LVwG-2021/17/1986-3•LVwG T LVwG-2021/17/1986-3
LVwG-2021/17/1986-3Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2022
Rot-Weiß-Rot-Karte plus<br/>Antragstellung im Inland<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ihrem Antrag entsprechend der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ für die Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 28.04.2021 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bezirkshauptmannschaft Z diesen Antrag ab.
Begründend wurde angeführt, dass laut Email der Polizeidirektion Tirol der rechtmäßige Aufenthalt, gerechnet ab der Einreise der Antragstellerin in das Bundesgebiet am 08.03.2021, am 05.06.2021 enden würde. Laut Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z sei auf Grund des Erhebungsergebnisses davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Dauer des erlaubten visumsfreien Aufenthaltes überschritten habe. Somit sei der Antrag abzuweisen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in der sie zusammengefasst vorbringt wie folgt:
Die Beschwerdeführerin sei durch die Abweisung ihres Antrages in ihrem Recht der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens verletzt. Die Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein akkurates Bild der Sachlage machen zu können. Des Weiteren fehle eine sachliche Begründung, wie die Behörde zu dem angefochtenen Ergebnis gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe den Inlandantrag am 28.04.2021 während ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gestellt und sei dann wieder nach Nordmazedonien gereist. Somit könne keineswegs von einem unrechtmäßigen Aufenthalt gesprochen werden.
Aufgrund der vorgelegten Nachweise sei bescheinigt worden, dass die Beschwerdeführerin einerseits über ein ausreichendes Einkommen und andererseits über eine Unterkunft verfüge. Ihr Ehemann sei für den bisherigen Unterhalt der Antragstellerin in Nordmadezdonien aufgekommen. Die einzige Bezugsperson sei ihr Ehemann. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befinde sich in Österreich.
Somit hätte die Behörde der Antragstellerin eine Niederlassungsbewilligung ausstellen können, weil die Voraussetzungen der Erteilung bereits erfüllt seien. Die Antragstellerin stütze sich zu Recht auf die Bestimmungen des B-VG, insbesondere auf die Bestimmungen des Artikel 6 EMRK und des § 45 Abs 3 AVG. Die belangte Behörde habe nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt in diesem Verwaltungsverfahren vertreten habe können. Ihr sei sowohl das Recht auf rechtliches Gehör, das Recht auf Akteneinsicht als auch das Recht auf Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorenthalten worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereit, sich in die österreichische Bevölkerung voll zu integrieren.
Überdies seien sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörige sind in Österreich polizeilich gemeldet und wohnhaft, und führen ein tatsächliches Familienleben sowie ein schutzwürdiges Privatleben in Österreich. Im Hinblick darauf, dass der Fortbestand des Aufenthalts der Beschwerdeführerin auch zur Wahrung des Familienlebens diene und somit gerechtfertigt schutzwürdig sei, seien weder Verstöße gegen die öffentliche Ordnung noch gegen die öffentliche Sicherheit vorgelegen. Die Begründung des Bescheides müsse überdies erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass der festgestellte Sachverhalt vorliege. Aus der Begründung müsse außerdem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen entsprechen. Zu diesem Zweck sei eben nicht nur anzugeben, welche Ermittlungen durchgeführt bzw. welche Beweismittel herangezogen worden seien und welche tatsächlichen Feststellungen darauf im Einzelnen gegründet hätten. Die Beschwerdeführerin habe alle von der Behörde aufgetragenen, notwendigen Unterlagen zur Vorlage gebracht. Der Bescheid gründe somit auf juristisch und sachlich unvollständigen Ausführungen und verletze somit den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Beschwerdeführerin sei außerdem der Meinung, dass die Behörde nicht einmal bemüht gewesen sei, den Sachverhalt in ihrem gesamten Umfang zu klären. Somit sei die angefochtene Entscheidung in mehrfacher Hinsicht, insbesondere aufgrund einer unvertretbaren Ansicht des Sachbearbeiters und wegen einer denkunmöglichen Anwendung der Gesetze, unrichtig. Die Behörde habe ihre Beweiswürdigung nachvollziehbar zu begründen. Der bloße Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ reiche nach der Rechtsprechung des VwGH nicht aus.
