LVwG T LVwG-2022/20/2409-1

LVwG-2022/20/2409-1Tribunal Administrativo Regional7 de out. de 2022

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Regest

Hundesteuer<br/>Tarif<br/>Abgabenanspruch<br/>Entstehung<br/>unterjährige Anschaffung des Hundes<br/>Begünstigung <br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2409.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2022, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Hundesteuer für einen weiteren Hund für das Jahr 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Hundesteuer für das Jahr 2022 in Höhe von Euro 160,00 für den weiteren Hund („BB“) festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser machte sie im Wesentlichen geltend, dass der Hund erst ab 08.07.2022 in ihren Besitz übergegangen und ordnungsgemäß bei der Gemeinde Z angemeldet worden sei. Indem die Abgabenbehörde dennoch den gesamten Jahresbetrag für einen weiteren Hund (Euro 160,00) vorschreibe, handle sie willkürlich. Die diesbezügliche Gebührenverordnung verletze den Gleichheitssatz bzw stütze sich auf „unsachliche“ Kriterien. Es würde aufgrund der Verordnung eine Hundesteuer für einen Zeitraum vorgeschrieben, während dessen die Abgabenpflichtige (noch) keinen Hund besessen habe. Ein Hundebesitzer müsse den Gesamtjahresbetrag bezahlen, egal ob er den Hund bereits ab Jahresbeginn besitze oder erst ab Dezember. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar. Insofern widerspreche die Gebührenverordnung dem Gleichheitssatz bzw sei „verfassungswidrig“. Im konkreten Fall sei die Beschwerdeführerin mit sechs Monaten zu Unrecht mit einer Hundesteuer in Höhe von Euro 80,00 belastet worden.

Es wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung von § 2 und § 5 der Verordnung der Marktgemeinde Wattens vom 15.11.2021 zu stellen. Eventuell möge die Hundesteuer von Euro 160,00 auf Euro 80,00 herabgesetzt werden.

Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 13.09.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol direkt zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist in Z wohnhaft. Am 18.07.2022 ist ein weiterer Hund namens „BB“ in ihren Besitz übergegangen. Dieser Umstand wurde der Gemeinde Z angezeigt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die durch die Einsichtnahme in den Akt der Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wattens vom 11.11.2021 über die Erhebung einer Hundesteuer hat folgenden Wortlaut:

„Aufgrund des § 17 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019, und des § 1 Abs. 1 des Tiroler Hundesteuergesetzes, LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:

§ 1

Hundesteuer

(1)Die Marktgemeinde Wattens erhebt eine Hundesteuer für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen Hund, der über 3 Monate alt ist.

(2)Ein zur Besteuerung erfasster Hund gilt so lange als gehalten, bis er bei der Gemeinde wieder abgemeldet wird. Als Halten von Hunden gilt auch die vorübergehende Aufnahme eines Hundes in Pflege oder auf Probe.

§ 2

Steuersätze

(1)Die Steuer wird für das Verwaltungsjahr erhoben. Sie beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Hundehaltung:

Für einen Hund:€ 75,00

(2)Hält ein Hundehalter im Gebiet der Gemeinde mehrere Hunde, so beträgt die Steuer:

Für jeden weiteren Hund€ 160,00

§ 3

Steuerbefreiungen

(I)Von der Steuer befreit sind

a)Hunde, die zum Schutz oder zur Hilfe blinder, tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind,

b)Geprüfte Sanitäts- oder Lawinenhunde,

c)Diensthunde gemeindlicher Dienststellen.

(2)Steuerfreiheit wird auf Antrag gewährt für

a)Diensthunde staatlicher Dienststellen, deren Unterhaltungskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden,

b)Diensthunde des beeideten Forst- und Jagdaufsichtspersonals in der für dieDurchführung des Forst- und Jagdaufsichtsdienstes erforderlichen Anzahl.

§ 4

Steuerermäßigungen

(1)Für Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, beträgt die Steuer:

Für einen Hund € 37,00

(2)Werden für diesen Zweck mehrere Hunde von einem Hundehalter im Gebiet der Gemeinde gehalten, so beträgt die Steuer:

Für jeden weiteren Hund€ 73,00

§ 5

Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruches

(1)Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres.

