LVwG T LVwG-2022/33/2038-1

LVwG-2022/33/2038-1Tribunal Administrativo Regional29 de set. de 2022

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Regest

Ausnahme von der Genehmigungspflicht<br/>Rechtserwerb an landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken<br/>

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/33/2038-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.33.2038.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde von 1. Herrn AA und 2. Herrn BB, beide vertreten durch CC Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.07.2022, ZL ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch als maßgebliche Rechtsgrundlage zusätzlich § 5 lit d TGVG 1996 anzuführen ist.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Kaufvertrag vom 11.06.2021 bzw 22.03.2022 hat der (nunmehrige) Erstbeschwerdeführer das vom Gst **1, GB ***** X abgetrennte und als „Trennstück 1“ bezeichnete Grundstück mit einer Fläche von 244 m² und das vom Gst **2, GB ***** X abgetrennte und als „Trennstück 2“ bezeichnete Grundstück mit einer Fläche von 56 m2 vom Zweitbeschwerdeführer erworben.

Mit Anzeige gemäß § 23 TGVG 1996 vom 13.05.2022 hat der rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Rechtserwerb unter Anschluss diverser Unterlagen angezeigt und sich zugleich auf eine für ihn gemäß § 5 lit d TGVG 1996 schlagend werdende Ausnahme von der Genehmigungspflicht berufen.

Die Bezirksforstinspektion Y äußerte sich mit Stellungnahme vom 24.05.2022, Zl ***, kritisch zum gegenständlichen Rechtserwerb und führte begründend einen Widerspruch mit § 15 Forstgesetz und § 44 der Tiroler Waldordnung, sowie einen überhöhten Kaufpreis an.

Die Landwirtschaftskammer verwies auf die Stellungnahme der Bezirksforstinspektion.

Mit E-Mail vom 09.06.2022 übermittelte die Gemeinde X die negative Stellungnahme des Ortsraumplanungsbüros vom 07.06.2022. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit einem Widerspruch zu den Zielen nach einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden sowie der bestehenden Möglichkeit des Verlustes von bestehenden Baum- und Gehölzstrukturen und der Veränderung der ökologischen Qualität der Waldrandbereiche.

Die vorstehend angeführten Stellungnahmen wurden dem Erstbeschwerdeführer übermittelt. Eine diesbezügliche Äußerung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2022, Zl ***, dem Erwerb des Trennstückes 1 mit einer Fläche von 244 m² aus GSt **1 GB ***** X und des Trennstückes 2 mit einer Fläche von 56 m2 aus GSt **2 GB ***** X durch Herrn AA gemäß Kaufvertrag vom 11.06.2021 bzw 22.03.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 2, 7 Abs 1 lit a und d und 25 Abs 1 TGVG 1996 versagt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Käufer bereits im Jahr 2020 ein Grundstück erworben habe und der damalige Rechtserwerb bereits unter Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 erfolgt sei.

Dagegen erhoben AA und BB durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 03.08.2022 fristgerecht Beschwerde. In dieser machen sie inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend und bringen im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Nichtanwendung des § 5 lit d TGVG 1996 zu Unrecht erfolgt sei. Im Detail wird im Beschwerdevorbringen hinsichtlich der bisherigen Rechtserwerbe im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe im Jahr 2020 die Liegenschaft EZ ***1, KG ***** X erworben. Im Gutsbestand dieser Liegenschaft EZ ***1 seien damals das Grundstück Nummer **3, bebautes Bauland und das Grundstück Nummer **4, Freiland gewesen. Im August 2020 und Anfang 2021 habe der Erstbeschwerdeführer das bebaute Grundstück Nummer **5 erworben. Dieses sei im Gutsbestand der EZ ***2, KG ***** X, vorgetragen. Dieser Grundbesitz des Erstbeschwerdeführers an Grundstück Nummer **5 sei noch nie unter Anwendung der Bestimmung des § 5 lit d TGVG über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert worden, auch nicht von einem vorherigen Eigentümer. Es handle sich jedoch um eine eigenständige Liegenschaft mit einem eigenständigen Wohnhaus, die von der Liegenschaft EZ ***1 getrennt zu betrachten sei. Der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes **5 könne sich sohin sehr wohl auf die Bestimmung des § 5 lit d TGVG stützen, weil auch alle anderen Tatbestandselemente erfüllt seien (300 m2, unmittelbar an das Eigentum des Erstbeschwerdeführers angrenzend).