Die Beschwerdeführerin habe den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gestellt, und befinde sich nun während des laufenden Verwaltungsverfahrens in Nordmazedonien. Ihr Ehemann lebe seit mehr als 25 Jahren in Österreich und sei in der hiesigen Bevölkerung voll integriert. Somit hätte die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung unweigerlich zu dem Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 5 NAG nicht vorliegen. Im Ergebnis hätte der ablehnende Bescheid nicht erlassen werden dürfen.
Deswegen stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und in der Sache selbst entscheiden. Eventualiter solle das Gericht den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und zu neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, in den Antrag der Beschwerdeführerin, in die Auszüge des Melderegisters und die Auskünfte der LPD Tirol.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, eine am XX.XX.XXXX geborene, nordmazedonische Staatsbürgerin, hält sich seit dem 01.06.2012 regelmäßig, allerdings nur innerhalb des möglichen gesetzlichen Rahmens, in Österreich auf und verfügt über einen bis 30.11.2030 gültigen mazedonischen Reisepass.
Sie besitzt kein Visum für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet, und ist an der Adresse ihres Ehemannes, CC, in **** Y, Adresse 2 gemeldet. Jener ist ebenfalls nordmazedonischer Staatsangehöriger und hat einen gültigen Aufenthaltstitel.
Die Ehe zwischen den beiden wurde am 24.04.1980 vor dem Standesamt in X geschlossen und ist immer noch aufrecht.
Des Weiteren lebt der gemeinsame Sohn mit seiner Ehefrau und dem Enkelkind in Österreich. Die Beschwerdeführerin wohnt, wenn sie sich in Österreich aufhält, gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren Sohn, dessen Ehefrau und dem Enkel in einem Miethaus in der Adresse 2, **** Y im Ausmaß von 126m2. Der Mietvertrag wurde am 01.10.2020 zwischen dem Vermieter DD und dem Ehemann CC und dem Sohn EE als Hauptmieter geschlossen. Mitvermietet wird ein Teil des Dachbodens, ein Garten mit Terrasse und eine Garage sowie ein Holzlagerraum.
Der monatliche zu bezahlende Mietzins beträgt derzeit € 600,00 wobei die Miete zu 80% vom Sohn der Beschwerdeführerin, somit € 480,00, und 20%, somit € 120,00, vom Ehemann der Beschwerdeführerin getragen wird.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist als Gesellschafter bei der FF OG als Gesellschafter tätig und verdient dort monatlich € 1.946,34.( Siehe Bestätigung vom 22.09.2022 des „GG buchhaltungsbüro“ )
Der Sohn der beiden ist ebenfalls bei der FF OG beschäftigt und verdient dort monatlich € 694,27. Es bestehen keine Kreditschulden. Die Beschwerdeführerin ist bei der SVA durch ihren Ehemann mitversichert.
Mit dem persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten Erstantrag vom 28.04.2021 begehrte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiengemeinschaft).
Wie die von der Behörde eingeholte Auskunft bei der Landespolizeidirektion Tirol, JJ Abteilung aufzeigte, reiste die Beschwerdeführerin am 08.03.2021 aus Nordmazedonien nach Österreich ein. Der visumsfreie Aufenthalt endete mit 05.06.2021.
Die Beschwerdeführerin ist regelmäßig in ihr Heimatland zurückgereist, wobei die Aufenthalte in Österreich zwischen 17 Tage und einen Monat dauerten. Danach erfolgte nach Ablauf von mindestens 3 Monate eine Wiedereinreise von Nordmazedonien ins Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit im Ausland. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin den visumsfreien Aufenthalt im Inland überschritten hat.
Dazu ist auf ein mail der Landespolizeidirektion Tirol vom 21.5.2021 an den Rechtsvertreter zu verweisen, aus welchem hervorgeht, dass der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin festgestellt wurde und kein Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingeleitet wurde.