(2)Endet die Hundehaltung unterjährig, so ergeht folgende Regelung:

a)Wenn der Hund im Zeitraum vom 15. Dezember bis 31. Dezember des Jahresangeschafft wurde, ist auf Antrag des Hundebesitzers für das betroffene Jahr keineHundesteuer mehr einzuheben.

b)Wenn der Hund im Zeitraum vom 01. Jänner bis 15. Jänner des Jahres wiederabgemeldet wurde, ist auf Antrag für das betroffene Jahr keine Hundesteuer mehreinzuheben.

c)Wenn der Hund im 4. Quartal des Jahres angeschafft wurde, verringert sich dieHundesteuer auf Antrag um 50 vH des Steuertarifs gem. §2.

d)Wenn der Hund im 1. Quartal des Jahres abgemeldet wurde, verringert sich dieHundesteuer auf Antrag um 50 vH des Steuertarifs gem. §2.

(3)Der Halter des Hundes hat für das Entstehen und Erlöschen der Abgabepflicht maßgebliche Umstände umgehend der Gemeinde zu melden.

§ 6

Vorschreibung

Die Vorschreibung der Hundesteuer erfolgt jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres.

§7

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hundesteuersatzung vom 26.11.2021 außer Kraft.

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister

Thomas Oberbeirsteiner

An Amts-/Kundmachungstagfelangeschlagen am 17.11.2021abgenommen am 01.12.2021“

V.Erwägungen:

Die verfahrensgegenständliche Festsetzung der Hundesteuer erfolgte aufgrund der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde Wattens vom 11.11.2021 über die Erhebung einer Hundesteuer. Die für ein „Verwaltungsjahr“ zu erhebende Hundesteuer beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für den ersten Hund Euro 75,-- und für jeden weiteren Hund Euro 160,00.

§ 5 der Verordnung regelt das Entstehen und Erlöschen des Abgabenanspruchs. Gemäß § 5 Abs 1 der genannten Verordnung entsteht der Abgabenanspruch mit Beginn des Kalenderjahres. Dementsprechend trifft es zu, dass grundsätzlich jede Hundehaltung während des Jahres, mag sie auch nur kurzzeitig sein, zu einem Entstehen des Abgabenanspruches mit dem für das (gesamte) Verwaltungsjahr festgesetzten Steuersatz von Euro 75,-- für den ersten bzw von Euro 160,-- für jeden weiteren Hund führt.

Allerdings sieht § 5 Abs 2 der genannten Verordnung Regelungen für eine unterjährige Hundehaltung vor. Gemäß § 5 Abs 2 lit a und b leg.cit ist auf Antrag des Hundebesitzers für das betroffene Jahr keine Hundesteuer (mehr) einzuheben, wenn der Hund im Zeitraum 15.12. bis 31.12. eines Jahres angeschafft wurde oder wenn der Hund im Zeitraum vom 01.01. bis 15.01. des Jahres wieder abgemeldet wurde.

§ 5 Abs 2 lit c und d der Verordnung regeln die Abmeldung eines Hundes (noch) im 1. Quartal des Jahres bzw die Anschaffung eines Hundes (erst) im 4. Quartal. In diesem Fall verringert sich die Hundesteuer (auf Antrag) um 50 % des in § 2 der Verordnung normierten Steuertarifs.

Für den gegenständlichen Fall ergibt sich, weil die Haltung des weiteren Hundes der Beschwerdeführerin am 18.07.2022 begonnen hat, dass keine der vorerwähnten Begünstigungen zur Anwendung gelangt. Die Festsetzung des gesamten Jahresbetrages für die Haltung des weiteren Hundes entspricht daher der hier anzuwendenden Verordnung für die Erhebung einer Hundesteuer.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen nur geltend, dass die zur Anwendung gelangende Verordnung keine tarifmäßige Begünstigung für den Fall vorsieht, dass die Haltung des Hundes erst während des Jahres beginnt.

Damit wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die tariflichen Regelungen der Verordnung. Zur Normprüfung ist allerdings nur der Verfassungsgerichtshof berufen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol könnte einen Antrag auf Prüfung der hier in Rede stehenden Begünstigungsbestimmungenen stellen, sieht jedoch von sich aus keine diesbezügliche Veranlassung, eine Prüfung der in Rede stehenden Verordnung über die Erhebung der Hundesteuer, insbesondere der Bestimmungen des § 5 Abs 1 und 2 leg cit, in die Wege zu leiten.

Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegen zu halten, dass die Verordnung begünstigende Regelungen vorsieht, wenn die Hundehaltung (lediglich) im Zeitraum 01. bis 15. Jänner oder 15. bis 31. Dezember bzw innerhalb des 1. oder innerhalb des 4. Quartals erfolgt. Im ersten Fall ist keine Hundesteuer einzuheben. Im zweiten Fall ermäßigt sich der Steuertarif um 50 %.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könnte es allenfalls als gleichheitswidrig angesehen werden, dass die begünstigenden Regelungen lediglich in vier Zeiträumen am Beginn und Ende eines jeden Jahres (nämlich in den ersten bzw letzten 15 Tagen der Monate Jänner bzw Dezember sowie im 1. und 4. Quartal eines Kalenderjahres) zur Anwendung gelangen, nicht jedoch, wenn etwa ein Hund in der übrigen Zeit lediglich bis zu 15 Tage bzw bis zu drei Monate gehalten wird.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Haltung des (weiteren) Hundes beginnend mit 08.07.2022 bis Jahresende, somit über einen Zeitraum von annähernd fünfeinhalb Monaten, sodass eine sich auf das gesamte Verwaltungsjahr erstreckende Begünstigung für eine Hundehaltung über einen Zeitraum von lediglich 15 Tagen bzw drei Monaten nicht zum Tragen käme.

Es stellt sich die Frage, inwieweit das Fehlen einer Begünstigung für die im gegenständlichen Fall vorliegende Konstellation einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw das Sachlichkeitsgebot darstellt. Dabei ist zu bedenken, dass es sich bei der Hundesteuer grundsätzlich um eine Bagatellsteuer handelt. Gerade in diesen Fällen erscheint es unbedenklich, wenn eine an sich (im Hinblick auf die Dauer der Hundehaltung) sachlich gerechtfertigte Differenzierung bei der Abgabenfestsetzung (zB im Wege einer monatlichen Aliquotierungsregelung bei unterjähriger Hundehaltung) unterbleibt und im Sinne der Verwaltungsökonomie auch dann mit einem Jahresbetrag festzusetzen ist, wenn der abgabenauslösende Sachverhalt nicht über den gesamten Abgabenzeitraum hindurch besteht und besondere Härten (zB bei einer Hundehaltung über wenige Wochen eines Jahres) abgefedert werden. Einen solchen Härteausgleich hat die Abgabenbehörde durch die in § 5 Abs 2 der Verordnung normierten tariflichen Maßnahmen umgesetzt.

Dazu sei auch noch festgehalten, dass es sich bei der Hundesteuer um eine Abgabe und nicht um eine Gebühr handelt, sodass es auf eine etwaige Gegenleistung des Abgabengläubigers (zB durch Zurverfügungstellung einer entsprechenden hundefreundlichen Infrastruktur) nicht ankommt.

Im Ergebnis sieht es das Landesverwaltungsgericht in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht als bedenklich an, dass die Gemeinde in der „Hundesteuerverordnung“ für eine fünfeinhalb Monate dauernde Hundehaltung keine tarifliche Begünstigung bzw eine Sonderregelung in Bezug auf die Entstehung des Abgabenanspruchs vorgesehen hat und daher diesfalls die Hundesteuer in der Höhe des Jahresbetrages festzusetzen ist.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Aus dem Beschwerdevorbringen geht eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die Verordnung wendet, weil diese in Bezug auf eine Unterjährige Hundehaltung keine entsprechende Begünstigung bei der Festsetzung der Hundesteuer vorsehe. Insofern stehen der zugrundeliegende Sachverhalt und auch die von der Abgabenbehörde in Anwendung gebrachten Erwägungen außer Streit.

Die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Problematik obliegt dem Verfassungsgerichtshof. Dementsprechend erfolgte auch in Anwendung von § 262 Abs 3 Bundesabgabenordnung eine Direktvorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht sah daher – trotz eines entsprechenden Antrags – von der Durchführung einer Verhandlung ab.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g und H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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