieser Bestimmung – mit Beginn des Kalenderjahres und ist dementsprechend grundsätzlich die Abgabe für das gesamte Jahr festzusetzen.

Dementsprechend entstand der Abgabenanspruch auch im gegenständlichen Fall mit Beginn des Kalenderjahres 2020, da zu diesem Zeitpunkt die Räumlichkeiten bereits dauerhaft an CC Nutzung als Freizeitwohnsitz überlassen waren und dieser die Räumlichkeiten im März 2020 auch tatsächlich nutzte. Der mit 16.03.2020 verfügte bundesweite Lockdown ändert so wie das vereinbarungsgemäße Ende der Nutzungsüberlassung mit 30.04.2020 nichts an der Erfüllung des Abgabentatbestandes.

V.6.

Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde gemäß § 5 Abs 3 TFWAG auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten. Das TFWAG sieht für diesen Fall ein gesondertes Erstattungsverfahren vor.

Für das gegenständliche Verfahren, mit dem die Freizeitwohnsitzabgabe für 2020 festgesetzt wurde, bleibt eine vorzeitige Beendigung der Abgabepflicht ohne Auswirkung. Die genannte Regelung eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Erstattung.

V.7. § 1 Abs 3 TFWAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates vor, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes. Mit Verordnung vom 30.10.2019 legte der Gemeinderat der Gemeinde Z die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe für die Fläche zwischen 90 m² und 150 m² mit Euro 1.000,-- fest. Im gegenständlichen Fall ist von einer Nutzfläche von 100 m² auszugehen. Die Freizeitwohnsitzabgabe war daher mit Euro 1.000,-- festzusetzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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