LVwG T LVwG-2021/17/2995-1

LVwG-2021/17/2995-1Tribunal Administrativo Regional27 de set. de 2022

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Regest

Richtsatzkürzung, <br/>mangelnde Arbeitsbereitschaft, <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/2995-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.2995.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.10.2021 zur Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Mindestsicherung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 07.11.2021 zur Zahl *** wurde dem Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als ihm gemäß § 5 und 9 TMSG eine monatliche Unterstützung bis 30.04.2022 für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 181,58 gewährt wurde.

Außerdem wurde gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG vom 01.07.21 bis 30.04.2022 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung an die Gebietskrankenkasse angewiesen.

In der Begründung hat die Erstbehörde angeführt, dass der Beschwerdeführer eine Richtsatzkürzung von 66 % erhalte, da er sich bis zum Entscheidungstag immer noch nicht als arbeitssuchend beim AMS angemeldet habe und er auch kein fachärztliches Attest über die Arbeitsfähigkeit vorgelegt habe. Er habe auch der Ladung des Amtsarztes zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht Folge geleistet. Es würden auch geeignete Nachweise der Arbeitsbemühungen (Stellenbewerbungen, Antwortschreiben vom Dienstgebern, Bestätigungen über geführte Vorstellungsgespräche etc) oder ein fachärztliches Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit fehlen. Der Beschwerdeführer sei bereits über die Möglichkeit einer Richtsatzkürzung belehrt worden.

Der erstinstanzliche Bescheid wurde am 13.10.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer hat am 07.11.2021 Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es liege eine unrechtmäßige Richtsatzkürzung vor und eine unrichtige Darstellung der erbrachten Arbeitsbemühungen (Anzahl der Bewerbungen/Rückschreiben – BB vom 07.06.2021) in der Begründung des Bescheides. Bei vielen Firmen werde aus zeitlichen Gründen auf Antwortschreiben verzichtet bzw Absagen auch telefonisch erledigt. Die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft wurde gezeigt, es werde beantragt die Richtsatzkürzungen zurückzunehmen. Auf eine öffentliche Verhandlung werde verzichtet. Es werde ersucht nach Aktenlage zu entscheiden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in die knapp zeitlich zu vor ergangene Entscheidung des LVwG-***. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Richtsatzkürzung Berechtigung zukommt.

II.Rechtliche Bestimmung:

Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz TMSG, LGBl. Nr. 99/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 205/2021:

„§ 19.

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

[…]

d)

trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat Bewerbungen vorgelegt die vom 30.04.2021 stammen, außerdem zwei vom 28.05.21, eine vom 25.06.21, sowie eine Antwort an den Beschwerdeführer vom 07.06.2021. Wiederholt wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nur solche Bewerbungen Geltung hätten, die nachweislich an die entsprechenden Adressen gegangen sind.

Der Beschwerdeführer wurde schon in früheren Verfahren aufgefordert, sollte er die Schreiben mittels E-Mail gesandt haben, den diesbezüglichen Nachweis zu erbringen bzw einen Postaufgabeschein. Er hat nie einen Nachweis erbracht, auch zu den gegenständlichen Bewerbungen nicht.

Es kann daher lediglich ein Antwortschreiben einer Steuerberatungskanzlei dahingehend gewertet werden, dass tatsächlich ein Bewerbungsschreiben an diese Kanzlei ergangen ist, aber auch dieses Antwortschreiben hat kein Kuvert und keinen Absender.

Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer, wie im Bescheid ausgeführt, keine geeigneten Nachweise um Arbeitsbemühungen, auch kein fachärztliches Gutachten über die Arbeitsunfähigkeit vorgelegt hat, ist auch beim AMS immer noch nicht als arbeitssuchend gemeldet, obwohl er seit vielen Jahren Mindestsicherung bezieht und genau weiß, dass er dieser Verpflichtung nachkommen muss, wenn er keine Richtsatzkürzung riskieren will.

Die Richtsatzkürzung ist zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist 52 Jahre alt, es sind derzeit sehr viele zu besetzende Arbeitsstellen offen, es wäre ihm ein Leichtes Arbeit zu finden, allerdings fehlt jegliches Bemühen in diese Richtung bzw ist der BF einen geeigneten Nachweis schuldig geblieben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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