LVwG-2019/46/1172-40•LVwG T LVwG-2019/46/1172-40
LVwG-2019/46/1172-40Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2022
Verbesserung des Versorgungsangebotes<br/>MR-Gerät<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hofko aus Anlass des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014, Zl *** über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung CC, vom 08.01.2014, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG hat der Beschwerdeführer AA die zugesprochenen und ausbezahlten Gebühren des Sachverständigen DD, pA EE GmbH, Adresse 2, **** Y, in der Höhe von Euro 4.789,20 zu ersetzen, wobei der Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung auf das Konto bei der FF AG, BIC: ***, IBAN: *** zur Einzahlung zu bringen ist.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30.01.2003 die Bewilligung der Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für MRT-Untersuchungen in Ansehung eines in den Punkten a) bis n) näher umschriebenen Leistungsangebotes. Er brachte ferner vor, er ersuche vorerst von der Vorlage von weiteren Urkunden abzusehen und stelle gemäß § 3a Abs. 7 Tiroler Krankenanstaltengesetz den Antrag, über das Vorliegen des Bedarfes gesondert zu entscheiden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium für MRT-Untersuchungen zum dritten Mal abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 als unbegründet ab. Die aufgrund des Vorlageantrages ergangene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.02.2015 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 06.05.2019 wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.
In seiner Beschwerde vom 02.04.2015 hat der Beschwerdeführer auf das wesentliche zusammengefasst vorgebracht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre ein Bedarf für das gegenständliche Ambulatorium festzustellen gewesen, da sich bei der durchgeführten Bedarfsprüfung im relevanten Einzugsgebiet ergeben habe, dass im Großen und Ganzen nicht akute Fälle nicht binnen 14 Tagen untersucht und Akut-Termine nicht noch am selben Tag vergeben würden. Die belangte Behörde habe sich jedoch mit der planerischen Aussage der EE GmbH begnügt und sei ohne Begründung auf die gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale des § 4b Abs 3 lit a bis e TirKAG gar nicht eingegangen. Durch die Berücksichtigung eines geplanten MR-Gerätes am Standort Landeskrankenhaus T sei das Einzugsgebiet unzulässigerweise eingeschränkt worden, da dieses Gerät bei der Beurteilung der Versorgungsqualität nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Intramurale Geräte würden zudem überwiegend von Patienten in Anspruch genommen, die stationär in einer Krankenanstalt aufhältig seien. Weiters sei die EE GmbH hauptsächlich vom Großgeräteplan des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2012 aufgegangen und habe die Belastungen durch den Winter- bzw Schitourismus nicht ausreichend berücksichtigt. Die Wartezeitenerhebung habe ergeben, dass die tolerablen Wartezeiten von 2 Wochen für Nicht-Akut-Patienten und einem Tag bei Akut-Patienten im Großen und Ganzen überschritten würden, was den Bedarf nach dem beantragten Ambulatorium aufzeige.
Weiters sei schon anhand der erfolgten Verdreifachung der MR-Geräte der Bedarf für das beantragte Ambulatorium ersichtlich. Die Ordination des Beschwerdeführers sei aufgrund der Anbindung an die Autobahn und der Parkplatzsituation gegenüber bestehenden und hinkünftigen Standorten besonders verkehrsgünstig gelegen. Auch die Auslastung der bestehenden Leistungsanbieter spreche klar für eine Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch die beantragte private Krankenanstalt. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 15.02.2013 bis 15.02.2014 1711 MR-Untersuchungen ohne Kostenvergütung für die Patienten durchgeführt, auch an dieser hohen Zahl sei ein konkreter Bedarf an dem beantragten Ambulatorium ersichtlich. Der Beschwerdeführer biete insbesondere Herz-MRTs an, die von anderen Anbietern nicht oder kaum durchgeführt würden. Sowohl die Ärztekammer Tirol als auch der Landessanitätsrat würden das Ansuchen des Beschwerdeführers unterstützten.
Die belangte Behörde habe sich mit den Ergebnissen der durchgeführten Bedarfsprüfung sowie mit den Eingaben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt, sondern habe lediglich unter Zugrundelegung des Großgeräteplans der EE GmbH die wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet verneint. Zudem habe die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht abschließend festgestellt, sondern sei offensichtlich nur bemüht gewesen, ein Argument für die Negativfeststellung zu finden.
Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abändern, dass durch die Errichtung des beantragten Ambulatoriums mit dem näher bezeichneten Leistungsangebot eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden könne, in eventu möge es den angefochtenen Bescheid aufheben oder die vorliegende Bescheidbeschwerde dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorlegen.
Aufgrund der Beschwerde erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers neuerlich ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl Nr 32/2011 seien anhängige Verfahren nach der neuen Rechtslage und daher nach den Bestimmungen der §§ 4a ff TirKAG fortzuführen.
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag vom 16.04.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.