III.Beweiswürdigung:
Die Geburtsdaten der Beschwerdeführerin bzw die Gültigkeitsdaten des Reisedokuments der Beschwerdeführerin waren dem vorgelegten Verwaltungsakt zu entnehmen. Eine Kopie des Reisepasses liegt dem Verwaltungsakt bei. Die Feststellungen zu den Voraufenthalten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der vom LVwG Tirol eingeholten eidesstaatlichen Erklärung vom 19.05.2021, abgegeben vor dem KK, LPD Tirol.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen stützen sich auf die im Akt der belangten Behörde beiliegenden Urkunden. Die Feststellung zum Bestehen einer gültigen Ehe mit CC ergibt sich aus der Hochzeitsurkunde der Beschwerdeführerin.
Das verfahrensleitende Antragsformular liegt dem vorgelegten Verwaltungsakt bei. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegisters sowie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion Tirol.
Die Behauptungen der belangten Behörde hinsichtlich der Überschreitung des visumsfreien Aufenthalts vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen. Weder wurden von der belangten Behörde diesbezügliche Dokumente und Beweise vorgelegt noch ergeben sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren dahingehende Indizien bzw. Hinweise.
Vielmehr konnte die Beschwerdeführerin glaubhaft durch eine eidesstaatliche Erklärung vor der LPD Tirol dartun, dass sie immer wieder rechtzeitig ausgereicht ist. Auf Nachfrage konnte dies vom KK der LPD mit oben zitiertem Schreiben bestätigt werden.
Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes ergeben sich aus den vorgelegten Auszug der Gewinn- und Verlustrechnung der FF OG. Der Mietvertrag, aus welchem die Dauer des Mietverhältnisses und die Eigenschaften des Mietobjekts hervorgehen, liegt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt bei. Die Mietzinshöhe war dem Mietvertrag zweifelsfrei zu entnehmen. Die Feststellungen zur Aufteilung der Miete zwischen dem Sohn und dem Ehemann der Beschwerdeführerin gründen auf der Auskunft des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Dass der Ehemann keine Kreditschulden aufweist, geht aus einer Auskunft des LL hervor.
Bezüglich des mentalen Gesundheitszustand ergeben sich die Feststellungen aus dem Gutachten der Amtsärztin Dr.in MM.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017 (§§ 3, 11) und BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022BGBl. I Nr. 70/2015 (§ 4), lauten auszugsweise wie folgt:
„Sachliche Zuständigkeit
§ 3
(1) Behörde nach diesem Bundesgesetz ist der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
(3) Wird ein Antrag im Ausland gestellt (§ 22), ist die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig. Gegen die Einstellung eines Verfahrens aus formalen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(4) Strafbehörde in den Fällen des § 77 ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 8) und die Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (§ 9) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 oder
trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen drei Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.
Örtliche Zuständigkeit im Inland
§ 4.
(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.
(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(..)“
V.Erwägungen:
Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ berechtigt zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 17 Abs 1 AuslBG - sie gewährt daher einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Eine weitere arbeitsmarktbehördliche Genehmigung ist während der Dauer dieses Aufenthaltstitels nicht erforderlich.
Der Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ ist vom Fremden persönlich vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland zu stellen (§ 21 Abs 1 NAG). Eine Antragstellung im Inland ist unter den in § 21 Abs 2 und Abs 3 NAG angeführten Voraussetzungen zulässig sowie in den Fällen des § 41a Abs 7 bis Abs 10 NAG. Stellt der Drittstaatsangehörige erstmals den Antrag auf diesen Aufenthaltstitel, hat er grundsätzlich Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (§ 21a Abs 1 NAG). Welche Dokumente und Nachweise bei der Antragstellung der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde (grundsätzlich im Original) vorzulegen sind, ist näher in der Durchführungsverordnung zum NAG geregelt.
