LVwG-2022/38/2283-6•LVwG T LVwG-2022/38/2283-6
LVwG-2022/38/2283-6Tribunal Administrativo Regional13 de out. de 2022
subjektiv-öffentliche Rechte <br/>Einwendungen Nachbarn
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des AA, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 04.07.2022, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 15.03.2022, eingelangt bei der Marktgemeinde Z am 17.03.2022, beantragten BB und CC, beide wohnhaft Adresse 2, **** Z, die baurechtliche Bewilligung für Änderungen an dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.12.2020, Zl ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2021. Zl ***, genehmigten Bauvorhaben. Nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wurde den Bauwerberinnen die baurechtliche Bewilligung hierzu erteilt. In seiner fristgerecht eingelangten Beschwerde, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die nunmehr vorliegenden Planänderungen an der Nordseite des bereits bewilligten Bauvorhabens insbesondere zu seiner Grenze hin eine durchgehende oberirdische bauliche Anlage darstellen und mit einer Gesamtlänge von 27,67 m in den Mindestabstandsbereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis auf 1,50 m hineinreichen würden. Die aus Lagerfläche, Erdkeller, Keller und vier Garagenplätzen geplanten baulichen Anlagen seien als oberirdisch zu betrachten, zumal sie über das maßgebliche Geländeniveau vor Bauführung über die gesamte Länge hinweg zu liegen kommen würden. Hierzu werde auch die Maßangabe, kleiner 1,50 m über Geländeniveau vor Bauführung, bezweifelt, zumal nach Fertigstellung keine fachgerechte Begrünung zu erwarten sei. Im Fall einer fachgerechten Abdeckung würde sich eine höhere Endhöhe ergeben. Die aus den Planunterlagen ersichtliche Kiespackung entlang des bestehenden Gartenzauns erscheine als zu gering dimensioniert. Bei Starkregen bestehe hier sicherlich die Gefahr der Überflutung der nunmehr darunterliegenden Nachbargartenanlagen, der Terrassen und sogar der Wohnräume. Aufgrund der Ausschöpfung der gesamten Grundstückslänge könne in diesem Bereich auch nicht von untergeordneten Bauteilen im Sinne des § 2 Abs 17 gesprochen werden.
Durch die Verbauung werde dem in § 6 Abs 7 zugesicherten Mindestabstand von 3 m an beiden Grundseiten der gemeinsamen Grundstücksgrenzen nicht entsprochen. Die diesbezüglich enthaltenen Bestimmungen in der TBO seien im Wesentlichen dem Interesse des Nachbars intendiert. Durch die extensive Verbauung an beiden Seiten zu Gst **1 werde aus Nachbarsicht auch das Ortsbild und die ausreichende Belichtung und Belüftung der WEG gestört. Somit beeinträchtige der fehlende allgemeine und ergänzende Bebauungsplan auch direkt die Nachbarn.
Dass bei der Festlegung der Höhenausgangslage nur vom Altbestand, der nur ca 10 % der Gesamtgrundfläche in Anspruch genommen habe, und nicht das gesamte Gelände interpoliert worden sei, sei unverständlich. Bei der Errichtung der Wohnanlage des Beschwerdeführers sei von der Gemeindeführung und den damaligen Nachbarn auf eine tiefe Bauführung der Wohnanlage hingewirkt worden.
Dem Beschwerdeführer sei auch aus der ersten Bauverhandlung und den damaligen Planunterlagen aus dem Jahr 2020 bekannt, dass eine Zustimmung von den mittlerweile verstorbenen Eigentümern des westlich gelegenen Grundstückes **2 für die geplante Freitreppe eingeholt worden sei. Jedoch sei eine Zustimmung des Rechtsnachfolgers für die mittlerweile erfolgte Umplanung, insbesondere für das nunmehr im Mindestabstandbereich gelegene Garagengebäude mit darüber liegender, begehbarer Terrasse nicht bekannt. Gemäß § 6 Abs 4a TBO dürfe man bauliche Anlagen nämlich nur unter bestimmten Voraussetzungen begehbar ausführen.
Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge aufgrund des Vorliegens von Rechts- und Verfahrenswidrigkeit gemäß § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 22 Abs 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben, zumal durch die voranschreitenden Bauarbeiten an der besagten Grundstücksgrenze unverhältnismäßige Nachteile für die WEG und speziell für den Beschwerdeführer zu erwarten seien. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde vonseiten des Beschwerdeführers verzichtet.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn DD zur Zahl *** eingeholt, das im Rahmen einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes **1, KG Z ist. Das Gst **1, KG Z grenzt unmittelbar an den Bauplatz der Bauwerber an. Eigentümer des GSt **2, GB Z, ist nicht der Beschwerdeführer, sondern steht dieses im Alleineigentum des EE.