Die belangte Behörde hatte in ihrem Verfahren bereits eine Stellungnahme der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.06.2013, eine Stellungnahme der Ärztekammer vom 06.06.2013, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer, eine Stellungnahme der Sozialversicherung der Bauern vom 10.06.2013, ein Gutachten der EE GmbH vom 08.08.2013, eine Stellungnahme des Tiroler Gesundheitsfonds vom 14.10.2013 sowie eine Stellungnahme des Landessanitätsrates vom 28.05.2013 eingeholt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden neuerlich nachstehende Stellungnahmen eingeholt:
Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe GG vom 19.04.2022
Die WKO führt in ihrer Stellungnahme vom 19.04.2022 zusammengefasst aus, dass sich die MRT-Bildgebung seit der Antragstellung des Beschwerdeführers weiterentwickelt habe, insbesondere hätten sich durch eine Verbesserung der Gerätesoftware die Untersuchungszeiten für die Patienten verkürzt. Die intramuralen Geräte würden jeweils zu ca 30% ambulante Untersuchungen durchführen. Zusätzlich seien weitere private MRT-Geräte in Betrieb. Die WKO würde die Bewilligung anderer Ambulatorien im Bereich X bzw W unterstützen, um eine wohnsitznahe Betreuung zu gewährleisten und umweltbelastende Fahrten in den Großraum Z zu vermeiden. Nach Ansicht der WKO sei die Gerätedichte im Großraum Z deutlich höher, da sich der Einwohnerrichtwert auf 40.000/Einwohner pro MRT verringert habe. Daher werde der Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt.
Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse vom 21.04.2022
Die ÖGK führt in ihrer Stellungnahme auf das wesentliche zusammengefasst aus, dass derzeit durch die im intramuralen und extramuralen Bereich betriebenen Geräte ein Einwohnerrichtwert von 42.000 Einwohnern (inkl Gäste) erreicht werde, welcher den im ÖSG 2017 ausgewiesenen Richtwert deutlich unterschreite. Die Wartezeit auf reguläre Termine betrage bei den extramuralen Leistungsanbietern 15 bis 20 Tage, Akutfälle würden innerhalb von 1 bis 2 Tagen untersucht. In Österreich seien im Jahr 2019 im Durchschnitt 10.300 Kontakte pro MR-Gerät abgerechnet worden, in Tirol sei der Wert im selben Jahr um 4,3% (9.860 Untersuchungen) unter dem Durchschnitt gelegen. Die ÖGK erachte daher keinen Bedarf für ein weiteres MRT-Gerät als gegeben. Eine Statistik der OECD weise in Österreich im internationalen Vergleich eine hohe Kapazitätsdichte und die höchste Inanspruchnahme bei MR-Untersuchungen aus.
Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 25.04.2022
Die SVS teilte mit, sich vollinhaltlich der Stellungnahme der ÖGK anzuschließen.
Stellungnahme der Ärztekammer für Tirol vom 11.05.2022 (ergänzt am 22.06.2022)
Die Ärztekammer teilte unter Verweis auf eine Befragung ihrer Bezirksärztevertreter und Referenten mit, dass der Bedarf für ein zusätzliches MRT-Gerät als gegeben erachtet werde. Diese Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 22.06.2022 um eine Anlage über die von Seiten der Ärztekammer durchgeführte Bedarfserhebung ergänzt. Die in der Anlage angeführte Stellungnahme von JJ und KK verneint entgegen der Stellungnahme der Ärztekammer vom 11.05.2022 den Bedarf für ein weiteres MRT-Gerät in Z.
Stellungnahme des Landessanitätsrates vom 14.06.2022
Der Landessanitätsrat sieht unter Verweis auf die mittlerweile großzügigere Indikationsstellung für die Vermeidung von Strahlenbelastung den Bedarf für ein weiteres extramurales MRT-Gerät für gegeben.
II.Sachverhalt:
Das Leistungsangebot des verfahrensgegenständlichen Ambulatoriums stellt sich laut Antrag vom 30.01.2003 wie folgt dar:
a)MRT-Untersuchungen aller Gelenke und Knochen des Körpers
b)Gelenksuntersuchungen mittels MRT-Arthrographie
c)Hirn-, Rückenmark- und Nervendarstellung zur Feststellung von tumorösen, ischämischen, inflammatorischen, dysplastischen und traumatischen Veränderungen; dabei Anwendung auch von Diffusions- und Perfusionstechniken
d)MR-Mammographien zur ergänzenden Neoplasiediagnostik
e)Darstellung von pathologischen Veränderungen des Blut bildenden Knochenmarks
f)Organdiagnostik von Leber, Milz, Lymphknoten und Bauchspeicheldrüse
g)Dünndarm-Darm-MRT
h)MR-Cholangiographien
i)MR-Myelographien
j)ergänzende Diagnostik insbesondere bei Herzrhythmusstörungen, Herzanatomie, Herzfunktionsbeurteilung, pathologische Herzmuskelveränderungen, Schlagvolumenbestimmung, Mangeldurchblutung des Herzmuskels etc.
k)Gefäßerkrankungen der großen, mittleren und peripheren Arterien, Schlaganfall- und Infarktvorbeugung, behandelbare Ursachen von Bluthochdruck
l)Kontrastmittel – „First Pass“ – Angiographien der Kopf-Halsarterien, der Nierenarterien und/oder der Becken-Beinarterien
m)Hochauflösungs-MRT im Hals-Nasen-Ohrenbereich und der Augen
n)spezielle neurologische Untersuchungen wie Spektroskopie, neurofunktionelle Analysen sowie hochqualitative Diffusions- und Perfusionsbildgebung.
Das 1,5 LL-MRT System der Firma MM wurde im Jänner 2021 durch ein neues 1,5 LL-MRT-System, Type „NN“, ausgetauscht. Durch das neue Gerät sind nun zusätzliche Untersuchungen, wie die Bestimmung des Wassergehalts des Herzmuskels, möglich, jedoch hat sich das Leistungsangebot dadurch nicht verändert.
