LVwG-2022/40/1065-6•LVwG T LVwG-2022/40/1065-6
LVwG-2022/40/1065-6Tribunal Administrativo Regional27 de set. de 2022
amtsärztliche Untersuchung, gesundheitliche Eignung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.03.2022, Zl ***, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gem § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich binnen vier Wochen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Vorlage einer verkehrspsychologischen Untersuchung, eingeschränkt auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (nach Zuweisung durch das Referat Gesundheit der Bezirkshauptmannschaft Z) vom Amtsarzt untersuchen zu lassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass laut Anzeige der PI Z vom 12.03.2022 der Beschwerdeführer am 07.03.2022 gegen 14.30 Uhr auf der *** bei Straßenkilometer *** trotz bestehendem Überholverbot ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, sich dabei auf einem Abbiegestreifen eingeordnet und anschließend die Fahrt nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt, eine Sperrfläche dabei befahren und im Zuge der Fahrt auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Im Zuge einer darauffolgenden Anhaltung durch die Polizei habe er sich uneinsichtig und aggressiv gezeigt, sich über einen Polizeibeamten lächerlich gemacht und die im Dienst stehenden Polizeibeamten als Kasperln beschimpft. Es bestünden begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, insbesondere an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, zumal aktuell auch ein noch nicht rechtskräftiger Führerscheinentzugsbescheid wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gegen den Beschwerdeführer ergangen sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich der Vorfall vom 07.03.2022 so nicht zugetragen habe. Der Beschwerdeführer habe sich von Y kommend im Gemeindegebiet von X auf der *** mit einer Geschwindigkeit von max 80 km/h dem Kreuzungsbereich mit der Höhenstraße bei ca Straßenkilometer *** genähert. Im dortigen Bereich der Haltelinie habe sich zeitgleich ein PKW in Stillstand befunden, der unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug des Beschwerdeführers in die *** nach links Richtung Z eingefahren sei. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, entweder ein Vollbremsmanöver einzuleiten um eine Kollision mit dem Fahrzeug zu verhindern oder dieses zu überholen. Da hinter dem Beschwerdeführer weitere Fahrzeuge nachgefahren seien, habe dieser sich entschlossen, das einbiegende Fahrzeug links zu überholen. Der Beschwerdeführer habe ansonsten die zusätzliche konkrete Gefahr gesehen, dass infolge eines Vollbremsmanövers das hinter ihm fahrende Fahrzeug auf sein Fahrzeug auffahren könnte. Der Beschwerdeführer habe das Überholmanöver unmittelbar nach dem Ende des Abbiegestreifens begonnen und habe seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von ca 80 km/h fortgesetzt. Alle Bemühungen des Beschwerdeführers den Vorfall zu schildern und den Polizisten zu erklären, dass das Überholmanöver nur deshalb durchgeführt worden sei, um einen Auffahrunfall zu vermeiden, wären gescheitert, weshalb es zur Unmutsäußerung „Kasperl“ gekommen sei. Die Behörde stütze ihre Bedenken auf zwei Tatbestände 1. ein nicht rechtskräftiger Führerscheinentzugsbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und 2. die Anzeige vom 12.03.2022. Von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne nur bei einem Verhalten gesprochen werden, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen sei oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt habe. Das von der Behörde geforderte schwerwiegende Verhalten liege gegenständlich unzweifelhaft nicht vor. Dass aufgrund der Anzeige vom 12.03.2022 und des nicht rechtskräftigen Führerscheinentzugsbescheides wegen Geschwindigkeitsübertretung genügend begründete Bedenken bestünden, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen ließen, könne nicht angenommen werden. Das ungehörige und unhöfliche Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den Polizeibeamten begründe jedenfalls keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung. Der Beschwerdeführer fahre berufsbedingt als auch privat jährlich zigtausende Kilometer mit dem PKW. Eine gröbere Geschwindigkeitsüberschreitung in mehreren Jahren sei nicht geeignet, gerechtfertigte Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu begründen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 07.03.2022 gegen 14.30 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der W Bundesstraße *** bei Straßenkilometer *** in östliche Richtung. Dabei überholte er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist. Weiters hat sich der Beschwerdeführer auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt, hat weiters die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren und hat im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten. Weiters hat der Beschwerdeführer am 07.03.2022 gegen 14.35 Uhr kein geeignetes Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt war, mitgeführt und auch keine geeignete, der ÖNorm EN*** entsprechende Warnkleidung mit weiß retroreflektierenden Streifen mitgeführt. Im Zuge der Amtshandlung am 07.03.2022 gegen 14.44 Uhr hat der Beschwerdeführer die einschreitenden Beamten als „Kasperln“ beschimpft und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt. Weiters hat der Beschwerdeführer den anzeigenden Beamten, welche in Zivil war mit den Worten bedacht, er solle nicht Verkehrspolizist spielen, sondern besser Schiunfälle aufnehmen. Bei der Anhaltung durch Polizeibeamte der PI Z vom 07.03.2022 hat sich der Beschwerdeführer sofort komplett unkooperativ verhalten und sich anfangs geweigert, zur Kontrollstelle von der *** in V abzufahren.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.02.2022, Zl ***, rechtskräftig seit 26.03.2022 die Lenkberechtigung für einen Monat wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO entzogen, da der Beschwerdeführer am 16.12.2021 um 15.26 Uhr im Gemeindegebiet von Straßen auf der *** W-Straße im Bereich Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung Osten die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h überschritten hat.