Betreffend die Beschwerdegründe führt der Beschwerdeführer in seinem umfangreichen Vorbringen im Wesentlichen zusammengefasst aus, die belangte Behörde setze sich nicht mit § 5 lit d TGVG auseinander, dieser werde im Spruch nicht erwähnt, daraus ergebe sich eine rechtliche Unrichtigkeit des Spruches und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, weil über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nicht im Spruch entschieden worden sei.

Weiters sei die Wortwahl der Behörde, dass die kaufgegenständlichen Trennstücke mit dem Grundstück **5 des Käufers vereinigt werden sollen, unrichtig, da dies eine Änderung der Nutzung impliziere, welche gesetzlich nicht zulässig sei. Die kaufgegenständlichen Trennstücken sollten vielmehr im neuen Grundstück Nummer **6 vereinigt werden und der Liegenschaft EZ ***2, KG ***** X zugeschrieben werden. Zudem treffe es nicht zu, dass beide Trennstücke im Freiland liegen würden und es sich um Waldflächen handle, da lediglich das Grundstück Nummer **1 teilweise als Hochwald/Wirtschaftswald ausgewiesen sei.

Darüber hinaus seien die Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen und der Gemeinde X fachlich nicht begründet und fundiert und es werde von unrichtigen Sachverhalten und bloßen Vermutungen ausgegangen. Es hätte ein Ortsaugenschein in Anwesenheit aller Parteien stattfinden müssen, welcher gezeigt hätte, dass der Kaufgegenstand nicht bzw. nicht nachhaltig bestockt sei.

Weiters seien nach dem Forstgesetz und der Tiroler Waldordnung allenfalls anwendbare Vorschriften und allenfalls nach diesen Gesetzen einzuholende Genehmigungen nicht Gegenstand des Grundverkehrsverfahrens und daher von der Grundverkehrsbehörde nicht zu berücksichtigen.

Die Ausführungen der Raumplanerin, auf welche sich die Gemeinde X in ihrer Stellungnahme stützt, würden darüber hinaus teilweise nicht den Kaufgegenstand betreffen. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der Raumplanerin, dass die Konfiguration des bestehenden Bauplatzes und das Ausmaß von 1.000 m2 sowohl eine Wohnbebauung als auch eine entsprechende Qualität und Ausmaß von Freiflächen am Bauplatz ermöglichen würden und dass daher eine Erweiterung um 300 m2 den Zielen einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden widersprechen würden. Beim gegenständlichen Kaufobjekt handle es sich um einen steilen abschüssigen Hang, der nicht bebaut werden könne, weshalb eine derartig wenig wertvolle Fläche nicht von den Zielen der örtlichen Raumplanung im Sinne einer sparsamen Verwendung von Grund und Boden umfasst sei. Zudem handle es sich bei den Ausführungen der Raumplanerin über eine zu erwartende Nutzungsänderung und den Verlust von bestehenden Baum- und Gehölzstrukturen etc. lediglich um Vermutungen, die ohnehin im Widerspruch zum Gesetz stehen würden. Ein Bescheid könne somit nicht auf Unterstellungen eines künftigen rechtswidrigen Verhaltens gestützt werden.

Abschließend wird ausgeführt, dass die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes dem Ziel der Erhaltung und Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nicht widerspreche. Der Zweitbeschwerdeführer sei Eigentümer des geschlossenen Hofes DD mit einer Gesamtfläche von mehr als 84,87 ha. Im Grundbuch seien Höchstbetragspfandrechte für Banken und den Landeskulturfonds Tirol eingetragen. Der Kaufpreis ermögliche es ihm, Schulden zu tilgen und in seine Landwirtschaft zu investieren. Die veräußerte Fläche entspreche etwa 0,04 % des gesamten Grundbesitzes des Zweitbeschwerdeführers, weshalb ein derart geringes Ausmaß für den Betrieb des Zweitbeschwerdeführers nicht relevant sei.

Mit Schreiben vom 04.08.2022, Zl ***, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 05.08.2022, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.07.2022, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in den Kaufvertrag vom 11.06.2021/22.03.2022 samt angeschlossenem Lageplan und den Grundbuchauszug vom 13.05.2022 zu EZ ***3 KG ***** X, sowie vom 12.05.2022 zu EZ ***2 KG ***** X und die Vermessungsurkunde vom 23.03.2021, Gz ***, den Bescheid vom 25.05.2020, Zl , des Bescheid vom 29.09.2021, Zl *** sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.07.2022, Zl LVwG-.

II.Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr **3 und **4, beide EZ ***1, KG ***** X. Er hat die Grundstücke Nr **3 und **4 mit Kaufvertrag vom 07.05.2020 erworben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, wurde festgestellt, dass der Erwerb des Gst Nr **4 von 117 m² gemäß § 5 lit d TGVG 1996 keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurft hatte.