Das verfahrensgegenständliche private Ambulatorium wird bereits betrieben.
Für das beantragte Ambulatorium besteht keine Plankonformität, es wird jedoch im Ist-Stand der vorhandenen MRT-Geräte im Großgeräteplan ausgewiesen.
Das Einzugsgebiet wurde anhand der im ÖSG 2017 vorgegebenen Erreichbarkeitsfrist sowie anhand von Kontakten bzw Aufenthalten bei einem Vertragsinstitut bzw einer Kostenstelle einer Krankenanstalt im Zusammenhang mit einer dokumentierten MR-Leistung ermittelt und umfasst für das beantragte Ambulatorium die 63 Tiroler Gemeinden:
„Im Original erfolgt eine Auflistung mehrerer Gemeinden“.
Der Standort des beantragten Ambulatoriums ist verkehrsmäßig gut erschlossen. Das Ambulatorium liegt in der Nähe der Bahnhöfe Z-V und Z-U und ist auch vom Zer Hauptbahnhof aus gut erreichbar. Weiters wird die in unmittelbarer Nähe liegende Haltestelle „Adresse 3“ von Stadtbussen (Linien *** und ***) sowie Regionalbussen (Linien ***, ***, *, ,) angefahren. Die Anbindung für den Individualverkehr ist durch die Nähe zu einer Aus- bzw Auffahrt der A ebenfalls gut und es sind (gebührenpflichtige) Parkmöglichkeiten vorhanden.
5. Inanspruchnahmeverhalten, Auslastung und Belastung von bestehenden Leistungsanbietern:
Wohnbevölkerung:
Der beantragte Standort Adresse 4, **** Z liegt in einer Stadtregion, die sich aus dem urbanen Zentrum sowie einer Außenzone zusammensetzt. Im Einzugsgebiet wohnen Stand Jahresbeginn 2022 316.447 Personen. Bis 2030 wird ein Bevölkerungsanstieg im Einzugsgebiet um 5,2% auf 332.988 Personen erwartet, wobei die Gruppe der Einwohnerinnen und Einwohner über 45 Jahre, die typischerweise mehr MRT-Untersuchungen in Anspruch nimmt, im Einzugsgebiet mit 9,3% stärker wächst als die Gesamtbevölkerung.
Inanspruchnahme quellbezogen:
Die Bevölkerung im Einzugsgebiet hat im Jahr 2019 rund 40.800 MR-Untersuchungen in Anspruch genommen. Pro 1000 EW und Jahr entfallen 12,7 Untersuchungen auf den Bereich Stationär (Akut-KA), 40,1 auf den Bereich Spitalsambulant (Akut-KA) und 79,7 auf den Bereich Extramural ambulant. Insgesamt beträgt die Inanspruchnahme von MR-Untersuchungen pro 1.000 Einwohner im Jahr 2019 ambulant 119,8 Untersuchungen, über alle Leistungsbereiche gesamt 132,5 Untersuchungen. Im Vergleich mit Tirol und Österreich ist die Inanspruchnahme von MR-Untersuchungen durch die Wohnbevölkerung im ermittelten Einzugsgebiet sowohl im ambulanten Bereich als auch über alle Leistungsbereiche betrachtet höher.
Auslastung:
Im Jahr 2019 wurden an den 9 plankonformen MR-Geräten im Einzugsgebiet rund 51.200 MR-Untersuchungen durchgeführt. Die Differenz zur quellbezogenen Inanspruchnahme von 10.400 Untersuchungen ist durch ausländische und inländische Gastpatientinnen und -patienten aus anderen Bundesländern bedingt.
Belastung:
Die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilten Wartezeiten für Vertragsinstitute in Z betrugen im Oktober 2021 2 bis 4 Wochen.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Stand 19.04.2022 Wartezeiten bei extramuralen Leistungsanbietern für Akutfälle von 1 bis 2 Tagen, sonst 15 bis 20 Tage mitgeteilt.
Die von der verfahrensleitenden Richterin erhobenen Wartezeiten mit Stand Juni 2022 (bzw März 2022 soweit ausgewiesen) im Einzugsgebiet lauten wie folgt:
Einrichtung
Wartezeit Akut-Patient
Wartezeit Nicht-Aktupatient
Landeskrankenhaus Z
Notfälle am selben Tag
Derzeit keine Termine für Personen mit Überweisung
Landeskrankenhaus T
Notfälle sofort
Nächster freier Termin für Personen mit Überweisung in der letzten Augustwoche
Sanatorium S
1 bis 2 Arbeitstage
15 Tage (März 2022 15 Tage)
OO – Computer Tomographie Z
Maximal 2 Tage
20 Arbeitstage (März 2022 21 Arbeitstage)
PP
Akutfälle deutlich kürzer
22 Tage (März 2022 19 Arbeitstage)
Die Wartezeiten betragen daher im Einzugsgebiet für Akut-Patienten 1 bis 2 Tage und für Nicht-Akut-Patienten 15 bis 22 Tage.
6. Entwicklungstendenzen in der Medizin:
Die Entwicklungen im Bereich der MR-Untersuchungen steigen tendenziell leicht an, gleichzeitig ist jedoch aufgrund des technischen Fortschrittes eine bessere Bildqualität mit moderneren Geräten erzielbar bzw können die Messzeiten stark verkürzt werden.