Die Bauwerber beabsichtigten Abänderungen am Bauprojekt, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.12.2020, Zl ***, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2021, Zl ***, genehmigt wurde. Die Fußbodenoberkante und die Decke über dem Keller im Norden soll geändert werden, des Weiteren wird der Neubau eines Pools mit Technikraum und Außentreppen, geringfügige Anpassungen im Inneren und der Fensteröffnungen, eine offene Lagerfläche mit Einfriedungsmauer im Nordosten beantragt. Darüber hinaus soll der Knick in der östlichen Außenwand des Dachgeschosses entfallen. Des Weiteren soll die Wohnungstreppe Nord vom Obergeschoss ins Dachgeschoss geändert werden, es sollen Vorbereitungsarbeiten zum Einbau einer Personenhebeanlage in Top Süd und Top Nord errichtet werden, sowie die westliche Außentreppe soll verkürzt werden.
Im nordseitigen Bereich des vom Bauvorhaben betroffenen Grundstückes **3, KG Z, wird auf Niveau des Erdgeschoßes eine Garage für die Unterbringung von insgesamt vier PKWs, ein Kellerraum, sowie ein Erdkeller errichtet, welche auch in den Mindestabstandbereich von 4,0 m zu Gst **1, KG Z, ragen. Zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers weisen die angesprochenen Räume einen Abstand von 1,46 m (nordwestlicher Eckbereich) 1,36 m (nordöstlicher Eckbereich) auf. Im unmittelbaren Anschluss befindet sich noch eine Lagerfläche (nordostseitig), die keine Überdachung aufweist. Die vorgesehene und abgeschrägte Deckenkonstruktion über der im Mindestabstandbereich von 4,0 m zu Gst **4, KG Z, projektierten Garage, des Kellerraums und des Erdkellers kommt auf der gesamten Länge über dem Geländeverlauf vor Bauführung zu liegen. Diese Deckenkonstruktion soll allerdings in weiterer Folge wieder mit Erdreich überdeckt werden und tritt nach Bauführung nicht mehr optisch in Erscheinung. Die Garage, der Kellerraum und der Erdkeller sind oberirdische bauliche Anlagen. Eine eventuell nachfolgende Einschüttung der projektierten baulichen Anlagen hat keinen Einfluss auf die Qualifikation als ober- oder unterirdische bauliche Anlage. Die nordseitige Grundstückslänge zwischen den Grundstücken **3 und **1, beide KG Z, beträgt 30,58 m und die ostseitige Grundstückslänge 35,92 m, also hat die gemeinsame Grundstücksgrenze eine Länge von gesamt 66,50 m. Die Garagen-, Keller- und Erdkellerlänge beträgt gesamt 24,96 m und somit 37,53 % der gemeinsamen Grenze, sodass keine Verbauung von mehr als der Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze gegeben ist.
Auch wurden nicht mehr als 15 % der Mindestabstandsflächen verbaut. Das Grundstück **3, KG Z, weist eine Bauplatzgröße von 1.338 m2 auf, sodass maximal 200,70 m2 verbaut werden dürfen. Die Garage, der Keller und Erdkeller nehmen eine Fläche von 77,79 m2 ein. Die Freitreppe eine Fläche von 5,53 m2, sodass gesamt 83,32 m2 der Mindestabstandsflächen verbaut werden. Daraus resultiert, dass nicht mehr als 6,23 % der Mindestabstandflächen mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des § 6 Abs 3 lit a und Abs 4 TBO 2022 verbaut werden. Auch die mittlere Wandhöhe im Sinn des § 6 Abs 4 lit a TBO ist eingehalten.
Die Dachkonstruktionen der vorgesehenen oberirdischen baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **1, KG Z, übersteigen ausgehend vom Geländeverlauf vor Bauvorführung nicht die im § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 angesprochene Höhe von 1,50 m, wodurch die Begehbarkeit ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn möglich ist.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich in unzweifelhafter Weise einerseits auf den Akt der belangten Behörde zur Aktenzahl ***. Darüber hinaus wurde im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren ein hochbautechnisches Gutachten zur Zahl *** eingeholt. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Qualifikation der geplanten baulichen Anlagen im Mindestabstandsbereich als oberirdische baulichen Anlagen resultieren aus dem schlüssigen und gut nachvollziehbarem Gutachten, das auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert wurde und vonseiten des Beschwerdeführers nicht widerlegt wurde.