§ 11 NAG normiert in Abs 1, unter welchen Voraussetzungen einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe) und in Abs. 2 welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einem Fremden einen Aufenthaltstitel zu erteilen (relative Erteilungsvoraussetzungen). Nach § 24 Abs 4 leg cit ist einem Fremden, der sich auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Aufenthaltstitels in Österreich aufhält, ein weiterer Titel für den gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn nicht mit einer Ausweisung oder einem Aufenthaltsverbot vorgegangen werden kann. Diese Regelung gilt auch in den Fällen des § 25 Abs 3 leg cit.
Die Versagungsgründe finden sich in § 11 Abs 1 leg cit und stellen in den Z 1 bis 3 auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen ab, die gegen den Fremden erlassen wurden, nämlich auf ein inländisches oder ausländisches Aufenthaltsverbot (§ 60 FPG) oder eine Ausweisung (§ 54 FPG), die in den letzten zwölf Monaten erteilt worden ist. Diese Maßnahmen müssen rechtskräftig erlassen worden sein. Ein rechtskräftig durchgesetztes Rückkehrverbot eines Asylwerbers, d.h. wenn dieser bereits außer Landes gebracht wurde, gilt als Aufenthaltsverbot (§ 62 Abs 4 FPG). Diese Bestimmungen gehen davon aus, dass ein Fremder, gegen den eine solche Maßnahme erlassen wurde, während der Zeit des Einreiseverbots – das sich bei der Ausweisung aus § 73 FPG ergibt, wenn dem Fremden keine besondere Bewilligung erteilt wird – ein Aufenthalt nur in Ausnahmefällen ermöglicht werden soll.
In § 11 Abs 1 Z 4 leg cit wird auf eine bestehende Scheinehe oder Scheinadoption abgestellt. Während des Bestehens einer solchen Beziehung kann keine Niederlassung in Österreich begründet werden. Die Scheinehe und die Scheinadoption sind in § 30 NAG näher determiniert; das fremdenpolizeiliche Anschlussstück findet sich in § 60 Abs 2 Z 9 und 10 FPG. Diese Begriffe werden trotz einer gewissen Missverständlichkeit – Ehen und Adoptionen kommen zivilrechtlich nicht nur „scheinbar“, sondern tatsächlich zu Stande – verwendet, da sie die Sachverhalte am besten beschreiben. Eine Scheinehe liegt im vorliegenden Fall zweifelsfrei nicht vor.
In Fällen der Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen ist eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels den in §§ 11 ff NAG genannten Personen zu erteilen bzw kann ihnen eine solche erteilt werden. Hierbei sind vor allem Familienangehörige gemeint. Als Familienangehöriger gelten gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Z 9 NAG die Ehegatten (eingetragene Partner) und die minderjährigen, ledigen Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Auch hier richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden. Der Antrag ist vom Familienangehörigen binnen einem Monat nach Einreise zu stellen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag als rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Niederlassungsbehörde hat über einen derartigen Antrag längstens innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Bezugnehmend auf § 11 Abs 2 Z 1 NAG ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist und sich auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen widerstreiten könnten. Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 1 NAG wird damit erfüllt. Bezüglich Z 2 leg cit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten ihr gegenüber das Recht hat, in seiner Wohnung Unterkunft zu nehmen. Die Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG ist damit Genüge getan und man kann auch im gegenständlichen Fall aufgrund einem 126 m² großen Haus durchaus von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen, auch wenn hierbei zwei Generationen unter einem Dach wohnen. Bezüglich § 11 Abs 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin die Möglichkeit zur Mitversicherung im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung im Sinn des § 7 Abs 1 Z 6 NAG-DV nachweisen kann, womit die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 3 NAG erfüllt wäre. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bei der SVA sozialversichert und besteht somit eine Mitversicherungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin.
Bezüglich § 11 Z 4 iVm Abs 5 NAG ist festzuhalten, dass der Aufenthalt einer Fremden dann zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führt, wenn die Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen gem § 293 ASVG entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert. Insbesondere durch Mitbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmal ein Betrag bis zu der im § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte. Bei einem – wie im vorliegenden Fall – geplanten Haushalt ist unter Berücksichtigung der zu versorgenden Person zu prüfen, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht (siehe dazu VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260).