Mit Kaufvertrag vom 11.062021 bzw. 22.03.2022, erwarb der Erstbeschwerdeführer vom Zweitbeschwerdeführer einen Teil des Gst Nr **1 KG ***** X, konkret das Trennstück 1 mit einer Fläche von 244 m² sowie einen Teil des Gst Nr **2 KG ***** X, konkret das Trennstück 2 mit einer Fläche von 56 m2, welche Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die Trennstücke 1 und 2 sollen im neuen Gst Nr **6 vereinigt werden und dieses soll vom Gutsbestand der EZ ***3 KG ***** X abgeschrieben und der im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Liegenschaft EZ ***2 KG ***** X zugeschrieben werden.

Die kaufgegenständliche Teilfläche grenzt unmittelbar an das Gst Nr **4 KG ***** X, welche im Eigentum des Erstbeschwerdeführers steht, an.

Das Gst **4 liegt im Freiland (Nutzungsart: Gärten). Das Gst **3 ist als Wohngebiet gewidmet. Das Grundstück **1 –somit das gegenständliche Trennstück 1 im Ausmaß von 244 m2 – ist als Freiland (Nutzungsart: Wald und Gewässer) ausgewiesen. Auch das Grundstück **2 – somit das gegenständliche Trennstück 2 im Ausmaß von 56 m2 ist als Freiland (Nutzungsart Landwirtschaft, Wald, Gewässer und Sonstiges) gewidmet.

Es erfolgt eine Nutzung in zumindest einer für Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise.

Durch die Loslösung der Teilfläche von gesamt 300 m² - bestehend aus Trennstück 1 und Trennstück 2 - entsteht ein Grundstück, auf dem die Waldfläche das für die Walderhaltung und für die zweckmäßige Bewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß aus forstfachlicher Sicht unterschreitet.

Mit Bescheid vom 01.07.2022, Zl ***, wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb des Trennstückes 1 mit 244 m² aus Gst **1 und des Trennstückes 2 mit 56 m2 aus Gst **2, beide GB ***** X, versagt.

III.Beweiswürdigung:

Gestützt auf die Angaben im Kaufvertrag vom 11.06.2021 bzw 22.03.2022, im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid sowie nach Einsichtnahme in das Tiroler Rauminformationssystem tiris, konnten die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen des ersten Beschwerdeführers betreffend die in der KG ***** X gelegenen Grundstücke Nr **3 und **4 getroffen werden.

Die genaue Lage der bereits im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundstücke und des Trennstücke 1 von 244 m² aus Gst **1 und des Trennstückes 2 von 56 m2 aus Gst **2, beide KG ***** X sind in der Vermessungsurkunde der Vermessung Rieser Bauer Ziviltechniker KG vom 23.03.2021, Zl *** im Detail dargestellt.

Dass bereits der Erwerb des Gst Nr **4 mit einer Fläche von 117 m² in Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 erfolgt ist, ergibt sich aus dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde in welchem auf den betreffend diesen Rechtserwerb ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.05.2020, Zl ***, verwiesen wird.

Der festgestellte Sachverhalt betreffend den Inhalt des Kaufvertrages vom 11.06.2021 bzw 22.03.2022 ergibt sich unstrittig aus dem Vertrag selbst, welcher Bestandteil des grundverkehrsbehördlichen Aktes ist.

Die Feststellungen zu den jeweiligen Widmungen der Grundstücke Nr **4, **3, **1 und **2, alle KG ***** X, ergeben sich aus dem Tiroler Rauminformationssystem tiris und stehen im Übrigen in Übereinstimmung mit den Angaben im angefochtenen Bescheid.

IV.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 204/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Grundsätze und Geltungsbereich

(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch

[…]

1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,

2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,

Jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,

[…]

c)die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden

[…]“

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.

[…]“

„§ 4

Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:

a)den Erwerb des Eigentums;

[…]“

„§ 5

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:

[…]

d)beim Rechtserwerb

1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie

2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,

in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein

Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;

[…]“

„§ 6

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.

(2) Rechtserwerbe an forstwirtschaftlichen Grundstücken sind zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

[…]“

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 56/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 1a

(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).

[…]“

„Waldteilung

§ 15

(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

(2) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.

(3) Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot gemäß Abs. 1 zu bewilligen.

[…]“

Die für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Bestimmung der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl Nr 55/2005, idF LGBl Nr 80/2020, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Waldteilung

§ 44

Mindestausmaß

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind,

b)bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird,

c)beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und

d)bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform.“

V.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall war die Rechtsfrage zu prüfen, ob die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG 1996 auf den vom Beschwerdeführer angezeigten Grunderwerb zu Recht nicht angewendet hat und in weiterer Folge die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu Recht versagte.

