LVwG T LVwG-2022/23/1598-9

LVwG-2022/23/1598-9Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2022

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/23/1598-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.23.1598.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2022, zu Zahl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschuldigte hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind Euro 14.- zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 2.5.2022, zu Zahl ***, wurde der Beschuldigten spruchgemäß folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 19.01.2022, 13.05 Uhr – 19.01.2022, 14:50 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2, CC-Platz

Sie haben es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema "Warnstreik", Kritik an Covid-19 Schutzmaßnahmen, welche am 19.01.2022, 13.05 Uhr – 19.01.2022, 14:50 Uhr in Y/CC-Platz veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €70,00

4 Tage(n) 1 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

Die Beschuldigte hat dagegen fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und begründend ausgeführt, dass sie nicht die Veranstalterin dieser Versammlung gewesen wäre, sondern nur eine Teilnehmerin.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 5.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, der sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Vertreterin trotz ausgewiesener Ladung fernblieben. Als Zeuge wurde der exekutive Einsatzleiter vernommen.

II.Sachverhalt:

Am 19.01.2022 fand in Y eine Versammlung zum Thema "Warnstreik", Kritik an Covid-19 Schutzmaßnahmen statt.

Ab Mittag versammelten sich immer mehr Personen am CC-Platz. Im Vorfeld dieser Versammlung waren bereits der eingeteilte Einsatzkommandant der Bundespolizei und mehrere PolizistInnen anwesend.

Eine der Anwesenden, die Beschuldigte, fiel dem Einsatzleiter auf, da sie mehrfach Personengruppen ansprach und dann auch die Versammlung mit einer mitgeführten Handglocke einläutete. Die Beschuldigte gab in weiterer Folge auch den Kurs der Demonstration vor. Dieser führte im Kreis über den CC-Platz, mit der Beschuldigten an der Spitze. Der anwesende Einsatzleiter der Polizei sprach die Beschuldigte zwar an, aber diese war nicht an einem Gespräch interessiert und verweigerte im Wesentlichen die Kommunikation.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Behördenakt und durch Einvernahme des Einsatzkommandant Oberstleutnant DD als Zeugen in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des ObstLt. DD ergibt es sich, dass der Beschuldigten „Führungstätigkeiten“ zuzuordnen sind. Unstrittig hat die Beschuldigte nicht zur gegenständlichen Versammlung aufgerufen, aber sie hat an der Versammlung selbst in einer derartigen Position teilgenommen, dass sie eine wesentlich bestimmende Funktion in dieser Versammlung übernommen hat.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Fall sind folgende Bestimmung des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953 in der Fassung BGBl I Nr 63/2017 (im Folgenden: VersammlungsG), maßgeblich:

„§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

a)In der Sache

Gemäß § 2 VersammlungsG 1953 muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen.

Das VersammlungsG 1953 definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des VersammlG 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation, usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl VfSlg 15.109/1998 und die dort nachgewiesene Rsp). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl VfSlg 11.935/1988, 15.680/1999).

Nach den Umständen des vorliegenden Falles bestehen keine Zweifel, dass es sich um eine Form der Protestmanifestation in Y gehandelt hat. Die teilnehmenden Personen sind in einer großen Gruppe nebeneinander über den CC-Platz gegangen. Die Versammlung war auch nicht auf nur geladene Gäste beschränkt. Es wäre jedem Passanten ohne weiteres möglich gewesen, sich dem Protest anzuschließen und an der Versammlung teilzunehmen.

Es handelt sich daher um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersammlG 1953, das heißt um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken ("Warnstreik", Kritik an Covid-19 Schutzmaßnahmen) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Im Falle einer nicht angezeigten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (vgl VwGH 29.03.2004, 98/01/0213, und 18.05.2009, 2009/17/0047, jeweils unter Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes; vgl allgemein zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

Die Versammlung wurde allerdings - entgegen der Vorschrift des § 2 VersammlungsG 1953 - nicht wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich angezeigt. Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersammlungsG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz anzuzeigen (vgl VwGH 21.03.1990, 90/01/0019). Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs 1 VersammlungsG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt (vgl Fessler/Keller, Vereins- und Versammlungsrecht3 (2013) S 271).

Zu klären ist daher im Folgenden, ob die Beschuldigte als Veranstalterin dieser Versammlung anzusehen ist.

Veranstalterin einer Versammlung im Sinne des VersammlungsG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator (vgl dazu auch OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x), Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen (vgl VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359, vgl weiters zu all dem Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht3 (2015) S 96).

Wird eine Versammlung - wie im Beschwerdefall - nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl VfSlg 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (vgl Eigner/Keplinger, aaO S 96 f), weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl Fessler/Keller, aaO, vgl auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersammlungsG strafbar (vgl Eigner/Keplinger, aaO, S.297; OGH 25.03.1999, 6 Ob 201/98x).

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschuldigte nahm an der genannten Versammlung teil. Der Aufruf zur Teilnahme erfolgt über Internet, Social Media und Mundpropaganda. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte öffentlich zur Teilnahme an dieser Versammlung aufgerufen hat oder die Versammlung in sonstiger Weise organisiert hat.

Die Beschuldigte sprach jedoch einzelne Menschen und Menschengruppen die sich am EE-Platz/CC-Platz eingefunden hatten an und startete die Kundgebung durch läuten einer Handglocke.

Auch aus dem Vorangehen in der ersten Reihe (neben anderen Personen) und dem Lenken des Versammlungszuges ist eine führende Rolle der Beschuldigten in der Versammlung abzuleiten, zumal aus dieser Beobachtung mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass die Beschuldigte die Versammlung tatsächlich angeführt hat, indem sie zB die Richtung des Demonstrationszuges vorgegeben hat. Die Beschuldigte hat auch den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Versammlung bestimmt (durch „Einläuten“). Eine führende Rolle der Beschuldigten kann insofern mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Nach Durchführung des oben skizzierten Beweisverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht gelangt, dass eine Täterschaft der Beschuldigten mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit angenommen werden kann, weil – wie zuvor ausgeführt – mit Sicherheit erweisbar ist, dass die Beschuldigte die Leiterin/Veranstalterin der gegenständlichen Versammlung war. Daher erfolgte die Bestrafung der Beschwerdeführerin als Veranstalterin (wegen unterlassener Anzeige der Versammlung) im Sinne des § 2 Abs 1 VersammlungsG zu Recht.

b) Zur Strafbemessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil die betreffenden Bestimmungen des Versammlungsgesetzes sicherstellen sollen, dass Versammlungen für Behörden und davon betroffene Personen (Verkehrsteilnehmer, anwohnende und im Nahbereich arbeitende Personen) vorhersehbar und planbar sein sollen.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwaltungsvorstrafen. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als Verschuldensgrad war von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben auch bei Unkenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der der Beschwerdeführerin obliegenden Sorgepflichten gegen die durch die Strafbehörde bereits verhängten milden Geldstrafen von Euro 70.- keine Bedenken ergeben, zumal der gesetzliche Strafrahmen des § 19 VersG von bis zu Euro 720.- unter 10 % ausgeschöpft wurde. Die Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

Zumal es am geringen Verschulden fehlt und überdies das strafrechtlich geschützte Rechtsgut nicht unbedeutend ist, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht.

Der Kostenspruch stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit 20 % der jeweils verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Vorab ist festzuhalten, dass die Übertretung des § 2 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit ist (vgl VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN, 06.11.2018, Ra 2018/01/0243). Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes ist daher gegeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Verfassungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Larcher

(Vizepräsident)

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