LVwG-2022/39/1516-2•LVwG T LVwG-2022/39/1516-2
LVwG-2022/39/1516-2Tribunal Administrativo Regional10 de out. de 2022
antragsbedürftiger Verwaltungsakt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Drin Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit am 06.12.2021 eingelangtem Bauansuchen beantragten CC und DD die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diverse Zu- und Umbauten am bestehenden Hotelgebäude auf Gst **1, KG Z.
Folgender Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.05.2022 wurde erlassen:
„….
Bescheid
CC und DD haben bei der Gemeinde Z um die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Vorarbeiten zum Bauvorhaben Zu- und Umbau Hotel EE auf dem Grundstück Nr. **1, KG Z, EZ ***1, angesucht.
Spruch
Der Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt für oben beschriebenes Bauvorhaben gemäß § 37 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 unter Zugrundelegung der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Einreichpläne – Baugrubensicherung und Unterfangungspfähle soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die
Bewilligung
für die Durchführung von Vorarbeiten zum Bauvorhaben Zu- und Umbau Hotel EE auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, EZ ***1 für
die Herstellung der Baustelleneinrichtung
den Baugrubenaushub
die Baugrubensicherung
das Herstellen von Unterfangsungspfählen
unter Einhaltung folgender Auflagen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.05.2022, Zl ***, wurde CC und DD die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau Hotel EE auf dem Gst. **1, KG Z, erteilt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine Nachbarbeschwerde gegen diesen Bescheid ist derzeit beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig.
Mit am 31.05.2022 eingelangter Beschwerde erhob der rechtsfreundlich vertretene Nachbar AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid vom 04.05.2022 Beschwerde und hielt darin der Sache nach vor. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Maßgeblich zu klären waren Rechtsfragen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III.Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LBGl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„6. Abschnitt
Bauausführung, Erhaltung des Bauzustandes
§ 37
Baubeginn, Vorarbeiten
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 65 Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Bauherr hat der Behörde den Baubeginn unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
[....]
§ 65
Aufschiebende Wirkung
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
[….]“
IV.Erwägungen:
1. Vorliegend wurden mit dem nun angefochtenen Bescheid vor Erlassung des Baubescheides vom 25.05.2022 näher bezeichnete Arbeiten als Vorarbeiten gemäß § 37 Abs 1 TBO 2018 genehmigt.
Gegen diesen (auch an ihn zugestellten) Bescheid erhob der Beschwerdeführer AA fristgerecht Beschwerde. Von Beschwerdelegitimation ist im vorliegenden Fall auszugehen:
§ 37 Abs 1 TBO 2022 trifft hinsichtlich der Parteistellung keine näheren Regelungen. Dem Antragsteller kommt naturgemäß auch ohne explizite Regelungen Parteistellung zu. Der Beschwerdeführer ist Nachbar des Bauverfahrens, er grenzt mit seinem Grundstück unmittelbar an das Baugrundstück an.
Eine Parteistellung besteht nur in Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren und muss implizit aus diesem abgeleitet werden. Eine ausdrückliche Regelung der Parteistellung ist für die Begründung einer Parteistellung nicht erforderlich.
Nach § 8 AVG sind Personen nur Parteien, insoweit sie an der Sache kraft eines eigenen subjektiven Rechts beteiligt sind. Sache im Sinne dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende, von der Behörde durch den Spruch des Bescheides zu regelnde Angelegenheit. Einer Person kommt Parteistellung in einem Verfahren nicht nur dann zu, wenn feststeht, dass sie durch das Verfahren tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt wird, würde damit nämlich die Frage der Prozesslegitimation unzulässiger Weise mit jener der Sachlegitimation vermengt, die aber erst Gegenstand des Verfahrens ist. Für die Parteistellung genügt es vielmehr, dass die Verletzung eines eigenen, tatsächlich bestehenden subjektiven Rechts durch den Bescheid möglich ist.
(vgl dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband, 2. Ausgabe, Kommentar, Manz, RZ 6, RZ 9, und die dort verwiesene höchstgerichtliche Judikatur).
Gemäß § 8 AVG ist eine Person nur Partei, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses beteiligt ist. In gegenständlichem Fall ist dem Beschwerdeführer als Nachbar in materiell-rechtlicher Hinsicht im Verfahren nach § 37 Abs 1 TBO 2022 ein rechtliches Interesse dahingehend zuzugestehen, dass lediglich Maßnahmen, wie sie in Abs 2 demonstrativ aufgezählt sind („insbesondere Erdaushub und Sicherung der Baugrube“), nicht aber darüber hinausgehende Maßnahmen (so Maßnahmen der Herstellung der baulichen Anlage als solcher, wie etwa Errichtung von Fundamenten und ähnliche bauliche Maßnahmen), als Vorarbeiten bewilligt werden dürfen. Sein subjektives Mitspracherecht ist (muss) auf diese Frage beschränkt (sein). Ein darüberhinausgehendes weitreichenderes subjektives Mitspracherecht, im Konkreten eine inhaltliche Mitwirkung im Umfang der gesetzlich als Vorarbeiten definierten Maßnahmen, steht ihm als Nachbar nicht zu. Ein Rechtsanspruch bzw ein rechtliches Interesse zu diesen Bauführungen ist dem Nachbarn aus dem Grunde nicht zuzugestehen, als nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bauausführung selbst schon nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist, Fragen der Sicherung der Baugrube und dergleichen und der Verhinderung von Schäden an Nachbarliegenschaften (Nachbargebäuden) Themen der Bauausführung sind und demnach auch Beeinträchtigungen während der Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen.