Ausgehend davon sind im vorliegenden Fall monatliche finanzielle Mittel in der Höhe von € 1.946,34 gegeben.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin muss nachweisen, dass er folgenden Betrag aufbringen kann um den Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten:
1. 625,71 € als Ehegattenrichtsatz. Hinzu kommt die Monatsmiete von
120,00 € ergibt somit einen finanziellen Bedarf von
Von dieser Summe wird der Wert der freien Station in der Höhe von € 309,93 abgezogen, sodass sich eine aufzubringende Summe von
€ 1.435,78 monatlich
ergibt.
Der Ehemann verdient derzeit monatlich € 1.946,34 und liegt somit € 510,56 über der zu erbringenden Summe von € 1.435,78 monatlich.
Und selbst wenn der Wert der freien Station im gegenständlichen Fall nicht dazugerechnet werden kann, weil der Ehemann der BF nur ein Drittel der Miete aufbringen muss, errechnet sich noch ein Plus von € 200,63.
Der Sohn ist bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig, weshalb bei der Berechnung des Einkommens gemäß § 293 ASVG ein Unterhaltsanspruch des Sohnes nicht beachtet wurde.
Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 11 Abs 2 Z 5 NAG ist im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Fall war zu überprüfen, ob im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gem § 11 Abs 3 leg cit NAG ein maßgeblich veränderter Sachverhalt hervorgekommen ist:
Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 leg cit sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 7 leg cit erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen und die strafgerichtliche Unbescholtenheit sind überdies in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diesbezüglich wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 24.04.1980 in aufrechter Ehe mit ihrem Ehemann lebt und dies ein zu berücksichtigender wichtiger Grund nach Art.8 EMRK darstellt.
Auch folgende Aspekte wie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, sind zu berücksichtigen.
Bei dem verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.04.2021 handelt es sich um einen Erstantrag. Gem § 21 Abs 1 NAG wäre die Beschwerdeführerin sohin grundsätzlich zur Antragsstellung bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in Mazedonien verpflichtet gewesen (vgl VfSlg 18.316/2007, keine verfassungsrechtlichen Bedenken einer Auslandsantragstellung). Im Beschwerdefall könnte sich eine Zulässigkeit der Inlandsantragstellung somit einzig aus § 21 Abs 3 NAG ergeben. Zwingende Voraussetzung hiefür ist allerdings das Vorliegen eines begründeten Zusatzantrags des Fremden (vgl VwGH 3.10.2013, 2013/22/0213), der bis zur Erlassung des verfahrensbeendenden Bescheids gestellt werden kann, wobei die Behörde über diese Möglichkeit zu belehren hat. Dass die hier eröffnete Möglichkeit zur Inlandsantragstellung antragsgebunden ist, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 18.517/2008). Eine diesbezügliche Belehrung durch die Behörde konnte im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden bzw. ein diesbezüglicher Antrag wurde durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
In § 21 Abs 2 Z 5 leg cit sollen jene Fälle erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten. Diese Fremden sollen nach der rechtmäßigen Inlandsantragstellung ausreisen und dann im Ausland ihr Verfahren abwarten. Es soll so – in Zusammenschau mit § 21 Abs. 4 – verhindert werden, dass Fremde ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch das Stellen eines Antrags nach diesem Bundesgesetz über den Zeitraum, der von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen ist, hinaus legalisieren. Das Risiko einer nicht fristgerechten Entscheidung der Behörde soll, insbesondere bei später Antragstellung, beim Fremden liegen. Nach der Antragstellung ist die Beschwerdeführerin ausgereist und wartet nun in Nordmazedonien. Die Behauptung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe ihre Aufenthaltszeit in Österreich überschritten, kann nicht feststellt werden. Aufgrund des bereits festgestellten Sachverhaltes vermochten die Aussagen sowie die vorgelegten Urkunden der Beschwerdeführerin zu überzeugen. Von einer Überschreitung liegt somit nicht vor, wodurch sie keinen Verstoß gegen § 21 Abs 2 Z 5 NAG begangen hat.