Die Voraussetzungen dafür, dass durch das beantragte Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdeschriftsatz und den seitens des Landesverwaltungsgerichts eingeholten Stellungnahmen.
Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30.01.2003 enthielt eine Beschreibung des Leistungsangebotes. Mit Schreiben vom 09.04.2004 wurde ein Typenwechsel des MRT-Systems bekannt gegeben und zusätzliche Untersuchungsmöglichkeiten angeführt. Mit E-Mail vom 10.05.2004 hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass der Systemwechsel aufgrund von Lieferschwierigkeiten nicht möglich sei. Im Jänner 2021 wurde das MRT-Gerät des Beschwerdeführers gegen ein moderneres Gerät ausgetauscht und mit 01.02.2021 in Betrieb genommen. Eine Nachfrage beim Hersteller des Gerätes hat ergeben, dass mit dem neuen MRT-Gerät zusätzliche Untersuchungen möglich sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass durch den Gerätetausch das eine Anpassung an den Stand der Technik vorgenommen wurde.
Die EE GmbH hat am 02.05.2022 ein Gutachten zum geplanten Ambulatorium erstattet; dieses Gutachten wurde auch in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 vom Sachverständigen DD erläutert. In diesem Gutachten ist die EE GmbH zum Ergebnis gelangt, dass das geplante Ambulatorium keine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet darstellt. Im Gutachten wurde das Einzugsgebiet nachvollziehbar in zwei Schritten ermittelt. In einem ersten Schritt wurde das planungsmäßige Einzugsgebiet festgestellt, das jene Gemeinden umfasst, für die der MR-Standort unter Berücksichtigung der konkurrierenden Leistungsanbieter-Standorte der nächstgelegene und innerhalb von 45‘ erreichbar ist. In einem zweiten Schritt wurden noch jene Gemeinden dem Einzugsgebiet zugeordnet, die dem Leistungsanbieter-Standort nach dem Prinzip des überwiegenden Anteils an versorgten Patienten (zB 501 von 1000 Untersuchungen an einem Standort) zuzuordnen sind. Auch durch diesen zweiten Schritt wurde das Einzugsgebiet nicht um Gemeinden aus den Bezirken R, Q und P erweitert, aus denen laut einer mit Schriftsatz vom 07.06.2022 vorgelegten Auswertung des Beschwerdeführers Patienten sein Ambulatorium aufsuchen. Diese Auswertung umfasst jedoch alle Patienten, die Untersuchungen im Ambulatorium des Beschwerdeführers in Anspruch genommen haben und nicht bloß jene, die MR-Untersuchungen in Anspruch genommen haben. Auch wenn einzelne Patienten aus außerhalb des Einzugsgebietes liegenden Gemeinden das Ambulatorium des Beschwerdeführers in Z für eine MR-Untersuchung aufsuchen mögen, ist dies nicht geeignet, das vom Sachverständigen schlüssig ermittelte Einzugsgebiet und die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen als unrichtig anzusehen. Einzig wurden im Gutachten die Gemeinden O, N und M trotz ihrer mit 01.01.2022 erfolgten Zusammenlegung noch gesondert ausgewiesen, weshalb das Einzugsgebiet nicht 65 Gemeinden sondern 63 Gemeinden umfasst.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass zwar Deutsche und Italiener, die MRT-Leistungen in Anspruch nehmen, nach dieser Methode nicht für das Einzugsgebiet und den Einwohnerrichtwert berücksichtigt wurden, der Tourismusfaktor jedoch auch für ein Sportbundesland wie Tirol großzügig sei (Mehrbedarf von 1,5 bis 2 Geräten) und hat dies auch anhand der zur Inanspruchnahme ermittelten Zahlen begründet. Tabelle 4 im Gutachten weist etwa ein Verhältnis von 119,8 MR-Untersuchungen pro 1.000 Einwohner im Einzugsgebiet zu 104,3 Untersuchungen pro 1.000 Einwohner in Österreich aus. Weiters hat der Sachverständige schlüssig ausgeführt, dass es sich bei MRT-Untersuchungen mit Ausnahme von Notfällen um geplante Untersuchungen handle, die man üblicherweise nicht im Urlaub einplant. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das ermittelte Einwohneräquivalent müsse angesichts der vielen Sportunfälle und der zu versorgenden Südtiroler deutlich höher sein, kann vor diesem Hintergrund und auch angesichts des vom Sachverständigen dargelegten Umstandes, dass Notfall-MR-Geräte in Schockräumen nicht Teil des Großgeräteplans sind und bei der Erhebung der Daten gar nicht berücksichtigt werden, nicht nachvollzogen werden.