Auch die Feststellungen betreffend die Verbauung der Mindestabstandsflächen bzw der gemeinsamen Grundgrenze und der Begehbarkeit der Dächer, erschließen sich aus diesem umfangreichen Gutachten.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (kurz TBO), sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Gemäß § 33 Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach dem raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer grenzt mit seinem im Miteigentum stehenden Grundstück **1, KG Z, direkt an den Bauplatz der Bauwerberinnen an, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn des § 33 Abs 3 TBO vorzubringen.
Das Mitspracherecht des Nachbarn ist im Baubewilligungsverfahren an sich aber in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).
Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss somit erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtige Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das er davon ausgehe, dass die Lagerfläche, der Erdkeller, der Keller und die vier Garagenplätze als oberirdische bauliche Anlagen zu werten seien. Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 14.09.2022, Zl ***, ebenfalls zum Ergebnis, dass die baulichen Anlagen als oberirdische bauliche Anlagen zu qualifizieren sind. Die vorgesehene Art der Deckenkonstruktion über der im Mindestabstandsbereich von 4 m zu Gst **1, KG Z, projektierten Garage, des Kellerraumes, sowie des Erdkellers kommen auf der gesamten Länge über dem Geländeverlauf vor Bauführung zu liegen. Unter Zugrundelegung der gängigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als „unter dem Gelände befindlich“ bzw „unter der Erde gelegen“ so zu deuten, dass nur jener Bauteil als unterirdisch anzusehen ist, der sich sowohl unter dem ursprünglichen Geländeverlauf vor der Bauführung als auch nach der Bauführung tatsächlich „unter der Erde gelegen“ befindet (vgl VwGH 28.02.2008, 2004/06/0028). Es liegen somit im gegenständlichen Fall oberirdische bauliche Anlagen vor.
Der Beschwerdeführer erachtet nun, dass die projektgegenständlichen baulichen Anlagen, da sie mit der Ausnahme von 2,86 m die gesamte Nordseite verbauen würden, nicht mehr als untergeordnete Bauteile im Sinne des § 2 Abs 17 TBO gelten würden, sodass eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei.
Auch hierin ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu zustimmen. Untergeordnete Bauteilen im Sinne des § 2 Abs 18 (vormals Abs 17) TBO sind nämlich lediglich offene Balkone, Schutzdächer an baulichen Anlagen, Freitreppen, Lisenen, Sonnenkollektoren, etc. Die projektierten baulichen Anlagen fallen damit nicht unter die Bestimmung des § 2 Abs 18 TBO 2022. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 auch oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, und deren mittlere Wandhöhe bzw Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,08 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, in den Mindestabstandsflächen von 3 bzw 4 m errichtet werden dürfen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind. Wie sich aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 14.09.2022 ergibt, ist die mittlere Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 durch die geplanten baulichen Anlagen eingehalten. Auch befinden sich keine Fänge im Abstandsbereich, sodass auch bauliche Anlagen, wie im gegenständlichen Fall, die nicht unter die Definition „untergeordnete Bauteile“ fallen, im Mindestabstand errichtet werden dürfen. Die Argumentation des Beschwerdeführers diesbezüglich geht somit ins Leere.
Der Beschwerdeführer sieht auch eine vermeintliche Verletzung der Abstandsbestimmung des § 6 Abs 7 TBO, wobei vonseiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes nicht genau nachvollzogen werden kann, wie der Beschwerdeführer auf die Interpretation der Bestimmung schließt, dass 3 m an beiden Seiten der gemeinsamen Grundstücksgrenze frei von Bebauung bleiben müssten. Die Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO 2022 regelt das Ausmaß der Verbauung in den Mindestabstandsflächen. So wird einerseits normiert, dass maximal 15 % der gesamten Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs 3 lit a und Abs 4 verbaut werden dürfen und andererseits, dass oberirdische bauliche Anlagen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden dürfen, dass innerhalb der Mindestabstandsfläche zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitgehenden Verbauung nachweislich zu.
Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt sowohl an der nordseitigen Grundstücksgrenze, wie auch an der ostseitigen Grundstücksgrenze an. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.04.2009, 2009/06/0029, ausgeführt hat, ist die Berechnungsgrundlage für die maximale Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze die gesamte gemeinsame Grenze mit einem angrenzenden Grundstück und zwar unabhängig davon, welchen Verlauf sie nimmt. Diese gemeinsame Grenze darf insgesamt höchstens bis zur Hälfte verbaut werden, wobei es bei einem ungeraden Verlauf der gemeinsamen Grenze, etwa wenn diese über ein Eck verläuft, dem Grundeigentümer überlassen bleibt, zu welcher Seite oder zu welchen Seiten hin er das zulässige Maß der Verbauung ausschöpft. Dies bedeutet angewandt auf den gegenständlichen Fall, dass die gesamte gemeinsame Grundstücksgrenze 66,50 m beträgt. Die nunmehr geplanten baulichen Anlagen haben ein Gesamtausmaß von 24,96 m, sodass von der gemeinsamen Grundstücksgrenze 37,53 % verbaut werden, sodass entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers die Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO als eingehalten zu betrachten ist.
Darüber hinaus wurde im gegenständlichen Sachverständigengutachten auch die Verbauung der gesamten Mindestabstandsflächen einer Prüfung unterzogen. Aus den widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen resultiert, dass gesamt 88,32 m2 durch oberirdische bauliche Anlagen im Mindestabstandsbereich verbaut werden. Dies bilde einen Prozentanteil von 6,23 % und liegt somit weit unter den gesetzlich maximal zulässigen 15 % der Verbauung der Mindestabstandflächen, sodass auch mit dieser Einwendung vonseiten des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Auch die Einhaltung der mittleren Wandhöhe wurde im Sachverständigengutachten einer Überprüfung unterzogen und es hat sich auch diesbezüglich ergeben, dass diese durch das gegenständliche Bauprojekt eingehalten wird.
Durch die wesentlich höhere Endhöhe des Grundstückes der Bauwerberinnen gegenüber dem Beschwerdeführer sieht er auch eine Gefahr darin, dass auch bereits ein normaler Regen zu einer Beeinträchtigung seines Grundstücks führe. Bei Starkregen bestehe nach seiner Ansicht sogar die Gefahr der Überflutung der Nachbargartenanlage und der Terrassen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausspricht, haben aber Nachbarn im Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 3 kein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage der Abwasserbeseitigung bzw der Versickerung von Regenwasser oder der Frage der Ableitung von Oberflächenwässern (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2018/06/0045). Mit dem Vorbringen des erhöhten Oberflächenwasserabflusses durch das Bauprojekt in Richtung des Nachbargrundstückes ist somit nichts gewonnen, da es eine unzulässige nachbarrechtliche Einwendung darstellt, die vom erkennenden Landesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer erachtet auch das Ortsbild durch die Verbauung und die ausreichende Belichtung und Belüftung der Wohnungseigentumsanlage gestört. Fragen des Orts- und Straßenbildes begründen aber keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, da dem Nachbarn in diesem Bereich keine materiellen Rechte zukommen (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016). Auch eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch eine Bauführung erfüllen nicht die Voraussetzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Dies hat zur Folge, dass beide Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen sind.
Was schließlich das Vorbringen betreffen die Festlegung der Höhenausgangslage betrifft, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ im gegenständlichen Verfahren nicht das Gesamtprojekt, das ursprünglich mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 22.12.2020, Zl ***, genehmigt worden ist, sondern lediglich jener Bereich ist, der nun im Rahmen des Baugesuches vom 15.03.2022 beantragt wurde. Einwendungen zum ursprünglichen Projekt an sich, sind somit unzulässig und dementsprechend auch zurückzuweisen.
Dies gilt auch für die Einwendung betreffend der Erlassung eines Bebauungsplans. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl ***, wurde ein raumordnungsfachliches Gutachten eingeholt zur Frage, ob die Notwendigkeit der Erlassung eines Bebauungsplanes gegeben ist. Hier kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist, sodass auch mit dieser Einwendung letztendlich nichts zu gewinnen ist.
Was das Vorliegen einer vermeintlich fehlenden Zustimmungserklärung betreffend die Begehbarkeit des Garagendaches in Bezug auf den Eigentümer des Gst **2, KG Z betrifft, steht dem Nachbarn auch diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht zu, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl VwGH 22.02.2012, 2010/06/0046). Zudem hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.09.2022, Zl ***, nachvollziehbar dargelegt, dass eine Begehbarkeit auch ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig ist, sodass auch diesbezüglich eine Einwendung nicht zielführend wäre.
Gesamt kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen einerseits als unzulässig zurückzuweisen und andererseits als unbegründet abzuweisen waren, sodass gesamt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die erhobenen Einwendungen orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zu zulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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