Die Beschwerdeführerin spricht kein Deutsch. Gemäß § 21a Abs 1 iVm § 8 Abs 1 Z 2 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dies kann gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG allerdings unterbleiben, wenn es ihnen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dies hat die Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.
Zwecks Prüfung des Vorliegens der in § 21a Abs 4 Z 2 NAG genannten Voraussetzungen holte die Behörde ein amtsärztliches Gutachten ein. Dieses ergab, dass die Beschwerdeführerin an schweren Konzentrationsmängeln, starke Kopfschmerzen, starken Verlust- und Angstzuständen leidet. Es handelt sich hierbei um eine dauerhafte Beeinträchtigung, welche nicht therapierbar ist. Die Beschwerdeführerin hat die Grundschule besucht, weitere Schulbesuche gab es nicht. Die Beschwerdeführerin war Zeit ihres Lebens Hausfrau und Mutter. Sie ist somit aufgrund ihrer psychischen Verfassung und ihrem Bildungsniveau nicht in der Lage, die Integrationsvereinbarung betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen zu erfüllen. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG liegt somit im vorliegenden Fall jedenfalls vor. Des Weiteren gäbe es, wäre § 21a Abs 4 Z 2 NAG nicht zugetroffen, eine weitere, in § 21a Abs 5 Z 2 NAG normierte Ausnahme, welche die Ausnahme im Sinne der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK, wie der Verweis in § 11 Abs 3 leg cit darlegt, konstituiert. Eine diesbezügliche Erläuterung konnte aufgrund der Abwendbarkeit des § 21a Abs 4 Z 2 NAG unterbleiben.
Die Bindung der Beschwerdeführerin an ihren in Österreich aufhältigen Ehemann hat eine große Bedeutung im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK. Die Ehe wurde am 24.04.1980 vor dem Standesamt in X geschlossen und ist immer noch aufrecht. Die Wohnverhältnisse sind der Gestalt, dass das Ehepaar zwar nicht großzügig, da sie auch mit ihrem Sohn und dessen Familie die Wohnung bewohnt, aber doch zusammenlebt. Der Ehemann erzielt ein ausreichendes Einkommen und kam auch bisher für den Unterhalt seiner Ehefrau auf. Es ist im gegenständlichen Fall somit davon auszugehen, dass der Ehemann genug verdient, um zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist voll integriert und auch die Beschwerdeführerin möchte sich in die Gesellschaft integrieren. Es ist schwer zumutbar für die Ehegattin im Alter von 63 sich in Nordmazedonien aufzuhalten und dort zu leben, insbesondere da sie auch unter großen Verlustängsten bezüglich der Beziehung und Bindung zu ihrem Mann und ihrem Sohn leidet.
Was § 11 Abs 2 NAG 2005 betrifft, so ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen wiederstreitet.
Betreffend die monierte Begründung des Bescheides der belangten Behörde durch die Beschwerdeführerin, ist anzumerken, dass ein Bescheid einer Behörde gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen ist. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Da die Begründung keine normative Wirkung entfaltet, verletzt eine fehlerhafte Begründung die Rechte der Beschwerdeführerin nicht. Auch wenn die Rechte der Beschwerdeführerin nicht tangiert wurden, so war die Kohärenz und Nachvollziehbarkeit der Begründung im Bescheid durchaus marginal. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften lagen nach Ansicht des Gerichts keine vor, somit wurde die Beschwerdeführerin nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.
Die Antragstellung im Inland der Beschwerdeführerin war von der Ausnahme des § 11 Abs 3 NAG iVm § 21 Abs 3 NAG umfasst und damit rechtmäßig, weshalb der abweisende Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig war. Der dagegen gerichteten Beschwerde war somit Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid war aufzuheben, und der Beschwerdeführerin den befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der Dauer von 12 Monaten zu verleihen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Es handelt sich beim vorliegenden Fall um eine reine Rechtsfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 11 NAG erfüllt. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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