Die Feststellungen zum Inanspruchnahmeverhalten und zur Auslastung der bestehenden Leistungsanbieter basieren auch auf dem schlüssigen Gutachten der EE GmbH und den in der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstatteten Ausführungen. Der Sachverständige hat anhand von in einer Datenbank erfassten Kontakten bzw Aufenthalten bei Vertragsinstituten in Zusammenhang mit einer MR-Leistung aufgezeigt, dass die Versorgungslage mit MR-Untersuchungen im Einzugsgebiet sehr gut ist, da eine überdurchschnittliche Inanspruchnahme von MR-Untersuchungen dokumentiert ist, ohne dass es einen Hinweis darauf gibt, dass die Bevölkerung im Einzugsgebiet kränker ist als die Bevölkerung Tirols bzw Restösterreichs. Weiters hat der Sachverständige die Daten schlüssig mit dem in Tirol vorhandenen Mix aus Geräten in Krankenhäusern und extramuralen Geräten in Beziehung gesetzt und erläutert, dass die extramuralen Geräte vielfach versorgungswirksamer sind und daher auch keine Unterversorgung an dem Umstand, dass im Landeskrankenhaus Z keine Termine vergeben werden, festgemacht werden kann.
Die für die Feststellungen zur Belastung der bestehenden Leistungsanbieter maßgeblichen Wartezeiten hat die verfahrensleitende Richterin selbst anhand der vereinbarungsgemäß auf der Internetseite der Anbieter veröffentlichten Daten, Anrufe bzw durch Nachfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ermittelt und mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erörtert. Auch die ÖGK hat in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2022 Wartezeiten bei extramuralen Leistungsanbietern mitgeteilt. Ergänzend wurde um die Übermittlung von Daten über Ansuchen um Erstattung von MR-Untersuchungen bei privaten Leistungsanbietern ersucht, jedoch verfügt die ÖGK über keine derartigen Daten und auch die Abteilung Kranken- und Unfallfürsorge beim Amt der Tiroler Landesregierung hat mitgeteilt, dass keine Aufzeichnungen darüber geführt werden, bei welchen Instituten Leistungen für MR-Untersuchungen erstattet werden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt, dass die Wartezeiten für Akut-Patienten auf eine gute Versorgungslage hinweisen. Die Wartezeiten für Nicht-Akut-Patienten befänden sich zwar an der Obergrenze, jedoch noch im Rahmen der zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Wirtschaftskammer als Vertretung der privaten Ambulatorien geschlossenen Vereinbarung und seien daher ausreichend. Die von der Ärztekammer für Tirol durchgeführte Bedarfserhebung, die mit Schreiben vom 22.06.2022 übermittelt wurde, ist sehr unspezifisch und nennt als Zeitraum lediglich „2022“. QQ spricht lediglich von „langen Wartezeiten“, ohne eine konkrete Tages- oder Wochenzahl zu nennen, RR nennt als einzige eine Wartezeit von „für gewöhnlich 4 Wochen“. TT sieht ebenfalls einen Bedarf aufgrund von „sehr langen“ Wartezeiten gegeben, spricht aber auch davon, dass die Wartezeit auf unter 14 Tage verkürzt werden solle. Die Stellungnahme von JJ und KK zeigt auf, dass durch den technischen Fortschritt Untersuchungszeiten teils drastisch verkürzt werden konnten. Weiters kritisieren sie die Tarifpolitik der österreichischen Sozialversicherungsträger in der Vergangenheit, räumen aber gleichzeitig ein, dass nach Änderung dieser Politik die Wartezeit auf die vertraglich vereinbarten Zeiträume verkürzt wurde. Zusammenfassend sehen die beiden Vertreter der Fachgruppe Radiologie der Ärztekammer keinen Bedarf für ein weiteres MRT-Gerät in Z, weshalb die Stellungnahme der Ärztekammer, insbesondere aufgrund der am 11.06.2022 nachträglich übermittelten Anlage, nicht geeignet ist, die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dem Hinweis von QQ auf die Vermeidung von „Leid und Kosten“ für Patienten sind die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der Wartezeitensituation zwischen dem subjektiven Bedarf, dh dem Wunsch der Patienten nach einer schnellen Untersuchung und dem objektiven Bedarf, zB gemessen an der Prävalenz von Erkrankungen oder am Inanspruchnahmeverhalten, zu unterscheiden ist. Mangels valider Daten für die Feststellung des subjektiven Bedarfs ist alleine der messbare objektive Bedarf für die Beurteilung maßgeblich. Daher ist der pauschale Verweis auf „Leid und Kosten“ bzw „lange Wartezeiten“ ebenfalls nicht geeignet, die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Landessanitätsrates, der allein aufgrund der großzügigeren Indikationsstellung um Strahlenbelastung zu vermeiden einen Bedarf an einem weiteren extramuralen MR-Gerät als gegeben erachtet.
Die Feststellungen zur Wohnbevölkerung, Verkehrsanbindung sowie zu den Entwicklungstendenzen in der Medizin basieren auf den unwidersprochenen Ausführungen im Gutachten der EE GmbH bzw auf den auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlichten demografischen Daten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes (Tir KAG), LGBl Nr 5/1958 in der Fassung (idF) LGBl Nr 151/2019 (§§ 4a und 4b), lauten samt Überschriften (auszugsweise) wie folgt:
(1) Die Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Errichtungsbewilligung). Um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich anzusuchen.
(2) Im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung sind die Bezeichnung der Krankenanstalt, der Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Samstagen, Sonntagen und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) und allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der EE GmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung ist der Landessanitätsrat zu hören. Der Landessanitätsrat hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten abzugeben.
(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen
(1) Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist, soweit in den Abs. 4 und 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn:
(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:
(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.