In den Erläuternden Bemerkungen zur letzten wesentlichen inhaltlichen Novelle des § 5 lit d TGVG mit LGBl Nr 60/2009 wird ausgeführt, dass als zusätzliche Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit nach § 5 lit d TGVG unter anderem normiert werde, dass diese Bestimmung nicht schon vorher für die Vergrößerung des Grundbesitzes in diesem Bereich angewendet worden sei. Dadurch werde einer Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen durch wiederholten Erwerb kleiner, unbedeutender Grundstücke vorgebeugt. Die Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf Flächen mit höchstens 300 m² beruhe auf praktischen Erfahrungen, wonach auf diese Weise 90 % aller Restfächenfälle erfasst werden könnten. Anders als in anderen Bundesländern sei die geringe Bagatellgrenze von 300 m² deswegen vorgesehen, weil die Landwirtschaft im Bundesland Tirol kleinstrukturiert sei und ein wesentlicher Teil der Flächen gebirgig und landwirtschaftlich nicht nutzbar sei. Die niedrige Bagatellgrenze sei deshalb sachlich gerechtfertigt. Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Erlassung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht auf den in der Praxis zu erwartenden Regelfall abzustellen, auch wenn dies in Ausnahmefällen zu Härten für die Betroffenen führe. Es sei nicht zu erwarten, dass es wiederholt zu einem Zuerwerb unbedeutender Flächen in einem engen räumlichen Zusammenhang im Sinne des § 5 lit d TGVG 1996 komme. Durch die Aufnahme des Tatbestandselements "in diesem Bereich" habe der Gesetzgeber zudem die genehmigungsfreie mehrfache Arrondierung von Grundbesitz gemäß § 5 lit d TGVG 1996 ermöglicht. Der wiederholte Zuerwerb sei nämlich genehmigungsfrei, wenn er sich nicht auf den gleichen örtlichen Bereich beziehe, in dem bereits einmal genehmigungsfrei erworben worden sei. Wiederholte genehmigungsfreie Zuerwerbe im Ausmaß von jeweils höchstens 300 m² seien also dann vorgesehen, wenn sie nicht in einer räumlichen Beziehung zueinander stehen, sodass keine Umgehung der Beschränkung der Genehmigungsfreiheit auf Zuerwerbe von Flächen von höchstens 300 m² vorliege.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass § 5 lit d TGVG in der Fassung LGBl Nr 60/2009 bereits einmal Gegenstand einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof war. Konkret wurde beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde“ im § 5 lit d TGVG 1996 als verfassungswidrig aufheben. Die Antragsteller brachten vor, § 5 lit d TGVG 1996 sei überschießend und verfassungswidrig. Denn selbst der Rechtserwerb an Flächen von unter 300 m² sei genehmigungspflichtig, sofern der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich bereits einmal unter Anwendung dieser Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert worden sei. Schon der Erwerb eines einzigen Quadratmeters reiche aus, um die nochmalige Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auszuschließen. Für das öffentliche Interesse an einer flächendeckenden nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Flächen könne es nicht darauf ankommen, ob die unter die Geringfügigkeitsgrenze fallende Fläche durch ein einziges Rechtsgeschäft oder durch mehrere Rechtsgeschäfte erworben werde. Diese Einschränkung sei unsachlich und überschießend.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag abgewiesen und im Wesentlichen zusammengefasst erwogen, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber darf nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Die Bagatellschwelle von 300 m² des § 5 lit d TGVG 1996 resultiert aus einer Durchschnittsbetrachtung. Insbesondere führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Einschränkung wonach das Privileg der Genehmigungsfreiheit des Rechtserwerbs im engen örtlichen Zusammenhang lediglich einmal in Anspruch genommen werden darf, die Ausnahmebestimmung nicht verfassungsrechtlich bedenklich macht. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er eine solche leicht handhabbare Regelung erlässt, die auf einer Durchschnittsbetrachtung basiert, um Umgehungen des Grundverkehrsrechts zu vermeiden. Denn es wird nicht dem Regelfall entsprechen, dass es im selben unmittelbaren örtlichen Zusammenhang wiederholt zu Rechtserwerben von Grundflächen kommt. Zudem bedeutet das bloße Erfordernis der Genehmigung weiterer Rechtserwerbe nicht, dass diese Genehmigungen zu versagen wären. Im Übrigen wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass es möglich ist, weitere Grundstücke genehmigungsfrei zu erwerben, so lange sie nicht "in diesem Bereich", also in unmittelbarer Nähe bereits zuvor erworbener Flächen, liegen. (vgl VfGH 18.09.2013, G62/2010)