Die Einräumung einer Parteistellung bzw die Umgrenzung der zuerkannten Mitspracherechte ergibt sich berechtigter Weise aus der Systematik der baurechtlichen Regelungen. In vergleichbarer Weise und Regelungsintention hat solcherartiges etwa auch in § 53 TBO 2022 (bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes) hinsichtlich der Rechtsstellung von Nachbarn Verankerung gefunden, als etwa dort das subjektive Mitspracherecht auf die Frage, ob der Verwendungszweck der baulichen Anlage tatsächlich nur vorübergehender Natur ist, eingeschränkt ist. Ist dort diese Frage nämlich entscheidend für die Privilegierung in Rede stehender baulicher Anlagen, ist im Falle des § 37 Abs 1 TBO 2022 ein Abgehen von der allgemeinen Regelung, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Falle zuerkannter aufschiebender Wirkung der Beschwerde erst mit Eintritt der Rechtskraft ausführen zu dürfen, lediglich für ausdrücklich definierte Vorarbeiten zugelassen. Vergleichbar mag hier auch die Verfassungsgerichtshofjudikatur (VfSlg. 16.103/2001, 16.778/2003)) angeführt werden, den Nachbarn zum vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994 im Umfang der für ein solches Verfahren notwendigen Voraussetzungen Nachbarstellung zuzuerkennen.
Dem Beschwerdeführer waren daher im erwähnten Umfang Parteistellung und Beschwerdelegitimation zuzugestehen.
2. Für die Entscheidung ergeben sich folgende beachtliche Umstände:
a.Beim Bewilligungsbescheid von Vorarbeiten handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt (arg. „… so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere ……, bewilligen“). Ein solcher notwendiger Antrag ergibt sich aus dem Akteninhalt jedoch nicht.
Aktenbestandteil ist – lediglich – eine an die Behörde gerichtete E-Mail vom 20.04.2022 des DD des Inhalts, als – aus näher angeführten Gründen – um rasche Ausstellung des Baubescheides ersucht wurde. Weiters findet sich ein Aktenvermerk über ein Telefonat am 25.04.2022 der Behörde mit DD, in dem behördenseits – einschlägig - festgehalten ist, dass „er [DD] mich am Ende der Woche hinsichtlich eines vorzeitigen Baubeginns für Aushubarbeiten, Baugrubensicherung und Baustelleinrichtung anrufen kann.“ In einem weiteren Aktenvermerk vom gleichen Tag ist über „eine Besprechung mit dem Bgm“ festgehalten: „Ein vorzeitiger Baubeginn kann gewährt werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Entsprechend § 37 Abs 1 TBO 2018 ist dies möglich, wenn aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig ist, dass ein Grund für eine Zurückweisung oder Abweisung nicht vorliegt. Nach Vorliegen eines Grundbuchsbeschlusses und der Bildung des Baugrundstückes kann kein derartig offenkundiger Grund einer Abweisung oder Zurückweisung gesehen werden. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungsplan sind rechtskräftig. Die Mindestabstände gemäß § 6 TBO 2018 werden eingehalten.“
Weitere einschlägige Unterlagen finden sich nicht.
Ein im Sinne des § 37 Abs 1 zweiter Satz TBO 2022 notwendiger Antrag der Bauwerber liegt mit diesen Vorgängen jedoch nicht vor und kann ein solcher aus diesen Vorgängen auch nicht interpretiert werden.
Ein Antrag bzw insbesondere auch dessen konkreter Inhalt sind für die Sache des Verwaltungsverfahrens und dabei insbesondere auch für den Umfang der Entscheidungspflicht der Behörde und bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von ausschlaggebender Bedeutung.
Gleichwie ein Nachbar einen Anspruch darauf hat, dass eine Baubewilligung nicht ohne (entsprechenden) Antrag erteilt wird (vgl Ra 2020/05/0201, mwN), muss dies aber auch im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung von Vorarbeiten gelten.
Der Bescheid vom 05.04.2022 erging mangels Antrags durch die belangte Behörde in Unzuständigkeit. Diese Unzuständigkeit war vom Landesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen und aufzugreifen. Dies hat auch dann zu erfolgen, wenn Unzuständigkeit in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird.
(Schon) aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
b.Sachverhaltsmäßig steht (zudem) fest, dass zwischenzeitlich der Baubescheid vom 25.05.2022 für das beantragte Bauvorhaben erlassen wurde.
Gemäß § 65 Abs 1 TBO 2022 haben Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird. Durch den angefochtenen Bescheid wird die Berechtigung zur Durchführung von Vorarbeiten eingeräumt.
Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde im Baubescheid nicht zuerkannt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sachlage anzuwenden. Gegenteilige (Übergangs)Regelungen bestehen nicht.
Die Bauwerber sind damit bereits seit Erlassung des Baubescheides berechtigt, das Bauvorhaben auszuführen, darin inkludiert auch all jene Maßnahmen, die als (hier genehmigte) Vorarbeiten zur Bauausführung bzw zur Erstellung des Bauvorhabens erforderlich sind.
Bei dieser Sachlage bietet sich aber für die Erlassung eines Bewilligungsbescheides von Vorarbeiten im Sinne des § 37 Abs 1 Satz 1 und 2 TBO 2022 keine rechtliche Grundlage.
Auch aus diesem Grund war der Baubescheid aufzuheben.
3. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde durch die vorliegende Sachentscheidung obsolet.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Drin Mair
(Richterin)
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