[…]
(4) Sollen im selbstständigen Ambulatorium nach dem vorgesehenen Leistungsangebot ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden, so müssen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 nicht vorliegen. Die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
(5) In der Errichtungsbewilligung sind, ausgenommen im Fall der Abs. 3c und 4, im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und gegebenenfalls die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen festzulegen.
(6) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies
(7) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium eines Kranken-versicherungsträgers ist zu erteilen, wenn
(8) Die Landesregierung hat nach der Erteilung der Errichtungsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.
(9) Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.“
V.Erwägungen:
Das verfahrensgegenständliche Ambulatorium Bedarf einer Errichtungsbewilligung nach § 4a Abs 1 TirKAG. Der Beschwerdeführer hat den Antrag gestellt, über die Frage, ob durch das selbständige Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebietes erreicht werden kann, gesondert zu entscheiden.
Die Tiroler Landesregierung hat mit der durch den Vorlageantrag vom 16.04.2014 bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 den Antrag gemäß § 4b Abs 9 TirKAG, über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4b Abs 2 lit a TirKAG gesondert zu entscheiden, abgewiesen.
Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind nach § 4b Abs 3 TirKAG ausgehend von den Planungsergebnissen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol die örtlichen Verhältnisse, die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten, die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und Entwicklungstendenzen in der Medizin zu berücksichtigen.
1. Plankonformität des Vorhabens
Im bundesweiten Großgeräteplan des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 in der Fassung vom 22.10.2021 sind 18 Magnetresonanztomographen vorgesehen, der IST-Stand weist jedoch 26 Geräte, darunter auch das verfahrensgegenständliche MRT-Gerät, aus. Für das beantragte MRT besteht daher keine Plankonformität. Das verfahrensgegenständliche MR-Gerät am Standort Z liegt in der VR 71 - Tirol Zentralraum. Das Einwohnerrichtwert-Intervall für MR-Geräte beträgt gemäß ÖSG 2017 70.000 bis 90.000 Einwohner je Gerät, somit wären für die VR 71 4,4 bis 5,7 MR-Geräte vorgesehen, derzeit sind jedoch bereits 11 plankonforme Geräte vorhanden. Mit derzeit 36.000 Einwohnern je MRT-Gerät (tirolweit 42.000 Einwohner) wird die untere Grenze des Einwohnerrichtwertes deutlich unterschritten. Durch die Berücksichtigung von Pendlern und Touristen bzw Gastpatientinnen erhöht sich der Einwohnerrichtwert pro Gerät zwar auf 43.000 Einwohner pro Gerät (tirolweit 50.000 Einwohner), liegt aber dennoch deutlich unter dem im Plan vorgesehenen Einwohnerrichtwert. Der Erreichbarkeitsrichtwert im Plan definiert 45‘ als Erreichbarkeitsfrist, 98,1% der Wohnbevölkerung Tirols kann derzeit ein MR-Gerät binnen 45‘ erreichen.
Ausgehend von dem im ÖSG 2017 definierten Erreichbarkeitsrichtwert von 45‘ ergibt sich ein Einzugsgebiet von 36 Gemeinden, für die Z der nächstgelegene MR-Standort ist. Für die Wohnbevölkerung dieser Gemeinden ist Z innerhalb von 45‘ Reisezeit erreichbar. Das tatsächliche Einzugsgebiet umfasst jedoch auch jene Gemeinden, die einem Leistungsanbieterstandort nach dem Prinzip des überwiegenden Anteils an versorgten Patientinnen/Patienten zuzuordnen sind, dh Gemeinden, in denen über 50% an ambulanten MRT-Untersuchungen in Z durchgeführt wurden, wurden dem Einzugsgebiet hinzugerechnet, weshalb dieses um weitere 27 Gemeinden ergänzt wurde. Das Einzugsgebiet umfasst daher 63 Tiroler Gemeinden. Die Größe des Einzugsgebietes hängt auch wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen wie etwa allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen das Einzugsgebiet kleiner ist als bei nicht so häufig in Anspruch genommenen Facharztleistungen (s VwGH 21.11.2013, 2012/11/0026; 19.06.2007, 2004/11/0079). MRT-Untersuchungen, wie sie das Leistungsangebot des Beschwerdeführers umfasst, gehören nicht zu jenen Leistungen, die von Patienten häufig bzw regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Dem MR-Standort Z kommt aufgrund der hohen Anzahl an vorhandenen MR-Geräten (5 MR-Geräte in Krankenhäusern, 3 extramurale Geräte einschließlich jenem im Sanatorium S, das aufgrund von Kassenverträgen überwiegend extramural versorgungswirksam ist) eine viel höhere Versorgungskraft im Vergleich zu dem nahe gelegenen Standort T zu.
3. Zu den örtlichen Verhältnissen
Der beantragte Standort und das dazugehörige Einzugsgebiet ist als Stadtregion und aufgrund der hohen Bevölkerungszahl als „urbanes Großzentrum“ zu qualifizieren, wobei die Besiedelungsdichte im Umland abnimmt. Die Einwohneranzahl des Einzugsgebietes wird laut Bevölkerungsprognose der Statistik Austria bis zum Jahr 2030 um 5,2% ansteigen. Die Bevölkerungsgruppe der über 45-jährigen wird mit prognostizierten 9,3% bis 2030 stärker wachsen als die Gesamtbevölkerung, was in Anbetracht des Umstandes, dass in dieser Bevölkerungsgruppe die Inanspruchnahme von MR-Untersuchungen um das 2,4-fache höher ist als in der Altersgruppe darunter, einem rechnerischen Bedarf von 0,45 MR-Geräten entspricht. Dieser Mehrbedarf wird bereits jetzt mit den im ÖSG 2017 vorgesehenen Geräten abgedeckt, weshalb auch aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das geplante Ambulatorium angenommen werden kann.