Weiters liegt gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige der PI U vom 08.04.2022 vor, wonach der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 17.03.2022 gegen 14.47 Uhr auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe, der Lenker sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt habe, ein Fahrzeug überholt habe, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren habe, um 14.48 Uhr auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt habe, ein Fahrzeug überholt habe, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern und die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren habe.
Der Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Beschwerdeführers weist seit dem Jahr 2018 16 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen der StVO und des KFG auf.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus fand am 20.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die drei Zeugen CC, DD und EE einvernommen wurden und die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsbeistand sind zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist durch die Zustellurkunde im Akt des Landesverwaltungsgerichtes nachgewiesen.
Die Feststellungen zu den einzelnen Übertretungen vom 07.03.2022 ergeben sich aus der Anzeige der PI Z vom 12.03.2022, Zl ***, sowie der übereinstimmenden Angaben des Meldungslegers EE und des Zeugen FF anlässlich ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Entziehung der Lenkberechtigung ergeben sich aus dem rechtskräftigen Führerscheinentzugsbescheid der belangten Behörde vom 23.02.2022, Zl ***.
Die Feststellungen zu den einzelnen Übertretungen vom 17.03.2022 ergeben sich aus der Anzeige der PI U vom 08.04.2022, Zl ***, sowie der Angaben des Meldungslegers GG anlässlich seiner persönlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der mündlichen Verhandlung
Die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens konnte nicht überzeugen. Vielmehr haben sich die Aussagen der einschreitenden Polizeibeamten, mögen diese auch zum Tatzeitpunkt in Zivil unterwegs gewesen sein, als schlüssig nachvollziehbar und äußerst glaubhaft erwiesen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht sohin kein Zweifel, an den vorliegenden Anzeigen zu zweifeln.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 maßgeblich:
§
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
…
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
…“
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
…
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…“
Ebenfalls von Belang ist die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II Nr 322/1997 idF BGBl II Nr 267/2021:
§ 17
(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
…“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067 uva) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.
Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).
Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit der Anzeige vom 12.03.2022, wonach der Beschwerdeführer trotz bestehendem Überholverbot ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt, sich dabei auf einem Abbiegestreifen eingeordnet und anschließend die Fahrt nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt, eine Sperrfläche dabei befahren und im Zuge der Fahrt auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Im Zuge der darauffolgenden Anhaltung durch die Polizei habe sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und aggressiv gezeigt, habe sich über einen Polizeibeamten lächerlich gemacht und die im Dienst stehenden Polizeibeamten als Kasperln beschimpft.
Die mittlerweile in Rechtskraft erwachsene Entziehung der Lenkberechtigung vom 23.02.2022, *** ist auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von maßgeblicher Bedeutung.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2018 16 rechtskräftige Strafen wegen Übertretungen der StVO und des KFG aufweist.
Im Gegensatz zu der dem Erkenntnis des VwGH vom 26.02.2015, Zl 2013/11/0172, zugrundeliegenden Fallkonstellation (Ordnungsstörung eines Passanten bei einem Rettungseinsatz) weist das gegenständliche Verhaltendes Beschwerdeführers bei der behördlichen Anhaltung des Fahrzeuglenkers einen deutlichen Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf.
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Amtshandlung vom 17.03.2022 ist im höchstem Maße unhöflich und ungehörig zu qualifizieren. Darüber hinaus steht dieses Verhalten auch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Anhaltung durch die einschreitenden Polizeibeamten und weist einen unmittelbaren ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Fehlverhalten auf, welches durchaus einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indiziert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2020, Ro 2019/11/0017, ausführt, begründen auch in besonders gravierenden Fällen auch einzelne, schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Sinne des § 17 Abs 1 FSG-GV, sodass gem § 24 Abs 4 iVm § 8 Abs 2 FSG zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt werden darf.
Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur am 07.03.2022 mehrere schwerwiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen hat, sondern auch mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.01.2022 wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO rechtskräftig bestraft wurde, da er die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 57 km/h in einem Bereich, welcher durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht war, überschritten hat und dem Beschwerdeführer dafür die Lenkberechtigung rechtskräftig für einen Monat entzogen wurde. Weiters liegt eine Anzeige der PI U vom 08.04.2022 vor, wonach der Beschwerdeführer am 17.03.2022 erneut schwerwiegende Verstöße gegen Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Sicherheit von anderen Verkehrsteilnehmern zu verantworten hat, vor. Da sohin der Beschwerdeführer in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang mehrere gravierende Verkehrsverstöße zu verantworten hat und darüber hinaus noch ein äußerst fragwürdiges Verhalten im Zusammenhang mit der Anhaltung am 07.03.2022 an den Tag gelegt hat und die einschreitenden Beamten als „Kasperln“ bezeichnet hat, liegt der Schluss nahe, dass beim Beschwerdeführer eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vorliegt. Insbesondere das Überholen von Fahrzeugen im Überholverbot, das Überfahren von Sperrflächen, das Ignorieren einer Linksabbiegespur und die Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lassen auf eine Persönlichkeit des Beschwerdeführers schließen, welche nicht gewillt ist Verkehrsvorschriften, die vor allem dem Schutz auch anderer Verkehrsteilnehmer dienen, einzuhalten. Diese geradezu offenkundige mangelnde Bereitschaft, Verkehrsvorschriften einzuhalten und auch der mangelnde Respekt gegenüber den einschreitenden Beamten bilden für das erkennende Gericht jedenfalls genügend begründete Bedenken hinsichtlich der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, sodass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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