Der Verfassungsgerichtshof räumt somit ein, dass durch die einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 5 lit d TGVG Härtefälle entstehen können, erachtet darin jedoch keine Verfassungswidrigkeit. Die bereits im Zuge des Erwerbs des Gst Nr **4 im Jahre 2020 einmal erfolgte Anwendung des § 5 lit d TGVG 1996 (Feststellungsbescheid der BH Y vom 25.05.2020, Zl ***) schließt einen neuerlichen Erwerb unter Geltendmachung dieser Ausnahmeregelung aus. Dies steht in Übereinstimmung mit den Überlegungen des Gesetzgebers, welcher in den Erläuternden Bemerkungen ausdrücklich anführt, dass wiederholte genehmigungsfreie Zuerwerbe nur dann vorgesehen sind, wenn sie nicht in einer räumlichen Beziehung zueinanderstehen (dies ist gegenständlich jedoch der Fall). Die Ausführungen der Beschwerdeführer, dass das Gst Nr **5 noch nie unter Anwendung der Bestimmung des § 5 lit d TGVG über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert worden sei, sind insofern nicht zutreffend, als die im gegenständlichen Verfahren relevante Fläche unmittelbar an das Gst Nr **4, welches im Eigentum des ersten Beschwerdeführers steht, angrenzt. Somit ist der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich durch den Erwerb des Gst Nr **4 im Sinne des § 5 lit d TGVG bereits einmal unter Anwendung dieser Bestimmung vergrößert worden.

Nachdem die belangte Behörde zu Recht keinen Feststellungsbescheid zur Ausnahme gemäß § 5 lit d TGVG 1996 erlassen hat, hat sie korrekterweise die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß den §§ 4 Abs 1 und 6 Abs 2 TGVG 1996 iVm § 25 Abs 1 TGVG 1996 sowie das Vorliegen allfälliger Versagungsgründe nach § 7 Abs 1 TGVG 1996 geprüft.

Gemäß § 6 Abs 2 TGVG 1996 ist der Rechtserwerb an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken dann zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 TGVG 1996 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. Aus der forstfachlichen Stellungnahme vom 24.05.2022 ergibt sich, dass die Bewirtschaftung im betroffenen Bereich durch den gegenständlichen Rechtserwerb eine wesentliche Verschlechterung erfahren würde, da es sich um eine Waldfläche handelt, die das für die Walderhaltung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Es liegt sohin ein Verstoß gegen § 15 Forstgesetz vor. Eine Ausnahme vom Teilungsverbot ergibt sich auch nicht nach § 15 Liegenschaftsgesetz, BGBl Nr 2/1930, wonach lediglich Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen vorgesehen sind, dies trifft auf die gegenständlichen Teilgrundstücke nicht zu. Anlass für die Annahme eines etwaigen besonders begründeten Falles im Sinne des § 15 Abs 3 Forstgesetz liegen insbesondere im Hinblick auf die kritische Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen und der Gemeinde X nicht vor.

Zudem steht dieser Rechtserwerb auch im eklatanten Widerspruch zum Verbot des § 44 der Tiroler Waldordnung, wonach eine Teilung von Grundstücken, durch die Trennflächen mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar entstehen nicht zulässig ist, da das Trennstück lediglich ein Flächenausmaß von 300 m² aufweist. Eine Ausnahmebestimmung nach § 44 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergibt sich aus der Aktenlage eindeutig nicht.

Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde schließlich aus, dass Vorschriften und allenfalls einzuholende Genehmigungen nach dem Forstgesetz und der Tiroler Waldordnung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. In diesem Zusammenhang ist ihnen entgegenzuhalten, dass aufgrund der soeben angeführten Widersprüche zu den genannten Gesetzesstellen auch die Grundsätze nach § 1 Abs 1 TGVG nicht eingehalten werden können. Schon aus diesem Grund sind die von dem forstfachlichen Amtssachverständigen angeführten Gesetzesbestimmungen auch im grundverkehrsbehördlichen Verfahren zu berücksichtigen.

Da bereits aus vorstehenden Gesetzesbestimmungen eindeutig keine Genehmigungsfähigkeit des angezeigten Rechtserwerbs gegeben ist, waren die Bedenken der Bezirksforstinspektion betreffend einen allfällig überhöhten Kaufpreis nicht im Detail zu ermitteln.

Die belangte Behörde kam daher nach Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 5 lit d TGVG und nach Prüfung der allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen zum rechtsrichtigen Ergebnis, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen war.

VI.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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