4. Zu den für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen
Der beantragte Standort ist verkehrsmäßig durch in der Nähe liegende Bahnhöfe, Stadt- und Regionalbushaltestellen sowie die Nähe zu einer Autobahnauffahrt gut erschlossen. Auch die im ÖSG 2017 vorgesehenen MR-Geräte in Krankenanstalten und die extramuralen Geräte verfügen ebenfalls über eine verkehrstechnisch gute Anbindung sowohl durch den öffentlichen als auch für den Individualverkehr. Eine Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet lässt sich daher auch nicht an der besonders günstigen verkehrstechnischen Anbindung des geplanten Ambulatoriums festmachen.
5. Inanspruchnahmeverhalten und Auslastung bestehender Leistungsanbieter
Auch das Inanspruchnahmeverhalten und die Belastung von bestehenden Leistungsanbietern geben keinen Hinweis darauf, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Ambulatorium eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann:
Im Jahr 2019 hat die Bevölkerung im Einzugsgebiet rund um Z ca 40.800 MR-Untersuchungen in Anspruch genommen. Das quellbezogene Inanspruchnahmeverhalten der Wohnbevölkerung unterscheidet sich von dem der österreichischen Bevölkerung durch eine etwas niedrigere Anzahl an MR-Untersuchungen im stationären und extramuralen Bereich und einer etwas höheren Anzahl im spitalsambulanten Bereich. Über den gesamten ambulanten Bereich ist die Inanspruchnahme von MR-Untersuchungen durch die Wohnbevölkerung im ermittelten Einzugsgebiet im Vergleich zu Tirol (+7,3%) bzw Österreich (+8,7%) höher; dies ist ein Indiz, dass die Wohnbevölkerung in und um Z überdurchschnittlich in Bezug auf Bezug auf MR-Untersuchungen versorgt ist, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet kränker ist als im Rest Tirols bzw Österreichs. Auch über alle Leistungsbereiche betrachtet ist die Inanspruchnahme im Einzugsgebiet im regionalen Bereich höher. Vor diesem Hintergrund ist von einer ausreichenden bzw sogar überdurchschnittlichen Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet auszugehen.
Die zielbezogene Analyse des Inanspruchnahmeverhaltens der bestehenden Leistungsanbieter weist gegenüber der quellbezogenen Analyse ein Plus von 10.400 Untersuchungen im Einzugsgebiet aus. Die höhere zielbezogene Auslastung ist durch in- und ausländische Gastpatienten bedingt, ein weiterer Faktor ist die überregionale Versorgungswirkung des Ä.ö. Landeskrankenhauses – Universitätskliniken Z, da etwa ein Drittel der Personen, die dort eine MR-Untersuchung erhalten, nicht aus dem Einzugsgebiet stammen. Verglichen mit MR-Untersuchungen in Österreich unterscheidet sich die zielbezogene Inanspruchnahme der Leistungsanbieter im Einzugsgebiet durch eine höhere Anzahl an MR-Untersuchungen pro intramuralem MR-Gerät (+ 28,4%) und einer niedrigeren Auslastung extramuraler MR-Geräte (-18,5%). Diese im Vergleich zu Österreich überdurchschnittliche Anzahl an spitalsambulanten MR-Untersuchungen ist jedoch ein Charakteristikum für die MR-Versorgungssituation in Tirol, wo – im Unterschied zu anderen Bundesländern – verstärkt der intramurale Bereich ausgebaut wurde und lässt daher nicht auf eine Verbesserung der Versorgungssituation durch ein weiteres extramurales Ambulatorium bzw Gerät schließen. Zudem werden Notfall-MR-Geräte, wie sie etwa in Schockräumen vorhanden sind und bei Unfällen zum Einsatz kommen, für diese Analyse jedoch nicht berücksichtigt. Die Daten zu Inanspruchnahme und Auslastung der bestehenden Leistungsanbieter lassen daher ebenfalls nicht auf eine Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch das geplante Ambulatorium schließen, da diese eine mindestens ausreichende Versorgung ausweisen.
6. Belastung bestehender Leistungsanbieter
Die Belastung der bestehenden Leistungsanbieter wird insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bedarf im Sinn des Gesetzes zu verneinen, wenn Schmerzpatientinnen und -patienten in der Regel am selben Tag versorgt werden können und in anderen nicht dringenden Fällen ein ausreichendes Behandlungsangebot gegeben ist, wobei eine Wartezeit von etwa zwei Wochen durchaus zumutbar ist und selbst eine Überschreitung des Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage kein der Patientin/dem Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeigt (VwGH 12.12.2000, 2000/11/0121).
Betreffend MR-Untersuchungen wurde 2018 eine Vereinbarung zwischen den Sozialversicherungsträgern und der Wirtschaftskammer als Vertretung der privaten Ambulatorien geschlossen, wonach Untersuchungen binnen 20 Tagen bzw in dringenden Fällen sofort oder binnen längstens drei Tagen erfolgen sollen. Im März und Juni 2022 wurden von der verfahrensleitenden Richterin Wartezeiten erhoben, zusätzlich hat der Dachverband der Sozialversicherungsträger Wartezeiten mit Stand Oktober 2021 übermittelt. Ergebnis dieser Erhebung ist, dass Stand Juni 2022 Notfälle sofort bzw längstens binnen zwei Arbeitstagen und Nicht-Akutpatienten zwischen 15 und 22 Tagen einen Termin für eine MRT-Untersuchung erhalten (Stand März 2022 15 bis 21 Tage). Die Versorgungslage ist daher für Akutpatienten als den Vorgaben der Vereinbarung bzw der Judikatur entsprechenden, für Nicht-Akutpatienten für im Mittel der Vereinbarung bzw nach den Vorgaben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als zum Teil an der Obergrenze, zum Teil darüber befindlich anzusehen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass längere Messzeiten zu besseren Bildern führen und dass er in seinem Ambulatorium Fehldiagnosen von Kollegen festgestellt hat, ist grundsätzlich schlüssig, jedoch nicht geeignet, eine übermäßige Belastung der bestehenden Leistungsanbieter und in der Folge eine Verbesserung des Versorgungsangebotes durch das beantragte Ambulatorium aufzuzeigen. Dass Fehldiagnosen vorkommen oder beschleunigte Untersuchungen durchgeführt wurden, lässt nicht auf eine grundsätzliche Überlastung sämtlicher Leistungsanbieter schließen bzw darauf, dass sämtliche Untersuchungen bei bestehenden Leistungsanbietern verkürzt und damit in schlechterer Qualität durchgeführt werden. Zudem können modernere Geräte mittlerweile bessere Bilder bei kürzeren Messzeiten erzeugen, was auch die Vertreter der Fachgruppe Radiologie in der Anlage zur Stellungnahme der Ärztekammer aufzeigen. Der Beschwerdeführer hat selbst dargelegt, dass im Diagnosezentrum von UU im Jahr 2021 ein neues MR-Gerät angeschafft wurde. Weiters ist der vom Beschwerdeführer und vom Landessanitätsrat Verweis darauf, dass vermehrt MRT-Untersuchungen stattfinden sollen, um die Strahlenbelastung für den Patienten zu verringern, grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch ebenfalls nicht geeignet, um aufzuzeigen, weshalb diese Untersuchungen angesichts des sehr niedrigen Einwohnerrichtwerts und des teils auf eine Überversorgung schließen lassende Inanspruchnahmeverhaltens nicht schon durch die bestehenden Leistungsanbieter im Einzugsgebiet vorgenommen werden können.
7. Entwicklungstendenzen in der Medizin
Die Entwicklungstendenzen in der Medizin im Bereich der MRT-Untersuchungen vermögen keinen Mehrbedarf an MRT-Geräten zu begründen. Die Jahre 2016 bis 2019 zeigen zwar eine steigende Inanspruchnahme von MRT-Untersuchungen auf, demgegenüber führt die Weiterentwicklung der MRT-System dazu, dass eine bessere Bildqualität erzielt werden kann und die Messzeiten verkürzt werden. Außerdem können durch ein verbessertes Terminmanagement bestehende MR-Kapazitäten optimiert werden. Daher ist auch aufgrund der Entwicklungstendenzen in der Medizin keine wesentliche Verbesserung der Versorgungssituation im Einzugsgebiet durch das verfahrensgegenständliche Ambulatorium zu erwarten.
Die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Ambulatoriums führt nach Prüfung der in § 4b Abs 3 Tir KAG angeführten Kriterien zu keiner Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet. Weder die örtlichen Verhältnisse, die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen noch die Entwicklungstendenzen in der Medizin lassen auf einen Bedarf nach einem zusätzlichen Ambulatorium an diesem Standort und damit auch nicht auf eine Verbesserung der Versorgungssituation im Einzugsgebiet schließen. Das quell- und zielbezogene Inanspruchnahmeverhalten bzw Auslastung der bestehenden Leistungsanbieter im Einzugsgebiet lässt auf eine gute Versorgung der Bevölkerung, bezogen auf ambulante MR-Untersuchungen sogar auf eine überdurchschnittliche Versorgung der Wohnbevölkerung schließen. Der Umstand alleine, dass die Belastung der bestehenden Leistungsanbieter, die insbesondere durch die Wartezeiten abgebildet werden, mit 15 bis 22 Tagen an der Obergrenze des nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässigen Rahmens (etwa zwei Wochen, wobei eine Überschreitung des Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage kein nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit aufzeigt; s VwGH 12.12.2000, 2000/11/0121) liegen bzw diese zT überschreiten ist nicht geeignet, eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet durch das beantragte Ambulatorium in Form eine MR-Gerätes zu begründen.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles anzuwenden.
Gemäß § 76 AVG hat die Partei, die den verfahrensleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen. Als Barauslage gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht war der Sachverhalt zu ergänzen bzw neu festzustellen und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers erforderlich, die EE GmbH mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zu beauftragen. Die dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennoten der EE GmbH für das Gutachten sowie die Teilnahme an der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und durch das Verwaltungsgericht einer Prüfung unterzogen.
Da der Beschwerdeführer den Antrag zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens gestellt hatte, waren ihm spruchgemäß die entstandenen Barauslagen vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand des TirKAG zu klären. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der umfangreichen, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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